Drucksache - 1234/III  

 
 
Betreff: Teilzeit-Ausbildung im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf ermöglichen
Status:öffentlichAktenzeichen:826
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-FraktionSPD-Fraktion
Verfasser:Karnetzki, Köhne 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
21.10.2009 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Personal und Verwaltung Empfehlung
24.11.2009 
19. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Personal und Verwaltung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
16.12.2009 
34. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsantrag vom 12.10.2009
BE PV vom 24.11.2009
Beschluss vom 16.12.2009
dazu gehörige BA-Vorlage zur Kenntnisnahme vom 18.05.2010

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, entsprechende Regelungen zu schaffen, dass die Ausbildungen im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf auch in Teilzeit durchgeführt werden können.

Zur Umsetzung werden alle Ausschreibungen für Ausbildung bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf um den folgenden Satz ergänzt: "Die Ausbildung ist auch in Teilzeit möglich".

Zur Durchführung von Ausbildung für junge Menschen mit Familienpflichten werden diese bei der Suche nach Kinderbetreuung sowie bei der Absicherung des Lebensunterhaltes unterstützt.

Weiterhin wird das BA auch andere Einrichtungen des Bezirkes über diese Möglichkeiten informieren und das eigene gute Beispiel bekannt machen.

 

Begründung:

 

Teilzeitberufsausbildung sollte selbstverständlicher Bestandteil des Ausbildungsangebotes in Berlin sein. Gerade für junge Menschen mit Familienpflichten ist dies ein notwendiges Angebot. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005, §8, Abs.1, 2 und 3:

(BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 07.09.2007, (BGBl. I S. 2246)

 

§ 8

Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

 

§ 9

Regelungsbefugnis: Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 12. Oktober 2009

 

 

Für die Fraktion der SPD

 

 

Karnetzki                     Köhne

 

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Der Antrag wurde am 24.11.2009 in der 19. Sitzung des Ausschusses für Personal und Verwaltung beraten und wie folgt geändert:

 

„Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen und bis März 2010 zu berichten, in welchen Arbeitsbereichen es möglich ist, die Ausbildung im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf im Sinne des § 8 Absatz 1 BBiG auch in Teilzeit durchzuführen.

 

Zur Umsetzung werden alle Ausschreibungen für Ausbildung bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, bei denen diese Möglichkeit besteht, um folgenden Satz ergänzt: "Die Ausbildung ist im Sinne des § 8 Absatz 1 des BBiG auch in Teilzeit möglich."

 

Weiterhin wird das Bezirksamt ersucht, über diese Möglichkeit zu informieren.“

 

Begründung:

Unverändert.

 

Bei einer Abstimmung wurde der Antrag in der geänderten Fassung mit 13 Ja-Stimmen und keiner Nein Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags in der geänderten Fassung empfohlen.

 

 

Dr. Linde

Ausschussvorsitzender

 

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Die BVV hat in ihrer 34. Sitzung am 16.12.2009 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen und bis März 2010 zu berichten, in welchen Arbeitsbereichen es möglich ist, die Ausbildung im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf im Sinne des § 8 Absatz 1 BBiG auch in Teilzeit durchzuführen.

 

Zur Umsetzung werden alle Ausschreibungen für Ausbildung bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, bei denen diese Möglichkeit besteht, um folgenden Satz ergänzt: "Die Ausbildung ist im Sinne des § 8 Absatz 1 des BBiG auch in Teilzeit möglich."

 

Weiterhin wird das Bezirksamt ersucht, über diese Möglichkeit zu informieren.

 

 

Rögner-Francke

BVVorsteher

 

 
 

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