Drucksache - 0852/V  

 
 
Betreff: Vergabeentscheidungen im Jugendamt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU- und FDP-Fraktion
Verfasser:1. Hippe
2. Mier
3. Ehrhardt
 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
16.05.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz­Zehlendorf überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Empfehlung
29.05.2018 
11. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
26.06.2018 
12. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
28.08.2018 
13. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
25.09.2018 
14. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
23.10.2018 
15. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
20.11.2018 
16. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
22.01.2019 
17. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Ausschuss zurückgezogen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 09.05.2018
Beitritt FDP vom 15.05.2018
Zurückziehung vom 22.01.2019

Die BVV möge beschließen:

 

Keine Vergabeentscheidung im Jugendamt ohne vorausgegangene Beteiligung des Jugendhilfeausschusses!

 

Begründung:

 

Nach der Rechtslage hat der JHA als Teil des Jugendamts ein Mitbestimmungsrecht bei allen wesentlichen Entscheidungen, dazu gehören im Rahmen der Grundsatzkompetenz selbstverständlich alle finanziellen und inhaltlichen Entscheidungen! Es gilt:

  • Die Aufgaben des Jugendamtes werden nach § 70 Abs. 1 SGB VIII durch den JHA und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
  • Das bezirkliche Jugendamt setzt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KJHG aus dem JHA und der Verwaltung zusammen.
  • Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden nach § 70 Abs. 2 SGB VIII vom Leiter der Verwaltung oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes u.a. im Rahmen der Beschlüsse des JHA geführt. Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe.
  • Nach dem § 70 SGB ist dem JHA der politische und rechtliche Vorrang gegenüber dem anderen Teil des Jugendamtes, der Verwaltung, zuzubilligen. Die übergeordnete Stellung des JHA wird bereits durch die Legaldefinition der Aufgaben deutlich.

 

 

Der Antrag wurde am 22.01.2019 in der 17. Sitzung des Jugendhilfeausschusses beraten und von den Antrag stellenden Fraktionen zurückgezogen.

 

 

Serowy

Ausschussvorsitzender

 

 
 

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