Drucksache - 0808/III
1. Gegenstand der Vorlage: Bebauungsplan 6 – 13 (Kartstadt
/ Wertheim, Schloßstraße) 2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Uwe Stäglin Die Bezirksverordnetenversammlung wird gemäß § 15 BezVG
gebeten, von nachstehendem Kenntnis zu nehmen: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.09.2008 gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) folgendes beschlossen, I.
das zusammengefasste Ergebnis aus a) der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) und b) der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß c) dem derzeitigen Entwicklungsstand des Bauvorhabens „Boulevard Berlin“. II. den Bebauungsplan-Entwurf 6 – 13, dessen Geltungsbereich die
Grundstücke Hackerstraße 19, Treitschkestraße 7, 37, 38 und 41, Markelstraße
62, Schloßstraße 7-15, Schildhornstraße 3, 5A und 6 sowie Abschnitte der
Treitschkestraße, Schildhornstraße und Joachim-Tiburtius-Brücke im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Steglitz umfasst, auf der Grundlage des eingeleiteten Entwurfs mit den sich aus dem
zusammengefassten Ergebnis aufgeführten wesentlichen
Änderungen weiterzuführen. Auf die in der Anlage beigefügte
Zusammenstellung der Änderungen als Ergebnisse der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung sowie dem derzeitigen
Entwicklungsstand des Projektes wird verwiesen. Norbert
Kopp Uwe
Stäglin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die
Vorlage wurde am 07.10.2008 in der 23. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung
und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin romberg-g@stegl-zehl.verwalt-berlin.de
Vermerk Bebauungsplanverfahren 6 – 13 (Karstadt / Wertheim,
Schloßstraße) Zusammenstellung der Änderungen zum B-Plan-Verfahren 6 – 13 Unter Zugrundelegung des derzeitigen Entwicklungsstandes des
Bauvorhabens „Boulevard Berlin“ sowie der Berücksichtigung und Bewertung der
eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs.1 BauGB ergeben sich gegenüber dem mit Bezirksamtsbeschluss Nr.
58 / 2007 vom 5. Juni 2007 eingeleiteten B-Plan-Entwurf nachfolgende
wesentliche Änderungen: 1. Sicherung
des Baudenkmals „Wertheim“ Die bei Einleitung des B-Plan-Verfahrens vorhandenen
divergierenden Vorstellungen bezüglich der Einbeziehung des denkmalgeschützten
Gebäudes „Wertheim“ zwischen dem Investor (Totalabriss) sowie der
Denkmalschutzbehörde (Teilerhalt) konnten zwischenzeitlich angeglichen werden.
Es besteht nunmehr Einvernehmen darüber, das Gebäude in Größe und Gestalt des
1. Bauabschnittes aus dem Jahr 1952 zu erhalten und als Baukörper sowie
Baudenkmal erkennbar in das Gesamtprojekt zu integrieren. Der vorliegende
Architektenentwurf Ortner + Ortner vom Im B-Plan-Entwurf wird das verbleibende Baudenkmal als
nachrichtlich übernommen gekennzeichnet. 2. Nutzungsmaßbeschränkung Der Stadtentwicklungsplan [StEP] Zentren benennt für den
Bereich der Schloßstraße bis zum Jahr 2020 eine Verkaufsflächenentwicklung von
130.000 bis 150.000 m². Planungen, die diesen Orientierungsrahmen einhalten
bzw. nur bis zu 10 % überschreiten, beeinträchtigen nicht die vorhandene
Zentrenstruktur und berühren insoweit auch nicht die von der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung zu prüfenden und zu vertretenden Gesamtinteressen Berlins. Zum Zeitpunkt der Einleitung des B-Plan-Verfahrens
beabsichtigte der Investor am Standort Karstadt / Wertheim eine Verkaufsfläche
von 70.000 m² zu verwirklichen. Mit dieser Flächengröße wäre der
Orientierungsrahmen um 17.000 m² (11,3 %) bzw. 18.800 m² (12,5 %) überschritten
und die Zentrenverträglichkeit der Planung in Frage gestellt worden. Im Rahmen
der B-Plan-Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurde dieser Sachverhalt seitens der Senatsverwaltungen für Wirtschaft,
Technologie und Frauen sowie Stadtentwicklung, der angrenzenden
