Drucksache - 1386/III
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Das
Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:
Berlin
Steglitz-Zehlendorf, den 8. Februar 2010 Für die
Fraktion der CDU Hippe Nissen Antwort des
Bezirksamts Sehr geehrter Herr Rögner-Francke, ich beantworte die o.g. Anfrage wie
folgt: 1.
Warum ist die Sporthalle der
Erich-Kästner-Grundschule immer noch geschlossen ? Die Sporthalle der
Erich-Kästner-Grundschule wurde am 11. Dezember 2009 vom Hochbauamt gesperrt,
weil der Investor mit den Bauarbeiten für die Solaranlage begonnen hat ohne
dass eine geprüfte Statik vorlag. Darüber hinaus waren befürchtete Lastfälle auf dem
Hallendach, die zu einer Überlast und somit zu einem Einsturz des Daches führen
können die Ursache für die sofortige Hallensperrung. Eine Freigabe der Halle kann nur
durch einen entsprechenden Prüfbericht des Prüfingenieurs erfolgen. Dies
gestaltete sich komplizierter als erwartet. Der Investor wurde aufgefordert
zusätzliche Unterlagen über die Hallenstatik und die Photovoltaikanlage
beizubringen. Außerdem wurde während der Überprüfung deutlich, dass der von dem
Solaranlagenbetreiber beauftragte Statiker mit einer alten Statik, die nicht
zur Ausführung gelangt ist, gerechnet hat. Daher mussten weitere Berechnungen
durchgeführt werden. Bis zum heutigen Tage liegen noch
immer nicht alle geforderten Unterlagen vor. Der nunmehr seit dem 2. Februar
2010 vorliegende dritte Prüfbericht des Prüfstatikers fordert hierzu – ebenso
wie bereits der zweite Prüfbericht vom 25. Januar 2010 - unmissverständlich
auf. Bei der statischen Überprüfung der
Photovoltaikanlage wurde darüber
hinaus festgestellt, dass die Standsicherheit der auf dem Dach errichteten
Photovoltaikanlage auf Dauer nicht gegeben ist. Hier wurde der Investor
aufgefordert, durch bauliche Maßnahmen nachzubessern. Erschwerend kommt hinzu, dass der
harte Winter mit Dauerfrost und viel Schnee für sehr hohe Schneelasten auf dem
Hallendach geführt hat. Befürchtete Schneeverwehungen und damit einhergehende
ungünstige Lastverteilungen sind auch die Ursache dafür, dass die Halle im
Interesse der Sicherheit der Nutzer weiterhin geschlossen bleiben musste. Mittlerweile wurde gutachterlich
festgestellt, dass an der statischen Dachkonstruktion „keine Anhaltspunkte für
irreversible Schäden in Folge zu großer Auflast festgestellt werden“ können. 2.
Wann ist mit einer Wiederaufnahme
des Schul- und Sportbetriebs zu rechnen? Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulamtes, des Hochbauamtes, der
Bauaufsicht und des Rechtsamtes arbeiten gemeinsam mit sehr starkem Engagement
daran, die Sporthalle so schnell wie möglich sowohl für den Schulsport als auch
für den Vereinssport wieder zu öffnen. Insbesondere in den letzten Wochen
finden beinahe täglich Abstimmungsgespräche über die weitere Vorgehensweise
statt. In Abstimmung mit dem Rechtsamt wird sowohl zivilrechtlich als auch
öffentlich-rechtlich vorgegangen, mit dem Ziel einer unverzüglichen Räumung des
Daches oder der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Prüfingenieurs. 3.
Durfte der Betreiber die Solaranlage
nach den Vereinbarungen mit dem Bezirksamt in der gewählten Art und Weise zum
gewählten Zeitpunkt errichten? In
§ 2 des Dachmietvertrags vom 4. Dezember 2009 ist geregelt, dass der Mieter
eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche vorbehaltlich einer vorhandenen
Prüfstatik errichten darf. Zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten am Morgen
des 11. Dezember 2009 lag diese Prüfstatik nicht vor. 4.
Welche Rechte hat der Betreiber der
Anlage, welche Pflichten obliegen ihm ? Die
Rechte und Pflichten des Betreibers der Anlage sind im Dachmietvertrag für
Photovoltaikanlagen und in der dazugehörigen
Dachvermietungs-Übernahmevereinbarung vom 4. Dezember 2009 geregelt. Es handelt
sich um einen standardisierten
Vertrag, der von dem Betreiber auch in vergleichbaren Fällen in anderen
Bezirken benutzt wird. Er enthält Regelungen zur Haftung der Vertragsparteien
ebenso wie zur Mietdauer und zur Kündigung. 5.
Für welchen Zeitraum wurde das Dach
vermietet ? Das
Vertragsverhältnis beginnt gemäß § 3 des Vertrages am 4. Dezember 2009 und
endet am 31. Dezember 2029. Der
Vermieter räumt jedoch dem Mieter eine mehrmalige Option auf Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils ein weiteres Jahr, maximal bis zum Jahr
2034 ein. 6.
Welchen Betrag erhält der Bezirk für
die Benutzung des Hallendaches ? Gemäß
§ 4 des Vertrages zahlt der Mieter nach Inbetriebnahme der PV-Anlage der Schule
einmalig einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro. Darüber hinaus verpflichtet sich
der Mieter, während der Vertragslaufzeit jährlich im Umfang von bis zu 10
Stunden für den fachkundlichen Unterricht der Erich-Kästner-Grundschule zur
Verfügung zu stehen. Diese Regelung entspricht den Geflogenheiten für die
Vermietung derartiger Anlagen im öffentlichen Bereich. 7.
Welche Kosten entstehen dem Bezirk
durch die Vermietung ? Dem Bezirk entstehen
durch die Vermietung grundsätzlich keine Kosten. Im konkreten Fall sind jedoch
Kosten entstanden, für die die Kostenträgerschaft noch zu klären sein wird. Mit freundlichen Grüßen Anke Otto Bezirksstadträtin |
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