Drucksache - 1078/III
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----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die
Vorlage wurde am 12.05.2009 in der 30. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung
und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 12 Ja-Stimmen und keiner
Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender --------------------------------------------------------------------------------- Die BVV hat
in ihrer 29. Sitzung am 20.05.2009 per Beschluss folgende Vorlage angenommen: Die
Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, über den Erlass der Verordnung über
die Veränderungssperre 6 – 17 B / 37 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) zu entscheiden. Auf den
beigefügten Verordnungsentwurf einschließlich Übersichtsplan sowie Begründung
wird verwiesen. Rögner-Francke BVVorsteher Verordnung Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. I 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
3018), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Ferdinandstraße 31 - 35 im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, für die das Bezirksamt neben
anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat,
tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen
Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme
beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung
und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und
Wohnungsaufsicht -, aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes
zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die
Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin Norbert Kopp Uwe Stäglin A Begründung
zur Veränderungssperre 6 – 17 B / 37 Ist ein
Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine
Veränderungssperre erlassen. Dies setzt voraus, dass konkretisierte, erreichbare Planvorstellungen vorhanden sind, der
Erlass erforderlich ist und den
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit
gefolgt wird. Die Voraussetzungen zum Erlass liegen im Fall der
Veränderungssperre 6-17B/37 vor. Der Beschluss über die Veränderungssperre
6-17B/37 ist zur Sicherung des Bebauungsplanentwurfs 6-17B erforderlich, da die
Durchführung der Planung durch beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. Es sind hinreichend konkrete positive
Planvorstellungen vorhanden. Diese können auch durch die Planungsinstrumente
des BauGB in zulässiger Weise erreicht werden. Stand des Bebauungsplanverfahrens Am 15. Juli
2008 hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit Beschluss-Nr. 274/2008
beschlossen, den Bebauungsplan 6-17B für das Gelände zwischen Leonorenstraße,
Bernkasteler Straße, Bruchwitzstraße, Melanchthonstraße, Paul-Schneider Straße,
Gallwitzallee, Thaliaweg, Dillgesstraße, Ursulastraße, Barbarastraße,
Ingridpfad, Seydlitzstraße, Derfflingerstraße, Jägerstraße, Oberhofer Weg,
Brauerstraße und entlang der Anhalter Bahntrasse sowie die Grundstücke
Oberhofer Weg 2/12 und 16/22, Jägerstraße 30 und Brauerstraße 1-3 im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf, Ortsteile Lankwitz und Lichterfelde,
aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 34 vom 25. Juli
2008 auf Seite 1878 bekannt gemacht. Entwicklung der Planungsüberlegungen und
Intention des Plans Seit Ende
2007 ist im Bezirk in den Bereichen mit bedeutender geschäftlicher Nutzung auch
wegen verstärkter Leerstände eine verstärkte Nachfrage nach
Spielhallenstandorten festzustellen. Bezirkliches Ziel ist es, die
Nutzungsvielfalt und Attraktivität der Ortslagen mit bedeutender geschäftlicher
Nutzung zu erhalten. Eine vermehrte Ansiedlung von Spielhallen, wie auch von Sexshops
und Bordellen steht diesem Ziel entgegen, da aufgrund des Nutzungstyps
(vielfach geprägt durch einen 24-Stundenbetrieb mit blickdichten Scheiben und
für ausschließlich volljährige Kunden) ein trading-down-Effekt eintritt. Es steht
dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen, dass der Geltungsbereich des
Bebauungsplans im Einleitungsbeschluss zunächst weit gefasst wurde, weil dieser
Aufstellungsbeschluss zeitnah erfolgen musste. Nach dem derzeitigen Stand der
Planung, insbesondere durch die Hinweise der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung wird im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens der
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans entsprechend dem bezirklichen
