Drucksache - 0589/III  

 
 
Betreff: Landschaftsplan XII-L-6 Steglitz-Zentrum
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorl. z.K. und Empfehlung v. Ausschüssen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Kenntnisnahme
12.02.2008 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kenntnisnahme
20.02.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
BFF-L-Plan-Begruendung
BA Vorlage
Landschaftsplan XII-L-6 (Angefordertes Dokument nicht im Bestand)
Ursprungsvorlage vom 22.01.2008
BE Stapl vom 12.02.2008

1

 

  1. Gegenstand der Vorlage:                   Landschaftsplan XII-L-6, Steglitz-Zentrum

 

  1. Berichterstatter:                                 Bezirksstadtrat Stäglin

 

  1. Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von Nachstehendem Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner heutigen Sitzung

1.                  Kenntnis genommen vom 22.01.2008

Ergebnis der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NatSchGBln

2.                  beschlossen, das Verfahren zur Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-6 Steglitz-Zentrum auf Grundlage des vorliegenden Entwurfs mit inhaltlichen Ergänzungen, weiterzuführen.

3.                  beschlossen, den Entwurf zum Landschaftsplan XII-L-6 Steglitz-Zentrum, gemäß § 11 Abs. 6 NatSchGBln öffentlich auszulegen.

 

Auf die beigefügte Zusammenfassung der Ergebnisse der Trägerbeteiligung sowie des Entwurfs zum Landschaftsplan (Karte und Begründungstext) wird verwiesen.

 

 

Kopp                                                                                      Stäglin

Bezirksbürgermeister                                                            Bezirksstadtrat

 

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die Vorlage zur Kenntnisnahme wurde am 12.02.2008 in der 16. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Hampel

Ausschussvorsitzender

 


2.

Zusammenfassung der Ergebnisse:

 

       der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
 gemäß § 10 Abs. 2 NatSchGBln

 

Vorbemerkung:

Mit Schreiben vom 25. April 2002 sind die Träger öffentlicher Belange (kurz: TöB) sowie vier bezirkliche Ämter erstmals um Stellungnahme zum L-Plan XII-L-6 gebeten worden.

Der überwiegende Teil der Träger war von der Planung nicht tangiert und hatte in entsprechenden Kurzmitteilungen seine Zustimmung signalisiert.

Das Ergebnis wurde durch Beschluss Nr.: 165/03 bekanntgegeben im BA am 9.09.2003 und durch Drs. Nr.: 0893/II in der Bezirksverordnetenversammlung am 15.09.2003.

Aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in der Fassung vom 25. Juni 2005 (UVPG), ist die strategische Umweltprüfung (UVP) auch für Landschaftspläne durchzuführen.

Dementsprechend wurde im August 2006 eine „frühzeitige Behördenbeteiligung“ durchgeführt, um den Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären.

Für den im Anschluss durch Integration der UVP in den Begründungstext insoweit ergänzten Landschaftsplan war eine erneute TöB durchzuführen

Die Planinhalte, d.h. die Festsetzungen, haben sich durch bzw. aufgrund der Integration der UVP substanziell gegenüber der „ersten“ Trägerbeteiligung vom März/April 2002 dennoch nicht maßgeblich geändert.

Mit Schreiben vom 16. März 2007 sind die TöB sowie bezirkliche Ämter (insgesamt 45 Adressaten) insofern erneut um Stellungnahme zum L-Plan XII-L-6 gebeten worden. (Nicht mehr angeschrieben bzw. beteiligt wurden die Träger, die bei der vorangehgegangenen Beteiligung ihre Nichtbetroffenheit verkündet haben oder nicht reagiert haben).

Schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und sonstigen Hinweisen liegen von folgenden Trägern vor:

 

Lfd.
Nr.

Träger öffentlicher Belange /
und sonstige relevante Ämter

Schreiben
 vom

Zustimmung /
allgem. Anmerkungen

abwägungsrelevante
Anregungen

1.       

Stadtplanungsamt

22.03.2007

ü

ü

2.       

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

2.04.2007

ü

ü

3.       

Berliner Feuerwehr

5.04.2007

ü

 

4.       

Vattenfall Europe

9.05.2007

ü

--

5.       

Berliner Gaswerke -GASAG-, Antwort durch  -WGI-, Großbeerenstr. 181-183, 14482 Potsdam

17.04.2007

ü

--

6.       

Berliner Verkehrsbetriebe -BVG-

13.04.2007

ü

--

7.       

Senatsverwaltung für Finanzen (Haushalt.)

27.05.2007

ü

--

8.       

Umweltamt

27.04.2007

ü

ü

9.       

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E und V

7.05.2007

ü

ü

10.   

Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit

25.04.2007

ü

--

 

Die Stellungnahmen ergeben eine grundsätzliche Zustimmung zum L-Plan und seinen wesentlichen Inhalten und Zielsetzungen.

Die Stellungnahmen (Anregungen, Bedenken und Hinweise) der einzelnen TöB werden im folgenden sinngemäß in – Kursivschrift -  wiedergegeben. Im Anschluss daran wird dazu, soweit erforderlich, jeweils die Abwägung vorgenommen und ein Ergebnis festgestellt:

Thema: B-Pläne

Träger / Einwender: Stadtplanungsamt (lfd. Nr.1)

Anregung / Einwand / Hinweis: Aktualisierung des Kapitels zum Baurecht  (Festsetzung der B-Pläne)

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde aufgegriffen und eine Aktualisierung wurde vorgenommen.

 

Thema: Sport

Träger / Einwender: Sen Inn und Sport (lfd. Nr. 2)

Anregung / Einwand / Hinweis: (Der Träger verweist nochmals auf seine Stellungnahme zur ersten TöB. Diese wird hier daher nochmals angeführt:)

Laut StEP „Öffentliche Einrichtungen/Versorgung mit Schulen und Sportflächen (StEP 1 ) –Darstellungskarten“ von 1995 ist auf dem Grundstück der Sachsenwaldschule eine Sporthallenerweiterung um zwei Hallen geplant. Die Festsetzung des BFF für dieses Grundstück darf nicht zu Auflagen führen, die bei einer Sporthallenerweiterung unverhältnismäßige Kostenerhöhungen zur Folge hätten.

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Die Freiflächen von Schulgrundstücken werden in der Regel intensiv als Pausen­flächen und für den Schulsport genutzt. Die damit verbundenen Anforderungen an die Belags­arten der Freiflächen schränken die Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushalts-wirk­samer Flächen erheblich ein. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Siche­rung und Entwicklung des Naturhaushaltes beitragen. Gegenüber Änderungen im Be­stand sind an Neubauten höhere ökologische Anforderungen zu stellen, da diese Anforderungen von Beginn an in der Konzeption berücksichtigt werden können. Unter Berücksichtigung der Nutzungsbelange wird für den Fall der Errichtung neuer Schulen ein Biotopflächenfaktor von 0,40 festgesetzt. Im Falle eines Neubaues für Sporthallen würde hier ein BFF von 0,4 zum Tragen kommen. Die Größe des Schulgrundstückes bietet ausreichend Potenziale um diesen Wert zu erfüllen. 

 

Thema: Brandschutz, Feuerwehrbelange

Träger / Einwender: Berliner Feuerwehr (lfd. Nr. 3)

Anregung /Einwand / Hinweis: Verkehrsflächen f. d. Feuerwehr beachten.

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser Planungsebene aber ohne Relevanz.

 

Thema: Stromkabel

Träger / Einwender: Vattenfall (lfd. Nr. 4)

Anregung /Einwand / Hinweis: Ölkabel mit Begleitkabel im Bereich Knausplatz. Hier sollen keine Bäume gepflanzt werden.

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser Planungsebene ohne Relevanz.

 

Thema: Gasleitungen

Träger / Einwender: Gasag / WGI (lfd. Nr. 5)

Anregung /Einwand / Hinweis: Allgemeine und konkrete Hinweise zu Gasleitungstrassen und der Berücksichtigung derselben.

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wird prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser Planungsebene ohne Relevanz.

 

Thema: öffentlicher Personennahverkehr

Träger / Einwender: BVG (lfd. Nr. 6)

Anregung /Einwand / Hinweis: Allgemeine und konkrete Hinweise zu Verkehrsbelangen und der Berücksichtigung derselben.

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser Planungsebene ohne Relevanz.

 

Thema: Umweltbelange

Träger / Einwender: bezirkliches Umweltamt (lfd. Nr. 8)

Anregung /Einwand / Hinweis:  Überarbeitung des Themas Grundwasser:

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Eine Überarbeitung bzw. Ergänzung erfolgte im Rahmen des Gebotenen und Möglichen.

 

Thema: Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltbericht

Träger / Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (lfd. Nr. 9)

Anregung /Einwand / Hinweis: Klarstellungen und Vertiefungen zu den Schutzgütern Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit, biologische Vielfalt, Tier und Menschen, Luft, Landschaft, Kultur und sonstige Schutzgüter.

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Eine Überarbeitung bzw. Ergänzung erfolgte im Rahmen des Gebotenen und Möglichen.

 

Thema: Redaktionelle Hinweise

Träger / Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (lfd. Nr. 9)

Anregung / Einwand / Hinweis: SenStadt gibt diverse redaktionelle, formale und inhaltliche Hinweise.

Abwägung u. Abwägungsergebnis: Diese redaktionellen Hinweise erfolgten in der „Doppel-Funktion“ als Träger öffentlicher Belange sowie auch als direkt Verfahrensbeteiligter (hier: übergeordnete Fachbehörde). Soweit zutreffend, werden die Hinweise aufgegriffen und berücksichtigt.

 

 

Zusammenfassung,
Abwägungsergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB):

Den vorliegenden Stellungnahmen ist eine grundsätzliche Zustimmung zum Landschaftsplanentwurf zu entnehmen.

Die im Einzelnen im Vorgenannten vorgetragenen Anregungen, wurden, soweit erforderlich, einer Abwägung unterzogen und die Einwände und Hinweise sind, soweit zutreffend, in die Planung eingeflossen.

Eine Notwendigkeit zur Änderung von Planinhalten (Festsetzungen) ist aufgrund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht gegeben.


 


 

 

Entwurf zum:

 

Landschaftsplan XII-L-6

Steglitz-Zentrum

 

zur Festsetzung des

Biotopflächenfaktors

(BFF)

·                        Festsetzungskarte

·                        Begründung (einschliesslich Umweltbericht)

Stand:

Januar 2008

Verfasser: M. Werner

 

 

Tiefbau- und Grünflächenamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

 


Inhaltsverzeichnis

DES bEGRÜNDUNGSTEXTES

 

I.

Geltungsbereich des Landschaftsplans

4

II.

Textliche Festsetzungen zum Biotopflächenfaktor

4

III.

Planverfahren

9

III.1

Planerfordernis und geltende Ziele des Umweltschutzes

9

III.2

Inhalt und Ziele des Landschaftsplans

12

III.3

Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen – LaPro und FNP

13

IV.

Bestand und Bewertung

14

IV.1

Naturräumliche Gliederung, Untergrund, Böden

14

IV.2

Bebauungsstrukturen und naturhaushaltswirksame Flächen

15

IV.3

Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit

15

IV.4

Schutzgut Tiere und Pflanzen

16

IV.5

Schutzgut biologische Vielfalt

17

IV.6

Schutzgut Boden

18

IV.7

Schutzgut Wasser

19

IV.8

Schutzgut Luft

22

IV.9

Schutzgut Klima

22

IV.10

Schutzgut Landschaft

23

IV.11

Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

24

IV.12

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

25

IV.13

Zusammengefasste Umweltauswirkungen und Entwicklung des Umweltzustandes bei Umsetzung des Landschaftsplans

25

IV.14

Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans

26

IV.15

Alternativen

27

IV.16

Maßnahmen, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen

27

IV.17

Überwachungsmaßnahmen

27

IV.18

Schwierigkeiten bei der Aufstellung des Plans

28

V.

Funktion / Umsetzung des BFF- Biotopflächenfaktors

28

V.1

Methodische Grundlagen

28

V.2

Einzelne Verfahrensschritte

31

V.3

Differenzierung des BFF nach Art der Nutzung und Überbauungsgrad

32

V.4

Angemessenheit

32

V.5

Berücksichtigung des bestehenden Baurechts

33

V.6

Bestandsschutz

35

VI

Planinhalt und Einzelbegründungen

36

VI.1

Grafische Festsetzungen

36

VI.2

Textliche Festsetzungen

37

V.3

Bisheriger Planungs- und Verfahrensablauf

46

 

 

 

VI.4

Rechtslage

47

 

 

 

VII

Quellenverzeichnis

48

VIII

Anhang

49

VIII.1

Allgemein verständliche nichttechnische Zusammenfassung

49

VIII.2

Biotopflächenfaktoren im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Steglitz - Zentrum -

50

VIII.3

Festgesetzte Bebauungspläne im Geltungsbereich des L-Plans

52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

I.          Geltungsbereich des Landschaftsplanes

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes XII-L-6 wird wie folgt begrenzt:

Die nördliche Grenze des Geltungsbereiches folgt der nördlichen Bezirksgrenze von der Paulsenstraße nach Osten über die Kreuznacher, Born-, Schloß-, Rhein-, Peschke-, Holstei­nische, Frege- und Saarstraße bis zur Friedenauer Brücke.

Die östliche Begrenzung beginnt an der Friedenauer Brücke und verläuft entlang der Bezirksgrenze über die Knausstraße sowie Thorwaldsenstraße, im weiteren Verlauf über Göttinger Straße, Kniephofstraße, Bismarckstraße, Bergstraße, Filanda­straße, Neue Filanda­straße und mit einem westlichen Versatz entlang der Albrechtstraße, und knickt dann nach Süden in die Breite Straße.

Die südliche Begrenzung folgt, von Osten nach Westen, über die Birkbuschstraße und knickt dann ab nach Südwesten in die Schützen- und, in der Fortsetzung, Gelieustraße zum Händelplatz.

Die westliche Begrenzung verläuft von Süden nach Norden vom Wolfensteindamm, die Wannseebahn und Kolonie Fronhofer Straße querend entlang der Straße Am Bäkequell, Schloßstraße nach Westen, Braillestraße nach Norden, Wulffstraße nach Osten, Grenzbergstraße nach Südosten und wiederum der Schloßstraße nach Nordosten bis zum Herman-Ehlers-Platz. Hier knickt sie nach Westen in die Grunewaldstraße, und dann nach Norden in die Lepsiusstraße weiter über die Flemmingstraße, die Gritznerstraße in die Forststraße über die Paulsenstraße nach Norden, über die Schildhornstraße nach Osten und dann wieder über die Gritznerstraße nach Norden und trifft dann wieder auf den Ausgangspunkt Ecke Kreuznacherstraße.

Sämtliche Straßen entlang der Geltungsbereichsgrenze gehören mit ihrem Straßenland zur Fläche des Geltungsbereichs. Ausgenommen hiervon sind gegebenenfalls Straßen entlang der Bezirksgrenzen. Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze.

II.         Textliche Festsetzungen zum Biotopflächenfaktor

Nummer 1      Verordnungszweck

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindest­anforderungen hinsichtlich der naturhaushalts-wirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als   "Biotopflächenfaktor" im Sinne der Nummer 3 und 4 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in der Planzeichnung durch Angabe des Biotopflächenfaktors für einen jeweils räumlich abgegrenzten Teilbereich als Dezimalzahl sowie durch ergänzende textliche Festsetzungen.

Nummer 2      Biotopflächenfaktor

(1) Bei Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende Biotop­flächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor nicht unterschreiten, soweit nicht die Voraus­setzungen der Festsetzungen Nummer 6 oder Nummer 7 vorliegen. Im Falle der Änderung bau­licher Anlagen gilt dies nur, wenn mit der Änderung zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grund­stücks erhöht. Die zum Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vor­rangig auf der Grundfläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen berück­sichtigt werden.

(2) Im Falle der Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht zur Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben, im Sinne des § 29 des Bau­gesetzbuchs, die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt oder durchgeführt werden müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt.

Nummer 3      Berechnungsmethode

Der Biotopflächenfaktor eines Grundstücks ist die Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach den folgenden Sätzen rechnerisch zu ermittelnden naturhaushalts-wirksamen Fläche zur Grundstücksfläche ergibt. Dabei wird einzelnen Flächentypen gemäß Nummer 4 ein spezifischer An­rechnungsfaktor entsprechend ihrer Wirkung auf den Naturhaushalt zugewiesen. Die auf dem Grundstück vorzufindenden Flächentypen gemäß Nummer 4 sind nach ihrer Größe in Quadrat­metern gesondert zu erfassen und mit dem zugehörigen Anrechnungsfaktor zu multiplizieren. Die sich danach für jeden Flächentyp gesondert ergebenden Werte sind zu addieren. Die Summe ist in Verhältnis zu der Größe des Grundstücks zu setzen. Der Biotopflächenfaktor ergibt sich somit nach der Formel

(... m² Flächentyp a Ÿ Anrechnungsfaktor x) + (... m² Flächentyp b Ÿ Anrechnungsfaktor y) + ...

BFF =                          ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------                

... m² Grundstücksfläche

Die Werte des Biotopflächenfaktors sind auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.

Nummer 4      Flächentypen

Bei der Ermittlung des Biotopflächenfaktors nach Nummer 3 sind für die einzelnen Flächentypen folgende Anrechnungsfaktoren zu verwenden:

(1) Vegetationsflächen mit Anschluss an anstehenden Boden (Verfügbarkeit als Standort für Vegetationsentwicklung und als Lebensraum für Tiere ohne Beurteilung der Qualität der Vege­tation) haben den Anrechnungsfaktor 1,0.

(2) Halboffene Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die neben Versickerung auch Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Rasenschotter, Holzpflaster mit hohem Fugenanteil, Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine und Rasenklinker (auf Flächen mit geringer Nutzungsintensität - zum Beispiel Feuerwehrzufahrt) haben den Anrechnungsfaktor 0,5.

(3) Teilversiegelte Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die in gewissem Umfang Versickerung, aber in der Regel keinen Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Klinker, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Holzpflaster, Betonver­bundsteine oder Platten (mit Fuge auf Sand-/ Schotterunterbau), Sandflächen, Schotter, wasser­gebundene Decke, offener, stark verdichteter Boden, durchlässige Kunststoffbeläge, Rasen­gittersteine oder Rasenklinker auf intensiv genutzten Flächen (zum Beispiel Stellplätze, Zufahrten) sowie halboffene Flächen im Sinne von Absatz 2 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dach­flächen haben den Anrechnungsfaktor 0,3.

(4) Begrünte Dachflächen und sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden sind wie folgt zu unterscheiden:

a)         Dachflächen von oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit extensiver Begrünung, nicht aber von Hochhäusern im Sinne der Bauordnung Berlin, haben den Anrechnungsfaktor 0,7. Intensiv genutzte Dachbegrünung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) und c) angerechnet.

b)         Sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden, insbesondere auf Kellerdecken / Tiefgaragen mit ei­nem Bodenauftrag von weniger als 80 Zentimeter sowie Hoch­beete, haben den Anrechnungsfaktor 0,5.

c)         Flächen im Sinne von b) mit einem Bodenauftrag von 80 Zentimeter und mehr haben den Anrechnungsfaktor 0,7.

(5) Bei nicht begrünten Dächern wird die Projektionsfläche mit einem Faktor von 0,2 angerechnet, soweit das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächen­haft über Vegetation versickert wird. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Versicke­rungsfläche nach ihrer Größe den überwiegenden Teil der Grundstücksfreifläche beansprucht und hierdurch die Nutzung der Grundstücksfreifläche für die Bewohner des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Versickerungsmulden müssen frei von Bodenverunreinigungen sein.

(6) Flächen begrünter fensterloser Außenwände, insbesondere Brandwände, und begrünter Mauern (Vertikalbegrünung) sind bis zu einer Höhe von zehn Metern mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen. Dies entspricht in etwa der Fläche, die innerhalb von zehn  Jahren von Selbst­klimmern berankt wird. Bei der Begrünung mit einem Rankgerüst wird die Fläche angerechnet, die das Rankgerüst abdeckt, jedoch maximal bis zu zehn Metern Höhe. Die Anrechnung erfolgt für das Grundstück mit der Bebauung, dessen Flächen begrünt werden.

(7) Versiegelte Flächen, das heißt, Flächen ohne Pflanzenbewuchs mit luft- und/ oder wasserun­durchlässigen Belägen, zum Beispiel Beton, Asphalt, Terrazzo, Keramik, Platten/ Pflasterung (mit gebundenem Unterbau oder mit Fugenverguss), wasserundurchlässige Kunststoffbeläge sowie teilversiegelte Flächen im Sinne von Absatz 3 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dach­flächen sind nicht anzurechnen.

(8) Flächentypen, die hier nicht genannt sind, können auf den Biotopflächenfaktor angerechnet werden, soweit sie sich auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes positiv auswirken. Der Anrechnungsfaktor ist in diesen Fällen entsprechend den Absätzen 1 bis 7 zugrundeliegenden Bewertungskriterien zu ermitteln.

Nummer 5      Überbauungsgrad

Der Überbauungsgrad -ÜBG- eines Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der überbauten Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Bau­nutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, das heißt, Garagen und Stellplätze mit ih­ren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverord­nung sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung des Überbauungsgrades nicht anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.

Nummer 6      Minderung bei Bauvorhaben nach § 29 des Baugesetzbuchs

(1) Bei Vorhaben im Sinne von Nummer 2 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor abweichend von dem in der Planzeichnung festgesetzten Biotopflächenfaktor,

auf 0,30, soweit

a)         die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dient, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche oder

b)         das Grundstück ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder

c)         das Grundstück vorwiegend zu Zwecken der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung oder anderer kerngebietstypischer Nutzungen oder

d)         das Grundstück für Einrichtungen der technischen Infrastruktur (Standorte für Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bau- und Betriebshöfe, Standorte der Post mit Auslieferungsverkehr bezie­hungsweise solche Standorte, die einen Fahrzeugpark vorhalten)

genutzt werden soll.

(2) Bei Neuerrichtung von Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs verringert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor auf 0,40, soweit das Grundstück für allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen oder Schul­zentren  genutzt werden soll.

(3) Weitergehende Regelungen nach Festsetzung Nummer 7 bleiben unberührt.

Nummer 7      Minderung bei Änderung bestehender Anlagen

(1) Im Falle der Änderung bestehender bau­licher Anlagen ist eine Unter­schreitung der in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen bis zu dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Biotopflächenfaktor zulässig. Bestimmungsfaktor hierfür ist neben der Art der Nutzung des Grund­stücks der zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandene Überbauungsgrad im Sinne von Fest­setzung Nummer 5.

(2) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor, soweit

a)         das Grundstück ausschließlich für Wohnungen (auch in Wohnheimen), oder

b)         die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dient, nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche oder

c)         das Grundstück ausschließlich oder überwiegend für öffentliche Einrichtungen, die kultu­rellen oder sozialen Zwecken dienen (zum Beispiel Bibliotheken, Freizeitheime, nicht-kirchliche Versammlungsstätten, Behinderteneinrichtungen, Hallenbäder, Hallensportanlagen)

genutzt wird, bei einem

Überbauungsgrad      von 0,38          bis 0,49           auf 0,45 (BFF),

Überbauungsgrad      ab 0,50                                   auf 0,30 (BFF).

(3)       Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächen­faktor in diesem Fall unabhängig vom Überbauungsgrad auf 0,30, soweit das Grundstück für allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren, genutzt wird.

(4)       Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzu­haltende Biotopflächen­faktor, soweit das Grundstück für Kindertagesstätten genutzt wird, bei einem

Überbauungsgrad      von 0,30          bis 0,49           auf 0,45 (BFF),

Überbauungsgrad      ab 0,50                                   auf 0,30 (BFF).

Dies gilt auch, wenn das Grundstück zugleich auch anderen Nutzungen dient, soweit die Frei­flächen des Grundstücks überwiegend durch die Kindertagesstätte genutzt werden.

Nummer 8      Minderung bei Baudenkmälern

Bei Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor unterschritten werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist.

Nummer 9      Sonstige Ausnahmen

Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist sowie  wenn die Entsiegelung im Einzelfall zu einer Grundwassergefährdung durch die Freisetzung von Bodenschadstoffen führen würde.

Nummer 10    Befestigung von Wegen und Plätzen

Flächen, die nach ihrer Lage und Zweckbestimmung ausschließlich dem Abstellen von Personen­kraftfahrzeugen oder dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien anzulegen und durch Vegetationsflächen zu gliedern, soweit dem nicht andere recht­liche Regelungen entgegenstehen.

Nummer 11    Sonstige Rechtsvorschriften

Diese Verordnung lässt nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Pflichten unberührt.

Nummer 12    Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfaßt alle Grundstücke innerhalb der in der Plan­karte abgegrenzten Fläche. Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für Grundstücke öffentlicher Grünflächen oder Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für Nutzungen im Freien ausgelegt sind sowie für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend durch Einrichtungen der Sicherheit und Ordnung (z.B. Feuerwehr) oder Kirchen und kirchliche Gemeindeeinrichtungen genutzt werden.


III.        Planverfahren

III.1      Planerfordernis und geltende Ziele des Umweltschutzes

III.1.1   Planerfordernis

Das Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz und das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln), als verbindliches Landesgesetz, stellen die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Landschaftsplanes dar.

Entsprechend den allgemeinen Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1) sind Natur und Landschaft  auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter

die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Der § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes benennt u.a. die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nach denen die allgemeinen Ziele zu verwirklichen sind:

„Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.

Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; ...... Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken.  (...)

Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände (...) sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.“

Nach § 8 (1) des NatSchGBln sind Landschaftspläne insbesondere für Bereiche aufzu­stellen, die u.a.

- nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind.

Das Planungsgebiet, insbesondere dessen größeren Anteile nördlich der Achse Grune­waldstraße/ Albrechtstraße sind der südwestliche Teil, der hier über die Ringbahn hinaus­gehenden Innenstadt. Trotz der bereits peripheren Lage des Bezirks außerhalb des S-Bahn- Innenrings, sind die baulich verdichteten Teile des Ortsteiles Steglitz aufgrund vergleichbarer städtebaulicher Strukturen, der Innenstadt zuzuordnen. Diese Charakterisierung wird gestützt durch die gesamtstädtischen Einzelhandelsfunktionen entlang der Schloßstraße.

Einwohnerdichte:

Das Plangebiet ist dicht besiedelt. Die Einwohnerdichten der Blöcke liegen laut Umwelt­atlas zu jeweils ca. einem Viertel in den Kategorien zwischen 71-250, 151- 250, 251-350 und 351-450 Einwohnern/ ha, wobei die Dichteverteilungen von Norden nach Süden abnehmen.

Ohne sich hier für das Plangebiet auf einen statistisch exakten Durchschnittswert fest­legen zu müssen, lässt sich an den genannten Zahlen eine sehr hohe Einwohnerdichte ablesen. Dies lässt sich dadurch untermauern, dass laut Umweltatlas die Einwohnerdichte der Innenstadt mit 127 Einwohnern/ ha als überdurchschnittlich hoch einzuschätzen ist. (Nur die Pariser Innenstadt ist mit 199 Einwohnern auf gleicher Fläche dichter bewohnt).

Hohe Siedlungsdichte verursacht starke Umweltbelastungen, z.B. Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr oder Luftbelastungen durch Heizungsanlagen. Als Ausgleich für die Bewohner sind nur wenige und meist kleine öffentliche und private Grünanlagen vorhan­den, die aufgrund ihrer starken Frequentierung meist überlastet und somit in Ihrer Repro­duktions- und Kompensationsleistung reduziert sind.

Mit einem weiteren Anstieg der Bevölkerung in Berlin um bis zu 300 000 Einwohner wird gerechnet. Der benötigte Wohnraum soll zu 90% durch Verdichtung der vorhandenen Baustruktur, wie Aufstockung vorhandener Gebäude, Dachgeschoss­ausbau, Baulückenschließung, Verdichtung von Gebieten der offenen Bauweise, Ergän­zung von Nachkriegsbauten etc., geschaffen werden.

Niedrige Einwohnerdichtewerte ergeben sich nicht nur durch einen hohen Grün- und Frei­flächenanteil und geringen Bebauungsgrad, sondern können auch auf einen hohen Anteil gewerblicher Nutzung, von Handels- und Dienstleistungsbetrieben oder Gemeinbedarfs­einrichtungen etc. beruhen, da auch deren Grundstücksfläche in die Berechnung der Ein­wohnerdichte einfließt“.[1]  (z.B.: nördl. Schildhorn- und Schloßstraße).

Baustrukturen:

Das Plangebiet ist überwiegend geprägt durch geschlossene Blockbebauungen, mit gründerzeitlichem Schwerpunkt in seinen zentralen Bereichen und Baustrukturen der 20er und 30er Jahre in seinen peripheren Bereichen.

Standorte des Einzelhandels, Handwerks und anderen gewerblichen Nutzungsformen befinden sich in Verbindung mit Gemeinbedarfs-, Verwaltungs- und konfessionellen Ein­richtungen innerhalb der überwiegend geschlossenen Wohnblöcke. Diese Nutzungsvielfalt und  -überlagerung hat eine Belastung des Naturhaushaltes, eine biotische Verarmung und eine Beeinträchtigung der Freiraumqualitäten des Wohnumfeldes bewirkt.

Die starke ökologische Belastung, die aus vielfältigen Nutzungsansprüchen auf engem Raum resultiert, wird durch den entwicklungsbedingten Druck zur Intensivierung der Flä­chennutzung sowohl im Bereich des Wohnens als auch auf den Standorten von Gewerbe und Infrastruktur noch verschärft. Gleichzeitig werden durch die Reduzierung der zur Ver­fügung stehenden Flächenpotenziale den flächigen Maßnahmen zur Sicherung und Ent­wicklung des Naturhaushaltes immer engere Grenzen gesetzt.

Die Nähe zur Schloßstraße mit ihren Einzelhandelsfunktionen lässt Nutzungsverdich­tungen und -veränderungen, eine Umstrukturierung der Bevölkerung mit Zunahme von Geschäfts- und Ein- und Zweipersonenhaushalten bei gleichzeitigem Rückgang der Haus­halte mit Familien und Kindern erwarten.

Die städtebaulichen Vorgaben zur baulichen Verdichtung innerhalb der Stadt, mit dem Ziel, die Peripherie vor Zersiedlung zu bewahren, bewirkt zwangsläufig eine zusätzliche Belastung des Naturhaushaltes in der Stadt. Auch dadurch, dass letzte freie Flächen in Anspruch genommen werden. Die Bebauungen kriegsbedingter Lücken als auch die ins­besondere notwendige Reparatur der durch den Bau der Stadtautobahn (Westtangente) aufgerissenen Block- und Quartiersstrukturen mit ihren gestalt- und wohnwertverbessern­den Auswirkungen, bewirken dennoch, infolge der Bebauungen, eine weitere Belastung des Naturhaushaltes.

Städtebauliche Verdichtung im Umfeld der Schloßstraße ist zu erwarten bzw. findet statt und aufgrund eines Zuzugsdrucks in die Stadtteile mit attraktiven Wohnquartieren, hier auf­grund der hohen Infrastruktur- und Urbanitätsqualitäten, aber auch aufgrund periodisch wiederkehrender Wohnungsknappheit mit der Folge einer weitergehenden baulichen Aus­nutzung der Grundstücke durch Dachausbau, Baulückenschließung. Städtebaulich ge­wünscht oder zu erwarten ist Verdichtung für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen ent­lang der Stadtautobahn mit Schwerpunkt um den U-/ S- Bahnhof Steglitz für Büronut­zungen und Dienstleistungen und entlang der Schloßstraße für Einzelhandel.

Das Ziel zum Abbau infrastruktureller Defizite ist durch die Bauleitplanung, Gesetze, Verordnungen, Investitionsplanungen und vergleichbare Instrumentarien bis auf die Ebene unmittelbarer Maßnahmen geregelt.

Die Problemlagen des Naturhaushaltes sind für Berlin u.a. im Umweltatlas dargelegt, deren Abbau z.T. im Berliner Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm programmatisch vorgegeben.

Rechtsverbindliche Regelungen und unmittelbare Maßnahmen zur Stützung und Entwicklung des Naturhaushaltes sind für die belasteten Quartiere des Bezirks Steglitz-Zehlendorf nicht gegeben.

Da weitere Flächen für die Neuanlage öffentlicher Grünanlagen nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, um ökologisch entlastend wirken zu können, kann die ökologische Situation im Planungsgebiet nur durch die Erhöhung des Anteils an natur­haushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Bereiche erreicht werden.

Die Aufstellung eines Landschaftsplans für die im Zusammenhang bebauten Bereiche des Plangebietes zielt darauf ab, durch die Summierung von Einzelmaßnahmen innerhalb des Gebiets ein spürbarer Belastungsabbau zu erreichen.

Die für diesen Landschaftsplan geltenden Ziele des Umweltschutzes ergeben sich zum einen aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln), zum anderen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung/ SUP- RL) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Als Instrument der Landschaftsplanung, und damit auch als Instrument von Naturschutz und Landschaftspflege, unterliegt der vorliegende Plan in erster Linie den o.g. sich aus dem §1 BNatSchG ergebenden Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege. Ergänzend konkretisiert das NatSchG Bln in §2 des Gesetzes die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung im besiedelten Bereich; es bestimmt, dass hier ausreichend Grünflächen und Grünbestände anzulegen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderem Hinblick auf die Unterversorgung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen sind.

Im Rahmen dieses Landschaftsplans wird den o.g. Zielen sowohl durch die Beachtung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Planungs- und Aufstellungsverfahren, als auch durch die Festsetzung des Biotopflächenfaktors, der einer Standardisierung und Konkretisierung dieser Ziele dient, Rechnung getragen.

Die SUP- RL gibt im Artikel 10 der Richtlinie ebenfalls eine nachhaltige Entwicklung als Umweltschutzziel vor und fordert weiterhin die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus sowie die Berücksichtigung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen, indem selbige, soweit sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltüberwachung unterzogen werden müssen.

Laut §1 UVPG soll eine wirksame Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt werden, um Umweltauswirkungen frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben und bewerten zu können.

Im Zuge der Aufstellung dieses Landschaftsplans finden SUP- RL und UVPG durch die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung.

Geltende Ziele des Umweltschutzes

Die für diesen Landschaftsplan geltenden Ziele des Umweltschutzes ergeben sich zum einen aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln), zum anderen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung/ SUP- RL) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Als Instrument der Landschaftsplanung, und damit auch als Instrument von Naturschutz und Landschaftspflege, unterliegt der vorliegende Plan in erster Linie den sich aus dem §1 BNatSchG ergebenden Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege.

Demnach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch im besiedelten Bereich nachhaltig so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln bzw. wiederherzustellen, dass

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind;

ergänzend konkretisiert das NatSchG Bln im §2 des Gesetzes die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung im besiedelten Bereich; es bestimmt, dass hier ausreichend Grünflächen und Grünbestände anzulegen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderem Hinblick auf die Unterversorgung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen sind.

Im Rahmen dieses Landschaftsplans wird den o.g. Zielen sowohl durch die Beachtung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Planungs- und Aufstellungsverfahren, als auch durch die Festsetzung des Biotopflächenfaktors, der einer Standardisierung und Konkretisierung dieser Ziele dient, Rechnung getragen.

Die SUP- RL gibt im Artikel 10 der Richtlinie ebenfalls eine nachhaltige Entwicklung als Umweltschutzziel vor und fordert weiterhin die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus sowie die Berücksichtigung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen, indem selbige, soweit sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltüberwachung unterzogen werden müssen.

Laut §1 UVPG soll eine wirksame Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt werden, um Umweltauswirkungen frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben und bewerten zu können.

Im Zuge der Aufstellung dieses Landschaftsplans finden SUP- RL und UVPG durch die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung.

 

III.2      Inhalt und Ziele des Landschaftsplans

Die Aufstellung eines Landschaftsplanes für die gesamten im Zusammenhang bebauten Bereiche des Planungsgebietes zielt darauf ab, dass durch die Summierung von Einzelmaßnahmen innerhalb des Gebietes ein spürbarer Belastungsabbau erreicht werden kann.

Mit dem Landschaftsplan XII-L-6 zur Festsetzung des BFF in den verdichteten Stadt­quartieren des Bezirks Steglitz-Zehlendorf wird das Ziel verfolgt, durch die Schaffung und Sicherung von naturhaushalts-wirksamen Flächen innerhalb der bebauten Bereiche zum Abbau der ökologischen Belastungen in diesen überwiegend innerstädtisch geprägten Bereichen des Bezirks beizutragen und einer weiteren Verschlechterung der ökologischen Situation durch den sich gegenwärtig vollziehenden Entwicklungs- und Nachverdichtungsprozess entge­genzuwirken.

Da die vorhandene Grünflächenausstattung im Plangebiet, ausgenommen die südöst­lichen Randbereiche, sehr gering ist, die Möglichkeit zum ökologischen Ausgleich durch die Schaffung weiterer großflächiger Grünanlagen nicht gegeben ist und von der Beibe­haltung der vorhandenen baulichen Dichten auszugehen ist, muss für eine ökologische Entlastung gesorgt werden, vor allem das Potenzial kleinteiliger Maßnahmen auf den Bau­grundstücken selber ausgeschöpft werden.

Mit der Festsetzung eines ökologischen Standards für die einzelnen Grundstücke - dem Biotopflächenfaktor BFF - soll das Maß der ökologischen Mindestanforderungen innerhalb verdichteter Baustrukturen formuliert werden. Der BFF kann durch verschiedene Maß­nahmen erreicht werden und lässt sich daher an die Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück anpassen.

Mit Hilfe dieses Standards wird das Ziel der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Natur­haushaltes für bebaute Bereiche instrumentalisiert.

 

III.3      Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen (Landschaftsprogramm +  Flächennutzungsplan)

Das Erfordernis zur Aufstellung eines Landschaftsplans für das Plangebiet leitet sich aus den Aussagen der übergeordneten Planungen des Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutz­programm Berlin (LaPro) und des Flächennutzungsplans Berlin (FNP)ab.

Der Landschaftsplan baut auf diesen übergeordneten Planungen auf und dient auch der Umsetzung der in ihnen formulierten Entwicklungsziele.

 

Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm Berlin (LaPro)

Nach § 8 Absatz 1 des NatSchG Bln sind die Erfordernisse und Maß­nahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen auf der Grundlage des Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutzprogramm Berlin näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.

Eine wesentliche Zielsetzung des Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutzprogramm Berlins ist der Abbau der bestehenden ökologischen Belastungen im Innenstadtbereich, zu dem das Plangebiet zu zählen ist.

Dies soll neben Maßnahmen des technischen Umweltschutzes auch erreicht werden durch eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Forderung der Biotopentwicklung. Dabei sollen die bestehenden Flächennutzungen nicht in Frage gestellt, sondern Anforderungen zur Verbesserung der ökologischen Situation unter Bei­behaltung der aktuellen Flächennutzung formuliert werden.

Für die Innenstadtbereiche und damit auch für den Geltungsbereich des Landschaftsplans fordert das LaPro aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sowie zur Verbesserung des Stadtklimas einen höheren Anteil naturhaushaltswirksamer Flächen. Dies soll erreicht werden durch die Beseitigung unnötiger Versiegelungen sowie Dach-, Hof- und Vertikalbegrünung. Dies gilt besonders für den als „Schwerpunktgebiet Entsiegelung“ dargestellten Bereich (hierzu gehört der Geltungsbereich).

Der Landschaftsplan, der nach § 8 Absatz 1 des NatSchG Bln insbesondere für Bereiche aufzustellen ist, die unter anderem nach­haltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind, dient der Um­setzung dieser im LaPro formulierten Ziele und Maßnahmen.

 

Flächennutzungsplan Berlin (FNP)

Eines der wichtigsten Leitbilder des Flächennutzungsplans, der spar­same Umgang mit der Fläche, soll durch den Vorrang der Bestands­entwicklung vor der Stadterweiterung und durch eine angemessene, stadtverträgliche Dichteentwicklung erreicht werden. Dazu sollen die vorhandenen Wohn- und Gewerbegebiete stadt- und umweltverträglich verdichtet werden.

Gleichzeitig sind vor allem zur Verringerung der bestehenden hohen stadtklimatischen Belastung insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Innenstadt, zu denen das Plangebiet zählt, Maßnahmen zur Entsiegelung des Bodens und zur Bepflanzung erforderlich.

Die Festsetzung des Biotopflächenfaktors im Landschaftsplan für das Plangebiet entspricht den Anforderungen und ermöglicht die Umsetzung des Leitsatzes:

„Bei Verdichtung und Erweiterung der bestehenden Stadt muss die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch zur ökologischen Entlastung der Großstadt und für Versorgungsfunktionen wie die Trinkwassergewinnung durch integrierten Umwelt- und Biotopschutz gewährleistet werden“.

 

IV.        Bestand und Bewertung

Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen ist eine strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 EG durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 8 NatSchG Bln erfüllt die in den Landschaftsplänen enthaltene Begründung die Funktion eines Umweltberichts ) nach § 14 g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S.1757) in der jeweils geltenden Fassung.

Dabei sind in die Angaben nach § 3 Abs. 4 NatSchG Bln die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern aufzunehmen.

