Drucksache - 0590/III
1. Gegenstand
der Vorlage: Bebauungsplan
XII – 282 2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat
Stäglin Die
Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von nachstehendem Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XII - 282 um die Grundstücke Kaiser-Wilhelm-Straße 108 – 114 A sowie 116 zu erweitern, um im Bereich des Edenkobener Weges und der Kaiser-Wilhelm-Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Telekommunikationsstandortes bzw. einer städtebaulichen Arrondierung zu schaffen. Auf die
als Anlage beigefügte Begründung wird verwiesen. Kopp
Stäglin -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Vorlage
zur Kenntnisnahme wurde am 12.02.2008 in der 16. Sitzung des Ausschusses für
Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Begründung zur Geltungsbereichsänderung des
Bebauungsplan-Entwurfs XII – 282 für die Grundstücke Edenkobener Weg 1 / 39 und 45, Kaiser-Wilhelm-Straße 106 B, Kaiser-Wilhelm-Straße 116 (teilweise), Scharzhofberger Straße 20, Bernkastler Straße 30 sowie Grundbuch von Lankwitz Blatt 90001 (teilweise) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lankwitz.
Inhaltsverzeichnis I. Bisheriger
Verlauf des Bebauungsplanverfahrens XII – 282 4 II. Anlass und
Erfordernis der Geltungsbereichsänderung 5 III. Auswirkungen der
Geltungsbereichsänderung auf das BPlan-Verfahren XII – 282 6 IV. Räumliche Grenzen
des Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB unter Berücksichtigung der
Erweiterung um die Grundstücke Kaiser-Wilhelm-Straße 108 – 114 A und 116. 6 V. Auswirkungen auf
die Umwelt 7 I. Bisheriger
Verlauf des Bebauungsplanverfahrens XII – 282 Das ehemalige Bezirksamt Steglitz von Berlin hat zur planungsrechtlichen Sicherung bezirklicher Kleingartenflächen nach −
dem
Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 und
den darin enthaltenen Definitionen (Dauerkleingärten nur dann, wenn ihre Fläche
in einem Bebauungsplan (BPlan) als Dauerkleingarten festgesetzt worden ist)
und Fristsetzungen (Ende der Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 1987) sowie − dem Beschluss Nr. 764 des Abgeordnetenhauses (Abghs.) von Berlin vom 14. Juni 1984 über den dauerhaften Erhalt von ca. 50000 Berliner Kleingärten bezogen auf die Fläche des damaligen Geltungsbereiches Berlin / West. u.a. mit Bezirksamtsbeschluss Nr. 42 / 86 vom 17. März 1986 das
Bebauungsplan [BPlan] - Verfahren XII – D 3 eingeleitet. Das Verfahren sah zur
Vereinfachung und Beschleunigung die Sicherung mehrerer Kleingartenanlagen
-u.a. auch die Kleingartenanlage „Weinviertel“- auf der Kartengrundlage im
Maßstab 1 : 4000 vor. Die damals zuständige Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen hat im Rahmen des Der o. g.
Bezirksamtsbeschluss Nr. 42 / 86 wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes
im Amtsblatt von Berlin Nr. 5 / 36. Jahrgang vom 17. Januar 1986 auf Seite 128
bekannt gemacht. Die
öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die
Anhörung der Bürger nach § 2 a Abs. 2 des Bundesbaugesetzes fand in der Zeit
vom 2. Juni 1986 bis ein-schließlich 2. Juli 1986 statt. Das Ergebnis der
vorgezogenen Bürgerbeteiligung hatte keine Aus-wirkungen auf den Inhalt des
BPlanentwurfes. Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 2 Abs. 5 BBauG), ist gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes mit Schreiben Stapl II B 2 - 6142 vom 20. Juni 1986 durchgeführt worden. Nach der
vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 BBauG) und der Beteiligung der TöB
(§ 2 Abs. 5 BBauG) wurde die bisherige Vorgehensweise verlassen und aus Gründen
der Planklarheit, der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, dem Grundsatz
der Problembewältigung und zum besseren Verständnis der Bürger für die
