Drucksache - 0889/III
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die
Vorlage wurde am 02.12.2008 in der 25. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung
und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 13 Ja-Stimmen und keiner
Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die BVV hat in ihrer 24. Sitzung am 10.12.2008 per Beschluss
folgende Vorlage angenommen: Die
Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten über den Erlass der Verordnung über
die Veränderungssperre 6-15/36 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) zu entscheiden. Auf den
beigefügten Verordnungsentwurf einschließlich Übersichtsplan sowie Begründung
wird verwiesen. Rögner-Francke BVVorsteher
Entwurf
der Verordnung Vom
2008 Auf Grund
des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird
verordnet: § 1 Für die Grundstücke Curtiusstraße 28/34 im
Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde, für die das Bezirksamt neben
anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat,
tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen
Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme
beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung
und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und
Wohnungsaufsicht -, aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. § 4 Wer die Rechtswirksamkeit
dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung der Verfahrens-
und Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb
von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes
zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die
Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
2008 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Norbert Kopp Uwe Stäglin
A Begründung Ist ein
Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine
Veränderungssperre erlassen. Dies setzt voraus, dass konkretisierte, erreichbare Planvorstellungen vorhanden sind, der
Erlass erforderlich ist und den
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit
gefolgt wird. Die Voraussetzungen zum Erlass liegen im Fall der
Veränderungssperre 6-15/36 vor. Der Beschluss über die Veränderungssperre
6-15/36 ist zur Sicherung des Bebauungsplanentwurfs 6-15 erforderlich, da die
Durchführung der Planung durch beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. Es sind hinreichend konkrete positive
Planvorstellungen vorhanden. Diese können auch durch die Planungsinstrumente
des BauGB in zulässiger Weise erreicht werden. Bebauungsplanverfahren Am 22.
Januar 2008 hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit Beschluss-Nr. 168/2008
beschlossen, den Bebauungsplan 6-15 für die Grundstücke Curtiusstraße 28/36,
40/56 und 64 sowie für das Flurstück 14/8-Flur 7 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf,
Ortsteil Lichterfelde, aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für
Berlin Nr. 5 vom 01. Februar 2008 auf Seite 219 bekannt gemacht. Sicherungszweck Der
Geländestreifen zwischen S-Bahn und Curtiusstraße im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 6-15 unterliegt seit längerer Zeit einem hohen
Veränderungsdruck: Kleinere Gewerbebetriebe geben auf, Grundstücke werden
verkauft, ein Lebensmittelmarkt hat sich angesiedelt. Ziel des Bebauungsplans ist es, auf den beobachteten
Veränderungsdruck, der sich auch in einem vorliegenden Vorbescheidsantrag
widerspiegelt (s. u.), planungsrechtlich bzw. städtebaulich zu reagieren und
insbesondere die Einzelhandelsentwicklung im Interesse der bezirklichen
Zentren- und Nahversorgungsstruktur stadtverträglich zu steuern und zu
begrenzen. Durch die geplante Verlagerung bestehender
Einzelhandelseinrichtungen aus der Drakestraße in die Curtiusstraße kann es zu
einer Schwächung des Ortteilszentrums Drakestraße (OTZ) kommen, die aus
gesamtstädtischer Sicht nicht erwünscht ist. Die Steuerung bzw. Entwicklung
einer verträglichen Größenordnung für die Gesamtheit aus vorhandener und
künftiger - teilweise großflächiger - Einzelhandelsnutzung für den Bereich
Curtiusstraße über einen Bebauungsplan ist daher grundsätzlich erforderlich.