Zentrenkonzept an den Ortsteilzentren Kranoldplatz und Leonorenstraße
orientiert werden. Das Grundstück Ferdinandstraße 31-35 ist wesentlicher Teil
des Ortsteilzentrums Kranoldplatz. Bei
Überprüfung des Geltungsbereichs wird festgelegt werden, welche Flächen darüber
hinaus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans unterfallen werden. Zudem ist zu
prüfen, ob neben Spielhallen, Sexshops und Bordellen noch andere Nutzungen (
z.B. Swingerclubs, Peepshows ) einen trading-down-Effekt des Gebiets befördern
können. Im Rahmen der Abwägung ist dann darüber zu entscheiden. Nach
derzeitigem Stand wird der Ausschluss von Spielhallen ein wesentliches Element
des Bebauungsplans bleiben. Erforderlichkeit für den Erlass der
Veränderungssperre Auf dem
Grundstück Ferdinandstraße 31-35 wurde für eine 201,66 m² große
Gaststätte/Bistro (Ferdinandstraße 34) eine Nutzungsänderung in eine Spielhalle
im 24-Stundenbetrieb mit einer Nutzfläche im Sinne der SpielV von 145,44 m² (im
Widerspruchsverfahren auf 107,98 m² reduziert) beantragt. Die Entscheidung über
den Bauantrag wurde mit Bescheid Nr. 2007/1748
vom 25. 07. 2008 aufgrund des eingeleiteten Bebauungsplans 6-17B gemäß § 15
Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ausgesetzt, da zu
befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben wesentlich
erschwert werden würde. Das
Grundstück Ferdinandstraße 31-35 ist zentraler Bestandteil des Ortsteilzentrums
Kranoldplatz. Die Zulassung einer Spielhalle, auch wenn nicht
kerngebietstypisch, führt zu einer negativen Vorbildwirkung für vergleichbare
Fälle im Umfeld, wo verstärkt Leerstand von Geschäftsräumen festzustellen ist.
Letztlich würde dadurch ein negativer Abwärtstrend für das Ortsteilzentrum
begründet. Dieses Ortsteilzentrum soll jedoch gerade, wie oben dargestellt, als
geschäftlich attraktives Zentrum erhalten bleiben. Die Ansiedlung von
Spielhallen, die in der Regel als Fremdkörper in Erscheinung treten, führt zu
einem Rückzug der Verkaufsgeschäfte und beeinträchtigt damit dieses Ziel. Da im
Mischgebiet, das durch gewerbliche Nutzung geprägt ist, ( hier gemischtes Gebiet
nach Baunutzungsplan ) nach heutiger Auffassung nicht kerngebietstypische
Vergnügungsstätten allgemein zulässig sind, wäre die beantragte Spielhalle in
einer nicht kerngebietstypischen Größe im Sinne der Spielverordnung (
Schwellenwert 100m² ) allgemein zulässig, da das Grundstück Ferdinandstr. 31-35
gewerblich geprägt ist. Wesentliches Planungsziel des Bebauungsplans 6- 17 B
ist es, einer negativen Entwicklung des Ortsteilzentrums durch den Ausschluss
von Spielhallen und anderen gebietsuntypischen Nutzungen entgegenzuwirken, da
verstärkt Leerstand in der Umgebung zu beobachten ist. Um nach dem
Ablauf des Zurückstellungszeitraums die bauaufsichtliche Genehmigung auf
rechtlicher Grundlage versagen zu können, ist es erforderlich, die
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zu beschließen. Verhältnismäßigkeit Es
entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Veränderungssperre auf das
Grundstück Ferdinandstraße 31-35 zu beschränken, da zur Zeit nur auf diesem
Grundstück ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung einer Gaststätte/Bistro in
eine Spielhalle vorliegt, der den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans
6-17B entgegensteht. Rechtswirkungen Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf
von 2 Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die
Zweijahresfrist der seit der Zustellung des Zurückstellungsbescheids nach § 15
Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre hat gemäß
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt werden dürfen. Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre ist
umgehend über den der Sperre zugrundeliegenden Antrag bauaufsichtlich zu
entscheiden. Für Vorhaben, die mit den planerischen Zielen übereinstimmen, kann
ggf. eine positive bauaufsichtliche Entscheidung als Ausnahme von der
Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB getroffen werden. B Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine C Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. I 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
3018). Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt
geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549). Berlin, den 26.03.2009 Uwe Stäglin Sabine Lappe Bezirksstadtrat Fachbereichsleiterin
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