Drucksache - 1386/III  

 
 
Betreff: Strom statt Bildung?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU-Fraktion
Verfasser:Hippe, Nissen 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
17.02.2010 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich beantwortet   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
17.03.2010 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin erledigt   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsanfrage vom 08.02.2010
Antwort BA vom 02.03.2010

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

 

 

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

 

  1. Warum ist die Sporthalle der Erich-Kästner-Grundschule immer noch geschlossen?

 

  1. Wann ist mit einer Wiederaufnahme des Schul- und Sportbetriebs zu rechnen?

 

  1. Durfte der Betreiber die Solarstromanlage nach den Vereinbarungen mit dem Bezirksamt in der gewählten Art und Weise zum gewählten Zeitpunkt errichten?

 

  1. Welche Rechte hat der Betreiber der Anlage, welche Pflichten obliegen ihm?

 

  1. Für welchen Zeitraum wurde das Dach vermietet?

 

  1. Welchen Betrag erhält der Bezirk für die Benutzung des Hallendaches?

 

  1. Welche Kosten entstehen dem Bezirk durch die Vermietung?

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 8. Februar 2010

 

 

Für die Fraktion der CDU

 

 

Hippe                           Nissen

 

 

Antwort des Bezirksamts

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

ich beantworte die o.g. Anfrage wie folgt:

 

 

1.        Warum ist die Sporthalle der Erich-Kästner-Grundschule immer noch geschlossen ?

 

Die Sporthalle der Erich-Kästner-Grundschule wurde am 11. Dezember 2009 vom Hochbauamt gesperrt, weil der Investor mit den Bauarbeiten für die Solaranlage begonnen hat ohne dass eine geprüfte Statik vorlag.

Darüber hinaus waren  befürchtete Lastfälle auf dem Hallendach, die zu einer Überlast und somit zu einem Einsturz des Daches führen können die Ursache für die sofortige Hallensperrung.

Eine Freigabe der Halle kann nur durch einen entsprechenden Prüfbericht des Prüfingenieurs erfolgen. Dies gestaltete sich komplizierter als erwartet.

Der Investor wurde aufgefordert zusätzliche Unterlagen über die Hallenstatik und die Photovoltaikanlage beizubringen. Außerdem wurde während der Überprüfung deutlich, dass der von dem Solaranlagenbetreiber beauftragte Statiker mit einer alten Statik, die nicht zur Ausführung gelangt ist, gerechnet hat. Daher mussten weitere Berechnungen durchgeführt werden.

Bis zum heutigen Tage liegen noch immer nicht alle geforderten Unterlagen vor. Der nunmehr seit dem 2. Februar 2010 vorliegende dritte Prüfbericht des Prüfstatikers fordert hierzu – ebenso wie bereits der zweite Prüfbericht vom 25. Januar 2010 - unmissverständlich auf.

Bei der statischen Überprüfung der Photovoltaikanlage wurde  darüber hinaus festgestellt, dass die Standsicherheit der auf dem Dach errichteten Photovoltaikanlage auf Dauer nicht gegeben ist. Hier wurde der Investor aufgefordert, durch bauliche Maßnahmen nachzubessern.

 

Erschwerend kommt hinzu, dass der harte Winter mit Dauerfrost und viel Schnee für sehr hohe Schneelasten auf dem Hallendach geführt hat. Befürchtete Schneeverwehungen und damit einhergehende ungünstige Lastverteilungen sind auch die Ursache dafür, dass die Halle im Interesse der Sicherheit der Nutzer weiterhin geschlossen bleiben musste.

Mittlerweile wurde gutachterlich festgestellt, dass an der statischen Dachkonstruktion „keine Anhaltspunkte für irreversible Schäden in Folge zu großer Auflast festgestellt werden“ können.

 

2.        Wann ist mit einer Wiederaufnahme des Schul- und Sportbetriebs zu rechnen?

 

       Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulamtes, des Hochbauamtes, der Bauaufsicht und des Rechtsamtes arbeiten gemeinsam mit sehr starkem Engagement daran, die Sporthalle so schnell wie möglich sowohl für den Schulsport als auch für den Vereinssport wieder zu öffnen. Insbesondere in den letzten Wochen finden beinahe täglich Abstimmungsgespräche über die weitere Vorgehensweise statt. In Abstimmung mit dem Rechtsamt wird sowohl zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich vorgegangen, mit dem Ziel einer unverzüglichen Räumung des Daches oder der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfingenieurs.

 

3.        Durfte der Betreiber die Solaranlage nach den Vereinbarungen mit dem Bezirksamt in der gewählten Art und Weise zum gewählten Zeitpunkt errichten?

 

       In § 2 des Dachmietvertrags vom 4. Dezember 2009 ist geregelt, dass der Mieter eine Photovoltaikanlage auf der Dachfläche vorbehaltlich einer vorhandenen Prüfstatik errichten darf. Zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten am Morgen des 11. Dezember 2009 lag diese Prüfstatik nicht vor.

 

4.        Welche Rechte hat der Betreiber der Anlage, welche Pflichten obliegen ihm ?

 

       Die Rechte und Pflichten des Betreibers der Anlage sind im Dachmietvertrag für Photovoltaikanlagen und in der dazugehörigen Dachvermietungs-Übernahmevereinbarung vom 4. Dezember 2009 geregelt. Es handelt sich um einen standardisierten  Vertrag, der von dem Betreiber auch in vergleichbaren Fällen in anderen Bezirken benutzt wird. Er enthält Regelungen zur Haftung der Vertragsparteien ebenso wie zur Mietdauer und zur Kündigung.

 

5.        Für welchen Zeitraum wurde das Dach vermietet ?

 

       Das Vertragsverhältnis beginnt gemäß § 3 des Vertrages am 4. Dezember 2009 und endet  am 31. Dezember 2029. Der Vermieter räumt jedoch dem Mieter eine mehrmalige Option auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils ein weiteres Jahr, maximal bis zum Jahr 2034  ein.

 

6.        Welchen Betrag erhält der Bezirk für die Benutzung des Hallendaches ?

 

       Gemäß § 4 des Vertrages zahlt der Mieter nach Inbetriebnahme der PV-Anlage der Schule einmalig einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro. Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter, während der Vertragslaufzeit jährlich im Umfang von bis zu 10 Stunden für den fachkundlichen Unterricht der Erich-Kästner-Grundschule zur Verfügung zu stehen. Diese Regelung entspricht den Geflogenheiten für die Vermietung derartiger Anlagen im öffentlichen Bereich.

 

7.        Welche Kosten entstehen dem Bezirk durch die Vermietung ?

 

       Dem Bezirk entstehen durch die Vermietung grundsätzlich keine Kosten. Im konkreten Fall sind jedoch Kosten entstanden, für die die Kostenträgerschaft noch zu klären sein wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anke Otto

Bezirksstadträtin

 

 
 

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