Drucksache - 1851/III  

 
 
Betreff: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre XII-286/38
Status:öffentlichAktenzeichen:1209
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Vorberatung
05.04.2011 
52. ordentliche öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
13.04.2011 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsvorlage vom 15.03.2011
Entwurf der Verordnung und Begründung
Übersichtsplan
BE Stapl vom 05.04.2011
Beschluss vom 13.04.2011

1

1st Gegenstand der Vorlage:

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre XII-286/38

2nd Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Uwe Stäglin

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, über die Verordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre XII-286/38 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) zu entscheiden.

Auf den beigefügten Verordnungstext einschließlich Übersichtsplan sowie Begründung wird verwiesen.

 

 

Norbert Kopp

Bezirksbürgermeister              Uwe Stäglin

Uwe Stäglin

Bezirksstadtrat

 

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Die Vorlage wurde am 05.04.2011 in der 52. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 12 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird Annahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Hippe

Ausschussvorsitzender

 

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Die BVV hat in ihrer 48. Sitzung am 13.04.2011 per Beschluss folgende Vorlage angenommen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, über die Verordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre XII-286/38 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) zu entscheiden.

 

Auf den beigefügten Verordnungstext einschließlich Übersichtsplan sowie Begründung wird verwiesen.

 

 

Rögner-Francke

BVVorsteher


              Entwurf der Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre XII-286 / 38

im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde

Vom        2011

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Die durch Verordnung vom 10. November 2009 (GVBl. Nr.1 2010 S. 2) und der Berichtigung der Verordnung vom 15. Februar 2010 (GVBl. Nr. 6 S. 80) erlassene Veränderungssperre wird um ein Jahr bis zum 8. Juni 2012 verlängert.

§ 2

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den       2011

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Norbert Kopp

Bezirksbürgermeister              Uwe Stäglin

Uwe Stäglin

Bezirksstadtrat

 

 


A              Begründung

zur Verlängerung der Veränderungssperre

für das Flurstück 90 / 2, Flur 5, des Grundstücks Wismarer Straße 1 / 17 / Ostpreußendamm 83 / 83A im Bezirk Steglitz - Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde.

Zur Sicherstellung der Ziele des Bebauungsplanverfahrens XII-286 wurde mit den Beschlüssen des Bezirksamtes Nr. 560 vom 10. November 2009 und der Bezirksverordnetenversammlung Nr. 813 vom 16. 12. 2009 (GVBl. Nr.1 2010 S. 2) sowie der Berichtigung der Verordnung vom 15. Februar 2010 (GVBl. Nr. 6 S. 80) die Veränderungssperre XII – 286/38 gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AG BauGB beschlossen sowie über die Rechtsverordnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.

Aufgrund der fehlerhaften Ausfertigung der Urschrift der Veränderungssperre XII-286/38 musste eine Berichtigung der Urschrift vorgenommen werden. Die Urschrift wurde mit der alten Grundstücksnummerierung gefertigt und entsprechend im GVBl veröffentlich. In der Berichtigung der Urschrift vom 15. Februar 2010 (GVBl. Nr. 6 S. 80) wurde die alte Grundstücksbezeichnung durch die neue Grundstücksnummerierung der Teilfläche des Grundstücks mit der genaueren Bezeichnung des Flurstücks ersetzt. Die Beschlüsse sowie der Übersichtsplan zur Veränderungssperre XII-286/38 wurden mit der neuen Bezeichnung gefasst, sodass die Beschlussfassung nicht wiederholt werden musste.

Die Veränderungssperre XII-286/38 läuft vorliegend für das Flurstück 90 / 2, Flur 5, des Grundstücks Wismarer Straße 1 / 17 / Ostpreußendamm 83 / 83A, für das sie erlassen wurde, bereits am 8. Juni 2011 aus. Für dieses Grundstück wurde am 9. Juni 2009 ein Zurückstellungsbescheid erlassen. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB ist der seitdem abgelaufene Zeitraum auf die Zweijahresfrist der Veränderungssperre anzurechnen. Daher wird für dieses Grundstück die Zweijahresfrist der Veränderungssperre zum o.g. Datum beendet sein. Bis zu diesem Datum kann das Bebauungsplanverfahren XII-286 nicht abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist daher zur Sicherung der Planung erforderlich. Die Verlängerung ist zulässig, weil die Vorraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre weiterhin gegeben sind. Es liegt ein Planaufstellungsbeschluss vom 17. März 1986 (geändert durch Beschluss vom 13. November. 1989) vor, der am 2. Mai 1986 und am 8. Dezember 1989 bekanntgemacht wurde. Die Planung hat das erforderliche Mindestmaß an räumlicher und inhaltlicher Konkretisierung erreicht. Die Veränderungssperre ist für ihren bisherigen Geltungsbereich zur Sicherung der Planung erforderlich. Der betroffene Grundstückseigentümer verfolgt sein Begehren weiter, das Grundstück einer gewerblichen Nutzung zu zu führen.

Folgende Verfahrensschritte wurden seit der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens XII-286 zwischenzeitlich durchgeführt:

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 holte der Bezirk Steglitz-Zehlendorf gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein.

Die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde parallel zur Trägerbeteiligung durchgeführt und fand in der Zeit vom 4. Oktober bis zum 4. November 2010 statt.

Der Fachbereich Stadtplanung wird nach Abwägung der Stellungnahmen der Trägerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung den Entwurf des Bebauungsplans XII-286 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin beschließen lassen und ihn mit dem Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XII-286 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG vorlegen. Danach folgt die Rechtsprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB sowie die abschließende Festsetzung des Bebauungsplans als Rechtsverordnung durch das Bezirksamt.

Nach dem derzeitigen Stand des Bebauungsplanverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Rahmen der Geltungsdauer der Verlängerung der Veränderungssperre festgesetzt werden kann, da zur Zeit keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die der beabsichtigten Planung entgegenstehen könnten.

Die grundlegenden Ausführungen und Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre XII-286/38 sind in den Begründungen zu den o.g. Bezirksamts- und Bezirksverordnetenbeschlüssen enthalten und dort eingehend dargelegt worden.

 

B              Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)        Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

b)       Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

 

C              Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 ( GVBl. S. 578 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549).

 

Berlin, den       2011

Uwe Stäglin
Bezirksstadtrat

Sabine Lappe
Fachbereichleitung Stadtplanung

 

 

 
 

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