 

IV.1      Naturräumliche Gliederung, Untergrund, Böden

Das Landschaftsplangebiet liegt auf der Teltowhochfläche, deren Bild ursprünglich durch Kiefernwälder, Landwirtschaft und Pfuhle gekennzeichnet war. So zeigen alte Karten auf dem heutigen Steglitz-Zehlendorfer Gebiet eine Vielzahl von untereinander unabhängigen, kleinen Pfuhlen. Erhalten sind nur noch wenige Pfuhle, da viele im Laufe der Jahre zugeschüttet und überbaut wurden. Als nennenswerte Relikte sind u.a. die Südender Pfuhle erhalten geblieben, deren Größe aber bei weitem nicht mehr der ursprünglichen Ausdehnung entspricht.

Am Fichtenberg - im ehemaligen Schloßparkteich - lag die Quelle der Bäke, die ein kleines Tal ausgebildet hat. Zwei kleine Nebengräben speisten einst die Bäke. Sie sind heute verschwunden und nur noch im Bereich des Stadtparks nach Starkregen als wassergefüllte Senke zu erleben. Der Bäketalraum ist weitgehend durch die beidseitig „herandrängende“ Bebauung überformt, Moorflächen und Feuchtwiesen sind durch Grundwasserabsenkungen trockengelegt und durch Aufschüttungen verändert worden.

Zwei natürliche Erhebungen zeichnen sich noch heute ca. 30 und 15 m hoch gegenüber dem ansonsten flachen Umland ab:  der Fichtenberg und die Rauhen Berge (Friedhof Bergstraße).

Vom dörflichen Siedlungskern ist nur noch der alte Dorffriedhof und das ehemalige Guts­haus erhalten, die optisch jedoch nicht mehr die Lage des ehemaligen Dorfes vermitteln.

Alte Landstraßen sind in ihrem Verlauf noch überwiegend erhalten, sind jedoch gestalte­risch völlig verändert worden, so dass man sie heute nicht mehr als ehemalige Dorf­verbindungsstraßen erkennen kann.[2]

IV.2      Bebauungsstrukturen und naturhaushalts-wirksame Flächen

Die Ausstattung mit Freiflächen innerhalb der bebauten Bereiche und damit der Anteil der naturhaushalts-wirksamen Flächen ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Bebauungs- und Nutzungsstruktur sehr unterschiedlich. Dies gilt auch kleinräumig bezogen auf Einzel­grundstücke.

Der Geltungsbereich des L-Planes weist folgende Bebauungs- und Nutzungsstrukturen auf:

Ü                Blockbebauung der Gründerzeit, die noch zum großen Teil mit Seitenflügel und Hinterhäusern ausgestattet sind beidseitig der Ahornstraße und östlich der Schloßstraße,

Ü                Blockbebauung der Gründerzeit mit überwiegend Wohnnutzung mit geringem Anteil von Seiten- und Hintergebäuden, gemischt mit Neubauten der 50er-80er („Nachkriegszeit“) sowie der 90er Jahre direkt östlich der Schloßstraße, südlich der Zimmermannstraße/ nördlich der Flemmingstraße sowie zwischen Berg- und Südendstraße

Ü                 sowie die Blöcke der Bebauung mit überwiegender Nutzung durch Handel und Dienstleistung auf der westlichen Seite der Schloßstraße, mit Schwerpunkt nördlich der Schildhornstraße (hier: Kaufhäuser, Forum Steglitz u.ä.).

Ü                2 Blöcke zwischen Albrecht- und Südendstraße gehören zur Blockbebauung der Gründerzeit mit überwiegend Wohnnutzung mit geringem Anteil von Seiten- und Hinter­gebäuden.

Ü                Blockrandbebauung der 20er und 30er Jahre östlich der Bahn/ nördlich der Bergstraße sowie zwei Blöcke nördlich der Treitschkestraße.

 

Bewertung

Die jeweiligen Freiraumstrukturen stellen sich wie folgt dar:

·                Die geschlossene Blockbebauung der Gründerzeit mit überwiegend Wohn­nutzung ausgestattet zum großen Teil mit Seitenflügel und Hinterhäusern ist in der Regel gekennzeichnet durch verwinkelten Blockinnenraum, enge, stark versiegelte Hinter­höfe, Gestaltung z.T. mit kleinen Schmuckbeeten und/ oder einem vereinzelten Baum.

·                Die geschlossene Blockbebauung mit überwiegend Wohnnutzung mit geringem Anteil von Seiten- und Hintergebäuden ist bei überwiegendem Altbaubestand, bzw. im nicht sanierten Fall, gekennzeichnet durch Blockinnenräume, die durch Zäune, Mauer und Schuppen gegliedert und aufgeteilt sind. Häufig Vorgärten. Die Hofflächen sind entweder gärtnerisch angelegt oder gewerblich genutzt und entsprechend versiegelt.

·                Bei höherem Neubauanteil, bzw. im sanierten Fall, sind die Blöcke in der Regel, im negativen Fall durch Lagerflächen oder Stellplätze mit geringem Grünanteil oder im positiven Fall durch großzügig gestaltete Blockinnenhöfe mit Wegen, Spielplätzen, Zierrasen und Aufenthaltsraum für die Bewohner gekennzeichnet.

·                Die Freiraumstruktur der Blockrandbebauung der 20er und 30er Jahre ist gekenn­zeichnet durch zusammenhängenden Blockinnenraum oder unterteilte Blockfläche mit langgestreckten Freiflächen; Gestaltung durch Zierrasen mit locker verteilten Räumen und Hecken entlang von Häusern, Spielbereichen und Mülleimerstellplätzen.

IV.3      Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit

Im Mittelpunkt der Betrachtung zum Schutzgut Mensch stehen Erholungsvorsorge sowie die Gewährleistung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen für die im Gebiet wohnende und arbeitende Bevölkerung. D.h. Luftqualität, klimatische und akustische Aspekte, Qualität des Wohnumfeldes und Erholungspotential sind von Bedeutung.

 

Bewertung

Durch die Festsetzung des Biotopflächenfaktors für das Plangebiet sind keine negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ oder seine Gesundheit zu erwarten.

Da der BFF prinzipiell zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beitragen soll, wird er dementsprechend auch im Plangebiet positive Auswirkungen auf die für den Menschen direkt relevanten Umweltaspekte haben. So wird er durch die Summierung von Einzelmaßnahmen zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes, des Kleinklimas und der Lufthygiene beitragen, wo flächendeckende, großräumige Maßnahmen aufgrund der vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstruktur nicht bzw. nur mit hohem finanziellen Aufwand nachträglich integrierbar sind.

Der L-Planentwurf bewirkt in Bezug auf die freiraumbezogene Erholung im „privaten“ Raum (d.h. auf den Bau- und Wohngrundstücken eine deutliche Verbesserung, immer dort, wo ausreichend ebenerdige Flächenpotentiale vorhanden sind. Selbst Fassaden- und Dachbegrünungen können die Aufenthaltsqualität deutlich erhöhen und somit auch einen gewissen Erholungseffekt bewirken.

Der L-Planentwurf bewirkt in Bezug auf die freiraumbezogene Erholung im öffentlichen Raum keine Änderung der Situation.

Dichtere belaubte Vegetationsbestände bewirken prinzipiell eine Schallreflexion bzw. –absorbtion, die jedoch in der Gesamtbetrachtung der Umsetzung des L-Planentwurfes, als marginal einzuordnen ist. Der L-Planentwurf kann hier im Wesentlichen nur eine geringe Verbesserung der Situation bewirken.

 

IV.4      Schutzgut Tiere und Pflanzen

Bei der Beurteilung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen durch die Umsetzung dieses Landschaftsplans müssen sowohl die im Plangebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, als auch deren Lebensräume  berücksichtigt werden. Obgleich der Geltungsbereich des L-Planentwurfes dichtbebaut ist, bietet dieses Gebiet Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten.

Die Vegetation im bebauten Bereich wird stark von gepflanzten Elementen beherrscht. Straßenbäume und Bäume in den Höfen oder im Rahmen des Abstandsgrüns sind ebenso gepflanzt wie die Obstbäume in den verschiedenen Gartentypen. Strauchförmig wachsende Gehölze sind weitere, häufig eingesetzte Gestaltungselemente sowohl im öffentlichen wie im privaten Grün. Weiterhin sind meist gut gewässerte und häufig geschnittene Rasenflächen ein immer wiederkehrendes Vegetationselement besonders in den baulich weniger stark verdichteten Gebieten. Die Rasenflächen lassen sich aufgrund des im Lauf der Zeit stattfindenden spontanen Einwanderns von Wildarten bzw. von Artmächtigkeitsverschiebungen bei den zur Ansaat gelangten Pflanzenarten schon als halbspontane Vegetationsform bezeichnen. Weiterhin müssen diverse Stauden- und Sommerblumenpflanzungen zu einem häufigen Element der Vegetation bebauter Bereiche gerechnet werden.

Neben all diesen gepflanzten oder gesäten Elementen finden sich immer wieder Pflanzen, die aufgrund ihrer Lebensform auch in mechanisch wie chemisch stark belasteten städtischen Räumen spontan siedeln können. Zwischen und unter den gepflanzten Pflanzen wachsen Arten, die sich als sogenannte Unkräuter auch in Gärten oder auf Feldern wiederfinden. Trotz Bekämpfung können sie sich immer wieder etablieren. Daneben gibt es aber auch Pflanzenarten, die in so extremen Lebensräumen wie Pflasterritzen ihr Auskommen finden. Zusammenfassend muss im Bereich der Bebauung je nach Nutzung oder Belastung von einem Mosaik an kleinteilig verzahnten Lebensgemeinschaften von Pflanzen (Phytocoenosen) ausgegangen werden, die zwar im einzelnen im Maßstab 1 : 50 000 nicht darstellbar, doch in ihrer quartierstypischen Zusammensetzung durchaus charakterisierbar sind

In den stark versiegelten Stadtquartieren bieten im Straßenraum die Baumscheiben der gepflanzten Straßenbäume (häufig Lindenarten) und unversiegelte Teile der Hinterhöfe Raum für Vegetation. In manchen Straßenzügen sind auch zusammenhängende schmale Vorgärten vorhanden. Auf den unterschiedlich stark durch Tritt und Hundeexkremente belasteten Baumscheiben kommen kurzlebige Trittgesellschaften (Polygonion-Gesellschaften), Mäusegerstefluren (Bromo-Hordeetum murini), manchmal auch fragmentarisch ausgebildete Hochstaudenfluren (Artemisietalia-Gesellschaften) vor. Neben der in Pflasterritzen mit hoher Stetigkeit auftretenden Silbermoos-Mastkraut-Gesellschaft (Sagino-Bryetum) gibt es an wenig begangenen Pflasterbereichen kleinflächige Entwicklungen bis hin zu Weidelgras-Trittrasen (Lolio-Plantaginion-Gesellschaften).

In den durch enge Bebauung und/oder durch meist gepflanzte Bäume (oft Kastanien) schattigen Hinterhöfen finden sich fast immer gepflanzte Sträucher und Stauden. Meist sind, einem intensiveren Pflegeregime entsprechend, Hackunkrautfluren (Chenopodietalia-Gesellschaften) mit ihnen vergesellschaftet. Wässern im Sommer und Beschattung bedingen hier ein feuchtes Kleinklima, welches auch mesophytische Stauden (z.B. Farne, Hortensien) gut gedeihen lässt und der Weidenröschen-Brunnenlebermoos-Gesellschaft (Epilobium-Marchantia-Gesellschaften) die Existenz ermöglicht. Zierrasen spielen eine sehr untergeordnete Rolle; eher sind Weidelgras-Trittrasen anzutreffen.

Ab und zu konnten sich in unzugänglichen Teilen von Hinterhöfen spontane Baumbestände aus hauptsächlich Spitzahorn mit Hainrispengras (Poa nemoralis) im Unterwuchs, in manchen Fällen auch Bestände aus Robinie oder Eschenahorn entwickeln. Durch die gegenüber dem Umland erhöhten Temperaturen kommen in Spalten, z.B. zwischen Hauswänden und Gehflächen, immer wieder spontan Götterbäume (Ailanthus altissima) auf.

Damit der Artenbestand an Tieren und Pflanzen im Plangebiet, trotz Verdichtung, erhalten bleibt bzw. erhöht werden kann, ist es notwendig ein weiteres Schrumpfen der vorhandenen Lebensräume zu verhindern, neue strukturreiche und vielfältige Lebensräume zu schaffen und die vorhandenen und die „neuen“ Biotope sinnvoll miteinander zu verbinden.

Bewertung

Die bebaute Stadt ist keineswegs arm an Pflanzen- oder Tierarten, wie es sich bei einer Großstadt vermuten ließe. Hier leben rund 20.000 bis 30.000 verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Der Artenreichtum ist sogar höher als auf einer gleichgroßen Fläche der ländlichen Kulturlandschaft. Durch die Schaffung von Vegetationsflächen am Boden oder in Form von Dach- und Fassadenbegrünung kann der BFF einen Beitrag zum Schutz von Tieren und Pflanzen leisten. Er befördert den Erhalt bzw. die Verbreitung der Arten, indem neue strukturreiche und vielfältige Lebensräume geschaffen und wo möglich die vorhandenen und „neuen“ Biotope sinnvoll miteinander verbunden werden oder zumindest als sog. Trittsteinbiotope das Netz von Lebensräumen verdichten.

IV.5      Schutzgut biologische Vielfalt

Um die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des vorliegenden Landschaftsplans auf das Schutzgut „biologische Vielfalt“ beurteilen zu können, sind die Vielfalt an Ökosystemen, Lebensräumen und die Artenvielfalt zu berücksichtigen.

Bewertung

Quantität und Qualität der in einem Gebiet vorhandenen Biotoptypen wird bestimmt durch die Raumstruktur. Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm unterscheidet die im Land Berlin vorhande­nen Raumstrukturen (Biotopentwicklungsräume) in städtisch geprägte Räume, siedlungs­geprägte Räume und Landschaftsräume. Davon weist das Plangebiet nur diejenigen der erstgenannten Gruppe auf. Es sind im nördlichen Teil nahezu ausschließlich und im süd­lichen Teil noch überwiegend Biotope der geschlossenen und halboffenen Blockbe­bauung.

Die Freiflächen der verdichteten Blockbebauung verfügen über eine geringe qualita­tive und quantitative Ausstattung und haben nur eingeschränkte Entwicklungspotenziale innerhalb des Bestandes. Es sind Blöcke mit einem hohen Anteil an allseitig umbauten Höfen bzw. Grundstücke mit gewerblich genutzten Hofflächen. Die Freiflächen sind klein, häufig stark isoliert und der Anteil an Vegetationsflächen ist gering. Die Schaffung von naturhaushalts-wirksamen Flächen bei Erhalt der Bausubstanz ist schwierig und häufig nur durch kompensatorische Maßnahmen, wie Einbeziehung der Dachflächen und verti­kalen Flächen möglich. Die Bewertung der Freiflächen gilt auch für die privaten und öffent­lichen Kinderspielplätze, da sie, ihrem Zweck entsprechend, durch intensive Nutzung und auch durch häufige bauliche Änderungen und unterhaltungs- und pflegebedingte Maß­nahmen, als naturhaushalts-wirksame Fläche im allgemeinen nur geringe Bedeutung erlangen können.

Die Freiflächen der Zeilen- und halboffenen Blockbebauung zählen zu den städtisch geprägten Biotopen mittlerer Qualität. Dazu gehören auch Gemeinbedarfseinrichtungen mit Parkbaumbestand. Die Nutzungsintensität auf diesen Flächen variiert stark, jedoch weisen sie allgemein hohe Entwicklungspotenziale auf.

Die Besonderheiten der floristisch-faunistischen Besiedlung der Großstädte sind direkt auf die veränderten Lebensbedingungen zurückzuführen. Charakteristisch ist der hohe Versiegelungs- und Bebauungsgrad, der die direkte Vernichtung von naturnahen Lebensräumen zur Folge hat und zu einem trockeneren und wärmeren Klima gegenüber dem Umland führt.

Störungen von Ökosystemfunktionen, biogenetische Verarmung und eine nachhaltige Beeinträchtigung von Entwicklungsprozessen sind Folgen des Verlustes an biologischer Vielfalt.

Gründe für diesen Verlust sind u.a. eine zunehmende Überbauung und Versiegelung naturhaushaltswirksamer Flächen, die Intensivierung bzw. Änderung der Flächennutzung und die große Zahl verschiedener Nutzungsansprüche im stark verdichteten Berliner Innenstadt- und Innenstadtrandbereich.

Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen wird immer kleiner, Arten werden verdrängt und Einzelbiotope isoliert.

Mit der Umsetzung des BFF kann dieser Entwicklung und dem weiteren Verlust an Biodiversität durch die Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Förderung der Biotopentwicklung sinnvoll entgegengewirkt werden.

Erhebliche negative Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

 

IV.6      Schutzgut Boden

Das Schutzgut „Boden“ erfüllt eine Vielzahl ökologischer Funktionen und ist wesentlicher Bestandteil unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Bei der Betrachtung dieses Schutzgutes muss daher eine Vielzahl wesentlicher Aspekte berücksichtigt werden.

Die durch intensive Flächennutzung bedingte Versiegelung und Verdichtung der natürlichen Böden führt bei selbigen zu vielfältigen ökologischen Belastungen.

Je höher der Versiegelungsgrad, umso fataler die Auswirkungen auf den Boden und seine Funktionen: Die fehlende Wasser- und Sauerstoffversorgung führt zum Absterben der Bodenorganismen; die Puffer- und Filterfunktion des Bodens wird erheblich gestört; Lebensräume werden zerschnitten, isoliert oder gehen ganz verloren; empfindliche Tier- und Pflanzenarten werden verdrängt; bei vollständiger Versiegelung kann es sogar zum gänzlichen Verlust von Flora und Fauna kommen.

 

Bewertung

Im Geltungsbereich des L-Planes liegt durch die intensive Flächennutzung ein hoher Versiegelungsgrad vor. Der Versiegelungsgrad von Blöcken der verdichteten Blockbebauung liegt im Bereich nördlich der Achse Grunewald-/ Albrechtstraße überwiegend sehr hoch bei 70-80 %, in den Blöcken entlang der Schildhornstraße extrem hoch bei 90-100%. Gleiches gilt für die Blöcke beidseitig der drei parallelen Hauptverkehrsachsen (Bahn, Autobahn, Schloß­straße). Südlich der Albrechtstraße liegt der Versiegelungsgrad überwiegend zwischen 50 und 80%. In Einzelfällen bis zu 100%.[3], Ein hoher Versiegelungsgrad bringt diverse ökologische Belastungen mit sich

Die gravie­rendsten Folgen sind das Fehlen von Lebensräumen für Flora und Fauna, Beeinträchti­gungen des Stadtklimas sowie die weitgehende Zerstörung von Bodenfunktionen und - damit verbunden - eine eingeschränkte Grundwasseranreicherung bei gleichzeitig hohem Oberflächenabfluss in die Kanalisation.

Im Geltungsbereich des L-Planes liegen Grundstücke, bei denen es auf Grund der gewerblichen Vornutzung möglicherweise zu Bodenverunreinigungen gekommen ist. Das Umweltamt des Bezirkes führt derartige Informationen in einem Bodenbelastungskataster zusammen. Durch Entsiegelungsmaßnahmen kann bei bestimmten Bodenverunreinigungen eine Gefahr für das Grundwasser entstehen, da die Schadstoffe dann aus dem Boden mobilisiert werden und zu einer Gefahr für das Grundwasser werden. Bei großflächigen Entsiegelungsmaßnahmen (größer als 100 m²) ist daher durch den Grundstückseigentümer zunächst eine Anfrage beim Umweltamt zu stellen, ob für das betreffende Grundstück der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Sinne von § 9 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz vorliegt. Sollte ein solcher Verdacht entstehen, ist zunächst eine Bodenuntersuchung in Absprache mit dem Umweltamt erforderlich.

Da großflächige Entsiegelung bzw. die Schaffung neuer, großräumiger Grünflächen nur unter größtem Aufwand möglich ist, empfiehlt es sich durch die Summierung von Einzelmaßnahmen, wie Teilentsiegelung durch Einsatz bestimmter Belagarten oder Schaffung vieler kleinflächiger Vegetationsflächen am Boden, zur Verbesserung der ökologische Situation beizutragen;

Ermöglicht wird ein solches Vorgehen durch die Festsetzung des Biotopflächenfaktors.

Erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die Aufstellung diese Landschaftsplans sind nicht ersichtlich.

 

IV.7      Schutzgut Wasser

Wasser ist natürliche Lebensgrundlage des Menschen und wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts.

Bei der Beurteilung eventueller Umweltauswirkungen auf des Schutzgut „Wasser“ müssen Grund- und Oberflächenwasser aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden.

