Drucksache - 1537/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 10.12.2015
Renate Krohm
Antwort des Bezirksamts:
Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,
die oben genannte Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Im Durchschnitt konnten im letzten Monat Bescheide innerhalb von ca. 9 Wochen bei Vorlage vollständiger Antragsunterlagen erteilt werden.
Nicht nur im Bürgeramt fehlt es an Personal und wir können nicht mehr so schnell helfen, wie wir es eigentlich gern tun würden.
Ursachen für die aktuellen Bearbeitungszeiten im Baumschutz sind die knappe Personaldecke, ca. 7,5% mehr Anträge gegenüber dem Vorjahr sowie Rückstande durch lange Ausfallzeiten von mehreren Personen im Arbeitsgebiet.
Allerdings ist um diese Jahreszeit ohnehin ein hohes Antragsvolumen. Ich gehe aber davon aus, dass sich die Bearbeitungszeiten in den nächsten Wochen verkürzen, da nun alle drei Personen wieder im Dienst sind.
Eine frühzeitige Antragstellung – d.h. nicht erst kurz vor Ende der Schutzfristen ab 1. März – sichert auch eine zeitgerechte Genehmigung. Das raten wir den besorgten Bürgerinnen und Bürgern.
Ansonsten sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden.
1) Das Fällen von Bäumen als präventive Schutzmaßnahme vor Sturmschäden ist bei gesunden Bäumen rechtlich nicht zulässig. Der Bezirk will seinen Baumbestand erhalten - nicht nur bei Straßenbäumen. Es gibt Fälle, in denen die Angst vor Sturmschäden vorgebracht wird, obwohl nur das Laub im Herbst oder die Verschattung lästig ist. Derartige Anträge werden abgelehnt.
2) Die zuständigen Mitarbeiter in meinem Amt haben mir versichert, dass Anträge zur Fällung von besonders schadhaften und verkehrsgefährdenden Bäumen vorrangig geprüft und dann schnell genehmigt werden.
3) Müssen Bäume zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr gefällt werden, ist dies nach § 4 Abs 5 der BaumschutzVO auch ohne Genehmigung zulässig. Dies muss natürlich nachträglich angezeigt und begründet werden.
Der Eigentümer eines Grundstücks ist dafür verantwortlich, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Die betrifft auch die Bäume. In der Regel sind die Eigentümer daher versichert.
Der Eigentümer haftet im Schadensfall unabhängig davon, ob eine Genehmigung zur Fällung vorliegt.
Wir dargestellt, dürfen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr Bäume auch ohne Genehmigung gefällt werden.
Nochmals: eine frühzeitige Antragstellung ist für eine zeitgerechte Genehmigung notwendig.
Als Reaktion auf Nachfragen
Ich kenne bislang keinen Fall, in dem durch eine fehlende Genehmigung Eigentümer Ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommen durften. Wenn Sie einen konkreten Fall vor Augen haben, schlage ich vor, dass Sie mir diesen schriftlich vorstellen. Ich kann dem dann konkret nachgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christa Markl-Vieto Bezirksstadträtin |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Parlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |