Drucksache - 0172/IV  

 
 
Betreff: Berichtspflicht für den Ausschuss für Unregelmäßigkeiten
Status:öffentlichAktenzeichen:168
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-FraktionSPD-Fraktion
Verfasser:Buchta, Semler 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
25.04.2012 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Unregelmäßigkeiten Empfehlung
09.05.2012    2. nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Unregelmäßigkeiten      
Ausschuss für Geschäftsordnung und Bürgerbeteiligung Empfehlung
15.08.2012    2. nichtöffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
19.09.2012 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ursprungsantrag vom 16.04.2012
2. BE Unreg vom 09.05.2012
3. BE GO vom 15.08.2012
4. Beschluss vom 19.09.2012

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

·         Der Ausschuss für Unregelmäßigkeiten hat nach Abschluss eines zur Beratung an diesen von der BVV überwiesenen Antrages spätestens zur letzten BVV der jeweiligen Legislaturperiode – selbst wenn die Beratungen noch nicht abgeschlossen sind – einen Bericht bzw. Zwischenbericht über den Beratungsverlauf und die Ergebnisse der BVV zu jedem Antrag/Fall vorzulegen.

 

·         Der Ausschuss stellt mehrheitlich den Abschluss der Beratung eines Antrages fest.

 

·         Die schützenswerten Interessen der Beteiligten sind zu berücksichtigen.

 

Begründung:

 

Der Anlass für Anträge, einen bestimmten Sachverhalt im Ausschuss für Unregelmäßigkeiten zu beraten, sind überwiegend Fehler von Bürgern, Mitarbeitern des BA, Stadträten oder eine unzureichende Organisation in der Verwaltung.

Nichts anderes als die Aufarbeitung solcher Fehler iwS bietet jedoch eine bessere Gelegenheit, daraus zu lernen und zukünftig Fehler zu vermeiden!

 

Mit der Überweisung in den Ausschuss für Unregelmäßigkeiten hatte die Befassung der BVV meist ein Ende, da der Ausschuss für Unregelmäßigkeiten nicht öffentlich tagt und die Mitglieder der Verschwiegenheit verpflichtet sind.

 

Die Beantragung von Anfragen hatte meist ihren Anlass darin, dass von problematischen Fällen häufig nicht mehr berichtet wurde und daher ein Informationsdefizit bestand.

 

Die bisherige Handhabung widerspricht dem gesetzlichen Auskunftsanspruch der BVV, aber auch der einzelnen Bezirksverordneten, wenn nicht Abschluss- oder auch Zwischenberichte an die BVV gerichtet werden.

 

Selbst wenn die handelnden Personen zu anonymisieren wären, besteht doch ein Interesse der BVV daran, ob, wie und in welchem Umfange das Bezirksamt oder andere beteiligte natürliche oder juristische Personen oder Körperschaften auf Problemfälle reagiert haben.

 

Wenn die Beratungen nicht abgeschlossen sind, wird der neu zu konstituierende Ausschuss für Unregelmäßigkeiten instand gesetzt, die weitere Beratung pp auf einen solchen Zwischenbericht zu stützen.

 

Eine weitere Begründung erfolgt ggfs. mündlich.

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 16. April 2012

 

 

Für die Fraktion der SPD

 

 

Buchta                             Semler

 

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Der Antrag wurde am 09.05.2012 in der 2. Sitzung des Ausschusses für Unregelmäßigkeiten beraten und bei einer Abstimmung mit 4 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

 

Dem federführenden Ausschuss wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.

 

 

Nissen

Ausschussvorsitzender

 

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Der Antrag wurde am 15.08.2012 in der 2. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses beraten und bei einer Abstimmung mit 4 Ja-Stimmen und 6 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.

 

 

Bernhöft

Ausschussvorsitzende

 

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Die BVV hat in ihrer 10. Sitzung am 19.09.2012 beschlossen:

 

Der Antrag ist abgelehnt.

 

 

Rögner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 
 

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