Drucksache - 1917/V  

 
 
Betreff: Lupsteiner Weg – Parkplatzsituation entlasten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-FraktionFDP-Fraktion
Verfasser:1. Specht-Habbel
2. Thimm
 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
17.06.2020 
39. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf überwiesen   
Ausschuss für Straßenverkehr und Tiefbau Empfehlung
02.09.2020 
19. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau vertagt   
30.09.2020 
20. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau vertagt   
28.10.2020 
21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau vertagt   
25.11.2020 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau im Ausschuss zurückgezogen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Zurückziehung vom 25.11.2020

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wo im Lupsteiner Weg das Parken mit 2 Rädern auf dem Gehweg (Zeichen 315-55 StVO) so angeordnet werden kann, dass die damit einhergehenden Einschränkungen für die Zufußgehenden vertretbar bleiben und eine Nutzung der Straße für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge erhalten bleibt. Das Bezirksamt wird weiterhin aufgefordert, auf der Grundlage des vorgenannten Prüfergebnisses das Parken gemäß Zeichen 315-55 StVO überall dort zu ermöglichen, wo Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge ungehindert passieren können und die Einschränkungen für den Fußverkehr als vertretbar gelten und damit hinnehmbar sind.

 

Begründung:

 

Der Parkdruck im Lupsteiner Weg ist hoch. Es ist unmöglich, ab 16.00 Uhr, manchmal auch schon früher, einen Parkplatz zu finden, der fußufig zu erreichen ist. Vor allem Erwerbstätige, die nach diesem Zeitpunkt nach Hause kommen, haben nach oft intensivem Parkplatzsuchverkehr keine andere Möglichkeit als Ihr Fahrzeug so abzustellen, dass es sich mit zwei Rädern auf dem jetzigen Gehweg befindet. Das Parken gemäß Zeichen 315-55 StVO wird also bereits praktiziert. Auch das regelmäßige Sanktionieren in Form der Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das OA hat die Parksituation nicht verändert. Die Anwohner haben keine Alternative. Insofern sind Sanktionen unangemessen, sofern durch das Parken keine Einschränkungen der Rettungs- und Versorgungswege festzustellen und die Einschränkungen für den Fußverkehr vertretbar und damit hinzunehmen sind.

 

 

Der Antrag wurde am 25.11.2020 in der 22. Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau beraten und von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

 

Kronhagel

Ausschussvorsitzender

 

 
 

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