Drucksache - 1545/III  

 
 
Betreff: Parkplatz "Alter Krug"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnete/rBezirksverordnete/r
Verfasser:Eckel 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
16.06.2010 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsanfrage vom 10.06.2010
Antwort BA vom 22.06.2010

Ich frage das Bezirksamt:

 

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Sind die Autobahn-Leitplanken und die Schranke auf dem Parkplatz vor dem Alten Krug mit dem Denkmalschutz abgestimmt?

 

  1. Weshalb wurde der Mietvertrag mit dem Vormieter beendet, und welche vertraglichen und finanziellen Änderungen ergeben sich bei der Neuvermietung?

 

  1. Durch die Schranke stehen die Parkplätze den Autofahrern nur noch zeitweilig zur Verfügung. Hat sich das Bezirksamt Gedanken über die angespannte Parkplatzsituation im Ortskern gemacht?

 

  1. Welche Auflagen erteilt das Bezirksamt dem Mieter bezüglich der Wegerechte für die dahinterliegenden Grundstücke?

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 07. Juni 2010

 

 

 

David Eckel

 

 

 

Antwort des Bezirksamts

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

die o.g. Kleine Anfrage beantworte ich schriftlich wie folgt:

1. Sind die Autobahn-Leitplanken und die Schranke auf dem Parkplatz vor dem Alten Krug mit dem Denkmalschutz abgestimmt?

Ja!

2. Weshalb wurde der Mietvertrag mit dem Vormieter beendet, und welche vertraglichen und finanziellen Änderungen ergeben sich bei der Neuvermietung?

Der Mietvertrag mit dem Vormieter wurde wegen erheblicher Mietrückstände gekündigt.

Durch die Neuvermietung haben sich weder vertragliche noch finanzielle Änderungen ergeben.

3. Durch die Schranke stehen die Parkplätze den Autofahrern nur noch zeitweilig zur Verfügung. Hat sich das Bezirksamt Gedanken über die angespannte Parkplatzsituation im Ortskern gemacht?

An der Nutzung der Grundstücksfläche als Parkplatz hat sich nichts geändert. Die Nutzung ist lediglich nicht mehr für die Gäste des Vormieters, sondern für einen anderen Personenkreis, nämlich für die Kunden des neuen Mieters, bestimmt.

Aus stadtplanerischer Sicht ist es nicht vorgesehen, das Flurstück 86 (ehem. Parkplatz des Vormieters) langfristig als öffentliche Parkplatzfläche zu nutzen. Nach dem Bebauungsplanentwurf X-165 ist das Planungsziel eine gemeinsame Bebauung mit dem angrenzenden Flurstück 56.

4. Welche Aufgaben erteilt das Bezirksamt dem Mieter bezüglich der Wegerechte für die hinterliegenden Grundstücke?

Die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke erfolgt ausschließlich über die Thielallee. Ein grundbuchlich gesichertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Hinterlieger existiert nicht.

Für die Versorgungsbetriebe und für bestimmte Sonderfälle ist jedoch die Zufahrt über das Flurstück 86 ( ehem. Parkplatz des Vormieters ) vertraglich vereinbart

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Stäglin

Bezirksstadtrat

 

 
 

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