IV.7.1   Grundwasser

 

Die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu sichern, stellt ein Grundsatz des Gewässerschutzes dar. Aus Grundwasser gewinnt Berlin sein Trinkwasser, so dass die dafür genutzten Gebiete einem besonderen Schutz unterliegen und als Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Der Schutz des Grundwassers vor einem Eintrag von wassergefährdenden Stoffen stellt innerhalb urbaner Räume jedoch eine besondere Herausforderung dar. Neben den Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen muss das Grundwasser aber auch vor solchen Einwirkungen geschützt werden, durch die darüber hinaus eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist. Das sind in der Regel die Entsorgung von Abwasser, Erdaufschlüsse, Bohrungen, Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen, aber auch Grundwasser- oder Erdwärmenutzungen.

Grundwasserbenutzungen, wie z. B. alle Grundwasserentnahmen für die öffentliche und private Wasserversorgung, für Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen und die Regulierung von Vernässungsschäden, sind erlaubnispflichtig, sofern sie nicht der häuslichen Versorgung (einschließlich Bewässerung) auf dem dauerhaft genutzten Wohngrundstück dienen oder nur vorübergehend in einer Größenordnung von weniger als 6.000 m³ pro Jahr vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ausnahmslos für jegliches Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, für dessen Aufstau, Umleitung und mehr als unerhebliche schädliche Veränderung seiner chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit (z. B. durch Erdwärmenutzung) eine Erlaubnis erforderlich. Insoweit müssen alle geplanten direkten und indirekten Eingriffe (z. B. Erdaufschlüsse, Versickerungsanlagen oder Bauwerke) in das Grundwasser bei der Wasserbehörde (Referat II D der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) angezeigt werden.

 

Die mögliche Neubildungsrate von qualitativ gutem Grundwasser ist angesichts eines Ver­brauchs von derzeit ca. 240 Litern pro Kopf und Tag (einschl. industriellem Verbrauch) einer der bedeutsamsten Faktoren bei der Bewertung des Naturhaushaltes. Alle unver­siegelten Flächen dienen direkt oder indirekt der Grundwasserneubildung. In den hochverdichteten Innenstadtgebieten mit den vielfältigen, insbesondere den unterschied­lichen gewerblichen Flächennutzungen, ist die Gefahr der Kontamination des Sickerwas­sers und damit der Verschmutzung des Grundwassers besonders groß. Dem Schutz und der Entwicklung des komplexen Wirkungsgefüges „Wasserhaushalt“ kommt daher höchste Bedeutung zu.

IV.7.2   Flurabstand und Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers

Die Grundwasserflurabstände sind im Geltungsbereich überwiegend größer als 10 m. Entlang des Teltowkanals erstreckt sich über den Stadtpark bis zur Schloßstraße eine Zone mit einem Flurabstand von 4-10 m. Es lassen sich zwei kleinere Gebiete mit Flur­abständen von 2-4 bzw. 0,5-2 m ausgrenzen.

Die Verschmutzungsempfindlichkeit der Grundwasserstockwerke hängt in erster Linie von der Sickergeschwindigkeit - also vom geologischen Aufbau der Deckschichten und von ihrer Mächtigkeit ab.

Das Plangebiet gehört zur Teltower Hochfläche, einer flachwelligen Landschaftsform, die keine größeren Höhenunterschiede aufweist und durch weichseleiszeitliche Grund­moränenablagerungen aus Geschiebemergeldecksand geprägt ist.

Es handelt sich hier um Sande und Kiese mit Ein- oder Wechsellagerung von Geschiebe­mergel, -lehm.

Bewertung

Demzufolge weist das Gebiet eine mittlere bis hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers auf. Die überwiegenden Flächen mit Schwerpunkt nördlich der Achse Grunewaldstr. / Albrechtstr. weisen dabei eine mittlere Empfindlichkeit auf. Die Flächen südlich dieser Achse eine mittlere Empfindlichkeit.

IV.7.3   Oberflächennahes Grundwasser

Oberflächennahes Grundwasser ist zunächst das pflanzenverfügbare Grundwasser. Es steht über viele, sehr verschiedene Grundwasserleiter mit tieferen Grundwasserhorizonten (Trinkwassergewinnung) in Verbindung.

„Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist nicht nur das Grundwasser innerhalb der ausge­wiesenen Trinkwasserschutzzonen, sondern aus Gründen der Umweltvorsorge, die gesamte Grundwasserressource vor jeder vermeidbaren Beeinträchtigung flächendeckend zu schützen“.

Bewertung

Im Umfeld des Plangebiets befinden sich 3 Grundwassermessstellen, deren Mess­ergebnisse in Bezug zu den Grenzwerten der Trinkwasserversorgung bzw. zur EG-Richt­linie für Trinkwasser gebracht werden. Die Grenzwerte werden hier für 3 der 5 Schad­stoffgruppen weit überschritten bzw. erreichen Höchstwerte. Sie erreichen nachstehende Grenzwerte:[4]

·                Chloride 25% des Grenzwertes

·                Sulfate 100-150% des Grenzwertes

·                Ammonium bis zu 150-200% des Grenzwertes

·                Nitrate 25% des Grenzwertes

·                AOX (absorbierbare halogenierte Kohlenwasserstoffe 150-200 % des Grenzwerts

IV.7.4   Oberflächengewässer/ Entwässerung

Das Plangebiet verfügt mit dem Teich auf dem Lauenburger Platz und dem Entwässerungsgraben im Bäkepark (Entwässerung für die Stadtautobahn „Westtangente“) über zwei Oberflächengewässer.

Die Entsorgung von Regen- und Abwasser erfolgt für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf im Trennsystem. Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Regenwasserkanalisation mit Einleitung in die Gewässer ( mit Schmutzwasserkanalisation). Die Einleitung erfolgt hier in den v.g. Bäke­kanal bzw. den Teltowkanal.

Das Regenwasser aus der Trennkanalisation ist durch Staub, Luftschadstoffe, Abrieb der Straßendecke und Autoreifen, Ölverluste, Laub, Exkremente, Streugut usw. stark verun­reinigt.

Bewertung

Durch die Flexibilität des BFF können auf jedem Grundstück unterschiedlichste Maßnahmen zur Realisierung der jeweils festgesetzten Mindestanforderung durchgeführt werden. Grundsätzlich haben jedoch Maßnahmen zur Vergrößerung der Vegetationsflächen am Boden Vorrang – die Reduzierung des Versiegelungsgrades steht an erster Stelle; alle unversiegelten Flächen dienen direkt oder indirekt der Grundwasserneubildung

Die Verringerung des Oberflächenabflusses und die verbesserte Regenwasserversickerung, führen zu einer Erhöhung der Grundwasserneubildungsrate und verhindert den Eintrag von Schadstoffen in Oberflächengewässer. Es kommt zu einer Steigerung von Grund- und Oberflächenwasserqualität und damit auch zu einer Verbesserung der Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern.

Auf das Schutzgut Wasser wird es keine negativen Umweltauswirkungen geben.

Durch Umsetzung der BFF - Bestimmungen haben Begrünungsmaßnahmen u.a. folgende positive Wirkungen auf das Schutzgut Wasser:

Vegetation bewirkt eine Schadstoffbindung d.h. Reinigung des Wassers und somit einen Schutz des Abfluss- und Versickerungswassers.

Durch Entsiegelungen bei der Anlage ebenerdiger Begrünungsflächen entstehen zusätzliche Regenwasserversickerungsflächen und somit eine Anreicherung des Grundwassers.

Dachbegrünungen bewirken eine Regenwasserrückhaltung und insbesondere nach Starkregenereignissen Minimierung der Überlastung von Abflusssystemen und der Schadstoffüberfrachtung.

IV.8      Schutzgut Luft

Das Schutzgut Luft, vor allem die Luftqualität, spielt für den Menschen, seine Gesundheit und sein Wohlbefinden, aber auch für andere Schutzgüter, z.B. Boden, Wasser oder Kultur- und sonstige Sachgüter, eine große Rolle.

Damit die Qualität des Schutzgutes „Luft“ ausreichend bewertet werden kann, gilt es v.a. luftbelastende Emissionen und Immissionen aus Industrie, Verkehr oder anderen Quellen zu betrachten. Relevante Aspekte für „Bestand und Bewertung“ des Schutzgutes „Luft“ sind z.B.: Luftqualität ;,Emissionen und Immissionen (Schwefeldioxid, Stickoxide, Stäube, org. Gase und Dämpfe), verkehrsbedingte Luftbelastung durch Kohlenwasserstoffe, Benzol, Stickoxide, Dieselruß, NO2 und PM10. Für die dazu vorhandenen genannten Parameter weist der Umweltatlas, typisch für verdichtete Baustrukturen mit z. T. hochfrequentierten Durchgangsstraßen, erhöhte Belastungswerte auf

Expliziet zu benennen ist hier die Problematik „Feinstaub“. 
Bei der Beurteilung der Schwebstaubbelastung wird europaweit die Konzentration der gesundheitlich besonders bedenklichen Feinstaubpartikel (PM 10 - particular matter) betrachtet. Sie setzen sich aus Dieselruß, Staub aus Verbrennungsprozessen, in der Atmosphäre umgewandelte Schadgase, Meeresaerosolen und aufgewirbeltem Erdkrustenmaterial zusammen. An verkehrsreichen Standorten entsteht gut die Hälfte dieser feinen Teilchen durch den Straßenverkehr in Form von Auspuffemissionen der Autos (insbesondere Dieselfahrzeuge), aus Reifen- und Fahrbahnabrieb und durch aufgewirbeltes Material. Deshalb zeigen die Messwerte an Straßen die höchsten Werte. Der Messcontainer MC 117 in der Schildhornstraße weist häufige Überschreitungen des Grenzwertes auf. 

Bewertung

Das Schutzgut „Luft“ profitiert von der Festsetzung des BFF, nicht wie die meisten anderen Schutzgüter, allein von den vorrangig am Boden auszuführenden Maßnahmen, sondern v.a. sogar von Maßnahmen, wie Fassaden-, Dach-, oder Mauerbegrünung.

Vegetationsbestandene Flächen haben durch ihre großen Blattoberflächen starken Einfluss auf die Staub- und Schadstoffkonzentrationen in der Luft, da sie in der Lage sind diese zu binden und festzulegen.

Erhebliche negative Umweltauswirkungen können ausgeschlossen werden.

IV.9      Schutzgut Klima

Das Klima setzt sich aus einer Reihe von Faktoren wie Temperatur- und Feuchteverhält­nisse, Niederschlagsverteilung, Schwülegefährdung und Windverhältnisse zusammen. Diese Faktoren werden sowohl von der Bau-, Freiflächen- und Vegetationsstruktur der verschiedenen Stadtgebiete, wie auch durch die Lage der Gebiete innerhalb der Stadt beeinflusst.

Auf diese Art und Weise lassen sich Stadtgebiete in klimatische Entlastungsbereich (Vor­ranggebiet Klimaschutz) und in Belastungsgebiete untergliedern Des weiteren werden Luftaustauschbereiche, also Gebiete die aufgrund ihrer Ausrichtung, Oberflächenbe­schaffenheit und Ausdehnung bevorzugte Flächen für den bodennahen Frischlufttransport darstellen, aufgezeigt.

Das Planungsgebiet im Ortsteil Steglitz zählt zur klimatisch belasteten Innenstadtzone, die durch vergleichbar hohe Temperaturen und geringe relative Luftfeuchtigkeit mit der Möglichkeit zur Ausbil­dung von Schwülezonen gekennzeichnet ist. Die Luft wird durch Industrie, Hausbrand und Verkehr belastet.

Überwiegende Anteile des Plangebietes sind, laut Umweltatlas klimatische Belas­tungsbereiche. Diese Bereiche sind gekennzeichnet durch hohen Versiegelungsgrad, hohe Baudichte, geringen Vegetationsanteil, hohe Mitteltemperaturen, geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden, hohe Schwülegefährdung, schlechte Wind- und Aus­tauschverhältnisse, z.T. hohe Immissionsbelastung.

Der Schwerpunkt der Belastungsbereiche liegt in der nördlichen Hälfte.

Insbesondere die Blöcke entlang der Achsen Schloßstraße und Schildhornstraße sowie der Bereich nördlich der Bergstraße sind laut Umweltatlas gekennzeichnet durch "sehr hohe stadtklimatische Veränderung, höchste Empfindlichkeit gegenüber Nutzungs­intensivierungen, mit dem Erfordernis von dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen, Erhöhung des Vegetationsanteils, Erhalt aller, auch kleiner, Freiflächen".

Bewertung

Um eine klimatische Entlastung und klimatisch- lufthygienische Verbesserungen im Plangebiet zu erreichen, sind Maßnahmen vor Ort von großer Bedeutung.

Durch die Begrünung von Innenhöfen kann die Überwärmung vermindert, der Feuchtigkeitsgehalt der Luft erhöht und Staub gebunden werden. Zur Förderung des Luftaustausches empfehlen sich v.a. Fassadenbegrünung und das Anpflanzen von Bäumen. Teilweise positive Effekte können auch durch Dachbegrünung erzielt werden.

Prinzipiell führen ein geringer Versiegelungsgrad und eine locker strukturierte Begrünung zu einer Erhöhung der Abkühlungsrate in den Abend- und Nachtstunden sowie zu einer Verbesserung des Luftaustausches.

Erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ können ausgeschlossen werden.

IV.10    Schutzgut Landschaft

Das Berliner Stadtgebiet wird, auf Grundlage verschiedener Abgrenzungskriterien, in drei verschiedene Entwicklungsräume gegliedert. Diesen drei Entwicklungsräumen – „Städtisch geprägte Räume“, „Siedlungsgeprägte Räume“ und „Landschaftsräume“ – werden wiederum verschiedene Bereiche zugeordnet; für die Städtisch geprägten Räume sind das: „Innenstadtbereiche“, „Grüne Mitte“, „Städtische Übergangsbereiche mit Mischnutzung“,  und „Überformte Niederungen“.

Das Plangebiet des vorliegenden Landschaftsplans zählt zu den Innenstadtbereichen. Relevante Aspekte für „Bestand und Bewertung“ des Schutzgutes „Landschaft“ sind .:

Landschaftsbild, Eigenart, Vielfalt, Schönheit der Landschaft, Naturnähe, Erholungswert u.a.]

Bewertung

Das stark anthropogen geprägte Landschaftsbild einer Großstadt, insbesondere der Innenstadtbereiche, unterscheidet sich erheblich von dem der „freien Landschaft“.

Während die Anforderungen an die Funktionen einer Landschaft in beiden Fällen weitestgehend die gleichen sind, unterscheiden sich die Voraussetzungen und damit auch die Entwicklungsziele und deren Umsetzungsmöglichkeiten aber erheblich.

Starke Verdichtung und Versiegelung sowie eine Vielzahl unterschiedlichster Nutzungsansprüche lassen nicht viel Raum für die Gestaltung der Landschaft; Natürliche Strukturmerkmale sind oft nur noch kleinteilig oder vereinzelt vorhanden bzw. mehr oder weniger stark überformt; selbst die Gewässer, die wichtige Gliederungsfunktionen in der Stadt übernehmen, weisen, v.a. im Innenstadtbereich, meist keinen natürlichen Charakter mehr auf; Besonders im städtischen Raum kommt es darum darauf an, die noch vorhandenen Gestaltelemente zu erhalten und zu entwickeln.

Großflächige Maßnahmen sind jedoch nachträglich nicht mehr oder nur mit hohem finanziellen Aufwand durchführbar. Kleinflächige Maßnahmen, wie Teilentsiegelungen, Fassaden- oder Dachbegrünung hingegen lassen sich z.B. in den vielfach vorhandenen Innenhöfen oder durch Nutzung eventuell vorhandener Baulücken gut realisieren

In den Entwicklungsräumen charakteristische Stadtbildbereiche sowie markante Landschafts- und Grünstrukturen müssen erhalten und entwickelt werden; Grünanteile in Gewerbegebieten sind zu sichern; typische und prägende Baumarten sind zu erhalten bzw. zu entwickeln; die Wahrnehmbarkeit der Gewässer ist zu verbessern, begrünte Straßenräume zu entwickeln.

Die Festsetzung des Biotopflächenfaktors für das Plangebiet kann auch hier entscheidend zur Umsetzung solcher Maßnahmen beitragen und positiv auf die Entwicklung des Schutzgutes „Landschaft“ einwirken, indem er den Grünanteil erhöht, die Qualität der Wahrnehmung des Raumes verbessert, durch Pflanzungen die Gliederung verbessert und die Gestaltung von Flächen bzw. Platz- und Blockrändern verbessern.

Erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten.

IV.11    Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Der Begriff Kulturgüter umfasst Bau- und Kulturdenkmale, historische Kulturlandschaften sowie Kulturlandschaftselemente. „Sonstige Sachgüter“ sind alle natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Güter oder Objekte, die für Einzelne, besondere Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt von materieller Bedeutung sind. Relevante Aspekte für „Bestand und Bewertung“ des Schutzgutes „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ sind z.B.: Bau- und Kulturdenkmale, historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselemente und Sachgüter.

Bewertung

Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind einer Vielzahl schädlicher Umweltauswirkungen ausgesetzt. Durch die Aufstellung dieses Landschaftsplans sind jedoch weder erhebliche positive, noch erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ zu erwarten. Da der Biotopflächenfaktor ausschließlich auf den Abbau der ökologischen Belastung in Berlin abzielt, bleiben kulturelle und materielle Schutzgüter selbst dann unberührt, wenn die unter Wahrung des Denkmalschutzes möglichen Maßnahmen voll ausgeschöpft werden. Wenn Restriktionen aufgrund des Denkmalschutzes bestehen, kann der Biotopflächenfaktor gemindert werden. Im Plangebiet befinden sich diverse Baudenkmale entsprechend der Berliner Denkmalliste.

 

 

 

IV.12    Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

In Natur und Umwelt beeinflussen sich die einzelnen Natur- und Umweltgüter auf verschiedenste Art und Weise und mit unterschiedlicher Intensität gegenseitig – es entsteht eine Vielzahl von Wechselwirkungen und Wirkungsgefügen, die bei der Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen durch den vorliegenden Landschaftsplan ebenfalls betrachtet werden müssen.

Im Rahmen der beabsichtigten Neuschaffung und Sicherung naturhaushaltswirksamer Flächen durch den  Biotopflächenfaktor sollen in erster Linie Maßnahmen zur Vergrößerung der Vegetationsflächen am Boden, aber auch Maßnahmen zur Nutzung anderer Begrünungspotentiale z.B. auf Dächern, an Fassaden oder Mauern, durchgeführt werden. Die so entstehenden unversiegelten und/ oder begrünten Flächen haben direkt oder indirekt positive Wirkungen auf fast alle Schutzgüter.

 

 

 

 

IV.13      Zusammengefaßte Umweltauswirkungen und Entwicklung des Umweltzustandes bei Umsetzung des Landschaftsplanes

 

Zweck des vorliegenden Landschaftsplans ist die Festsetzung des Biotopflächenfaktors für das Plangebiet

Durch die Schaffung und Sicherung naturhaushaltswirksamer Flächen soll zur Sicherung und Verbesserung von Kleinklima und Lufthygiene, zur Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen und Wasserhaushalt, zur Schaffung und Aufwertung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Menschen beigetragen werden.

Da der Biotopflächenfaktor ausschließlich auf den Abbau ökologischer Belastungen und die Verbesserung des Wohnumfeldes für die im Plangebiet lebenden Menschen abzielt, sind keinerlei negative, aber eine Vielzahl positiver Umweltauswirkungen zu erwarten.

Von einer Erheblichkeit der Umweltauswirkungen kann, aufgrund der Kleinflächigkeit der einzelnen durchführbaren Maßnahmen, jedoch nicht ausgegangen werden.

Allerdings erfolgt die Umsetzung der Vielzahl grundstücksbezogener Maßnahmen nur sehr kleinteilig und über einen langen Zeitraum hinweg an einzelne Baumaßnahmen gekoppelt. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass weitere Verdichtungstendenzen im Stadtraum auch zu weiteren Belastungen führen werden, so dass insgesamt die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die positiven Umweltauswirkungen durch den BFF nicht überschritten wird.

 

In der nachfolgenden Tabelle werden die einzelnen Schutzgüter sowie die jeweils voraussichtlichen Umweltauswirkungen noch einmal tabellarisch dargestellt.

 

 

 

Maßnahmen und voraussichtliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter

 

Schutzgut

 

 

voraussichtliche Umweltauswirkungen

Mensch

 

-          insgesamt positive Wirkungen auf das menschliche Wohlbefinden und seine Gesundheit

 

Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt

-          Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen;

-          Vernetzung vorhandener und „alter“ Biotope;

-          Erhalt bzw. Erhöhung der biologischen Vielfalt

 

Boden

-          Verbesserung der Bodenfunktionen

 

Wasser

 

-          Verringerung des Oberflächenabflusses;

-          Erhöhung der Grundwasserneubildungsrate

-          Verbesserung von Grund- und Oberflächenwasserqualität

Luft

 

-          Verringerung von Staub- und Schadstoffbelastungen;

-          Verbesserung der Luftqualität

 

Klima

 

-          Verminderung von Überwärmung;

-          Erhöhung der Luftfeuchtigkeit

-          Verbesserung des Luftaustausches

 

Landschaft

 

-          Verschönerung der Stadtlandschaft;

-          Erhöhung des Erholungspotentials

 

Kultur- und sonstige Sachgüter

 

-          Minimierung der Belastung durch schädliche Umweltauswirkungen

 

 

IV.14    Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes

Der Grundsatz der Berliner Stadtentwicklung, die Innenentwicklung zu stärken, die Außenräume der Stadt vor einer weiterer Zersiedelung zu schützen und ökologische Entlastungsräume zu erhalten, führt in der Konsequenz zu einer Verdichtung und Nutzungsintensivierung in bereits heute von Umweltbelastungen gekennzeichneten Stadtquartieren. Ohne die Aufstellung des Landschaftsplans wird die ökologische Situation im Plangebiet bzw. die Entwicklung der Qualität des Wohnumfeldes voraussichtlich stagnieren, schlimmsten Fall wird sich der derzeitige Umweltzustand verschlechtern; die ökologische Belastung könnte zunehmen, Kleinklima, Lufthygiene, natürliche Bodenfunktionen und Wasserhaushalt würden möglicherweise noch tiefgreifender beeinträchtigt, Lebensraum für Tiere und Pflanzen könnten zunehmend eingeschränkt oder zerstört werden und das Plangebiet bezogen auf die Artenvielfalt mehr und mehr verarmen.

 

IV.15    Alternativen

Eine Auswahl sowie die Prüfung geeigneter Alternativen zu diesem Landschaftsplan ist nicht notwendig, da der Plan keinerlei erhebliche Auswirkungen - weder negativer, noch positiver Art - auf die Umwelt hat.

Die einzige Alternative zur Aufstellung dieses Plans bzw. zur Festsetzung des Biotopflächenfaktors wäre eine Nichtdurchführung der vorliegenden Planung; die sich daraus ergebende Entwicklung des Umweltzustandes ist im Abschnitt „Status Quo- Prognose“ nachzulesen. Ohne die Aufstellung des Landschaftsplans wird die ökologische Situation im Plangebiet bzw. die Entwicklung der Qualität des Wohnumfeldes voraussichtlich stagnieren, schlimmsten Falls wird sich der derzeitige Umweltzustand verschlechtern; die ökologische Belastung könnte zunehmen, Kleinklima, Lufthygiene, natürliche Bodenfunktionen und Wasserhaushalt würden möglicherweise noch tiefgreifender beeinträchtigt, Lebensraum für Tiere und Pflanzen könnten zunehmend gefährdet oder zerstört werden und das Plangebiet zunehmend biotisch verarmen.

 

IV.16    Maßnahmen, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verhindern, zu verringern und soweit möglich auszugleichen

Gemäß §14g Abs.2 Nr.6 UVPG müssen im Rahmen eines Umweltberichtes auch Maßnahmen zur Verhinderung, zur Verringerung oder zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt (nach §2 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit §2 Abs.1 Satz 2 UVPG) durch die Aufstellung des jeweiligen Plans oder Programms dargestellt werden.

Da die Festsetzung des Biotopflächenfaktors aber ausschließlich auf eine positive Veränderung des Natur- und Umweltzustandes im Plangebiet abzielt und weder vorhersehbare, noch unvorhersehbare erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist eine Darstellung solcher Maßnahmen im Fall der BFF- Landschaftspläne nicht notwendig.

 

IV.17    Überwachungsmaßnahmen

§14m UVPG fordert die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Plans oder Programms  ergeben, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und ggf. geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.

Der vorliegende Landschaftsplan hat eine Vielzahl positiver Umweltauswirkungen; negative Auswirkungen auf die Umwelt, auch unvorhergesehene, können aber prinzipiell ausgeschlossen werden.

Nun sollen laut Gesetz nicht ausschließlich die negativen, sondern alle – also auch die positiven – erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der vorhersehbaren und unvorhersehbaren, berücksichtigt werden.

Die Umweltauswirkungen sind zwar vielfältig, aber nicht derart tiefgreifend, dass sie als erhebliche positive beschrieben werden könne. Überwachungsmaßnahmen trifft die zuständige untere Naturschutzbehörde. Im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung kontrolliert sie die Umsetzung der naturhaushaltswirksamen Maßnahmen und deren Auswirkungen.“.

IV.18    Schwierigkeiten bei Aufstellung des Plans

Aufgrund der vorhandenen umfassenden Datengrundlage (Umweltatlas, LaPro,, Artenschutzprogramm, vorliegende Gutachten) bestanden bei der Planaufstellung keine Schwierigkeiten. 

V.         Funktion / Umsetzung des Biotopflächenfaktors

Der BFF zielt darauf ab, die natürlichen Bodenfunktionen, den Boden- und Grundwasser­haushalt sowie die Biotopfunktionen der Grundstücksfläche zu sichern und zu entwickeln und einen Beitrag zum Abbau stadtklimatischer Belastungen zu leisten.

Um den Umfang der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes auf den Baugrundstücken der Berliner Innenstadt bestimmen zu können, wird als Kriterium die Wertigkeit der Flächen für den Naturhaushalt zugrunde gelegt. Je höher der Anteil der naturhaushalts-wirksamen Flächen auf einem Grundstück ist, desto höher ist der Zielerfüllungsgrad für den BFF.

Mit der Festsetzung des BFF für die verdichteten Baugebiete des Bezirks wird das Ziel verfolgt, die ökologische Situation in diesen Stadtquartieren zu verbessern. Der BFF trägt der Problemlage der Gebietsstruktur sowohl in der Formulierung der Zielgrößen als auch in der Bewertung der Flächentypen in hohem Maße Rechnung:

·     Innerhalb der stark verdichteten Bebauung mit z.T. vielfältiger Nutzungs­mischung ist der Anteil nicht überbauter Grundstücksflächen in der Regel sehr gering bei gleichzeitig hohen Nutzungsanforderungen an diese Flächen (Er­schließungs-, Wirtschafts-, Spiel- und Lagerflächen). Daher ist ein bestimmter Anteil versiegelter Flächen erforderlich.

·     Verschiedene Befestigungen und Bodenbeläge haben aber eine unter­schiedliche Wirksamkeit für den Naturhaushalt, so daß die Ausgestaltung der versiegelten Flächen stärker ökologisch orientiert werden kann.

·     Vor dem Hintergrund nur begrenzt zur Verfügung stehender Grundflächen mit Anschluss an den gewachsenen Boden gewinnt die Ausschöpfung des Potenzials vertikaler Flächen und der Dächer, das ein Mehrfaches der nicht überbauten Grundstücksflächen betragen kann, besonders an Bedeutung.

Der Biotopflächenfaktor benennt Flächenanteile, ist also ein ausschließlich quantitativer Wert, wenngleich qualitative Aspekte der Flächenausprägung als Maßstab für die Faktor­bildung indirekt über die Flächenwertigkeit mit einfließen. Der BFF deckt damit nicht die qualitativen Anforderungen der Landschaftsplanung z.B. hinsichtlich der Gestaltung und Nutzung von Flächen oder Zusammensetzung der Bepflanzung ab. Ähnlich den städte­baulichen Kennwerten in der Bauleitplanung, die zwar Art und Maß der Nutzung regeln, aber damit den städtebaulichen und architektonischen Entwurf nicht überflüssig machen, entbindet der BFF nicht von der gesonderten Freiraumgestaltung und der Konkretisierung sonstiger landschaftsplanerischer Inhalte, ggf. in ergänzenden Landschaftsplänen.

 

V.1       Methodische Grundlagen

Beurteilung der Wertigkeit verschiedener Flächentypen für den Naturhaushalt:

Die in der Berliner Innenstadt auf Baugrundstücken vorkommenden Flächentypen lassen sich im Hinblick auf ihre Wertigkeit für den Naturhaushalt typisieren.
Die Bewertung der einzelnen Flächentypen erfolgt auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der ökologischen Forschung [5], [6], [7]. Im Rahmen der Überlegungen zur Bodenschutzkonzeption stellte die Bodenversiegelung einen der Forschungsschwerpunkte in den vergangenen Jahren dar.

Um die in der Berliner Innenstadt anzutreffenden Flächentypen in ihrer Wertigkeit für den Naturhaushalt zu beurteilen, ist es zunächst erforderlich, die Kriterien zu ermitteln, nach denen der Naturhaushalt als komplexes ökologisches System bewertet werden kann.

Gemäß §§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Naturhaushalt durch folgende Bestandteile definiert:

Ü                Bodenfunktion

Ü                Klimafunktion und Lufthygiene

Ü                Wasserhaushaltsfunktion

Ü                Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen.

Die Naturhaushaltsfunktion der in der Innenstadt vorkommenden Flächentypen ist hin­sichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerten. Die Wertskala orientiert sich an dem Ziel­erfüllungsgrad der jeweiligen Naturhaushaltsfunktion. Die Ziele für die einzelnen Natur­haushaltsfunktionsbereiche sind wie folgt definiert:

Ü                Sicherung der Bodenfunktion

Ü                Verbesserung des Kleinklimas und der Lufthygiene

Ü                Sicherung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes

Ü                Erhöhung der Verfügbarkeit von Flächen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

Um Beurteilen zu können, inwieweit die Ziele für die einzelnen Naturhaushaltsfunktionen von den jeweiligen Flächentypen erfüllt werden, sind Parameter zu benennen, die fol­gende Bedingungen erfüllen müssen:

·                möglichst komplexe Abbildung der jeweiligen Naturhaushaltsfunktion

·                Vorliegen von Forschungsergebnissen, die es erlauben, einzelne Flächen­typen der Innenstadt nach diesen Parametern zu beurteilen

·                Handhabbarkeit der Beurteilung durch Beschränkung auf die repräsenta­tiven Parameter

·                Operationalisierbarkeit der Beurteilung durch eindeutige Zuordnung der Naturhaushaltsfunktionen zu einem Flächentyp.

Folgende Parameter wurden für die Beurteilung des Grades der Zielerfüllung heran­gezogen:

Ü                Evapotranspirationsleistung:

Eine hohe Evapotranspiration verbessert in der Regel die klimatische Situation (Verdunstung, Abkühlung). Der Abflussbeiwert für Niederschlagswasser auf den unterschiedlichen Auffangflächen wird reduziert und die Gefahr verringert, dass Regenwasserüberläufe der Mischwasserkanalisation in Betrieb gesetzt werden. Damit wird die Belastung der Oberflächengewässer mit Abwässern minimiert.

Ü                Staubbindungsfähigkeit:

In klimatisch und lufthygienisch stark belasteten Gebieten ist eine Minderung der Staubanteile in der Luft von großer Bedeutung. Grundsätzlich kann davon ausge­gangen werden, daß mit der Erhöhung des Vegetationsanteils die Staubbindungs­kapazität ansteigt.

Ü                Versickerungsfähigkeit und Speicherkapazität des Niederschlagswassers:

Eine hohe Versickerungsrate stützt die natürlichen Bodenfunktionen und erhöht die Grundwasserneubildung. Gleichzeitig wird der Abflussbeiwert reduziert.

Ü                Gewährleistung des Erhaltes bzw. der Entwicklung der Bodenfunktion hinsicht­lich Filterung, Pufferung und Transformation von Schadstoffen:

Je höher der Versiegelungsgrad, die Störung der Bodenfunktionen und die Abnahme des Humusanteils ist, um so geringer ist die Wirksamkeit der Bodenfunktionen. Die Bodenfunktionen sind bei einer Vollversiegelung des Bodens gänzlich außer Kraft gesetzt. Bei teilversiegelten Flächen kann die Filterung bereits eingeschränkt erfol­gen. Die Transformations- und Pufferkapazität steigt an, je höher der Anteil organi­schen Substanzen und die biologische Aktivität des Bodens ist. Diese sind bei Vegetationsflächen in der Regel am höchsten.

Ü                Verfügbarkeit einer Fläche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere:

Vollversiegelte Flächen stellen einen extremen Lebensraum für Pflanzen und Tiere dar, der nur noch von wenigen Arten besiedelt werden kann. Bei teilversiegelten Flächen können zwischen den Fugen Standorte für Pflasterritzgesellschaften ent­stehen und das Bodenleben wird aktiviert. Erst bei offenen, durchwurzelbaren Böden entstehen funktionsfähige Lebensräume für Pflanzen und Tiere.

Mit Zunahme der Zielerfüllung steigt die Wertigkeit eines Flächentyps für die jeweilige Naturhaushaltsfunktion. Dabei wurde die Erfüllung der Naturhaushaltsfunktionen des Flächentyps in sechs Stufen von keine bis sehr hohe Bedeutung für die jeweilige Natur­haushaltsfunktion beschrieben.

Die einzelnen Parameter werden hinsichtlich ihrer Wertigkeit gleich gewichtet. Damit kann durch Summenbildung der einzelnen Parameter ein Mittelwert für den durchschnittlichen Wert eines Flächentyps für die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ge­bildet werden. Durch diese Berechnung werden die Anrechnungsfaktoren für die einzelnen Flächentypen bestimmt.

Hierbei ist kritisch anzumerken,

Ü                 dass je nach Lagebeziehung und Standortbedingungen Nuancierungen auftreten können,

Ü                 dass in Abhängigkeit zur Nutzungs- und Pflegeintensität in einem gewissen Spektrum Abweichungen stattfinden können,

Ü                 dass es gerade bei dem Parameter Lebensraum von Pflanzen und Tieren, erhebliche qualitative Unterschiede geben kann.

Es wird jedoch davon ausgegangen, da es sich um einen Aggregationswert handelt, dass Nuancierungen und Abweichungen nach oben und unten durch die Summenbildung aus­geglichen werden. Da beim Parameter Vegetation tatsächlich eine erhebliche Varianz in der Wertigkeit auftreten kann, wird nicht der Anspruch verfolgt, diese Varianz zu bewerten, sondern es wird festgestellt, ob das Potenzial für die Lebensraumfunktion vorhanden ist. Für den Fall, dass innerhalb des Gebietes besondere Wertigkeiten vorhanden sind, sind hierfür gesonderte Festsetzungen und Darstellungen in einem zweiten Landschaftsplan innerhalb des Geltungsbereichs zu regeln.

V.2       Einzelne Verfahrensschritte

Die Wertigkeit einzelner Flächentypen wurde in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt für den Musterplan Moabiter Werder [8] nach folgenden Verfahrensschritten bestimmt:

·                Literaturrecherche und Auswertung durch Gutachtergruppe;

·                Auf der Grundlage von aktuellen Forschungsarbeiten Ermittlung von Flächen­typen, die im Hinblick auf ihre Wirksamkeit für den Naturhaushalt vergleichbar sind;

·                Durchführung von Einzelgesprächen mit Fachexperten unterschiedlicher Fach­disziplinen zur Bewertung von einzelnen Naturhaushaltsfunktionen (Boden, Wasser, Luft/ Klima sowie Lebensraum) Überprüfung der getroffenen Aussagen;

·                Durchführung von Expertengesprächen, um fachübergreifend unterschied­liche Bewertungen der Einzeldisziplinen zu verifizieren oder falsifizieren. Hierbei wurden schwerpunktmäßig die Summenwerte (Anrechnungsfaktoren) behandelt.

·                Überarbeitung der Einzelergebnisse und Zusammenfassung der Einzelfaktoren zu einem Summenwert.

·                Der Summenwert wurde in verschiedenen Fachkreisen diskutiert [9]. Eine grund­sätzliche und gleichzeitig fundierte Infragestellung der Einschätzung der Flächen­typen ist bisher nicht bekannt.

V.3       Differenzierung des BFF nach Art der Nutzung und Überbauungsgrad

Der BFF ist als ökologischer Sanierungswert für die hochverdichteten Bestandsgebiete entwickelt worden. Zur Sanierung der vorhandenen ökologischen Defizite sind differen­zierte Regelungen erforderlich, die sowohl die vorhandene Nutzungs- und Bebauungs­struktur als auch deren ökologische Potenziale berücksichtigen. Der BFF wird daher für bestimmte Nutzungs- und Bebauungsstrukturen differenziert festgesetzt. Die formulierten BFF-Größen vermitteln somit zwischen den ökologischen Sanierungserfordernissen und ‑Potenzialen einerseits und dem Veränderungsspielraum, der innerhalb der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und Nutzungen gegeben ist.

Als BFF-Zielgröße wird daher nicht der technisch maximal realisierbare BFF, sondern ein herabgesetzter Wert festgesetzt, der das Ergebnis einer Abwägung verschiedener Be­lange darstellt, insbesondere dem Belang des Bestandsschutzes und der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen.

Die bestimmten Zielgrößen wurden durch umfassende empirische Untersuchungen und gebietsbezogene Planspiele abgesichert. [10]

Für BFF-Werte gilt grundsätzlich, dass

sie den baurechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie den bauleitplanerischen Vorgaben nicht entgegenstehen,

sie die bestehende Nutzung des Grundstückes nicht unzumutbar beeinträchtigen und

die Zumutbarkeit der dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten aufgegebenen Maßnahmen gewährleistet ist.

Die BFF-Zielgrößen differenzieren zwischen einzelnen der BauNVO entlehnten Nut­zungstypen und dem jeweiligen Überbauungsgrad im Bestand bzw. der zulässigen GRZ für den Neubau. Die jeweiligen Werte sind Mindestgrößen. Ihre Spanne liegt zwischen 0,30 und 0,60. Der Wert 0,30 stellt den Mindeststandard dar, der auch bei hohen Über­bauungsgraden und intensiver Freiflächennutzung nicht unterschritten werden sollte. Bei dem Wert handelt es sich um eine planerisch normative Setzung. Er leitet sich aus den empirischen Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturhaushalts-wirksamen Maß­nahmen dar, das auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist. Der Wert 0,60 stellt die Obergrenze der BFF-Werte dar. Bei Erreichen dieses Wertes ist eine weitgehende Belastungsminderung innerhalb bebauter Strukturen gegeben. Dieser Wert korrespondiert mit den GRZ-Festsetzungen im Sinne des Bauplanungsrechtes.

V.4       Angemessenheit

Die Stadtentwicklung ist gemäß Baugesetzbuch und Naturschutzgesetz grundsätzlich an Zielen der Umweltverträglichkeit zu orientieren. Dies umfasst zum einen den Abbau von Belastungen in hochverdichteten Gebieten mit ökologischen Defiziten.

Zum anderen muss auch bei der Verdichtung der bestehenden Stadt die Funktionsfähig­keit des Naturhaushaltes zur ökologischen Entlastung durch integrierten Umwelt- und Biotopschutz gewährleistet sein. Diesen Grundsätzen wird durch den  Flächennutzungs­plan, das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm und die GRZ-Neuregelung der Baunutzungsverordnung Rechnung getragen.

Unter ökologischen Gesichtspunkten stellt ein BFF von 0,60 einen adäquaten Ausdruck dieser Form des integrierten Umwelt- und Biotopschutzes dar, der die mit Bebauung ein­hergehenden Belastungen soweit mindert, daß keine ökologischen Belastungsgebiete entstehen.

Ein BFF von 0,60 kann jedoch nicht immer innerhalb des Bestandes bzw. im Rahmen des bauplanungsrechtlich Zulässigen, mit einem angemessenen Aufwand und ohne Ein­schränkungen der Grundstücksnutzung erreicht werden. Deshalb ist eine Stufung des BFF vorgenommen worden. Grundsätzlich muss jedoch ein Mindest-BFF von 0,30 erreicht werden, um in den Bestandsgebieten einen Mindeststandard an ökologischen Qualitäten zu sichern.

Die bei Neubauvorhaben durchzuführenden Maßnahmen umfassen in der Regel die gärt­nerische Anlage von nicht überbauten Grundstücksflächen sowie die Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Ausgestaltung der Erschließungsflächen und Stellplatz­anlagen. Bei Grundstücken mit hohem Überbauungsgrad sind zum Erreichen des Min­deststandards zum Teil Dach- und Vertikalbegrünungen vorzunehmen. Dies entspricht den Standards umweltverträglichen innerstädtischen Bauens. Der finanzielle Mehraufwand ist in der Regel bei frühzeitiger planerischer Berücksichtigung zumutbar und angemessen.

Bei baulichen Veränderungen im Bestand sind ebenfalls vorrangig, Maßnahmen auf der Grundfläche auszuführen, d.h. die gärtnerische Anlage der nicht überbauten und versie­gelten Flächen und die Befestigung notwendiger versiegelter Flächen unter Berücksich­tigung ökologischer Kriterien. Auf Grundstücken mit hohen Überbauungsgraden sind dar­über hinaus zum Erreichen des Mindeststandards häufig Dach- und Vertikalbegrünungen erforderlich. In Abhängigkeit von den geplanten Baumaßnahmen (z.B. Dachausbau, Dachaufstockung) sind auch hier die ökologischen Anforderungen frühzeitig zu berück­sichtigen. Auch hier gilt, daß der finanzielle Mehraufwand bei frühzeitiger planerischer Berücksichtigung zumutbar und angemessen ist.

Die Angemessenheit der zum Erreichen des BFF erforderlichen Maßnahmen kann im Ein­zelfall dann nicht gegeben sein, wenn ausschließlich kostenaufwendige Maßnahmen zum Erreichen des BFF erforderlich werden und der Aufwand im Verhältnis zur Investition überzogen ist. Derart kostenaufwendige Maßnahmen rechtfertigen sich nur bei größeren Investitionen. Für diese Fälle ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Angemessenheit erforderlich.

 

V.5       Berücksichtigung des bestehenden Baurechts

Nach § 8 Abs. 4 NatSchG Bln dürfen Festsetzungen eines Landschaftsplans denen eines Bebauungsplans (B-Plan) nicht widersprechen.

Im Geltungsbereich des XII-L-6 gilt unterschiedliches Baurecht:

Ü                der Baunutzungsplan von 1958/60,

Ü                einfache Bebauungspläne,

Ü                qualifizierte Bebauungspläne

Baunutzungsplan

Für große Flächenbereiche im Planungsgebiet ist noch der Baunutzungsplan (BNP) von 1958/60 gültig, da hier noch keine Bebauungspläne aufgestellt worden sind. Der über­geleitete BNP gilt in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung `58 und der übergeleiteten Fluchtlinienfestsetzungen seit Inkrafttreten des Bundesbau­gesetzes (1960) praktisch als Bebauungsplan weiter. Die Festsetzungen des BNP sind solange gültig bis sie durch einen B-Plan ersetzt werden.

Der BNP sieht für das Plangebiet als Art der Nutzung

Ü                allgemeines Wohngebiet

Ü                gemischtes Gebiet und

Ü     beschränktes Arbeitsgebiet vor.

(Siehe Karte „Aussagen der verbindlichen Bauleitplanung“)

Westlich der Bahntrasse weist der Baunutzungsplan überwiegend gemischtes Gebiet aus. Lediglich der Bereich westlich der Gritznerstraße, der Bereich südlich der Zimmermann­straße (Mit Ausnahme der Schloßstraßenbebauung) und die Blöcke seitlich der Frege­straße sind im BNP als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Östlich der Bahntrasse ist der Block nördlich Kniephofstraße (an der S-Bahntrasse) und die Blöcke zwischen Albrecht-, Südend- und Plantagenstraße sowie östlich der S-Bahn­trasse bis zur Breiten Straße als gemischtes Gebiet ausgewiesen. Der Block östlich der S-Bahntrasse und nördlich der Bergstraße und der Block begrenzt durch die Poschinger Straße, Menckenstraße, Lothar-Bucher-Straße und Körnerstraße sind als beschränktes Arbeitsgebiet ausgewiesen. Der restliche Teil ist allgemeines Wohngebiet mit Ausnahme der Bebauung an der Albrechtstraße, gemischtes Gebiet.

Maß der Nutzung

Für das Plangebiet ist nahezu gänzlich die Baustufe IV/3 festgelegt (GFZ 1,2; GRZ 0,3;BMZ 4,8) ausgewiesen. Einzige Ausnahme ist der Bereich östlich der Plantagen­straße; hier ist III/3 (GFZ 0,9; GRZ 0,3; BMZ 3,6) ausgewiesen.

Bebauungspläne

Festgesetzte Bebauungspläne:

Für das Plangebiet sind insgesamt 20 Bebauungspläne festgesetzt (Siehe Anhang VII 3). Acht dieser B-Pläne wurden insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung gelten die nach dem Textbebauungsplan XII – A die Berechnungsvorschriften der BauNVO 1968.bezüglich einer neuen Fassung der Baunutzungsverordnung (vom 26.11.1968) teilweise durch den Textbebauungsplan XII-A geändert. Zwei Bebauungspläne wurden durch nachfolgende B-Pläne ersetzt. B-Pläne, die nur Festsetzungen zum Straßenland enthielten, wurden nicht einbezogen.

Für 16 B-Pläne und den weitergeltenden Baunutzungsplan ist die BauNVO vom 28.11.1968, für einen die BauNVO vom 15.09.1977 und für einen weiteren die BauNVO vom 23.01.1990 anzuwenden. Hinsichtlich der Über­baubarkeit innerhalb der verschiedenen Baugebietskategorien gibt es daher kaum nennenswerte Unterschiede in den vier Teilbereichen. Häufig wurde das Maß der Nutzung in den B-Plänen durch die Baugrenzen (hier sind nicht Baukörperfestsetzungen gemeint) bestimmt.

Der größte Teil der festgesetzten Pläne regelt den Erhalt von Nutzungen (z.B. Gemein­bedarfseinrichtungen) oder Nutzungsänderungen (z.B. Kinderspielplätze auf bestehenden Baulücken in allgemeinem Wohngebiet und vor allem die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien.) Eine Überprüfung dieser B-Pläne ergab, daß eine Umsetzung des nach der jeweiligen Nutzungskategorie festgesetzten BFF möglich ist, wenngleich in Gebieten mit Bestandsschutz überwiegend kompensatorische Maßnahmen (Dach- und Wand­begrünung) zum Tragen kommen.

Für Gemeinbedarfsstandorte, Gewerbe-, Misch- und Industriegebiete sowie für Kern­gebiete wird das Maß der Nutzung überwiegend durch die Angabe der GRZ festgelegt. Aufgrund umfangreichen empirischen Materials zum Verhältnis von GRZ und BFF entste­hen bei Grundstücken mit GRZ-Festsetzung keine Konflikte mit dem festgesetzten BFF, da die BFF-Zielwerte sich an der GRZ orientieren.

Der höheren Überbaubarkeit von Kerngebietsgrundstücken wird Rechnung getragen, indem der BFF für diese Bereiche auf maximal 0,30 festgesetzt wird.

Bebauungspläne im Verfahren:

Im Geltungsbereich des Landschaftsplans befinden sich derzeit drei Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren. Es sind die B-Pläne XII 305, XII 95-1 und 06 –13 .

 

 

V.6       Bestandschutz

Mit Hilfe des Biotopflächenfaktors soll ein Beitrag zur Minderung der ökologischen Belas­tungen innerhalb dicht bebauter Strukturen geleistet werden. Der BFF kommt im Falle der Neuerrichtung bzw. der Erweiterung und erheblichen baulichen Änderung bestehender Anlagen zur Anwendung.
An die ökologische Verträglichkeit von Neubauten in verdichteten Bestandsgebieten sind besondere Anforderungen zu stellen. Entsprechend werden für Neubauten höhere BFF-Werte mit einem BFF von 0,60 als Obergrenze festgesetzt. Bei Erreichen dieses Wertes ist eine weitgehende Belastungsminderung innerhalb bebauter Strukturen gegeben. Die Werte für Neubauten korrespondieren mit den GRZ-Festsetzungen im Sinne des Baupla­nungsrechts.

Innerhalb des Bestandes kommt der BFF im Falle der Erweiterung und Änderung bau­licher Anlagen zum Tragen. Im Bestand werden die nach verbindlicher Bauleitplanung und die nach Neuregelung der GRZ nach BauNVO zulässigen Überbauungsgrade zum Teil erheblich überschritten.

Die festgesetzten BFF-Werte für Veränderungen im Bestand unterschreiten die Werte für den Neubau. Abgestuft nach Art der Nutzung und Überbauung, orientieren sie sich am Bestand und lassen sich auf den Bestandsflächen realisieren. Allerdings ist bei Grund­stücken mit sehr hohen Überbauungsgraden die ausschließliche gärtnerische Anlage der nicht überbauten Grundstücksflächen nicht ausreichend, so daß weitere strukturspezi­fische Potenziale für den ökologischen Ausgleich wie Dach- und Vertikalbegrünung mit in Anspruch genommen werden müssen, um einen Mindeststandard und damit eine Minde­rung ökologischer Belastungen zu erreichen.

Zum Erreichen des BFF sind Maßnahmen der Freiraumgestaltung durchzuführen bis hin zur Dach- und Vertikalbegrünung. Die festgesetzten BFF-Werte erfordern keinen Eingriff in die vorhandenen Nutzungen.

Eine generelle Umsetzung des BFF auf Grundlage des § 43a NatSchG Bln ist nicht ange­strebt. Der BFF soll bei wesentlichen baulichen Veränderungen umgesetzt werden, vor­rangig bei Maßnahmen, die bodenwirksam sind, bzw. bei denen es zu einer Vergrößerung des umbauten Raumes kommt. Dadurch wird ein Eingriff in die geschützten Bestands­gebiete ausgeschlossen.


 

VI.        Planinhalt und Einzelbegründungen

Ziel von Naturschutz und Landschaftspflege ist es, im Rahmen der Stadtentwicklung innerhalb bebauter Strukturen einen Mindeststandard naturhaushalts-wirksamer Flächen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu entwickeln. Mit der Festsetzung eines grundstücksbezogenen Biotopflächenfaktors werden diese Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege instrumentalisiert. Innerhalb der dicht bebauten Strukturen der Gründerzeitviertel im Bezirk können bei Erreichen des Wertes BFF 0,60 die ökologischen Belastungen weitgehend gemindert werden. Dieses Ziel wird in der Plangrafik deutlich, wo für große Bereiche ein BFF von 0,60 festgesetzt ist.

Eine Reduzierung des BFF gegenüber diesem Standard durch die grafischen und text­lichen Festsetzungen erfolgt, um den Erhalt der bestehenden Strukturen zu gewährleisten und die Nutzungen eines Grundstücks nicht einzuschränken und um die vorhandenen ökologischen Potenziale von Bebauungs- und Nutzungsstrukturen entsprechend auszu­schöpfen und damit unzumutbare Härten in Bezug auf den Maßnahmenumfang auszu­gleichen, die darin begründet sind, daß erhebliche Kosten entstehen und im Abgleich mit den Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung.

Auch bei Einbeziehung und unter Abwägung dieser Belange wird als Untergrenze ein BFF von 0,30 festgesetzt, um eine Mindestausstattung naturhaushalts-wirksamer Flächen innerhalb hochverdichteter baulicher Strukturen zu erreichen und um nicht unverhältnis­mäßig hohe ökologische Belastungen zuzulassen.

VI.1      Grafische Festsetzungen

Bereiche mit der Festsetzung BFF 0,60

Begründung:

Die Festsetzung des BFF 0,60 erfolgt für Bereiche mit überwiegender Wohnungsnutzung, für die nach der verbindlichen Bauleitplanung die zulässige GRZ maximal 0,4 beträgt, beziehungsweise B-Pläne im Verfahren sind, die die Ausweisung von allgemeinen Wohn­gebieten vorsehen. Innerhalb dieser Bereiche ist der grundstücksbezogene BFF von 0,60 bei Neubauvorhaben beziehungsweise bei baulicher Änderung geringüberbauter Grund­stücke mit Wohnnutzung beziehungsweise Gemeinbedarfseinrichtungen zu erreichen.

Der BFF von 0,60 kann nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen reduziert werden. Auf die Möglichkeit weisen die Werte in Klammern hin.

Grundstücke mit Festsetzungen BFF 0,40

Begründung:

Die Festsetzung des BFF 0,40 erfolgt für alle bestehenden Schulgrundstücke für den Fall einer Neubebauung (Ersatzbau). Bei allen bestehenden Schulstandorten handelt es sich um baulich intensiv genutzte, in die vorhandene Blockbebauung eingepasste Standorte. An die Freiflächen bestehen hohe Nutzungsanforderungen (Pausenhoffläche, Sportfrei­flächen). Die Entwicklungsräume zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen sind aufgrund dieser notwendigen intensiven Nutzung begrenzt. Ein BFF von 0,60 kann auf diesen Standorten nicht erreicht werden. Gegenüber Änderungen im Bestand, (vgl. Nr. 7 (3) Hinweis in Klammern), sind an Neubauten höhere ökologische Anforderungen zu stellen, da diese Anforderungen von Beginn an in der Konzeption berücksichtigt werden können. Dies gilt analog für alle neu zu entwickelnden Schulstandorte. Der BFF von 0,40 kann nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen weiter reduziert werden. Auf die Möglichkeit weist der Wert in Klammern hin.

 

 

Bereiche mit der Festsetzung BFF 0,30

Begründung:

Die Festsetzung des BFF 0,30 erfolgt für Bereiche, die nach der verbindlichen Bauleit­planung als Industrie-, Gewerbe- beziehungsweise Kerngebiet festgesetzt sind. Die Über­baubarkeit der Grundstücke ist durch Festsetzung der GRZ 0,7 bis 1,0 beziehungsweise durch Festsetzung von Baugrenzen geregelt. Die zulässige Überbaubarkeit der Grund­stücke führt zu einer Reduzierung des BFF. Um aber ein Mindestmaß an naturhaushalts-wirksamen Flächen zu erlangen, ist auch hier das Erreichen des Mindeststandards von 0,30 erforderlich. Für diese Grundstücke sind zum Erreichen des BFF in der Regel kompensatorische Maßnahmen wie Dach- und Wandbegrünungen erforderlich.

VI.2      Textliche Festsetzungen

Nummer 1 Verordnungszweck

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindestanforderungen hinsichtlich der naturhaushalts-wirksamen Gestaltung der Bau­grundstücke als "Biotopflächenfaktor" im Sinne der Nummer 3 und 4 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in der Planzeichnung durch Angabe des Biotopflächenfaktors für einen jeweils räumlich abgegrenzten Teilbereich als Dezimalzahl sowie durch ergänzende textliche Festsetzungen.

Begründung:

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf den Baugrundstücken naturhaushalts-wirksame Flächen anzulegen. Der in der Planzeichnung und durch die ergänzenden textlichen Festsetzungen festgesetzte Biotopflächenfaktor wichtet die verschiedenen naturhaushalts-wirksamen Flächen und bestimmt den Umfang der naturhaushalts-wirksamen Flächen, der auf den einzelnen Grundstücken erreicht werden soll.

Die in der Festsetzungskarte in Klammern angegebenen Dezi­malzahlen haben lediglich Hinweischarakter. Sie sollen zum besseren Verständnis verdeutlichen, daß von dem in der Planzeichnung festgesetzten Biotopflächenfaktor nach Maßgabe der textlichen Fest­setzungen abgewichen werden kann.

Nummer 2 Biotopflächenfaktor

Bei Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende Biotopflächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor nicht unterschreiten, soweit nicht die Voraussetzungen der Festsetzungen Nummer 6 oder Nummer 7 vorliegen. Im Falle der Änderung baulicher Anla­gen gilt dies nur, wenn mit der Änderung zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestim­mende Überbauungsgrad des Grundstücks erhöht. Die zum Erreichen des Biotopflächen­faktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf der Grundfläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen berücksichtigt werden.

Im Falle der Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht zur Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben, im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs, die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt oder durchge­führt werden müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt.

Begründung:

Der Biotopflächenfaktor soll bei der Errichtung beziehungsweise wesent­lichen Änderung von baulichen Anlagen umgesetzt werden, vorrangig bei Maßnahmen mit Umweltrelevanz, die den Anteil überbauten und ver­siegelten Bodens erhöhen beziehungsweise bei denen es zu einer Erhöhung des umbauten Raumes kommt. Die Festsetzungen sollen nicht generell gemäß § 43a NatSchG Bln, sondern auch in Kooperation mit dem Bauherrn umgesetzt werden.

Baumaßnahmen führen in der Regel zu einem Verlust an realen oder potentiellen ökologischen Kompensationsflächen und verursachen neue Belastungen für den Naturhaushalt. Um eine wesentliche Verschlech­terung der ökologischen Situation gegenüber dem Status quo zu ver­meiden, sind daher an die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen erhöhte Anforderungen zur Minimierung der zusätz­lichen Belastung zu stellen.

Maßnahmen zur Schaffung naturhaushaltswirksamer Flächen auf Baugrundstücken sind vorrangig auf der Grundstücksfreifläche durchzuführen. Damit soll der besonderen ökologischen Bedeutung von Maßnahmen Rechnung getragen werden, die mit Anschluss an den anstehenden Boden durchgeführt werden und somit nachhaltig die natürlichen Bodenfunktionen und den Boden- und Grundwasserhaushalt stützen sowie Voraussetzungen für die Entwicklung ausdauernder Pflanzen­bestände bilden. Abweichungen von diesem Grundsatz können aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes bei gewerblich ge­nutzten Freiflächen erforderlich werden .

Nur wenn die Grundstücke aufgrund hoher Überbauungsgrade beziehungsweise intensiver Nutzungsansprüche nicht genügend Möglich­keiten zur Schaffung naturhaushaltswirksamer Flächen auf der Grundstücksfrei­fläche zulassen, können andere Maßnahmen, wie Dachbegrünung, Wand­begrünung, Regenwasserversickerung durchgeführt werden.

Reine Nutzungsänderungen werden nicht als relevante Maßnahmen zur Berechnung des Biotopflächenfaktors eingestuft, weil sie ohne wesent­liche Änderung der baulichen Anlage nicht den Anteil überbauten und versiegelten Bodens erhöhen.

Bei Maßnahmen, die aufgrund umweltschutzrechtlicher Auflagen ihrer­seits zur Verbesserung der ökologischen Situation beitragen, wird aus Gründen der Zielkongruenz und der Verhältnismäßigkeit auf eine zusätz­liche Umsetzung des Biotopflächenfaktors verzichtet.

Werden aus Gründen des Umweltschutzes freiwillig bauliche Änderungen vorgenommen, wären die durch die Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zusätzlich entstehenden Kosten eine nicht gewollte Doppelbelastung für den Planbetroffenen.

 

Nummer 3 Berechnungsmethode

Der Biotopflächenfaktor eines Grundstücks ist die Verhältniszahl, die sich aus dem Ver­hältnis der nach den folgenden Sätzen rechnerisch zu ermittelnden naturhaushalts-wirk­samen Flä­che zur Grundstücksfläche ergibt. Dabei wird einzelnen Flächentypen gemäß Nummer 4 ein spezifischer An­rechnungsfaktor entsprechend ihrer Wirkung auf den Natur­haushalt zugewiesen. Die auf dem Grundstück vorzufindenden Flächentypen gemäß Nummer 4 sind nach ihrer Größe in Quadratmetern gesondert zu erfassen und mit dem zugehörigen Anrechnungsfaktor zu multiplizieren. Die sich danach für jeden Flächentyp gesondert ergebenden Werte sind zu addieren. Die Summe ist in Verhältnis zu der Größe des Grundstücks zu setzen. Der Biotopflächenfaktor ergibt sich somit nach der Formel:

(... m² Flächentyp a Ÿ Anrechnungsfaktor x) + (... m² Flächentyp b Ÿ Anrechnungsfaktor y) + ...

BFF =   

... m² Grundstücksfläche

 

Die Werte des Biotopflächenfaktors sind auf zwei Stellen hinter dem Komma mathema­tisch auf- beziehungsweise abzurunden.

Begründung:

Der Biotopflächenfaktor ist ein neues rechtliches Instrument. Die zugrundegelegten Begrifflichkeiten sind in sonstigen Rechtsverordnungen und Gesetzen bisher nicht definiert. Ihre Definition ist daher Teil der Festsetzungen.

Die Werte des Biotopflächenfaktors sind auf zwei Stellen hinter dem Komma auf- bezie­hungsweise abzurunden, da der Biotopflächenfaktor laut Definition eine Verhältniszahl und das Ergebnis daher in der Regel eine Kommazahl ist. Bei mehr als zwei Stellen hinter dem Komma würde eine Genauigkeit suggeriert, die in den Werten nicht enthalten ist.

Nummer 4 Flächentypen

Bei der Ermittlung des Biotopflächenfaktors nach Nummer 3 sind für die einzelnen Flächentypen folgende Anrechnungs­faktoren zu verwenden:

(1) Vegetationsflächen mit Anschluss an anstehenden Boden (Verfügbarkeit als Standort für Vegetationsentwicklung und als Lebensraum für Tiere ohne Beurteilung der Qualität der Ve­getation) haben den Anrechnungsfaktor 1,0.

(2) Halboffene Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die neben Versickerung auch Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Rasenschotter, Holzpflaster mit hohem Fugenanteil, Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine und Rasenklinker (auf Flächen mit geringer Nutzungsintensität - zum Beispiel Feuerwehr­zufahrt) haben den Anrechnungsfaktor 0,5.

(3) Teilversiegelte Flächen, das heißt, Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die in gewissem Umfang Versickerung, aber in der Regel keinen Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Klinker, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Holz­pflaster, Betonverbundsteine oder Platten (mit Fuge auf Sand-/ Schotterunterbau), Sand­flächen, Schotter, wassergebundene Decke, offener, stark verdichteter Boden, durch­lässige Kunststoffbeläge, Rasengit­tersteine oder Rasenklinker auf intensiv genutzten Flächen (zum Beispiel Stellplätze, Zufahrten) sowie halboffene Flächen im Sinne von Absatz 2 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dachflächen haben den Anrechnungs­faktor 0,3.

(4) Begrünte Dachflächen und sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden sind wie folgt zu unterscheiden:

a)         Dachflächen von oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit extensiver Begrünung, nicht aber von Hochhäusern im Sinne der Bauordnung Berlin, haben den Anrechnungs­faktor 0,7. Intensiv genutzte Dachbegrünung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) und c) angerechnet.

b)         Sonstige Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden, insbesondere auf Kel­lerdecken/ Tiefgaragen mit ei­nem Bodenauftrag von weniger als 80 Zentimeter sowie Hochbeete, haben den Anrechnungsfaktor 0,5.

c)         Flächen im Sinne von b) mit einem Bodenauftrag von 80 Zentimeter und mehr haben den Anrechnungsfaktor 0,7.

(5) Bei nicht begrünten Dächern wird die Projektionsfläche mit einem Faktor von 0,2 ange­rechnet, soweit das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücks­freiflächen flächenhaft über Vegetation versickert wird. Die Anrechnung ist ausgeschlos­sen, wenn die Versickerungsfläche nach ihrer Größe den überwiegenden Teil der Grundstücksfreifläche beansprucht und hierdurch die Nutzung der Grundstücksfreifläche für die Bewohner des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Die Versickerungs­mulden müssen frei von Bodenverunreinigungen sein.

(6) Flächen begrünter fensterloser Außenwände, insbesondere Brandwände, und begrünter Mauern (Vertikalbegrünung) sind bis zu einer Höhe von zehn Metern mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen. Dies entspricht in etwa der Fläche, die innerhalb von zehn  Jahren von Selbstflimmern berankt wird. Bei der Begrünung mit einem Rankgerüst wird die Fläche angerechnet, die das Rankgerüst abdeckt, jedoch maximal bis zu zehn Metern Höhe. Die Anrechnung erfolgt für das Grundstück mit der Bebauung, dessen Flächen begrünt werden.

(7) Versiegelte Flächen, das heißt, Flächen ohne Pflanzenbewuchs mit luft- und/ oder wasserunkdurchlässigen Belägen, zum Beispiel Beton, Asphalt, Terrazzo, Keramik, Platten/ Pflasterung (mit gebundenem Unterbau oder mit Fugenverguss), wasserundurchlässige Kunststoffbeläge sowie teilversiegelte Flächen im Sinne von Absatz 3 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dachflächen sind nicht anzurechnen.

(8) Flächentypen, die hier nicht genannt sind, können auf den Biotopflächenfaktor angerech­net werden, soweit sie sich auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes positiv aus­wirken. Der Anrechnungsfaktor ist in diesen Fällen entsprechend den Absätzen 1 bis 7 zugrundeliegenden Bewertungskriterien zu ermitteln.

Begründung:

Die charakteristischerweise in der Berliner Innenstadt auf Baugrundstücken vorkommen­den Flächentypen und solche, die nachhaltig zur Verbesserung der ökologischen Situa­tion in dicht bebauten Strukturen beitragen können, sind hinsichtlich ihrer Naturhaus­haltswirksamkeit typisiert worden.

Die Wertigkeit der einzelnen Flächentypen leitet sich ab aus ihrem Zielerfüllungsgrad für die einzelnen Naturhaushaltsbestandteile: Boden, Klima und Lufthygiene, Wasserhaushalt und Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Der Zielerfüllungsgrad wurde anhand der Para­meter

Ü                Evapotranspirationsleistung,

Ü                Staubbindungsfähigkeit,

Ü                Versickerungsfähigkeit und Speicherkapazität des Niederschlagswassers

Ü                Gewährleistung des Erhaltes beziehungsweise der Entwicklung der Bodenfunktion und

Ü                Verfügbarkeit einer Fläche als Lebensraum für Tiere und Pflanzen

unter Auswertung neuerer Forschungsergebnisse ermittelt.

Auf die weiteren Ausführungen hinsichtlich der methodischen Grundlagen zur Berechnung des Biotopflächenfaktors in Kapitel III.4.1 Methodische Grundlagen wird zur Vermeidung von Wiederholungen aus­drücklich hingewiesen.

Dachbegrünungen auf Hochhäusern werden nicht als naturhaushalts-wirksame Fläche angerechnet, da sie keine wesentlichen positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben. Kleinklima und Lufthygiene lassen sich durch die Begrünung von Hochhaus­dächern nicht wesentlich verbessern, da mit zunehmender Höhe die Windgeschwindigkeit größer wird und sich damit die Staubbindungskapazität verringert. Die erhöhte Baumasse führt zu einer stärkeren Erwärmung der Luft. Durch die zunehmende Windgeschwindig­keit ist die Verfügbarkeit einer begrünten Hochhausdachfläche als Lebensraum für Tiere und Pflanzen stark reduziert.

Nummer 5 Überbauungsgrad

Der Überbauungsgrad -ÜBG- eines Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der über­bauten Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, das heißt, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelän­deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermitt­lung des Überbauungsgrades nicht anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.

Begründung:

Der Überbauungsgrad bestimmt neben der Nutzung des Grundstücks wesentlich das Potenzial zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen. Dabei werden bauliche Nebenanlagen nicht mit in die Berechnung des Überbauungsgrades einbezogen. Das gleiche gilt für die sonstigen nach der novellierten Baunutzungsverordnung (1990) § 19 Absatz 4 auf die Grundflächenzahl -GRZ- anzurech­nenden Anlagen (Garagen, Stell­plätze, Zufahrten, Grundstücksunterbauungen). Diese Anlagen stellen gerade durch die Art ihrer baulichen Ausgestaltung ein Potenzial zur Schaffung von naturhaushalts-wirk­samen Flächen dar.

Nummer 6 Minderung bei Bauvorhaben nach § 29 des Baugesetzbuchs

(1) Bei Vorhaben im Sinne von Nummer 2 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächen­faktor abweichend von dem in der Planzeichnung festgesetzten Biotopflächenfaktor,

auf 0,30, soweit

a)         die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dient, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche oder

b)         das Grundstück ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder

c)         das Grundstück vorwiegend zu Zwecken der Unter­bringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung oder anderer kerngebiets­typischer Nutzungen oder

d)         das Grundstück für Einrichtungen der technischen Infrastruktur (Standorte für Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bau- und Betriebshöfe, Standorte der Post mit Auslieferungs­verkehr beziehungsweise solche Standorte, die einen Fahrzeugpark vorhalten)

genutzt werden soll.

(2) Bei Neuerrichtung von Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs verringert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor auf 0,40, soweit das Grundstück für allgemein­bildende Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren  genutzt werden soll.

(3) Weitergehende Regelungen nach Festsetzung Nummer 7 bleiben unberührt.

Begründung:

Grundstücke, die dem Woh­nen und gewerblichen Zwecken dienen, im Zusammen­hang mit der gewerblichen Nutzung der Freifläche als Arbeits- oder Lagerfläche sowie

Grundstücke, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

Grundstücke, deren Freiflächen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden, erfordern in der Regel ein hohes Maß an ver­siegelten Flächen. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen. Als Ergebnis der Ab­wägung der Ansprüche des Naturhaushaltes und der gewerblichen Nutzung an die Frei­flächen wird der Mindeststandard Biotopflächenfaktor 0,30 festgesetzt. Der Mindeststan­dard kann ohne erhebliche Einschränkung der gewerblichen Nutzung realisiert werden.

Grundstücke, die vorwiegend zu Zwecken der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung oder anderen kerngebietstypi­schen Nutzungen genutzt werden.

Diese Grundstücke sind in der Regel durch einen hohen bis sehr hohen Überbauungsgrad gekennzeichnet. Darüber hinaus bestehen im Freiraum hohe Flächenansprüche für Stell­platznutzungen beziehungsweise notwendige Erschließungsflächen.

Wenngleich die Stellplatz- und Erschließungsflächen in gewissem Umfang über Potenziale zur Berücksichtigung der Wirksamkeit für den Naturhaushalt verfügen, sind die Möglich­kei­ten zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen begrenzt. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Natur­haushaltes beitragen. Als Ergebnis der Abwägung der Ansprüche des Naturhaushaltes und der Nutzungsanforderungen an das Grundstück wird der Mindeststandard Biotop­flächenfaktor 0,30 festgesetzt. Die sehr hohe Überbauung der Grundstücke mit derartigen Nutzungen macht häufig die Durchführung kompensatorischer Maßnahmen erforderlich.

Technische Infrastruktur

Auf Grundstücken von Standorten der technischen Infrastruktur sind die Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen im allgemeinen gering. In der Regel werden die Grundstücksfreiflächen durch Stellplätze, Fahrzeugpark, Lager- und Arbeitsflächen beansprucht. Andererseits erfordert das Ziel der Sicherung und Entwicklung der Funk­tionsfähigkeit des Naturhaushaltes die Ausschöpfung auch begrenzter Möglichkeiten auf den Grundstücken, um die Belastungswirkungen, die von solchen Grundstücken für den Naturhaushalt ausgehen, zu vermindern. Die Überprüfung der Standorte der technischen Infrastruktur im Sinne der Verordnung ergab, daß die Entwicklungsbedingungen zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen denen gewerblich genutzter Grundstücke ver­gleichbar sind.

Die Festsetzung des Biotopflächenfaktors von 0,30 trägt den begrenzten Möglichkeiten auf den Grundstücken Rechnung und gewährleistet auch auf Grundstücken der techni­schen Infrastruktur einen Mindestanteil an Flächen zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes.

Schulen

Die Freiflächen von Schulgrundstücken werden in der Regel intensiv als Pausen­flächen und für den Schulsport genutzt. Die damit verbundenen Anforderungen an die Belags­arten der Freiflächen schränken die Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushalts-wirk­samer Flächen erheblich ein. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Siche­rung und Entwicklung des Naturhaushaltes beitragen. Gegenüber Änderungen im Be­stand, vergleiche Nummer 7 (3), sind an Neubauten höhere ökologische Anforderungen an die Freiflächen zu stellen, da diese Anforderungen von Beginn an in der Konzeption berücksichtigt werden können. Unter Berücksichtigung der Nutzungsbelange wird für den Fall der Errichtung neuer Schulen ein Biotopflächenfaktor von 0,40 festgesetzt.

Nummer 7 Minderung bei Änderung bestehender Anlagen

(1) Im Falle der Änderung bestehender baulicher Anlagen ist eine Unterschreitung der in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen bis zu dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Biotopflächenfaktor zulässig. Bestimmungsfaktor hierfür ist neben der Art der Nutzung des Grundstücks der zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandene Überbau­ungsgrad im Sinne von Festsetzung Nummer 5.

(2) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächen­faktor, soweit

a)         das Grundstück ausschließlich für Wohnungen (auch in Wohnheimen), oder

b)         die Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dient, nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche oder

c)         das Grundstück ausschließlich oder überwiegend für öffentliche Einrichtungen, die kultu­rellen oder sozialen Zwecken dienen (zum Beispiel Bibliotheken, Freizeitheime, nicht-kirchliche Versammlungsstätten, Behinderteneinrichtungen, Hallenbäder, Hallensport­anlagen)

genutzt wird, bei einem

Überbauungsgrad       von 0,38          bis 0,49           auf 0,45 (BFF),

Überbauungsgrad       ab 0,50                                   auf 0,30 (BFF).

 

(3) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotop­flächenfaktor in diesem Fall unabhängig vom Überbauungsgrad auf 0,30, soweit

das Grundstück für allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren, genutzt wird.

(4) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächen­faktor, soweit das Grundstück für Kindertagesstätten genutzt wird, bei einem

Überbauungsgrad       von 0,30          bis 0,49           auf 0,45 (BFF),

Überbauungsgrad       ab 0,50                                    auf 0,30 (BFF).

Dies gilt auch, wenn das Grundstück zugleich auch anderen Nutzungen dient, soweit die Freiflächen des Grundstücks überwiegend durch die Kindertagesstätte genutzt werden.

Begründung zu Nummer 7 (1):

Für einzelne Nutzungen wird der Biotopflächenfaktor für den Fall der Änderung baulicher Anlagen zusätzlich nach dem bestehenden Überbauungsgrad differenziert. Für die Fest­setzung des Biotopflächenfaktors wird der Überbauungsgrad vor Beginn der Maßnah­men zugrundegelegt. Damit wird den bestehenden hohen Dichten, die nach früherem Baurecht realisiert wurden und für die Bestandsschutz gilt, Rechnung getragen.

Begründung zu Nummer 7 (2):

Grundstücke, die ausschließlich für Wohnungen (auch in Wohnheimen) genutzt werden sowie

Grundstücke, die dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dienen, deren Frei­flächen nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lager­fläche genutzt werden.

Bei reinen Wohngrundstücken und Wohnheimen beziehungsweise bei Mischnutzungen ohne gewerbliche Nutzung der Grundstücke ist der Rahmen zur Schaffung naturhaus­halts-wirksamer Freiflächen primär durch den Überbauungsgrad bestimmt, entsprechend ergibt sich eine Stufung der Werte des Biotopflächenfaktors. Die Stufung des Überbau­ungsgrades leitet sich ab aus empirischen Untersuchungen der verschiedenen Bebau­ungsstrukturen. Die gewerbli­chen Nutzungen dieser Grundstücke stellen keine oder nur unbedeutende Nutzungsanforde­run­gen an den Freiraum dar.

Auf Grundstücken mit einem hohen bis sehr hohen Überbauungsgrad (Überbauungsgrad > 0,50) sind die Spielräume zur Entwicklung naturhaushalts-wirksamer Flächen be­schränkt. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen. Die sehr hohe Überbauung der Grundstücke mit derartigen Nutzungen macht häufig die Durchführung kompensatori­scher Maßnahmen erforderlich. Als Ergebnis der Abwägung der Ansprüche des Natur­haushaltes und der Zumutbarkeit des Maßnahmeum­fanges wird der Mindeststandard Biotopflächenfaktor 0,30 festgesetzt.

Grundstücke mit einem vergleichsweise geringeren Überbauungsgrad (Überbauungsgrad 0,38 bis 0,49) besitzen grundsätzlich gute Voraussetzungen zur Schaffung naturhaus­halts-wirksamer Flächen auf der Grundfläche. Vor dem Hintergrund der bestehenden ökologischen Belastungen im Geltungsbereich des Landschaftsplans sind diese Voraus­setzungen im Rahmen des Zumutbaren zu nutzen. Der Biotopflächenfaktor wird auf 0,45 festgesetzt. Auf Grundstücken mit hoher Stellplatznutzung ist davon auszugehen, daß Maßnahmen der Vertikal- und Dachbegrünung notwendig werden, um den Biotopflächen­faktor zu erreichen.

Aufgrund der Anforderungen zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes und der hohen ökologischen Belastungen sowie vor dem Hintergrund, dass mit der Durchführung der Maßnahmen keine Nutzungseinschränkungen für den Eigentümer oder Nutzungs­berechtigten verbunden sind, ist der Umfang der erforderlichen Maßnahmen angemessen und zumutbar.

Gemeinbedarf

Zur Festsetzung des Biotopflächenfaktors werden in dieser Gruppe unterschiedliche Nut­zungen des Gemeinbedarfs zusammengefasst, da die Nutzungsansprüche an den Freiraum bei gleichem Überbauungsgrad vergleichbar sind.

Die in der Regel geringen Nutzungsansprüche an den Freiraum erlauben in Abhängigkeit vom Überbauungsgrad die Schaffung eines den Grundstücken mit Wohnnutzung ver­gleichbaren Flächenanteils mit hoher Wertigkeit für den Naturhaushalt. Vor dem Hinter­grund der be­stehenden ökologischen Belastungen im Geltungsbereich des Landschafts­plans sind diese Voraussetzungen im Rahmen des Zumutbaren zu nutzen. Dem wurde durch eine gestufte Festsetzung der Werte des Biotopflächenfaktors Rechnung getragen.

Begründung zu Nummer 7 (3):

Bei allen bestehenden Schulstandorten handelt es sich um baulich intensiv genutzte, in die vorhandene Blockbebauung eingepasste Standorte. Die Freiflächen der Schulgrund­stücke werden in der Regel intensiv als Pausenflächen und für den Schulsport genutzt. Die damit verbundenen Anforderungen an die Belagsarten der Freiflächen schränken die Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen erheblich ein. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes beitragen. Unter Berücksichtigung der Nutzungsbelange wird für den Fall der baulichen Änderung im Sinne von Nummer 2 dieser Verordnung für bestehende Schulgrundstücke der Mindeststandard Biotopflächenfaktor 0,30 festgesetzt.

Begründung zu Nummer 7 (4):

Der Umfang der festgesetzten naturhaushalts-wirksamen Flächenanteile auf den Grund­stücken bestimmt sich bei Änderung baulicher Anlagen im Unterschied zur Neubebauung auch nach dem bestehenden Überbauungsgrad der Grundstücke. Der nicht überbaute Teil eines Grundstückes stellt ein wesentliches Potenzial zur Schaffung naturhaushalts-wirk­samer Flächen dar.

Die Nutzungsansprüche an den Freiraum gering überbauter Grundstücke lassen einen hohen Anteil an Vegetationsflächen (das heißt Flächen hoher Wertigkeit) zu, die als Rasenflächen genutzt werden können. Diese Möglichkeit ist zur Sicherung und Entwick­lung des Naturhaushaltes zu nutzen. Bei Grundstücken mit vergleichsweise hohem Über­bauungsgrad erfordern die bestehenden Nutzungsansprüche ein höheres Maß an befes­tigten Flächenanteilen beziehungsweise Sandspielflächen. Dennoch ist zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes auch auf diesen Grundstücken ein Mindestmaß an naturhaushalts-wirksamen Flächenanteilen umzusetzen.

Die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücksfreiflächen werden dadurch nicht beein­trächtigt. Gegebenenfalls sind Maßnahmen der Vertikal- und Dachbegrünung einzube­ziehen.

Nummer 8 Minderung bei Baudenkmälern

Bei Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor unter­schritten werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist.

Begründung:

Da an die Gebäude und gegebenenfalls Freiflächen von Denkmälern besondere Anforde­rungen des Denkmalschutzes gestellt werden, sind in der Regel Restriktionen gegeben, vor allem für die kompensatorischen Maßnahmen wie Dach- und Vertikalbegrünung, die dazu führen können, daß der Biotopflächenfaktor nicht umzusetzen ist. Die unter Wahrung des Denkmalschutzes möglichen Maßnahmen sind jedoch voll auszuschöpfen. Wenn solche Restriktionen aufgrund des Denkmalschutzes bestehen, kann der Biotopflächen­faktor gemindert werden.

Nummer 9 Sonstige Ausnahmen

Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die Aus­nutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist.

Begründung:

Im Einzelfall können Restriktionen oder Nutzungsansprüche auf dem Grundstück dazu führen, daß die Umsetzung des Biotopflächenfaktors nicht oder nicht vollständig möglich ist. Es ist jedoch der Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Unter­schreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors gegeben sind. Eine Festsetzung dieses Ausnahmetatbestandes ist deshalb erforderlich, weil zum einen Festsetzungen eines Landschaftsplans bestehendes Baurecht nicht einschränken beziehungsweise aus­schließen können; zum anderen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei unange­messen hohem Aufwand, der im Einzelfall nachzuweisen ist, den Biotopflächenfaktor zu unterschreiten. Unangemessen hoher Aufwand liegt dann vor, wenn die Kosten zur Um­setzung des Biotopflächenfaktors im Einzelfall außer Verhältnis zu den Kosten der bau­lichen Veränderung stehen.

Nummer 10 Befestigung von Wegen und Plätzen

Flä­chen, die nach ihrer Lage und Zweckbestimmung ausschließlich dem Abstellen von Personenkraftfahrzeugen oder dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien anzulegen und durch Vegetationsflächen zu gliedern, soweit dem nicht andere rechtliche Regelungen entgegenstehen.

Begründung:

Aufgrund der Bodenbeschaffenheit und Grundwasserflurabständen ist im Bereich nördlich der Achse Grunewaldstr./ Albrechtstr. eine mittlere und südlich davon im Bereich beid­seitig des Hindenburgdammes eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grund­wassers gegeben. Zur Vermeidung eines Schadstoffeintrags in den Boden ist sicherzu­stellen, daß keine Beläge verwendet werden, von denen Schadstoffe ausgehen können.

Da der Geltungsbereich des Landschaftsplanes kein Trinkwasserschutzgebiet ist, ist eine Gestaltung der Erschließungs- und Aufenthaltsflächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen in der Regel möglich. Eine Gliederung durch Vegetationsflächen soll darüber hinaus die Naturhaushalts-Wirksamkeit dieser befestigten Flächen erhöhen.

Nummer 11 Sonstige Rechtsvorschriften

Diese Verordnung lässt nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Pflichten unberührt.

Nummer 12 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst alle Grundstücke innerhalb der in der Plankarte abgegrenzten Fläche. Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für Grundstücke öffentlicher Grünflächen oder Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für Nutzungen im Freien ausgelegt sind sowie für Grundstücke, die ausschließlich oder über­wiegend durch Einrichtungen der Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr) oder Kirchen und kirchliche Gemeindeeinrichtungen genutzt werden.

Begründung:

Grundstücke öffentlicher Grünflächen oder Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für Nutzungen im Freien ausgelegt sind, sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Land­schaftsplanes. Eine Festsetzung des Biotopflächenfaktors für überwiegend nicht bebaute Flächen ist nicht zweckmäßig.

Für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend durch Einrichtungen der Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr) oder Kirchen und kirchliche Gemeindeein­richtungen genutzt werden sind standardisierte Aussagen nicht möglich. Eine einzelfall­bezogene Festsetz­ung ist aufgrund der spezifischen Nutzungs- und Bebauungsstrukturen nicht zweckmäßig.

Hinweis:

Für gewerblich genutzte Grundstücke mit gewerblicher Nutzung der Freiflächen kann die Anlage der Erschließungs- und Lagerflächen als versiegelte Fläche ohne Versickerungsfähigkeit aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich sein.

Begründung:

Spätestens seit dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes besteht die rechtliche Verpflichtung, die Funktion des Bodens zu sichern bzw. wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen soweit als möglich vermieden werden.

Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befinden sich dem Umweltamt bekannte Flächen mit einem Verdacht auf schädliche Bodenverän­derungen/Altlasten. Auf diesen Flächen ist mit Bodenverunreinigungen aufgrund ihrer Nutzungshistorie und gewerblich-industrieller Nutzung zu rechnen. Eine Entsiegelung kann problematisch sein, da es möglicherweise zu einer Grundwasserbelastung kommt. Dieser Zielkonflikt ist im Einzelfall zu bewältigen.

Da für das Gebiet keine flächendeckende historische Recherche vorliegt, können unter Umständen weitere Flächen unter den Verdacht auf schädliche Bodenverän­derungen /Altlasten fallen. Daher ist eine Abfrage beim Umweltamt nach dem aktuellen Erkenntnisstand unverzichtbar.

Bei großflächigen Entsiegelungsmaßnahmen (größer als 100 m²) ist daher durch den Grundstückseigentümer zunächst eine Anfrage beim Umweltamt zu stellen, ob für das betreffende Grundstück der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Sinne von § 9 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz vorliegt. Sollte ein solcher Verdacht entstehen, ist zunächst eine Bodenuntersuchung in Absprache mit dem Umweltamt erforderlich.

 

 

VI.3      Verfahren, bisheriger Planungs- und Verfahrensablauf

·         Die Mitteilung über die Planungsabsicht gem. § 9 NatSchGBln erfolgte mit Datum 15.03.1999.

·         Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 11 NatSchGBln (Ausstellung und Anhörung) fand statt vom 2. Juli bis einschließlich 2. August 2001. Die Ankündigung der Bürger­beteiligung erfolgte durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin, in drei Tageszei­tungen sowie einen Aushang in den Rathäusern. Die vorgebrachten Äußerungen wurden in die Abwägung eingestellt. Ihnen war weder eine Ablehnung gegenüber der Planung noch ein Erfordernis zur Änderung der Planungsinhalte zu entnehmen. Insofern resultierten aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung keine Änderungen an wesentlichen Planinhalten.

·         Die Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 25. April 2002 um Stellungnahme zum L-Plan XII-L-6 gebeten worden.

37 TöB wurden beteiligt, von denen 11 als anerkannte Verbände nach § 29 NatSchGBln gelten. Darüber hinaus wurden die Planunterlagen zur Stellungnahme jeweils an Stadtplanungs-, Bauaufsichts-, Umwelt- und Wirtschaftsamt gesandt.

Der überwiegende Teil der Träger ist von der Planung nicht tangiert und hat in entsprechenden Kurzmitteilungen seine Zustimmung signalisiert.

Schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und sonstigen Hinweisen liegen vor:

Den vorliegenden Stellungnahmen ist eine grundsätzliche Zustimmung zum Landschaftsplanentwurf zu entnehmen.

Die im Einzelnen vorgetragenen Hinweise, Empfehlungen und Anregungen werden, soweit zutreffend, in die Planung einfließen.

·         Aufgrund des v.g. sowie aufgrund aktualisierter Bearbeitungsvorgaben, -empfehlungen für die Aufstellung von L-Plänen (z.B. digitale Planbearbeitung mit „Yade L-Plan“) wurde der Entwurf zum XII-L-6 für das weitere Verfahren - Erstellung des Planentwurfes zur öffentlichen Auslegung - in Bezug auf Formales und inhaltliche Details überarbeitet.

Eine Notwendigkeit zur Änderung von wesentlichen Inhalten des Planes ist nicht gegeben.

·         Frühzeitige Trägerbeteiligung (Scoping)

Eine Erörterung mit den Betroffenen fand statt am 23.08.2006

UP-relevant:

-          Feinstaub (z.B. an der Schildhornstrasse) ist bei der Bestandsbeschreibung „Luft“ zu ergänzen

-          Oberflächengewässer Lauenburger Teich ist zu benennen (Gewässer 2. Ordnung)

-          Bäkegraben ist als Entwässerung der Stadtautobahn (Westtangente) zu nennen

 

nicht UP-relevant:

-          Datenaktualisierung (Bauvorhaben, B-Pläne etc.) wird seitens des BLN hinterfragt und seitens des Planverfassers zugesagt.

-          Vollzugsdefizite werden seitens der Bauaufsicht aufgrund des Baugenehmigungsrechts besorgt. Der Planverfasser verweist auf die geplante diesbezügliche Änderung des NatSchGBln (Zumutbarkeit).

Die aus dieser Trägerbeteiligung resultierenden Erfordernisse sind in den Plan eingeflossen.

VI.4      Rechtslage

Berliner Naturschutzgesetz -NatSchGBln- in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073)

 


 

VII.       Quellenverzeichnis

·       Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Natur­schutzgesetz – NatSchG Bln)

in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073)

 

·       Landschaftsprogramm

einschließlich Arten­schutzprogramm Berlin

 

·         Flächennutzungsplan

 Berlin

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Abteilung IE, Berlin 1994

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,

Abteilung IC, Berlin 1994, in der

Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juli 2004 (ABI. S. 95)

 

·       Der Biotopflächenfaktor

als ökologischer Kenn­wert

 

Grundlagen zur Ermittlung und Ziel­größen­bestimmung - Landschaft Planen & Bauen + Becker Giseke Mohren Richard, Berlin 1990

 

·       Grundlagen für das Arten­schutzprogramm Berlin

 

Schriftenreihe des Fachbereichs Landschaftsentwicklung der TU Berlin, Band 1 und 2, Berlin 1984

 

·       Umweltatlas Berlin,

 

 

Hrsg. Senatsverwaltung für Stadtent­wicklung und Umweltschutz - Referat Öffentlichkeitsarbeit -, Ausgabe 1993

-      Kapitel 01.02 / Versiegelung, sowie in

Anlehnung an Kapitel 01.01 / Boden­gesellschaften, Ausgabe 1994

-      Kapitel 02.04, 02.05, 02.07 / Grund­wasser

-      Kapitel 04.08 / Niederschlagsver­teilung und Abflussbildung

-      Kapitel 04.05 bis 04.07 / Stadtklima­tische Zonen, Oberflächentemperatu­ren und Klimafunktionen

Kapitel 05.03 / Biotope

 

 


 

VII.       Anhang

VIII.1    Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung

Bei dem Landschaftsplan handelt es sich um ein Verfahren, bei dem es darum geht, ausschließlich einen ökologischen Kennwert, den Biotopflächenfaktor, verbindlich festzusetzen. Damit sollen freiraum- und grünplanerische Qualitätsstandards bei Bauvorhaben, Neu- und Umbaumaßnahmen gesichert werden.

Vorrangiges Ziel des Landschaftsplanes ist die Verbesserung der Grün- und Freiflächensituation, des Kleinklimas, der Lufthygiene, der Bodenfunktion, des Wasserhaushaltes und des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen innerhalb bebauter Strukturen. Hierzu werden differenziert nach der Art der Nutzung und der Bebauungsdichte Biotopfläch­enfaktoren kurz - BFF - genannt festgesetzt. Der BFF sagt aus, welcher Anteil der jeweiligen Grundstücksfläche als natur­haus­haltswirksame Fläche (einschließlich Dach- und Fassadenbegrünung) anzulegen ist.

 

 

 


VIII.2    Biotopflächenfaktoren im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Steglitz - Zentrum

Biotopflächenfaktoren im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Steglitz - Zentrum

 

Ziel-BFF bei

baulicher Veränderung
ohne Änderung des vorhandenen ÜBG

 

      ÜBG                  BFF

Ziel-BFF bei

Neubaumaßnahmen

 

 

 

      ÜBG                    BFF

Wohnbaugrundstücke

·       ausschließliche Wohnnutzung bzw. Mischnutzung ohne gewerbliche Nutzung
der Freifläche

 

 

bis  0,37                   0,60

      0,38 bis 0,49     0,45

ab  0,50                   0,30

 

 

 

0,60

 

 

Gewerbliche Nutzung

·       reines Gewerbe und Mischnutzung
mit gewerblicher Nutzung der Freifläche

 

       

                                0,30

 

 

0,30

 

Öffentliche und private Verwaltung

·       Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung u.a. kerngebietstypische Nutzungen

 

       

                                0,30

 

 

0,30

 

Öffentliche Einrichtungen, die kulturellen und sozialen Zwecken dienen

(außer Schulen und Kitas)

bis  0,37                   0,60

      0,38 bis 0,49     0,45

ab  0,50                   0,30

 

 

0,60

 

 

 

Allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Schulzentren

       

                                0,30

 

 

0,40

 

 

Kindertagesstätten

bis  0,37                   0,60

      0,38 bis 0,49     0,45

ab  0,50                   0,30

 

 

0,60

 

 

Technische Infrastruktur

 

                                0,30

 

0,30


VIII.3    Zulässiges Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahlen (GRZ)

 

Zulässiges Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahlen (GRZ)

 

Baugebiet

BauNVO

1990

BauNVO

1977

BauNVO

1968

BauNVO

1962

BNP

1960

Rechts­grundlage

 

BauGB

1986

BBauG

1976

BBauG

1960

BBauG

1960

 

WA

0,4

0,4

0,4

bei 1-2 Vollgeschossen:
0,4, bei 3 und mehr: 0,3

0,3

MI

0,6

0,4

0,4

bei 1-2 Vollgeschossen:
0,4, bei 3 und mehr: 0,3

0,3

MK

1,0

1,0

1,0

bei 1-2 Vollgeschossen:
0,8, bei 3 und mehr: 0,6

0,3

GE

0,8

0,8

0,8

bei 1-2 Vollgeschossen:
0,8, bei 3 und mehr: 0,6

0,3

GI

0,8

0,8

0,8

0,7

0,6

 


VIII.3.1                         Anhang

Festgesetzte Bebauungspläne

 

B-Plan-Nr.

Datum der Festsetzung

Art und Maß der baulichen Nutzung

XII-42

03.06.1958

öffentliche Freifläche - Kinderspielplatz

private Grünfläche

XII-56

30.12.1966

WA: Baugrenze, BauO vom 21.11.1958 ersetzt durch Textbebauungsplan

XII-A, Flachdächer vorgeschrieben

private Grünfläche: Garagen zulässig

Straßenland

Abwasserleitungen

XII-80

28.08.1961

WA: BauNVO vom 26.11.1968 nach Textbebauungsplan XII-A,

BauO vom 21.11.1958, GRZ 0,3, Baugrenze, Arbeitsamt

öffentliche Grünfläche

private Grünfläche

XII-89 A

12.12.1974

MK

private Verkehrsflächen, Omnibusbahnhof

Flächen für Garagen

XII-90

02.05.1963

ersetzt durch XII-173 vom 09.08.1971

öffentliche Grünfläche - kirchliche Nutzung

XII-93

29.05.1963

ersetzt durch XII-196 vom 01.09.1971

WA: GRZ 0,3, BauO vom 21.11.1958 BauNVO vom 26.11.1968

nach Textbebauungsplan XII-A

MI: GRZ 0,3 BauO vom 21.11.1958,

2 Tankstellen - U-Bahn-Halle - Kindertagesstätte

Fläche für besondere öffentliche und private Zwecke

private Grünfläche

Albrechtstraße 22-25, Auto-Gewerbe zulässig

XII-96

15.03.1966

öffentliche Straßen, Wege, Plätze

öffentlicher Parkplatz, Parkhaus

 

 

 

XII-96-1

29.03.1989

Grünfläche - Parkanlage


 

B-Plan-Nr.

Datum der Festsetzung

Art und Maß der baulichen Nutzung

XII-103

u.

XII-103-1

09.04.1962

 

11.12.2000

BauO vom 21.11.1958, BauNVO vom 26.11.1968 nach Textbebauungsplan XII-A

WA: Baugrenze Straßenplanung Westtangente

MI: GRZ 0,3

öffentlicher Vorbehaltsbauplatz (Reichsbahn)

öffentliche Freifläche, Kinderspielplatz

private Freifläche

öffentliche Grünfläche

XII-104

11.06.1963

MI: BauO vom 21.11.1958 - BauNVO vom 26.11.1968 nach Textbebauungsplan XII-A

Gemeinbedarfsfläche (BSR), Baugrenze - BMZ 3,6 m³/m²

öffentliche Grünfläche

private Grünfläche

XII-109

23.06.1966

WA: BauNVO vom 26.11.1968 nach XII-A

GRZ 0,3, Baugrenze, Schule und Anlagen für kulturelle Zwecke,

Tankstelle GRZ 0,3

öffentliche Grünfläche - Parkanlage und Tummelplatz

private Grünfläche

öffentliche Straßen, Wege, Plätze

Teich

XII-115

08.12.1965

teilweise ersetzt durch XII-115-1

BauNVO vom 26.06.1962 ersetzt durch BauNVO vom 26.11.1968

nach Textbebauungsplan XII-A

Begrenzung von Gemeinbedarfsfläche

WA: GRZ 0,3, Baugrenze

MK: GRZ 0,3 - Stellplatzgebäude

private nicht überbaubare Fläche

öffentliche Grünanlage, Parkplatz, Straßen, Wege, Plätze

XII-115-1

03.07.1973

MK: BauNVO vom 26.11.1968, Baugrenze - Turmrestaurant

XII-116

29.11.1964

BauNVO vom 26.11.1968 nach Textbebauungsplan XII-A

WA: Baugrenze, GRZ 0,3

GE: Baugrenze, GRZ 0,5, Straßendurchbruch Westtangente

private Grünfläche

öffentliche Grünfläche, Spiel- und Tummelplatz, Straßen, Wege, Plätze

XII-170

19.04.1972

MK: BauNVO vom 26.11.1968, Baugrenze-Karstadt

Fläche für Stellplätze

XII-173

09.08.1971

WA: BauNVO vom 26.11.1968, Baugrenze, Stellplätze in drei Ebenen

XII-215

21.11.1978

BauNVO vom 15.09.1977

Fläche für Gemeinbedarf - Schule, Baugrenze, GRZ 0,4, Bebauungstiefe 60 m

Grünfläche - Parkanlage

XII-250

16.03.1991

BauNVO vom 23.01.1990

Fläche für Gemeinbedarf ,Kita

GRZ 0,3, Baugrenze

Kirche BMZ 2,4, Stellplätze

Grünfläche - Spielplatz - Parkanlage

XII-303

28.02.2006

Kerngebiet

VI Vollgeschosse, GFZ 3,0, GRZ 0,8, geschlossene Bauweise

XII-A

09.07.1971

Textbebauungsplan XII-A ergänzt unter anderem die B-Pläne -51, -55, -56, -77, -80, -98, -99, -103, -104, -115, -116, -140

bezüglich der BMZ, GFZ und GRZ-Berechnung nach BauNVO vom

bezüglich der Bebauungstiefe nach § 23 Abs. 4 BauNVO,

bezüglich der Baugrenzen nach BauNVO und bezüglich der nicht überbaubaren Fläche nach § 23 Abs. 5 BauNVO sowie der Stellplätze nach § 12 Abs. 1-3 BauNVO

 



[1] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie: Umweltatlas Berlin, Kapitel 06.06. - Einwohnerdichte -

[2] AGS / K. Neumann: Bereichsentwicklungsplanung Steglitz 1 (Arbeitsbericht)

[3] vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie: Umweltatlas Berlin, Karte 01.02

[4] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie: Umweltatlas Berlin, Kapitel 02.04., 02.05 und 02.07 - Grundwasser-

[5] Im Kontext mit der Verabschiedung der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung vom 06.02.1985 wurden zahlreiche Forschungsvorhaben initiiert, die gerade im Bereich der Grundlagenwissenschaften zu einzelnen Bodenfunktionen in erheblichem Umfang zu vergleichbaren Forschungsergebnissen geführt haben. Besonders von Bedeutung sind hier die Forschungsarbeiten zur Versickerbarkeit und zur Evapotranspiation von einzelnen Bodenbelägen. Ein Defizit besteht lediglich im Bereich der ökosystemaren, integrierten Betrachtung der einzelnen Funktionen. In der Regel werden die Naturhaushaltsfunktionen nur sektoral analysiert und bewertet, nicht aber in ihrer Wechselbeziehung.

[6] Das gewählte Verfahren wird von Jarass (1987) als Modell für die Ermittlung von Umweltstandards vorgeschlagen. Jarass (1987, S. 1226) macht deutlich, daß bei der Ermittlung von Umweltstandards jeweils zwei Komponenten eine Rolle spielen, die sachverständige Aussage und die wertende Entscheidung. Für die gerichtliche Kontrolldichte ist die Tragfähigkeit der Sachverständigenaussage von wesentlicher Bedeutung. Für das Ermitteln des Sachverständigen-Urteils wird eine aus­reichende Sachkompetenz eingefordert. Hierfür wird vorgeschlagen, den Umweltstandard durch ein „unabhängiges Gremium“ zu konzipieren, in dem Sachverständige der einschlägigen Fachdisziplinen vertreten sind. Nützlich ist nach Jarass eine Beteiligung der Fachöffentlichkeit, ein Begründungszwang, möglicherweise das Erfordernis der Einstimmigkeit (vergl. hierzu Salzwedel 1987). Vor diesem Hintergrund ist das gewählte Verfahren mit zu beurteilen.

[7] Als Gutachter wurden zwei Landschaftsplanungsbüros (Landschaft Planen & Bauen und Becker Gisecke Mohren Richard) ausgewählt, die durch zahlreiche Arbeiten in der Berliner Innenstadt über eine umfassende Sachkompetenz ausgewiesen sind. Hinzugezogen wurde zusätzlich die Arbeitsgemeinschaft Umweltplanung, die durch Arbeiten auf dem Gebiet Bodenver- und entsiegelung ausgewiesen ist.

[8]  Pilotprojekt und Musterlandschaftsplan II-L-10. - Moabiter Werder - Bezirksamt Tiergarten von Berlin 1996

[9]  Die Einzelwertungen wurden von mehreren Wissenschaftlern der TU Berlin, FB 14 Landschaftsentwicklung, Institut für Ökologie auf folgenden Fachgebieten geprüft:

-      FG Angewandte Bodenkunde (Prof. Dr. Renger)

-      FG Botanik/Vegetationskunde (Prof. Dr. Bornkamm)

-      FG Klimatologie (Prof. Dr. Horbert)

Zusätzlich wurden Herrn Dr. Barthfelder, der seine Dissertation zusammen mit M. Köhler über „Experimentelle Untersuchungen an Fassadenbegrünungen“ (TU Berlin 1987) geschrieben hat, die Ergebnisse vorgelegt. 5) Zum Beispiel im Rahmen von zwei Expertengesprächen in Hamburg und Berlin im Rahmen des vom BMBau geförderten Forschungsprojekts „Ökologische Standards in der städtebaulichen Planung“ im Rahmen von Beteiligungsverfahren zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung bzw. Träger öffentlicher Belange in Berlin. Gleichzeitig wurden die Wertigkeiten häufig als Grundlage für die Ermittlung der Eingriffs­erheblichkeit gem. Eingriffsregelung herangezogen. Die Wertigkeiten der Flächentypen wurden nach allgemeiner Kenntnis bisher nicht infrage gestellt.

[10] Die planerisch normative Setzung wurde abgesichert durch umfassende empirische Untersuchungen aus verschiedenen Stadt­teilen der Berliner Innenstadt (West). Die Bestimmung der BFF-Werte erfolgt vergleichbar der städtebaulichen Bestimmung der baulichen Dichtewerte durch eine planerische Setzung (siehe BFF-Gutachten S. 28 ff).

 

 
 

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