Drucksache - 1816/V  

 
 
Betreff: Großflächigen Einzelhandel in der Ferdinandstraße 31-35 vermeiden
Status:öffentlichAktenzeichen:1166/V
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-FraktionSPD-, CDU-, GRÜNE- und FDP-Fraktion
Verfasser:1. Buchta, Macmillan, Semler
2. Hippe, Steinhoff/Wojahn
3. Specht-Habbel
 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
20.05.2020 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung und Wirtschaft Empfehlung
09.06.2020 
39. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft vertagt   
08.09.2020 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft vertagt   
06.10.2020 
41. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
14.10.2020 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 10.03.2020
Ersetzungsantrag vom 23.09.2020
BE StaplWi vom 06.10.2020
Beschluss vom 14.10.2020

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² im Gebäudekomplex Ferdinandstraße 31-35 für die einzelnen Märkte nicht zu gewähren.

 

Begründung:

 

Entgegen der Aussage des Bezirksamtes in der schriftlichen Stellungnahme zur Anfrage der Fraktion der Grünen ist § 11 Abs. 3 BauNVO (seit 1977) für die Prüfung der Zulässigkeit des von Herrn Huth geplanten Vorhabens ohne Bedeutung. Die Grundstücke Ferdinandstraße 31-35 liegen vielmehr planungsrechtlich gemäß dem Baunutzungsplan 1960 (BNP) in Verbindung mit der Bauordnung Berlin 1958 (BauO 58) hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung in einem Mischgebiet. Zulässig sind dort gemäß BauO 58, § 7 Nr. 9 b u.a. „ .... Ladengeschäfte ...., wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können;“.Unter Berücksichtigung der Regelungen der BauNVO über großflächige Einzelhandelsbetriebe kann man (zweigeschossige) Einzelhandelsbetriebe, die noch nicht unter die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen, also mit einer Verkaufsfläche (VK) von weniger als 800 qm, allenfalls im Einzelfall zu den Ladengeschäften zählen, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können. Dies können Nachteile durch den mit dem Einzelhandel verbundenen verstärkten Kunden- und Lieferverkehr, aber auch negative Auswirkungen auf die vorhandene kleinteilige gewerbliche Struktur sein. Diese Nachteile durch den mit dem Einzelhandel verbundenen verstärkten Kunden- und Lieferverkehr unabhängig von den negativen Auswirkungen auf die vorhandene kleinteilige gewerbliche Struktur sind bei Genehmigung des von Herrn Huth geplanten großflächigen Vorhabens sicher zu erwarten. Im Ergebnis muss die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des von der HGHI (Herr Huth) geplanten großflächigen Einzelhandels mit einer VK von 1.283,73 qm daher zu einem negativen Ergebnis führen. Auch genehmigungsrechtlich ist das geplante Vorhaben nicht anders zu beurteilen. Der Bestandsschutz für den aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor Jahren offensichtlich genehmigten großflächigen Einzelhandels („Kaiser´s Verbrauchermarkt mit 1.131,15 qm VK) ist mit Aufgabe der Nutzung durch Aufteilung der Verkaufsfläche in zwei Läden erloschen und kann nicht wieder aufleben. Insoweit ist, wie das BA zurecht schreibt, die geplante Zusammenlegung der Verkaufsflächen eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, die entsprechend der o.g. Ausführungen und der weiteren Überschreitung der zulässigen GFZ nicht genehmigungsfähig ist.

 

 

Der Antrag wurde am 06.10.2020 in der 41. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft beraten und wie folgt geändert:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob es zulässig ist, Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² im Gebäudekomplex Ferdinandstraße 31-35 für die einzelnen Märkte nicht zu gewähren.“

 

Begründung:

Entfällt.

 

Die CDU-, GRÜNE- und die FDP-Fraktion sind dem Antrag in der geänderten Fassung beigetreten.

 

Der Antrag in der geänderten Fassung wurde mit 13 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags in der geänderten Fassung empfohlen.

 

 

Hippe

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 42. Sitzung am 14.10.2020 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob es zulässig ist, Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² im Gebäudekomplex Ferdinandstraße 31-35 für die einzelnen Märkte nicht zu gewähren.

 

 

Bezirksverordnetenvorsteher

gner-Francke

 

 
 

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