Drucksache - 0589/III
Das Bezirksamt hat in seiner
heutigen Sitzung 1.
Kenntnis
genommen vom 22.01.2008 Ergebnis der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(TÖB) gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NatSchGBln 2.
beschlossen,
das Verfahren zur Festsetzung des Landschaftsplans XII-L-6 Steglitz-Zentrum auf
Grundlage des vorliegenden Entwurfs mit inhaltlichen Ergänzungen,
weiterzuführen. 3.
beschlossen,
den Entwurf zum Landschaftsplan XII-L-6 Steglitz-Zentrum, gemäß § 11 Abs. 6
NatSchGBln öffentlich auszulegen. Auf die beigefügte Zusammenfassung der Ergebnisse der
Trägerbeteiligung sowie des Entwurfs zum Landschaftsplan (Karte und
Begründungstext) wird verwiesen. Kopp Stäglin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Vorlage
zur Kenntnisnahme wurde am 12.02.2008 in der 16. Sitzung des Ausschusses für
Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender 2. Zusammenfassung der Ergebnisse: der
erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) Vorbemerkung: Mit Schreiben vom 25. April 2002 sind die Träger öffentlicher Belange
(kurz: TöB) sowie vier bezirkliche Ämter erstmals um Stellungnahme zum
L-Plan XII-L-6 gebeten worden. Der überwiegende Teil der Träger war von der Planung nicht tangiert und
hatte in entsprechenden Kurzmitteilungen seine Zustimmung signalisiert. Das Ergebnis wurde durch Beschluss Nr.: 165/03 bekanntgegeben im BA am
9.09.2003 und durch Drs. Nr.: 0893/II in der Bezirksverordnetenversammlung am
15.09.2003. Aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in der
Fassung vom 25. Juni 2005 (UVPG), ist die strategische Umweltprüfung (UVP) auch
für Landschaftspläne durchzuführen. Dementsprechend wurde im August 2006 eine „frühzeitige
Behördenbeteiligung“ durchgeführt, um den Untersuchungsrahmen für die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Für den im Anschluss durch Integration der UVP in den Begründungstext
insoweit ergänzten Landschaftsplan war eine erneute TöB durchzuführen Die Planinhalte, d.h. die Festsetzungen, haben sich durch bzw. aufgrund
der Integration der UVP substanziell gegenüber der „ersten“ Trägerbeteiligung
vom März/April 2002 dennoch nicht maßgeblich geändert. Mit Schreiben vom 16. März 2007 sind die TöB sowie bezirkliche Ämter
(insgesamt 45 Adressaten) insofern erneut um Stellungnahme zum L-Plan XII-L-6
gebeten worden. (Nicht mehr angeschrieben bzw. beteiligt wurden die Träger, die
bei der vorangehgegangenen Beteiligung ihre Nichtbetroffenheit verkündet haben
oder nicht reagiert haben). Schriftliche Stellungnahmen mit Anregungen und sonstigen Hinweisen
liegen von folgenden Trägern vor:
Die Stellungnahmen ergeben eine grundsätzliche Zustimmung zum L-Plan und
seinen wesentlichen Inhalten und Zielsetzungen. Die
Stellungnahmen (Anregungen, Bedenken und Hinweise) der einzelnen TöB werden im
folgenden sinngemäß in – Kursivschrift - wiedergegeben. Im Anschluss daran wird dazu, soweit
erforderlich, jeweils die Abwägung vorgenommen und ein Ergebnis festgestellt: Thema: B-Pläne Träger / Einwender: Stadtplanungsamt (lfd. Nr.1) Anregung / Einwand / Hinweis: Aktualisierung des Kapitels zum Baurecht (Festsetzung der B-Pläne) Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde aufgegriffen und eine Aktualisierung wurde
vorgenommen. Thema: Sport Träger / Einwender: Sen Inn und Sport (lfd. Nr. 2) Anregung / Einwand / Hinweis: (Der Träger verweist nochmals auf seine Stellungnahme zur
ersten TöB. Diese wird hier daher nochmals angeführt:) Laut StEP „Öffentliche Einrichtungen/Versorgung mit Schulen und
Sportflächen (StEP 1 ) –Darstellungskarten“ von 1995 ist auf dem Grundstück der
Sachsenwaldschule eine Sporthallenerweiterung um zwei Hallen geplant. Die
Festsetzung des BFF für dieses Grundstück darf nicht zu Auflagen führen, die
bei einer Sporthallenerweiterung unverhältnismäßige Kostenerhöhungen zur Folge
hätten. Abwägung u. Abwägungsergebnis: Die Freiflächen von Schulgrundstücken werden in der Regel
intensiv als Pausenflächen und für den Schulsport genutzt. Die damit
verbundenen Anforderungen an die Belagsarten der Freiflächen schränken die
Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen erheblich ein.
Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung
des Naturhaushaltes beitragen. Gegenüber Änderungen im Bestand sind an
Neubauten höhere ökologische Anforderungen zu stellen, da diese Anforderungen von
Beginn an in der Konzeption berücksichtigt werden können. Unter
Berücksichtigung der Nutzungsbelange wird für den Fall der Errichtung neuer
Schulen ein Biotopflächenfaktor von 0,40 festgesetzt. Im Falle eines Neubaues
für Sporthallen würde hier ein BFF von 0,4 zum Tragen kommen. Die Größe des
Schulgrundstückes bietet ausreichend Potenziale um diesen Wert zu
erfüllen. Thema: Brandschutz,
Feuerwehrbelange Träger / Einwender: Berliner Feuerwehr (lfd. Nr. 3) Anregung /Einwand / Hinweis: Verkehrsflächen f. d. Feuerwehr beachten. Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser
Planungsebene aber ohne Relevanz. Thema: Stromkabel Träger / Einwender: Vattenfall (lfd. Nr. 4) Anregung /Einwand / Hinweis: Ölkabel mit Begleitkabel im Bereich Knausplatz. Hier
sollen keine Bäume gepflanzt werden. Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser Planungsebene
ohne Relevanz. Thema: Gasleitungen Träger / Einwender: Gasag / WGI (lfd. Nr. 5) Anregung /Einwand / Hinweis: Allgemeine und konkrete Hinweise zu Gasleitungstrassen
und der Berücksichtigung derselben. Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wird prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser
Planungsebene ohne Relevanz. Thema: öffentlicher Personennahverkehr Träger / Einwender: BVG (lfd. Nr. 6) Anregung /Einwand / Hinweis: Allgemeine und konkrete Hinweise zu
Verkehrsbelangen und der Berücksichtigung derselben. Abwägung u. Abwägungsergebnis: Wurde prinzipiell aufgegriffen, ist auf dieser
Planungsebene ohne Relevanz. Thema: Umweltbelange Träger / Einwender: bezirkliches Umweltamt (lfd. Nr. 8) Anregung /Einwand / Hinweis: Überarbeitung
des Themas Grundwasser: Abwägung u. Abwägungsergebnis: Eine Überarbeitung bzw. Ergänzung erfolgte im Rahmen des
Gebotenen und Möglichen. Thema: Umweltverträglichkeitsprüfung,
Umweltbericht Träger / Einwender: Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung (lfd. Nr. 9) Anregung /Einwand / Hinweis: Klarstellungen und Vertiefungen zu den Schutzgütern Mensch
einschließlich menschlicher Gesundheit, biologische Vielfalt, Tier und
Menschen, Luft, Landschaft, Kultur und sonstige Schutzgüter. Abwägung u. Abwägungsergebnis: Eine Überarbeitung bzw. Ergänzung erfolgte im Rahmen des
Gebotenen und Möglichen. Thema: Redaktionelle Hinweise Träger / Einwender: Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung (lfd. Nr. 9) Anregung / Einwand / Hinweis: SenStadt gibt diverse
redaktionelle, formale und inhaltliche Hinweise. Abwägung u. Abwägungsergebnis: Diese redaktionellen Hinweise erfolgten in der „Doppel-Funktion“
als Träger öffentlicher Belange sowie auch als direkt Verfahrensbeteiligter
(hier: übergeordnete Fachbehörde). Soweit zutreffend, werden die Hinweise
aufgegriffen und berücksichtigt. Zusammenfassung,
Den vorliegenden Stellungnahmen ist eine grundsätzliche Zustimmung zum
Landschaftsplanentwurf zu entnehmen. Die im Einzelnen im Vorgenannten vorgetragenen Anregungen, wurden,
soweit erforderlich, einer Abwägung unterzogen und die Einwände und Hinweise
sind, soweit zutreffend, in die Planung eingeflossen. Eine Notwendigkeit zur Änderung von Planinhalten (Festsetzungen) ist
aufgrund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht gegeben.
