Drucksache - 1388/III
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das
Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:
Berlin
Steglitz-Zehlendorf, den 8. Februar 2010 Für die
Fraktion der SPD Karnetzki Krohm Antwort des
Bezirksamts Sehr geehrter Herr Rögner-Francke, ich beantworte die o.g. Anfrage wie
folgt: 1.
Welche Festlegungen enthält der
Vertrag zwischen Schulamt und der Solarfirma 30Grad Solar über die
einzureichenden Unterlagen zur Statik der Solaranlage auf dem Dach der
Sporthalle der Erich-Kästner-Schule und zu deren Prüfung ? Am 4.
Dezember 2009 wurde ein Dachmietvertrag für Photovoltaikanlagen zusammen mit
einer Dachvermietungs-Übernahmevereinbarung zwischen 30°-Solar GmbH, Berlin und
dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geschlossen. In § 2 Abs.2 Ziffer
a dieses Vertrages heißt es: „Der Mieter
ist berechtigt, eine Photovoltaikanlage auf der vorgenannten Dachfläche gemäß
den beiliegenden Planungsunterlagen, vorbehaltlich einer vorliegenden
Prüfstatik, zu errichten und zu betreiben. Nachträgliche wesentliche Änderungen
bedürfen der Zustimmung des Vermieters.“ Somit wurde
eindeutig vertraglich vereinbart, dass die Prüfstatik vor Baubeginn dem
Vermieter, also dem Bezirksamt vorzulegen ist. 2.
Trifft es zu, dass die statischen
Berechnungen der Solarfirma allein auf der Grundlage veralteter Unterlagen
erfolgten? Wer trägt die Verantwortung dafür? Ich
verweise hier auf Ziffer 1 der schriftlichen Beantwortung der Kleinen Anfrage
Nr. 1354/III durch Bezirksstadtrat Herrn Stäglin: „Festzuhalten
ist, dass der Statiker des Solaranlagenbetreibers nicht mit der Prüfstatik sondern
mit einer alten Statik gearbeitet hat, die nicht die veränderte Ausführung
berücksichtigt bzw. enthalten hat.“ Die
Verantwortung dafür liegt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht im Bereich der
Bezirksverwaltung. 3.
Wann wurde der Vertrag mit der Solarfirma
abgeschlossen? Der
Vertrag mit der Firma 30° Solar GmbH wurde am 4. Dezember 2009 abgeschlossen. 4.
Ist der Schulleiter der
Erich-Kästner-Schule in die Entscheidung über die Errichtung einer privaten
Solaranlage auf dem Dach der Sporthalle einbezogen worden? Der
Schulleiter der Erich-Kästner Schule wurde bereits im Vorfeld der
Vereinbarungen durch Gespräche und Ortstermine über die beabsichtigte Maßnahme
informiert. 5.
Wurde der Solarfirma die Zusage
gemacht, dass sie die Anlage bis Ende 2009 auf dem Dach der Sporthalle
errichten durfte, um die Fördermittel zu erhalten, oder war dies an die
Bedingung der Genehmigung durch den vom Schulamt beauftragten Prüfstatiker
gebunden ? Für den
Bezirk war und ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle rechtlichen
Fragen hinsichtlich der Aufstellung einer derartigen Anlage erfüllt sind. Aus
diesem Grund wurde unsere vertraglich getroffene Regelung ausschließlich an die
vorliegende Genehmigung durch den beauftragten Prüfstatiker gebunden. Die Frage
der Fördermittel ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners und für
unsere Entscheidung insofern irrelevant. 6.
Wer hat die Solarfirma vor dem
Vorliegen des Prüfberichts des Prüfstatikers auf das Dach der Sporthalle
gelassen? Die Firma hatte in der Erwartung,
dass die Prüfstatik am 11.12.2009 vorliegen würde, bereits einen Kran vor Ort
bestellt und ging von sich aus auf das Dach. Der Schulhausmeister informierte
einen Mitarbeiter des Schulamtes über den Baubeginn, dieser nahm Kontakt mit
dem Fachbereich Hochbau auf. Daraufhin erfolgte die Sperrung der Halle. 7.
Was hat das Schulamt seit der
Hallensperrung am 11. Dezember unternommen, um die Solarfirma zur Beibringung
aller noch fehlenden Unterlagen zu veranlassen, die erforderlich sind, damit
der Prüfstatiker seine Arbeit machen kann? Welche Fristen wurden gesetzt?