Bezirksverwaltung Tempelhof-Schöneberg und der Gemeinden Teltow und Potsdam,
der Industrie und Handelskammer sowie von einem Bürger beanstandet und eine
Reduzierung der Verkaufsfläche eingefordert. In nachfolgenden Gesprächen
zwischen dem Investor und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie dem
Bezirk wurde unter Berücksichtigung der Sicherstellung der gesamtstädtischen
wie auch der standörtlichen Verträglichkeit des Vorhabens sowie angesichts der
überwiegenden Ausschöpfung des vorhandenen Entwicklungspotenzials im Bereich
der Schloßstraße letztendlich eine Festlegung der Verkaufsfläche auf maximal
64.000 m² vereinbart. Die Verkaufsflächenobergrenze ist zwischen dem Investor und
dem Bezirk im Rahmen eines noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages
rechtsverbindlich zu regeln. 3. Verkehrliche
Belange A Erschließung
des Karstadt / Wertheim – Standortes Bei Einleitung des B-Plan-Verfahrens war die Erschließung
des Karstadt / Wertheim – Standortes noch nicht abschließend geklärt. Zur
Diskussion standen für den Kunden- und Lieferverkehr zwei
Erschließungsvarianten Variante 1 eine zentrale Erschließung des Standortes über einen neu zu schaffenden
Knoten am Rampenfuß der „Joachim-Tiburtius-Brücke“ im Bereich der
Schildhornstraße sowie Anschluss der Lieferzone im Bereich des
Karstadt-Warenhauses über einen Verbindungstunnel unter dem Park an der
Treitschkestraße (sog. T-Einmündung Schildhornstraße) sowie Variante 2 eine dezentrale Erschließung über die nördliche Fahrbahn der
Schildhornstraße und die Treitschkestraße. Beide Varianten schließen die bislang bestehende
Anlieferungsmöglichkeit für das Karstadtareal über die Hackerstraße aus. Die Auswirkungen der angestrebten Planung wurden im Rahmen ·
des Verkehrsgutachtens zum Bauvorhaben Boulevard Berlin in
Berlin Steglitz-Zehlendorf der Gesellschaft für Gesamtverkehrsplanung,
Regionalisierung und Infrastrukturplanung mbH [GRI] vom 26. September 2007; ·
der Untersuchung zur Lärm- und Luftschadstoffbelastung
[Gutachten Nr. Sch 141207 P] des Akustik-Labor Berlin [ALB] vom Januar 2008; ·
der Betroffenheitsanalyse zum Bebauungsplan 6 – 13 im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf von Berlin – Projekt Boulevard Berlin der
Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH [BSM] vom März
2008 sowie ·
ergänzenden Untersuchungen zu Teilaspekten der
Verkehrsmengen, Lärm- und Luftbelastungen eingehend untersucht und bewertet sowie mit der derzeitigen
Situation und dem Nullfall, der Fortschreibung der heutigen Situation auf das
Jahr 2015, verglichen. Als Ergebnis ist festzustellen, dass ·
die Jahresgrenzwerte für Schadstoffbelastungen für NO2 und
PM10 von jeweils 40 µg/m³ in beiden Erschließungsvarianten auch an den
Beurteilungspunkten in den höchstbelasteten Bereichen der Schildhornstraße und
Treitschkestraße nicht überschritten werden und mit Ausnahme der
Erschließungsvariante 2 für die Treitschkestraße unterhalb des Ist-Zustandes
liegen; ·
der ab 2010 geltende Immissionsgrenzwert für
Benzolimmissionen von 5 µg/m³ in beiden Varianten an allen Beurteilungspunkten
deutlich unterschritten (1,3 bis 2,3 µg/m³) wird sowie ·
die Luftschadstoffimmissionen an den Beurteilungspunkten im
Vergleich zum Nullfall in beiden Erschließungsvarianten nicht oder nur marginal
zunehmen und die in der TA Luft definierte Irrelevanzschwelle von 3 % des
jeweiligen Jahresgrenzwertes unterschritten wird; ·
aus Sicht des Verkehrslärmschutzes beide
Erschließungsvarianten für die ca. 3.100 Bewohner im angrenzenden Umfeld des
Plangebietes trotz der Verschlechterungen für ca. 330 Einwohner (Variante 1)
bzw. ca. 280 (Variante 2) im Bereich der Schildhornstraße in der
Gesamtbetrachtung eine leichte Verbesserung gegenüber dem Nullfall darstellen,