Entwurf zum: Landschaftsplan XII-L-6 Steglitz-Zentrum zur Festsetzung des Biotopflächenfaktors (BFF) ·
Festsetzungskarte ·
Begründung
(einschliesslich Umweltbericht) Stand: Januar
2008 Verfasser:
M. Werner Tiefbau- und Grünflächenamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin Inhaltsverzeichnis DES bEGRÜNDUNGSTEXTES
I. Geltungsbereich
des Landschaftsplanes Der
Geltungsbereich des Landschaftsplanes XII-L-6 wird wie folgt begrenzt: Die
nördliche Grenze des Geltungsbereiches folgt der nördlichen Bezirksgrenze von
der Paulsenstraße nach Osten über die Kreuznacher, Born-, Schloß-, Rhein-,
Peschke-, Holsteinische, Frege- und Saarstraße bis zur Friedenauer Brücke. Die
östliche Begrenzung beginnt an der Friedenauer Brücke und verläuft entlang der
Bezirksgrenze über die Knausstraße sowie Thorwaldsenstraße, im weiteren Verlauf
über Göttinger Straße, Kniephofstraße, Bismarckstraße, Bergstraße, Filandastraße,
Neue Filandastraße und mit einem westlichen Versatz entlang der
Albrechtstraße, und knickt dann nach Süden in die Breite Straße. Die
südliche Begrenzung folgt, von Osten nach Westen, über die Birkbuschstraße und
knickt dann ab nach Südwesten in die Schützen- und, in der Fortsetzung,
Gelieustraße zum Händelplatz. Die
westliche Begrenzung verläuft von Süden nach Norden vom Wolfensteindamm, die
Wannseebahn und Kolonie Fronhofer Straße querend entlang der Straße Am
Bäkequell, Schloßstraße nach Westen, Braillestraße nach Norden, Wulffstraße
nach Osten, Grenzbergstraße nach Südosten und wiederum der Schloßstraße nach
Nordosten bis zum Herman-Ehlers-Platz. Hier knickt sie nach Westen in die
Grunewaldstraße, und dann nach Norden in die Lepsiusstraße weiter über die
Flemmingstraße, die Gritznerstraße in die Forststraße über die Paulsenstraße
nach Norden, über die Schildhornstraße nach Osten und dann wieder über die
Gritznerstraße nach Norden und trifft dann wieder auf den Ausgangspunkt Ecke
Kreuznacherstraße. Sämtliche
Straßen entlang der Geltungsbereichsgrenze gehören mit ihrem Straßenland zur
Fläche des Geltungsbereichs. Ausgenommen hiervon sind gegebenenfalls Straßen
entlang der Bezirksgrenzen. Die Innenkante der Grenzlinie bildet die
Geltungsbereichsgrenze. II. Textliche
Festsetzungen
zum Biotopflächenfaktor Nummer
1 Verordnungszweck Zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden
Mindestanforderungen hinsichtlich der naturhaushalts-wirksamen Gestaltung der
Baugrundstücke als
"Biotopflächenfaktor" im Sinne der Nummer 3 und 4 festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt in der Planzeichnung durch Angabe des
Biotopflächenfaktors für einen jeweils räumlich abgegrenzten Teilbereich als
Dezimalzahl sowie durch ergänzende textliche Festsetzungen. Nummer
2 Biotopflächenfaktor (1) Bei Vorhaben im Sinne des § 29 des
Baugesetzbuchs, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt
haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende Biotopflächenfaktor
den festgesetzten Biotopflächenfaktor nicht unterschreiten, soweit nicht die
Voraussetzungen der Festsetzungen Nummer 6 oder Nummer 7 vorliegen.
