1. Gegenstand der Vorlage: | Neuwahl der Mitglieder des Widerspruchsbeirats in Sozialhilfeangelegenheiten |
2. Berichterstatter: | Bezirksstadtrat Norbert Schmidt |
3. Beschlussentwurf: | Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die nachstehend aufgeführten Personen mit Wirkung vom 22.09.2011 für die Dauer von zwei Jahren zu Mitgliedern des Widerspruchsbeirats: I. Ordentliche Mitglieder A. Bezirksverordnete 1. 2. 3. B. Vertreter der Gewerkschaften 4. C. Vertreter der Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen 5. 6. 7. D. Vertreter der Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen 8. 9. II. Stellvertretende Mitglieder A. Bezirksverordnete 1. 2. 3. B. Vertreter der Gewerkschaften 4. C. Vertreter der Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen 5. 6. 7. D. Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen 8. 9. |
4. Begründung: | Gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 34 AZG wirkt im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten ein Beirat (Widerspruchsbeirat) mit, dem drei Bezirksverordnete, ein/e Vertreter/in der Gewerkschaften, drei Vertreter/innen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen, und zwei Vertreter von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden, angehören. Die Mitglieder des Widerspruchsbeirates werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Als Bewerber für den neuen Widerspruchsbeirat sind von den jeweiligen Organisationen namhaft gemacht worden: B. Vertreter der Gewerkschaften - - - C. Vertreter der Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen - - - - - - - - D. Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen - - - - - - |
5. Rechtsgrundlagen: | § 116 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch und § 34 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz |
6. Finanzielle Auswirkungen: | Gemäß § 9 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29.11.1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2002 (GVBl. S. 372), in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29.05.1979 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Art. I ÄndVO vom 08.03.2011 (GVBl. S. 87), erhält jedes Beiratsmitglied für die Teilnahme an einer Sitzung eine Entschädigung. |
| Diese Entschädigung beträgt zurzeit 20,00 EURO. Entsprechende Mittel sind im Haushalt vorgesehen. |
Norbert Kopp | Norbert Schmidt |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat |
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Die BVV hat in ihrer 4. Sitzung am 18.01.2012 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:
Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die nachstehend aufgeführten Personen mit Wirkung vom 22.09.2011 für die Dauer von zwei Jahren zu Mitgliedern des Widerspruchsbeirats:
I. Ordentliche Mitglieder
A. Bezirksverordnete
1.
2.
3.
B. Vertreter der Gewerkschaften
4.
C. Vertreter der Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen
5.
6.
7.
D. Vertreter der Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen
8.
9.
II. Stellvertretende Mitglieder
A. Bezirksverordnete
1.
2.
3.
B. Vertreter der Gewerkschaften
4.
C. Vertreter der Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen
5.
6.
7.
D. Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen
8.
9.
Rögner-Francke
Bezirksverordnetenvorsteher
(Anmerkung:
Drucksachen (- z.B. Wahlvorschläge, Abberufungen, Beschlüsse - ), die persönliche Angaben zu den genannten Personen enthalten, dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Internet veröffentlicht werden. Den Bezirksverordneten, die über die Drucksache zu beschließen hatten, lagen die Angaben in Papierform vollständig vor.)