da dieser Verschlechterung jeweils Verbesserungen an anderen Stellen
gegenüberstehen und ·
bei einem Vergleich der Erschließungsvarianten 1 und 2 unter
Betrachtung der Auswirkungen auf das gesamte Umfeld des Plangebiets der
Erschließungsvariante 1 (zentrale Erschließung) der Vorrang zu geben ist. Durch die vorgesehene Begrenzung der Verkaufsfläche auf
maximal 64.000 m² und durch die Umsetzung weiterer geplanter, verkehrsminderner
Maßnahmen, insbesondere der Stärkung des Fahrradverkehrs, ist mit einer
zusätzlichen Verbesserung der in den Fachgutachten beschriebenen Situation zu
rechnen. Für das B-Plan-Verfahren wird demzufolge die
Erschließungsvariante 1 zu Grunde gelegt. Die Erschließungsvariante 1 sieht in ihrer derzeitigen
Planung die Errichtung eines lichtsignalgesteuerten Verkehrsknotens im
nördlichen Bereich der „Joachim-Tiburtius-Brücke“ und der „Schildhornstraße“
vor. Die Gestaltung des Knotens erfordert u.a. für die Einrichtung einer
Rechtsabbiegespur Eingriffe in das vorhandene Rampenbauwerk der
„Joachim-Tiburtius-Brücke“ sowie die Änderung des Straßenquerschnitts der
Schildhornstraße. Nach dem Berliner Straßengesetz ist die Schildhornstraße als
Landesstraße I. Ordnung eingestuft. Demzufolge ist zur Umsetzung der
angestrebten Erschließungsmaßnahme die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens oder gleichwertiger Verfahrensschritte notwendig.
Nach eingehender Diskussion zwischen dem Investor, der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung sowie dem Bezirk wurde zur Vermeidung von zusätzlichen
Verzögerungen als weitere Vorgehensweise die Fortführung des laufenden
B-Plan-Verfahrens 6 – 13 als „Planfeststellung ersetzendes B-Plan-Verfahren“
festgelegt. Unter diesen Voraussetzungen werden die Ausbaupläne für den
umzubauenden Straßenabschnitt der Schildhornstraße einschließlich der damit
verbundenen und zu klärenden Belange in das weitere B-Plan-Verfahren
eingebunden und dort bearbeitet werden. Die Unterlagen und Sachfragen werden
somit Teil des Auslegungsmaterials der noch ausstehenden Verfahrensschritte der
Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit nach BauGB sowie des
Abwägungsmaterials nach § 1 Abs. 7 BauGB. B Pkw-Stellplätze Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung -Abt. VII B- die vom Investor vorgesehenen 1200
Pkw-Einstellplätze für das Bauvorhaben unter Hinweis auf die fehlende
Standortverträglichkeit beanstandet. Der derzeit vorliegende Entwurf sieht für beide Gebäudebereiche
(Karstadt und Wertheim) jeweils im 3. und 4. Obergeschoss eine geschlossene
sowie halboffene / offene Stellplatzetage vor, die gemäß der
Erschließungsvariante 1 über eine Spindel im Bereich der Schildhornstraße
erschlossen werden und im Bereich der Treitschkestraße / Promenade auf jeder
Etage durch Brückenbauwerke verbunden sind. Der Investor beharrt auf die Errichtung der Anzahl an
Stellplätzen und verweist auf ·
die im Bereich der südlichen Treitschkestraße durch das
Projekt entfallenen öffentlichen Stellplätze und die damit geringere Erhöhung
statt um 400 lediglich um 270 Stellplätze gegenüber heute sowie ·
die im Vergleich zu anderen Einkaufszentren Berlins
bestehende wesentlich günstigere Relation von Stellplätze / Verkaufsfläche
[Berliner Einkaufszentren 1 Stellplatz / 37 m² – 54 m²; vorliegendes
Bauvorhaben 1 Stellplatz / 56 m²]. Unter Einbeziehung der Ergebnisse des Immissionsgutachtens
[ALB 01/2008] und der Betroffenheitsanalyse [BSM 03/2008] wird davon
ausgegangen, dass mit der vertraglichen Festschreibung der Verkaufsfläche auf
maximal 64.000 m², der Zugrundelegung der Erschließungsvariante 1 sowie der
Umsetzung weiterer geplanter, die Belastungen des Verkehrs mindernder Maßnahmen
(insbesondere Stärkung des Fahrradverkehrs) eine Standortverträglichkeit
gegeben ist. Insoweit soll das B-Plan-Verfahren mit der Begrenzung auf