Kleingartenanlage „Weinviertel“ und angrenzende Bereiche ein eigenständiger
BPlan-Entwurf mit der Kennziffer XII – 282 im Maßstab 1 : 1000 weitergeführt. Mit Beschluss Nr. 163 / 89 des Bezirksamtes Steglitz von Berlin vom 13. November 1989 wurde die Modifizierung des BPlan-Verfahrens XII – D 3 in Einzelbebauungsplanverfahren vollzogen und die Änderung der Beschlüsse über die Aufstellung von BPlänen im Amtsblatt für Berlin Nr. 63 / 39. Jahrgang vom 8. Dezember 1989 auf Seite 2407 öffentlich bekannt gemacht. Zu den Änderungen wurden die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 Abs. 1 BBauG) erneut -sofern betroffen- um Stellungnahme bzw. Anregung und Bedenken aufgefordert. In diesem Zusammenhang wurde erstmalig das Umweltamt gebeten, die Altlastenproblematik im Bereich der Kleingartenanlagen „Weinviertel“ zu untersuchen sowie zu bewerten. Die vom Umweltamt zwischenzeitlich durchgeführten Untersuchungen haben eine Belastungssituation ermittelt, die mit der vorgesehenen Nutzung verträglich ist. Das BPlan-Verfahren konnte danach aufgrund der Verkehrsplanung B 101 und dem damit ver-bundenen FNP-Änderungsverfahren sowie den Entschädigungsbelangen im Hinblick auf die von der Kleingartenanlage „Weinviertel“ genutzten Flächen der Deutschen Post AG sowie der Deutschen Bundesbahn bislang nicht fortgeführt werden. II. Anlass
und Erfordernis der Geltungsbereichsänderung Die von der Kleingartenanlage „Weinviertel“ genutzten und im Geltungsbereich des BPlan-Verfahrens enthaltenen Flächen befinden sich nur zu einem geringen Anteil im Eigentum des Landes Berlin (17,9 % / 7.820 m²). Der überwiegende Anteil der Flächen ist Privateigentum der Deutschen Bundesbahn (16,2 % / 7.102 m²) sowie der Deutschen Post AG – Immobilienentwicklung GmbH – (65,9 % / 28.991 m²). Mit Schreiben vom 14. Juli 2007 hat die Deutsche Post AG den Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e.V. davon unterrichtet, dass ihre von der Kleingartenanlage „Weinviertel“ genutzten Flächen nicht mehr betriebsnotwendig seien und daher für die Vermarktung vorgesehen sind. Bevor diese Flächen jedoch am Markt angeboten werden, sollte den langjährigen Nutzern zuerst die Möglichkeit des Erwerbs gegeben werden. In mehreren Gesprächen zwischen der Deutscher Post AG, den Kleingärtnern der Kleingartenanlage „Weinviertel“, dem Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e.V. sowie dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf – Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz – wurde letztendlich Einvernehmen hergestellt bezüglich des Erwerbes durch die Kleingärtner der Kleingartenanlage „Weinviertel“. Im Verlauf
dieser Gespräche äußerte die Deutsche Post AG den Wunsch bzw. die Vorstellung,
die im Einmündungsbereich des Edenkobener Weges in die Kaiser-Wilhelm-Straße
liegenden, in ihrem Eigentum befindlichen sowie von ihnen genutzten Flurstücke
125 / 6 und 125 / 8 der Gemarkung Lankwitz – Flur 1 auch weiterhin selbst
nutzen zu wollen. Die
genannten Flurstücke waren nachträglich in den Geltungsbereich des BPlan-Verfahrens
Aufgrund geänderter städtebaulicher Voraussetzungen und Entwicklungen durch Bebauung und Nutzungseinschränkungen von Flächen im Bereich des Grünzuges sowie finanzieller Erwägungen bezüglich noch ausstehender Aufwendungen (Ankauf privater Flächen sowie die Errichtung und Unterhaltung des Grünzuges) und der Haushaltslage des Bezirks bzw. des Landes Berlin, wurde zwischenzeitlich von der Verwirklichung der Planungsabsichten Abstand genommen. Es bleibt somit bei der bestehenden
Situation einer Wegeverbindung über die vorhandene Erschließungsstraße
„Edenkobener Weg“. Sie bietet in ihrer derzeitigen Gestaltung mit −
einer
5 m breiten Fahrbahn, −
einem
beidseitig vorhandenen über 5 m breiten Fussgängerbereich, der im Bereich der