Im Falle der Änderung baulicher Anlagen gilt dies nur, wenn mit der Änderung
zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von
Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks erhöht. Die zum
Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf
der Grundfläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen
berücksichtigt werden. (2) Im Falle der Nutzungsänderung ohne
Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht zur Umsetzung des
festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben, im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs,
die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt oder durchgeführt werden
müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt. Nummer
3 Berechnungsmethode Der
Biotopflächenfaktor eines Grundstücks ist die Verhältniszahl, die sich aus dem
Verhältnis der nach den folgenden Sätzen rechnerisch zu ermittelnden
naturhaushalts-wirksamen Fläche zur Grundstücksfläche ergibt. Dabei wird
einzelnen Flächentypen gemäß Nummer 4 ein spezifischer Anrechnungsfaktor
entsprechend ihrer Wirkung auf den Naturhaushalt zugewiesen. Die auf dem
Grundstück vorzufindenden Flächentypen gemäß Nummer 4 sind nach ihrer
Größe in Quadratmetern gesondert zu erfassen und mit dem zugehörigen
Anrechnungsfaktor zu multiplizieren. Die sich danach für jeden Flächentyp
gesondert ergebenden Werte sind zu addieren. Die Summe ist in Verhältnis zu der
Größe des Grundstücks zu setzen. Der Biotopflächenfaktor ergibt sich somit nach
der Formel (... m² Flächentyp a Ÿ Anrechnungsfaktor x) + (... m² Flächentyp b Ÿ Anrechnungsfaktor y) + ... BFF = --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ... m² Grundstücksfläche Die
Werte des Biotopflächenfaktors sind auf zwei Stellen hinter dem Komma
mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Nummer
4 Flächentypen Bei der
Ermittlung des Biotopflächenfaktors nach Nummer 3 sind für die einzelnen
Flächentypen folgende Anrechnungsfaktoren zu verwenden: (1) Vegetationsflächen mit Anschluss an
anstehenden Boden (Verfügbarkeit als Standort für Vegetationsentwicklung und
als Lebensraum für Tiere ohne Beurteilung der Qualität der Vegetation) haben
den Anrechnungsfaktor 1,0. (2) Halboffene Flächen, das heißt,
Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die neben Versickerung auch
Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Rasenschotter, Holzpflaster mit
hohem Fugenanteil, Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine und Rasenklinker
(auf Flächen mit geringer Nutzungsintensität - zum Beispiel Feuerwehrzufahrt)
haben den Anrechnungsfaktor 0,5. (3) Teilversiegelte Flächen, das heißt,
Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die in gewissem Umfang Versickerung,
aber in der Regel keinen Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Klinker,
Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Holzpflaster, Betonverbundsteine
oder Platten (mit Fuge auf Sand-/ Schotterunterbau), Sandflächen, Schotter,
wassergebundene Decke, offener, stark verdichteter Boden, durchlässige
Kunststoffbeläge, Rasengittersteine oder Rasenklinker auf intensiv genutzten
Flächen (zum Beispiel Stellplätze, Zufahrten) sowie halboffene Flächen im Sinne
von Absatz 2 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dachflächen haben den
Anrechnungsfaktor 0,3. (4) Begrünte Dachflächen und sonstige
Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden sind wie folgt zu
unterscheiden: a) Dachflächen
von oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit extensiver Begrünung, nicht
aber von Hochhäusern im Sinne der Bauordnung Berlin, haben den
Anrechnungsfaktor 0,7. Intensiv genutzte Dachbegrünung wird nach Maßgabe der
Buchstaben b) und c) angerechnet. b) Sonstige
Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden, insbesondere auf
Kellerdecken / Tiefgaragen mit einem Bodenauftrag von weniger als 80
Zentimeter sowie Hochbeete, haben den Anrechnungsfaktor 0,5. c) Flächen
