Drucksache - 0627/IV  

 
 
Betreff: Rettung der Nikolasseer Villenlandschaft
Status:öffentlichAktenzeichen:419
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU-Fraktion
Verfasser:Hippe, Mc Laughlin 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
19.06.2013 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Stadtplanungsausschuss Empfehlung
13.08.2013 
20. öffentliche Sitzung des Stadtplanungsausschusses vertagt   
10.09.2013 
21. öffentliche Sitzung des Stadtplanungsausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
18.09.2013 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ursprungsantrag vom 10.06.2013
2. Anlage - Veränderungssperre X B2
3. Antragskorrektur vom 13.08.2013
4. BE Stapl vom 10.09.2013
5. Beschluss vom 18.09.2013
6. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 21.06.2016

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Verordnung
über die Veränderungssperre X B 2c 
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee/Schlachtensee

 

vom      

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

r den in der Anlage ersichtlichen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans X B 2c   im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee/Schlachtensee, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht -, aus.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den      2013

 

 

 

Begründung:

 

Das Bebauungsplanverfahren X B 2c  geht auf das Bebauungsplanverfahren X B 2 zurück, das mit Beschluss des damaligen Bezirksamts Zehlendorf vom 6. November 1984 eingeleitet wurde.

 

Ziel dieses Verfahrens ist es, dem in den Villen- und Landhausgebieten bestehenden Veränderungsdruck entgegenzuwirken. Das geltende Planungsrecht bietet ohne flankierenden Schutz durch einen Bebauungsplan keine ausreichenden Möglichkeiten, den drohenden Veränderungen in ortsbildtypischen Siedlungsbereichen Einhalt zu gebieten und den Gebietscharakter zu bewahren. Insbesondere ist zu befürchten:

 

              Abriss von Gebietscharakter prägenden Gebäuden

              Grundstücksteilungen

              Neubebauung ohne Rücksicht auf stadtstrukturelle und baugestalterische Eigenheiten des Gebiets (Reihenhäuser, Kettenhäuser, Geschoßwohnungsbau, nicht der Landschaft sowie dem Orts- und Straßenbild angepasste Baukörper)

              Verunstaltung der ursprünglichen Bebauung durch An- und Umbauten

              Beeinträchtigung der gebietstypischen Freiflächenstruktur durch Zunahme baulicher Nebenanlagen und Verdrängung von gärtnerisch angelegten Grünflächen.

 

An sich ist der Bebauungsplan selbst ein geeignetes Mittel, um für die Zukunft nachteilige Veränderungen zu verhindern. Allerdings wird bis zur Festsetzung des Bebauungsplans noch Zeit vergehen. Insbesondere ist im Bebauungsplanverfahren nochmals mit Rücksicht auf die jüngsten Bauanträge (Bspw. Lückhoffstraße 17) zu prüfen, ob die derzeit geplanten Festsetzungen weiter verschärft werden müssen,

 

Dringender Handlungsbedarf, die Ziele der Planung durch eine Veränderungssperre zu sichern, besteht auch deshalb, weil bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sonst Bauvorhaben verwirklicht werden sollen, die vollendete Tatsachen schaffen, insbesondere den Gebietscharakter zu verändern drohen. Es gibt bereits in der Lückhoffstraße 17 ein sehr konkretes Bauvorhaben, in einer Gestaltung, die im Plangebiet bisher so nicht vorhanden ist, und bei dauernder Genehmigung immer weiterer solcher Vorhaben diese die Typik des Plangebietes vollständig verändern würden, die auch darin besteht, dass sich die Baukörper in die Landschaft einordnen und sich nicht von dieser schroff abgrenzen.

 

Die Veränderungssperre sichert das Bebauungsplanverfahren vor der zwischenzeitlichen Schaffung vollendeter Tatsachen. Sie wird dem Bezirksamt das rechtliche Mittel an die Hand geben, um sich bei der Bearbeitung von Bauanträgen nicht in Widerspruch zur Gebietstypik setzen zu müssen.

 

Die Veränderungssperre greift auch nicht unverhältnismäßig in Rechte Privater ein, denn sie verhindert nur Vorhaben, für die heute noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, lässt also bereits entstandene Bebauungsansprüche unberührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).

 

 

Die Veränderungssperre gilt gem. § 17 Abs. 1 BauGB grundsätzlich (sofern sie nicht verlängert wird) nur für zwei Jahre, was aber ausreichen soll und muss, die Planung geordnet und zielgerecht abzuschließen.

 

Die Gemeinden (in Berlin die Bezirke) sind gem. § 14 BauGB berechtigt, in Gebieten, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen wurde, eine Veränderungssperre zu erlassen. Diese Voraussetzung ist bei dem Bebauungsplan-Entwurf X B 2c ohne weiteres gegeben.

 

Die Gemeinden (bzw. Bezirke) entscheiden nach Ermessen darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt und für welchen Teil der Planung eine Veränderungssperre erlassen wird (Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB, 11. Aufl. 2009, Rn 11). Dieses Ermessen übt der Bezirk Steglitz-Zehlendorf hier zugunsten der Veränderungssperre aus den dargelegten Gründen aus. Nennenswerte stadtplanerische Argumente gegen den Erlass der Veränderungssperre liegen nicht vor, da das Bezirksamt durch seinen Bebauungsplan die erstrebte städtebauliche Ordnung für sinnvoll, zweck- und rechtmäßig hält. Die Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Grundstücke ist von den Grundstückseigentümern aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung in § 14 BauGB hinzunehmen, zumal diese nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von zwei Jahren eintritt und Einzelvorhaben, die der Gebietstypik nicht zuwiderlaufen, weiter genehmigt werden können.

 

Der Inhalt der Veränderungssperre entspricht § 14 Abs. 1 BauGB.

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 10. Juni 2013

 

 

r die Fraktion der CDU

 

 

H i p p e                            M c L a u g h l i n

 

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Der Antrag wurde am 13.08.2013 in der 20. Sitzung des Stadtplanungsausschusses beraten und in § 1 Satz 1 ein grammatikalischer Fehler korrigiert. Statt „der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan“ heißt es korrekt „des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans.“

 

(Anmerkung des BVV-Büros: Der Antragstext wurde entsprechend korrigiert.)

 

Der Antrag in der geänderten Fassung wurde vertagt.

 

Hippe

Ausschussvorsitzender

 

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Der Antrag wurde am 10.09.2013 in der 21. Sitzung des Stadtplanungsausschusses beraten und bei einer Abstimmung mit 10 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 3 Enthaltungen angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags empfohlen.

 

 

Hippe

Ausschussvorsitzender

 

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Die BVV hat in ihrer 20. Sitzung am 18.09.2013 beschlossen:

 

 

Verordnung
über die Veränderungssperre X B 2c 
im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee/Schlachtensee

 

vom      

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

r den in der Anlage ersichtlichen Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans X B 2c   im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee/Schlachtensee, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht -, aus.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den      2013

 

 

 

Rögner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 
 

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