maximal 1200 Pkw-Stellplätze fortgeführt werden. C Promenade
(östliche Treitschkestraße) Das Bauvorhaben verfolgt das Ziel, den Warenhausstandort
Karstadt und den Kaufhausstandort Wertheim gestalterisch und funktional in ein
multifunktionales Einkaufszentrum zusammenzuführen. Voraussetzung hierzu ist
die Einbeziehung der zwischen den Standorten vorhandenen und gewidmeten
Straßenverkehrsfläche des östlichen Abschnitts der Treitschkestraße in das
städtebauliche Konzept sowie die Umgestaltung dieses Abschnitts in eine
öffentlich zugängliche Passage. Gegen die erforderliche Aufhebung der Verkehrsnutzung
und Umwidmung in die Nutzungsart Kerngebiet bestehen seitens des für die
Erschließungsstraßen zuständigen Fachbereiches Tiefbau keine Bedenken. Der derzeitige Projektentwurf sieht vor ·
den östlichen Bereich der Treitschkestraße, angrenzend an
die Verkehrsfläche der Schloßstraße, zur Gestaltung eines Eingangsbereiches
sowie zur Freistellung und Sichtbarmachung des Baudenkmals „Wertheim“ in einer
Breite von ca. 34 x 22 m von einer Bebauung freizuhalten und ·
den restlichen Bereich der Treitschkestraße bis zur
Parkanlage als verbindendes Element zwischen den beiden Standorten, einsehbar
und transparent, baulich geschlossen bis zum 3. Geschoss gehend und für die
Öffentlichkeit zugänglich mit Einschränkungen für die Nachtstunden zu
gestalten. Darüber hinaus sind in diesem Bereich Öffnungen zu dem
Untergeschoss, Erschließungsanlagen wie Treppen, Galerien, Rundgänge und
Balkone sowie statische Elemente der Verbindungsbrücken für die im 3. und 4.
Geschoss geplanten Pkw-Stellflächen vorgesehen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie der
Beauftragte für Menschen mit Behinderung forderten in ihren Stellungnahmen im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden bzw. Öffentlichkeit die
Sicherstellung der uneingeschränkten ganztägigen Öffnung dieses Bereiches für
die Bevölkerung sowie die Beibehaltung des Straßenverlaufes aus
stadtgestalterischen Aspekten. Diese Forderungen sind nach Auffassung des Investors aus
konzeptionellen, baulichen und sicherheitstechnischen Gründen nicht umsetzbar
und würden das gesamte Projekt gefährden. In Überarbeitung des B-Plan-Entwurfs wird demzufolge auf den
Flurstücken 4871 und 13/15 ein ca. 6 m breiter Zugang zur Parkanlage als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ ausgewiesen, um so
die fußläufige Erreichbarkeit der Parkanlage von der Schildhornstraße aus zu
gewährleisten. Weiterhin wird im Bereich des an die Hackerstraße und
Treitschkestraße angrenzenden Baugebiets MK 1 im B-Plan ein Gehrecht
vorbereitet, dass zukünftig eine barrierefreie Verbindung von der Hackerstraße
zum Park ermöglicht. Die Sicherstellung der Barrierefreiheit erfolgt im Rahmen
der grundbuchlichen Sicherung bzw. im mit dem Investor abzuschließenden städtebaulichen
Vertrag. Die Öffnungszeiten der Promenade sind im weiteren Verlauf
des B-Plan-Verfahrens noch zu klären. Sie werden nach Herstellung des
Einvernehmens zwischen Investor und Bezirk jedoch nicht im Rahmen des B-Planes
durch Festsetzungen bestimmt sondern Teil der verbindlichen Regelungen eines
städtebaulichen Vertrages werden. Die im B-Plan-Entwurf bisher im Bereich der Promenade
enthaltene allgemeine Ausweisung eines „Gehrechtes für die Allgemeinheit“ wird
im weiteren Verfahren durch mehrere Nebenzeichnungen mit geschossbezogenen
detaillierten Ausweisungen auf der Grundlage des abgestimmten Projektentwurfs
konkretisiert. D Verkehrsberuhigter
Bereich (westliche Treitschkestraße) Die im Geltungsbereich des B-Plan-Entwurfs enthaltene
westliche Teilfläche der Treitschkestraße ist als „Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen worden und
reichte bis zum Wohngebäude Treitschkestraße 8. Der Fachbereich Tiefbau bat in seiner Stellungnahme zur
