Drucksache - 1217/V  

 
 
Betreff: Grundstück für die Grundschule in freier Trägerschaft am Buschgraben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV KellermannBV Kellermann
Verfasser:Kellermann 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
12.12.2018 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Kleine Anfrage vom 04.12.2018
Schriftliche Beantwortung vom 14.12.2018

Ich frage das Bezirksamt:

 

1)   Was sehen Flächennutzungsplan, gültige Bebauungspläne oder andere gültige Bausatzungen für das Grundstück vor, auf dem die Schule in freier Trägerschaft am Buschgraben errichtet werden soll?

 

2)   Welche baurechtlichen Änderungen sind ggf. notwendig, damit auf dem Gelände eine Schule in der geplanten Größe errichtet werden kann?

 

3)   Warum plant das Bezirksamt, das an die Schule angrenzende Grundstück mit ca. 245 qm für den Schulgarten nicht an den Schulträger zu vermieten, sondern zu verkaufen oder in Erbpacht zu geben? Hat diese Entscheidung Auswirkungen auf die mögliche Größe des Baukörpers (GRZ bzw. GFZ)?

 

4)   Wäre der geplante Schulbau auch ohne die Anrechnung dieses Grundstückes möglich?

 

 

 

Jan Kellermann

 

 

Antwort des Bezirksamts:

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

das Bezirksamt beantwortet o.g. Anfrage wie folgt:

 

1)   Was sehen Flächennutzungsplan, gültige Bebauungspläne oder andere gültige Bausatzungen für das Grundstück vor, auf dem die Schule in freier Trägerschaft am Buschgraben errichtet werden soll?

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes X-60, der dort eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "evangelische Kirche" festsetzt.

 

2)   Welche baurechtlichen Änderungen sind ggf. notwendig, damit auf dem Gelände eine Schule in der geplanten Größe errichtet werden kann?

Die Grundzüge der Planung blieben für das Vorhaben gewahrt, so dass keine Planänderung erfolgen müsste. Es wären Befreiungen für die Geschossfläche notwendig.

 

3)   Warum plant das Bezirksamt, das an die Schule angrenzende Grundstück mit ca. 245 qm r den Schulgarten nicht an den Schulträger zu vermieten, sondern zu verkaufen oder in Erbpacht zu geben? Hat diese Entscheidung Auswirkungen auf die mögliche Größe des Baukörpers (GRZ bzw. GFZ)?

Grundsätzlich kommen alle drei Möglichkeiten in Betracht. Eine Vermietung macht jedoch Arbeit für die Verwaltung, die unnötig ist, da das Grundstück dauerhaft nicht für andere Zwecke benötigt wird. Insofern macht die Arrondierung im Wege des Verkaufs oder der Erbpacht Sinn.

Der Baukörper wird über Baugrenzen ohne die Grundflächenzahl bestimmt, sodass die Größe des Grundstückes keine Auswirkungen auf die mögliche Größe des Baukörpers hat.

 

4)   re der geplante Schulbau auch ohne die Anrechnung dieses Grundstückes möglich?

Ja, da der Baukörper und die Geschossfläche absolut und mit keiner Verhältniszahl definiert sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Cerstin Richter-Kotowski

Bezirksbürgermeisterin

 

 
 

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