- Gegenstand der Vorlage:
| Bebauungsplan 6-32 für die Grundstücke Mühlenstraße 52/56, 56 A-D und Paul-Schneider-Straße 44 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lankwitz |
- Berichterstatter:
| Bezirksbürgermeisterin CerstinRichter-Kotowski |
Die Bezirksverordnetenversammlung möge folgende Beschlüsse fassen: I. Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des Bebauungsplans 6-32 vom 11. Januar 2018 mit Deckblatt vom 20. Februar 2019 wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs [AG BauGB] beschlossen. II. Über den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 6-32 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes [BezVG] entschieden. Auf die Entwürfe der Rechtsverordnung und des Bebauungsplans 6-32 einschließlich Begründung wird verwiesen. Die Abarbeitung der Hinweise der SenStadtWohnen im Rahmen der Rechtsprüfung sind im Kapitel IV. 6. Inhaltskontrolle ab Seite 86 beschrieben. Diese Hinweise sind durch entsprechende Korrekturen im Bebauungsplan 6-32 durch Deckblatt vom 20. Februar 2019, in die Begründung und mittels 1. Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag 6-32 eingearbeitet worden. |
Cerstin Richter-Kotowski
Bezirksbürgermeisterin
Die Vorlage wurde am 13.08.2019 in der 30. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft beraten und mit 12 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen.
Breidenbach
Amtierender Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 32. Sitzung am 11.09.2019 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge folgende Beschlüsse fassen:
- Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des Bebauungsplans 6-32 vom 11. Januar 2018 mit Deckblatt vom 20. Februar 2019 wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs [AG BauGB] beschlossen.
- Über den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 6-32 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes [BezVG] entschieden.
Auf die Entwürfe der Rechtsverordnung und des Bebauungsplans 6-32 einschließlich Begründung wird verwiesen. Die Abarbeitung der Hinweise der SenStadtWohnen im Rahmen der Rechtsprüfung sind im Kapitel IV. 6. Inhaltskontrolle ab Seite 86 beschrieben. Diese Hinweise sind durch entsprechende Korrekturen im Bebauungsplan 6-32 durch Deckblatt vom 20. Februar 2019, in die Begründung und mittels 1. Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag 6-32 eingearbeitet worden.
Rögner-Francke
Bezirksverordnetenvorsteher