Besonders zu beachten sind hierbei die Leistungsfähigkeit der
Erschließungsanlagen sowie der notwendige Schutz der umliegenden
Wohnnachbarschaft und der gegenüberliegenden Grundschule. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans 6-15 soll im Bereich Drakestraße eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Beabsichtigt sind
Festsetzungen als Gewerbe- und Sondergebiet (Nahversorgung) mit entsprechenden
Vorkehrungen hinsichtlich der Größe und damit verbundener Emissionen. Insoweit
ist für das Sondergebiet Nahversorgung insgesamt eine Geschossfläche von 2.800
m² geplant. Davon entfallen auf die im Geltungsbereich der Veränderungssperre
6-15/36 liegenden Grundstücke Curtiusstraße 28/34 lediglich 1600 m²
Geschossfläche. Das angrenzende Gewerbegebiet wird durch Baugrenzen gegliedert
und strukturiert; Einzelhandel soll hier ausgeschlossen werden. Die
planerischen Vorstellungen sind für den Erlass der Veränderungssperre
hinreichend konkret. Erforderlichkeit
Für die
Grundstücke Curtiusstraße 28/34 wurde am 20. Dezember 2007 ein
Vorbescheidsantrag gestellt. Entsprechend dieses Antrages soll das Grundstück
überwiegend mit Einzelhandelseinrichtungen sowie untergeordnet mit Kleingewerbe
und Dienstleistungen (gesamt ca. 4175 m² BGF) bebaut werden. Das beantragte
Vorhaben kann auf Grundlage des hier geltenden Planungsrechts (Baunutzungsplan,
beschränktes Arbeitsgebiet) nicht abgelehnt werden. In den
durch den vorliegenden Antrag dokumentierten Bau- und Entwicklungsabsichten des
Eigentümers liegt die Gefahr, dass die künftige Planung unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. Gemäß Schreiben der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung vom 22. Januar 2008 (Stellungnahme zur Planungsabsicht) sollen
die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 6-15 zu ermittelnden tolerierbaren
Flächengrößen für eine angemessene Einzelhandelsentwicklung erheblich unter den
Rahmendaten des beantragten Vorhabens liegen. Das beantragte Vorhaben auf den
Grundstücken zuzulassen, würde insoweit zu einer Durchbrechung der künftigen
Planung führen. Der Bebauungsplan könnte in seinen beabsichtigten Festsetzungen
mit einer ggü. dem beantragten Vorhaben geringeren BGF nicht mehr durchgeführt
werden und hätte damit hinsichtlich einer angemessenen Einzelhandelsentwicklung
keinen Steuerungsspielraum mehr. Zur
Sicherung der Ziele des Bebauungsplanentwurfs 6-15 erfolgte vom Fachbereich
Bauaufsicht die Zurückstellung der Entscheidung über das beantragte Vorhaben
gemäß § 15 BauGB durch Bescheid Nr. 139/08 vom 05. Februar 2008 für die Dauer
von 12 Monaten. Gegen die
Zurückstellung ist der Antragsteller mit Schreiben vom 05. März 2008 in den
Widerspruch gegangen. Dieser wurde mit Schreiben vom 08. September 2008 von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zurückgewiesen. Da das
Bebauungsplanverfahren 6-15 aufgrund des Verfahrensstandes innerhalb der
genannten Frist nicht zur Festsetzung und damit zum Abschluss gebracht werden
kann, wird für die Grundstücke Curtiusstraße 28/34 die Veränderungssperre
6-15/36 gemäß § 14 BauGB erlassen. Verhältnismäßigkeit Es
entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hier die Veränderungssperre
auf die Grundstücke Curtiusstraße 28/34 zu beschränken, da zur Zeit nur auf
diesen Grundstücken die Aktivitäten der Eigentümer ein Vorhaben entgegen den
künftigen Festsetzungen erwarten lassen. Rechtswirkungen Die
Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2
Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist
der seit der Zustellung des Zurückstellungsbescheids nach § 15 Abs. 1 BauGB
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1
Nr. 1 BauGB zum Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
werden dürfen. Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre ist umgehend über den
der Sperre zugrundeliegenden Antrag bauaufsichtlich zu entscheiden. Für
Vorhaben, die mit den planerischen Zielen übereinstimmen, kann ggf. eine
positive bauaufsichtliche Entscheidung als Ausnahme von der Veränderungssperre
gemäß § 14 Abs. 2 BauGB getroffen werden. B Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: keine C Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21.Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt
geändert durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549). Berlin, den 13.11.2008 Uwe Stäglin Sabine Lappe Bezirksstadtrat Fachbereichsleiterin
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