Drucksache - 0454/IV (neu)
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Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass für die Kunden vom JobCenter Steglitz-Zehlendorf die personenbezogene Diensttelefonnummer (Durchwahl) und Mailadresse des zuständigen Sachbearbeiters auf den Bescheiden, Einladungen oder sonstiger Korrespondenz angegeben wird.
Begründung:
Das Verwaltungsgericht Leipzig (Az. 5 K 981/11) hat am 10.01.2013 entschieden, dass für die Bürgerinnen und Bürger ein umfassender Informationsanspruch gegenüber der Verwaltung besteht, soweit keine Sicherheits- oder Datenschutzgründe dagegen sprechen.
Die Entscheidung ist auf JobCenter in Bundesländern anwendbar, in denen es ein Landes-informationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt. Das ist in Berlin der Fall.
Die Diensttelefonnummern einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz der einzelnen Verwaltungsmitarbeiter.
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 11. Februar 2013
Für die Fraktion der SPD
Buchta Kölsch Matz
Für die CDU-Fraktion Für die GRÜNE-Fraktion Für die Piraten-Fraktion
Hippe Köhne Lüders
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Die BVV hat in ihrer 15. Sitzung am 20.02.2013 beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass für die Kunden vom JobCenter Steglitz-Zehlendorf die personenbezogene Diensttelefonnummer (Durchwahl) und Mailadresse des zuständigen Sachbearbeiters auf den Bescheiden, Einladungen oder sonstiger Korrespondenz angegeben wird.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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