im Sinne von b) mit einem Bodenauftrag von 80 Zentimeter und mehr haben den Anrechnungsfaktor
0,7. (5) Bei nicht begrünten Dächern wird
die Projektionsfläche mit einem Faktor von 0,2 angerechnet, soweit das auf
diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft
über Vegetation versickert wird. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die
Versickerungsfläche nach ihrer Größe den überwiegenden Teil der
Grundstücksfreifläche beansprucht und hierdurch die Nutzung der
Grundstücksfreifläche für die Bewohner des Grundstücks wesentlich
beeinträchtigt wird. Die Versickerungsmulden müssen frei von
Bodenverunreinigungen sein. (6) Flächen begrünter fensterloser
Außenwände, insbesondere Brandwände, und begrünter Mauern (Vertikalbegrünung)
sind bis zu einer Höhe von zehn Metern mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen. Dies
entspricht in etwa der Fläche, die innerhalb von zehn Jahren von Selbstklimmern berankt wird. Bei der Begrünung
mit einem Rankgerüst wird die Fläche angerechnet, die das Rankgerüst abdeckt,
jedoch maximal bis zu zehn Metern Höhe. Die Anrechnung erfolgt für das
Grundstück mit der Bebauung, dessen Flächen begrünt werden. (7) Versiegelte Flächen, das heißt,
Flächen ohne Pflanzenbewuchs mit luft- und/ oder wasserundurchlässigen
Belägen, zum Beispiel Beton, Asphalt, Terrazzo, Keramik, Platten/ Pflasterung
(mit gebundenem Unterbau oder mit Fugenverguss), wasserundurchlässige
Kunststoffbeläge sowie teilversiegelte Flächen im Sinne von Absatz 3 auf
Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dachflächen sind nicht anzurechnen. (8) Flächentypen, die hier nicht genannt
sind, können auf den Biotopflächenfaktor angerechnet werden, soweit sie sich
auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes positiv auswirken. Der
Anrechnungsfaktor ist in diesen Fällen entsprechend den Absätzen 1 bis 7
zugrundeliegenden Bewertungskriterien zu ermitteln. Nummer
5 Überbauungsgrad Der
Überbauungsgrad -ÜBG- eines Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der
überbauten Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach
§ 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990, das heißt, Garagen und Stellplätze mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung sowie
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung des Überbauungsgrades nicht
anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen hinter dem Komma
mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Nummer
6 Minderung
bei Bauvorhaben nach § 29 des Baugesetzbuchs (1) Bei Vorhaben im Sinne von Nummer 2 vermindert sich der
einzuhaltende Biotopflächenfaktor abweichend von dem in der Planzeichnung
festgesetzten Biotopflächenfaktor, auf 0,30, soweit a) die
Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen
Zwecken dient, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder
Lagerfläche oder b) das
Grundstück ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder c) das
Grundstück vorwiegend zu Zwecken der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung oder anderer
kerngebietstypischer Nutzungen oder d) das
Grundstück für Einrichtungen der technischen Infrastruktur (Standorte für
Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bau- und Betriebshöfe, Standorte der Post mit
Auslieferungsverkehr beziehungsweise solche Standorte, die einen Fahrzeugpark
vorhalten) genutzt werden soll. (2) Bei Neuerrichtung von Vorhaben im
Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs verringert sich der einzuhaltende
Biotopflächenfaktor auf 0,40, soweit das Grundstück für allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren
genutzt werden soll. (3) Weitergehende Regelungen nach
Festsetzung Nummer 7 bleiben unberührt. Nummer
7 Minderung
bei Änderung bestehender Anlagen (1) Im Falle der Änderung bestehender baulicher Anlagen ist
eine Unterschreitung der in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen bis zu
dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Biotopflächenfaktor zulässig.