Welche Sanktionsmöglichkeiten sind diesbezüglich in den Vertrag eingebaut? Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulamtes, des Hochbauamtes, der
Bauaufsicht und des Rechtsamtes arbeiten gemeinsam mit sehr starkem Engagement
daran, die Sporthalle so schnell wie möglich sowohl für den Schulsport als auch
für den Vereinssport wieder zu öffnen. Nach der
Schließung gab es Begehungen des Daches, zahlreiche Schreiben und telefonische
Kontakte, behördeninterne Gesprächsrunden u.m. Der zeitliche Ablauf wird
allerdings auch dadurch bestimmt, dass die Statiker und Prüfingenieure die
notwendige Zeit zur Durchführung ihrer Berechnungen benötigen. Im Rahmen
dieser Zusammenarbeit wurde die Solarfirma auch unter Fristsetzung
aufgefordert, alle Voraussetzungen für die erforderliche Prüfstatik zu
schaffen. In Abstimmung mit dem Rechtsamt wird sowohl zivilrechtlich als auch
öffentlich-rechtlich vorgegangen, mit dem Ziel einer unverzüglichen Räumung des
Daches oder der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Prüfingenieurs. Da rechtliche Schritte nicht ausgeschlossen werden können, kann
an dieser Stelle nicht näher auf den Sachverhalt eingegangen werden. 8.
Wann wurden die Sportvereine durch das
Schulamt über die Hallenschließung informiert? Ausweislich
der Unterlagen des Schulamtes wurde die Sportarbeitsgemeinschaft
Steglitz-Zehlendorf am Tag der Schließung der Halle durch das Hochbauamt, also
am 11.
Dezember 2009 um 14.50 Uhr schriftlich hierüber informiert. Das Schreiben
enthält die Bitte, diese Information an die betroffenen Nutzer, sofern dies
nicht bereits durch die Schulleitung geschehen war, weiterzugeben. Somit waren alle von dieser Maßnahme
Betroffenen unverzüglich informiert. 9.
Welche Haftungs- und
Schadensersatzregelungen (für den Ausfall von Schul- und Vereinssport) sind im
Vertrag enthalten? Wie werden diese genutzt? Der
weitestgehend standardisierte Vertrag für Dachvermietungen von
Photovoltaikanlagen enthält in § 7 Regelungen hinsichtlich der Haftung und in §
8 heißt es dass der Schulbetrieb nicht zu stören ist. Alle näheren
Fragen werden ggf. Bestandteil einer rechtlichen Überprüfung dieser
Angelegenheit sein und können in diesem Rahmen nicht weiter diskutiert werden. 10. Welche Einnahmen erzielt der
Bezirk aus der Vermietung des Daches an die Solarfirma? Wie verhalten sich
diese Einnahmen zu den Kosten, die dem Bezirk durch die notwendig gewordene
kurzfristige Hallensperrung entstanden sind? Wer kommt für die Differenz auf? Gemäß § 4
des Vertrages zahlt der Mieter nach Inbetriebnahme der PV-Anlage der Schule
einmalig einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro. Darüber hinaus verpflichtet sich
der Mieter, während der Vertragslaufzeit jährlich im Umfang von bis zu 10
Stunden für den fachkundlichen Unterricht der Erich-Kästner-Grundschule zur
Verfügung zu stehen. Diese Regelung entspricht den Geflogenheiten für die
Vermietung derartiger Anlagen im öffentlichen Bereich. Alle
übrigen Fragen werden möglicherweise Gegenstand einer rechtlichen
Auseinandersetzung sein und daher hier nicht diskutiert. 11. Welche Konsequenzen zieht die Schulstadträtin aus dem – nach dem
Reha-Zentrum am Teltower Damm – zweiten Fall, in dem eine private Solaranlage
auf dem Dach eines Gebäudes in ihrem Fachvermögen zur massiven Beeinträchtigung
der sich dort befindlichen bezirklichen Einrichtungen geführt hat? Ich kann
Ihnen versichern, dass ich es in höchstem Maße ärgerlich finde, dass eine so
zukunftsfähige Technologie wie die Solarenergie durch die beiden Vorkommnisse
im Bezirk in der Gefahr ist diskreditiert zu werden. Allerdings
haben beide Vorfälle völlig unterschiedliche Grundlagen. Beim
Reha-Zentrum gab es einen Wasserschaden, dessen Ursache nicht eindeutig geklärt
wurde - um ein langwieriges Beweissicherungsverfahren zu vermeiden - , hier
haben wir ein Unternehmen, dass
vorschnell aufs Dach gegangen ist und sich in der dann notwendigen Prüfung zur
Freigabe herausstellt, dass die
der Prüfung zugrunde gelegte Statik tatsächlich gar nicht gebaut wurde und
umfangreiche Neuberechnungen nötig sind. Meine
Konsequenz ist es nicht, zukünftig jede Solaranlage auf Dächern eines Gebäudes
in meinem Fachvermögen abzulehnen. Meine Konsequenz war und ist, dass vor der
Vermietung von Dächern eine sorgfältige Prüfung stattzufinden hat. Bereits in
den bezirklichen Nachhaltigkeitszielen heißt es: „8.3.2
Bezirkliche Handlungsmöglichkeiten Das
Bezirksamt verfügt über Gebäude, deren Dächer teilweise für die Errichtung von
privaten Solaranlagen zur Stromerzeugung geeignet sind, und kann diese
vermieten. Insbesondere können Dachflächen neu errichteter Gebäude oder nach einer Grunderneuerung
genutzt werden.“ Diese
Aussage gilt für mich auch weiterhin. Mit freundlichen Grüßen Anke Otto Bezirksstadträtin |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Parlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |