Drucksache - 1537/IV  

 
 
Betreff: Zu lange Bearbeitungszeiten im Umwelt- und Naturschutzamt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnete/rBezirksverordnete/r
Verfasser:Krohm 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
16.12.2015 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ursprungsanfrage vom 10.12.2015
2. Schriftliche Beantwortung vom 21.12.2015

 

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie lange dauert zurzeit die Bescheidung von Anträgen auf Fällgenehmigungen für Bäume auf Privatgrundstücken?

 

  1. Was wird privaten Grundstückseigentümern geraten, die zum Schutz vor Sturmschäden Bäume fällen lassen wollen, dies aber aufgrund des gestellten, aber noch nicht beschiedenen Antrags auf Genehmigung nicht dürfen?

 

  1. Wer haftet für Schäden, die durch umgestürzte Bäume entstehen, da diese mangels Genehmigung nicht gefällt werden konnten?

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 10.12.2015

 

 

 

Renate Krohm

 

 

 

Antwort des Bezirksamts:

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

die oben genannte Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Wie lange dauert zurzeit die Bescheidung von Anträgen auf Fällgenehmigungen für Bäume auf Privatgrundstücken?

 

Im Durchschnitt konnten im letzten Monat Bescheide innerhalb von ca. 9 Wochen bei Vorlage vollständiger Antragsunterlagen erteilt werden.

 

Nicht nur im Bürgeramt fehlt es an Personal und wir können nicht mehr so schnell helfen, wie wir es eigentlich gern tun würden.

 

Ursachen für die aktuellen Bearbeitungszeiten im Baumschutz sind die knappe Personaldecke, ca. 7,5% mehr Anträge gegenüber dem Vorjahr sowie Rückstande durch lange Ausfallzeiten von mehreren Personen im Arbeitsgebiet.

 

Allerdings ist um diese Jahreszeit ohnehin ein hohes Antragsvolumen. Ich gehe aber davon aus, dass sich die Bearbeitungszeiten in den nächsten Wochen verkürzen, da nun alle drei Personen wieder im Dienst sind.

 

  1. Was wird privaten Grundstückseigentümern geraten, die zum Schutz vor Sturmschäden Bäume fällen lassen wollen, dies aber aufgrund des gestellten, aber noch nicht beschiedenen Antrags auf Genehmigung nicht dürfen?

 

Eine frühzeitige Antragstellung – d.h. nicht erst kurz vor Ende der Schutzfristen ab 1. März – sichert auch eine zeitgerechte Genehmigung. Das raten wir den besorgten Bürgerinnen und Bürgern.

 

Ansonsten sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

 

1) Das Fällen von Bäumen als präventive Schutzmaßnahme vor Sturmschäden ist bei gesunden Bäumen rechtlich nicht zulässig. Der Bezirk will seinen Baumbestand erhalten -  nicht nur bei Straßenbäumen. Es gibt Fälle, in denen die Angst vor Sturmschäden vorgebracht wird, obwohl nur das Laub im Herbst oder die Verschattung lästig ist. Derartige Anträge werden abgelehnt.

 

2) Die zuständigen Mitarbeiter in meinem Amt haben mir versichert, dass Anträge zur Fällung von besonders schadhaften und verkehrsgefährdenden Bäumen vorrangig geprüft und dann schnell genehmigt werden.

 

3) Müssen Bäume zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr gefällt werden, ist dies nach § 4 Abs 5 der BaumschutzVO auch ohne Genehmigung zulässig. Dies muss natürlich nachträglich angezeigt und begründet werden.

 

  1. Wer haftet für Schäden, die durch umgestürzte Bäume entstehen, da diese mangels Genehmigung nicht gefällt werden konnten?

 

Der Eigentümer eines Grundstücks ist dafür verantwortlich, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Die betrifft auch die Bäume. In der Regel sind die Eigentümer daher versichert.

 

Der Eigentümer haftet im Schadensfall unabhängig davon, ob eine Genehmigung zur Fällung vorliegt.

 

Wir dargestellt, dürfen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr Bäume auch ohne Genehmigung gefällt werden.

 

Nochmals: eine frühzeitige Antragstellung ist für eine zeitgerechte Genehmigung notwendig.

 

Als Reaktion auf Nachfragen

 

Ich kenne bislang keinen Fall, in dem durch eine fehlende Genehmigung Eigentümer Ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommen durften. Wenn Sie einen konkreten Fall vor Augen haben, schlage ich vor, dass Sie mir diesen schriftlich vorstellen. Ich kann dem dann konkret nachgehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Christa Markl-Vieto

Bezirksstadträtin

 
 

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