frühzeitigen Beteiligung der Behörden die Verlängerung des verkehrsberuhigten
Bereiches bis zur Promenade zu prüfen. Mit dem Verzicht des Investors auf
Errichtung zusätzlicher Wohnbebauung im Bereich der Hacker- und
Treitschkestraße zugunsten einer Grünanlage entfällt das Erfordernis für eine
Erweiterung der bisher vorgesehenen Kfz-Erschließung. Damit besteht die
Möglichkeit, den verkehrsberuhigten Bereich entsprechend den Anregungen des
Fachbereiches Tiefbau zu ergänzen und für diesen Bereich den Nutzungsumfang
entsprechend den Planungszielen zu beschränken. 4. Planungsrechtliche
Sicherung und Neugestaltung der Parkanlage an der Treitschkestraße Im einleitenden B-Plan-Entwurf war die gesamte derzeit von
der Bevölkerung zur Verfügung stehende Fläche der Parkanlage an der Treitschkestraße
als "Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage"
ausgewiesen. Darin einbezogen war auch das im Eigentum des Investors
befindliche Flurstück 15 / 28 der Gemarkung Steglitz Flur 1, in dessen
Grundbuch eine eingeschränkte persönliche Dienstbarkeit für das Land Berlin
eingetragen ist mit dem Inhalt, "dass der jeweilige Eigentümer des
Flurstücks [ehemals] 13 / 15 verpflichtet ist, die Benutzung dieses Flurstücks
als öffentliche Freifläche (Gartenanlage) zu dulden". Diese Grunddienstbarkeit
ist in dem am 6. 12. 1965 beschlossenen und im GVBl. am 28. 12. 1965
veröffentlichten B-Plan XII – 115 berücksichtigt und entsprechend festgesetzt
worden. Aufgrund der konzeptionellen Vorstellungen des Investors bezüglich
seines Bauvorhabens und der beschriebenen Eigentums- und Nutzungssituation an
der Flurstücksfläche wurde für diesen Bereich eine alternative
Nutzungsausweisung als „Kerngebiet“ in einer Nebenzeichnung in den
B-Plan-Entwurf aufgenommen. Im Rahmen der Verfahrensschritte der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden sowie der Öffentlichkeit fand das Thema der
Nutzungsänderung und Überbauung der Flurstücksfläche wenig Beachtung. Das
Naturschutz und Grünflächenamt [NG] äußerte in seiner Stellungnahme Zustimmung
zur Löschung der zugunsten des NG eingetragenen Grunddienstbarkeit, wenn
adäquater Ausgleich vorgesehen werde. Der Investor bietet hierzu in einem ersten Schritt als
Ausgleichsmaßnahme die Errichtung einer gestalteten Grünfläche im Bereich der
Hacker- und Treitschkestraße (Pocketpark) an verbunden mit der Schaffung sowie
planungsrechtlichen Sicherung eines barrierefreien Zuganges zur Parkanlage an
der Treitschkestraße. Zusätzliche Maßnahmen stehen derzeit noch aus und sind im
weiteren Verlauf des B-Plan-Verfahrens im Rahmen der zu vollziehenden
Grundstücksgeschäfte sowie der abschließenden Güterabwägungen vorzunehmen und
ggfs. in städtebaulichen Verträgen rechtsverbindlich zu regeln. Das B-Plan-Verfahren qualifiziert erstmalig die Fläche der
Parkanlage an der Treitschkestraße als "Grünfläche mit der Zweckbestimmung
öffentliche Parkanlage" sowie den darin enthaltenen, im nordwestlichen
Bereich an der Lepsiusstraße gelegenen Bolzplatz –durch Knotenlinien getrennt–
mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Bolzplatz". Die planungsrechtliche Sicherung des Bolzplatzes wird
seitens des NG gefordert und ist aufgrund der bestehenden hohen
Nutzungsintensität sowie der Nähe zu der westlich angrenzenden Wohnbebauung
Lepsiusstraße 27, 27 A und 29 zur Klärung nachbarschutzrechtlicher Belange
geboten. In der gutachterlichen Stellungnahme des Akustik-Labor Berlin vom 20.
06. 2008 wurde der rechnerische Nachweis erbracht, dass mit der Errichtung
einer ca. 4 m hohen Lärmschutzwand die Nutzung des Bolzplatzes außerhalb der
Ruhezeiten [tagsüber von 800 bis 2000 Uhr]
uneingeschränkt stattfinden kann. Im Rahmen der Ausgestaltung des Bolzplatzes
sind ergänzende Lärmminderungsmaßnahmen zu prüfen. |
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