Kleingartenanlage „Weinviertel“ als Straßenbegleitgrün (Rasen und
Heckenbepflanzung) angelegt worden ist, −
den
beidseitig vorhandenen Baumreihen und −
einem
geringen Verkehrsaufkommen weiterhin einen angemessenen, annähernd gleichwertigen und insoweit ausreichenden Ersatz. Mit der Aufgabe der Planung ist der Zugriff auf die
Flurstücksflächen nicht mehr erforderlich und der damit verbundene Eingriff in
das Privateigentum der Deutschen Post AG entbehrlich. Die planungsrechtliche Nutzung der Flurstücksflächen wird derzeit bestimmt durch die im Bereich des Edenkobener Weges bestehenden und deckungsgleich verlaufenden förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien vom 27. 12. 1912 [s. Anlage 1] Diese übergeleiteten Fluchtlinien sind Teil des zur damaliger Zeit entwickelten Erschließungskonzeptes der umliegenden Wohnbau-flächen und sehen u.a. den Ausbau des Edenkobener Weges zwischen Kaiser-Wilhelm-Straße und der Eisenbahntrasse in einer Breite von 33 m vor. Die o.g. Flurstücksflächen liegen innerhalb dieser geplanten Straßentrasse und sind demzufolge als Verkehrflächen gewidmet. Der Edenkobener Weg hat
derzeit einen Straßenquerschnitt von ca. 16 m Breite. Einen Ausbau auf die geplante
Trassenbreite von 33 m ist nicht beabsichtigt und wird vom Bezirk auch
langfristig nicht angestrebt. Im Rahmen des BPlan-Verfahrens XII – 282 zur planungsrechtlichen Sicherung dieser Kleingartenanlage ist für den Bereich des Edenkobener Weges die Aufhebung der vorhandenen förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien vom 27. 12. 1912 sowie die Festsetzung einer Straßenbegrenzungslinie entsprechend dem heutigen Ausbau vorgesehen. Mit der Aufhebung der Fluchtlinien entfallen für die ungenutzten Trassenflächen die planungsrechtlichen Qualifizierungen als Verkehrsfläche. Diese Flächen sind somit im weiteren BPlan-Verfahren entsprechend den künftigen Nutzungszielen zu qualifizieren. Während im Bereich der Kleingarten-anlage „Weinviertel“ die Nutzungsausweisung in Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ geändert wird, sollen sich im Bereich der Flurstücksflächen Art und Maß der baulichen Nutzung an den alten Baurechten und Baudichten des Baunutzungsplanes [allgemeines Wohngebiet der Baustufe III / 3] orientieren. Lage, Größe sowie Zuschnitt der Flurstücksflächen ermöglichen keine eigenständige sinnvolle Be-bauung. Für eine sachgemäße Beurteilung sowie Nutzung dieser Flächen sind die angrenzenden Grundstücke Kaiser-Wilhelm-Straße 108 – 114 A sowie 116 mit einzubeziehen. Aus den dargelegten Gründen
sowie zur Vermeidung der Anwendung unterschiedlichen Planungsrechtes und zur
Anpassung an die heute geltenden Gesetzesregelungen ist es erforderlich, den
Geltungsbereich des BPlan-Verfahrens XII – 282 um die Grundstücke
Kaiser-Wilhelm-Straße III. Auswirkungen
der Geltungsbereichsänderung auf das BPlan-Verfahren XII – 282 Die mit dem BPlan-Verfahren verfolgten Ziele der planungsrechtlichen Sicherung der bestehen-den Kleingartenanlage „Weinviertel“ werden durch die Geltungsbereichserweiterung nicht beeinträchtigt oder gefährdet, da die hinzu genommenen Flächen keinerlei sachlichen sowie inhaltlichen Bezug zur Kleingartenanlage „Weinviertel“ bzw. zur kleingärtnerischen Nutzung hatten bzw. haben und anderweitige Belange sowie Abhängigkeiten derzeit nicht erkennbar sind. Mit der Änderung des Plangebietes ergibt sich zur hinreichenden Bestimmtheit der räumlichen Grenzen des Geltungsbereiches nachfolgender Titel: Bebauungsplan-Entwurf XII – 282 V. Auswirkungen auf die Umwelt Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches entstehen keine Auswirkungen für die Umwelt, da für die hinzu genommenen Flächen die bereits im Wesentlichen bestehenden planungsrechtlichen Regelungen beibehalten werden. |
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