Bestimmungsfaktor hierfür ist neben der Art der Nutzung des Grundstücks der
zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandene Überbauungsgrad im Sinne von Festsetzung
Nummer 5. (2) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der
einzuhaltende Biotopflächenfaktor, soweit a) das
Grundstück ausschließlich für Wohnungen (auch in Wohnheimen), oder b) die
Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen
Zwecken dient, nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits-
oder Lagerfläche oder c) das
Grundstück ausschließlich oder überwiegend für öffentliche Einrichtungen, die
kulturellen oder sozialen Zwecken dienen (zum Beispiel Bibliotheken,
Freizeitheime, nicht-kirchliche Versammlungsstätten, Behinderteneinrichtungen,
Hallenbäder, Hallensportanlagen) genutzt wird, bei einem Überbauungsgrad von
0,38 bis
0,49 auf
0,45 (BFF), Überbauungsgrad ab
0,50 auf
0,30 (BFF). (3) Bei
Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor
in diesem Fall unabhängig vom Überbauungsgrad auf 0,30, soweit das Grundstück
für allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren, genutzt wird. (4) Bei
Vorhaben im Sinne von Absatz 1 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor,
soweit das Grundstück für Kindertagesstätten genutzt wird, bei einem Überbauungsgrad
von 0,30 bis
0,49 auf
0,45 (BFF), Überbauungsgrad
ab 0,50 auf
0,30 (BFF). Dies gilt auch, wenn das Grundstück zugleich auch anderen
Nutzungen dient, soweit die Freiflächen des Grundstücks überwiegend durch die
Kindertagesstätte genutzt werden. Nummer
8 Minderung
bei Baudenkmälern Bei
Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor
unterschritten werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich
ist. Nummer
9 Sonstige
Ausnahmen Eine
Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die
Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert
oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist sowie wenn die Entsiegelung im Einzelfall zu
einer Grundwassergefährdung durch die Freisetzung von Bodenschadstoffen führen
würde. Nummer
10 Befestigung von Wegen
und Plätzen Flächen,
die nach ihrer Lage und Zweckbestimmung ausschließlich dem Abstellen von
Personenkraftfahrzeugen oder dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mit
luft- und wasserdurchlässigen Materialien anzulegen und durch
Vegetationsflächen zu gliedern, soweit dem nicht andere rechtliche Regelungen
entgegenstehen. Nummer
11 Sonstige
Rechtsvorschriften Diese
Verordnung lässt nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Pflichten
unberührt. Nummer
12 Geltungsbereich Der
Geltungsbereich des Landschaftsplans umfaßt alle Grundstücke innerhalb der in
der Plankarte abgegrenzten Fläche. Der Landschaftsplan enthält keine
Festsetzungen für Grundstücke öffentlicher Grünflächen oder Sportanlagen, die
ganz oder überwiegend für Nutzungen im Freien ausgelegt sind sowie für
Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend durch Einrichtungen der
Sicherheit und Ordnung (z.B. Feuerwehr) oder Kirchen und kirchliche
Gemeindeeinrichtungen genutzt werden. III.1 Planerfordernis und geltende Ziele des
Umweltschutzes III.1.1 Planerfordernis Das Bundesnaturschutzgesetz
als Rahmengesetz und das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln), als
verbindliches Landesgesetz, stellen die gesetzlichen Grundlagen für die
Aufstellung eines Landschaftsplanes dar. Entsprechend den
allgemeinen Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1) sind Natur und
Landschaft auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen,
zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit
und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter die Tier- und Pflanzenwelt
einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der § 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes benennt u.a. die Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, nach denen die allgemeinen Ziele zu verwirklichen sind: „Der Naturhaushalt ist in
seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort
biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche
Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Beeinträchtigungen des
Klimas sind zu vermeiden; ...... Auf den Schutz und die Verbesserung des
Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
hinzuwirken. (...) Auch im besiedelten Bereich
sind noch vorhandene Naturbestände (...) sowie sonstige ökologisch bedeutsame
Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.“ Nach § 8 (1) des NatSchGBln
sind Landschaftspläne insbesondere für Bereiche aufzustellen, die u.a. - nachhaltigen
Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind. Das Planungsgebiet, insbesondere
dessen größeren Anteile nördlich der Achse Grunewaldstraße/ Albrechtstraße
sind der südwestliche Teil, der hier über die Ringbahn hinausgehenden
Innenstadt. Trotz der bereits peripheren Lage des Bezirks außerhalb des S-Bahn-
Innenrings, sind die baulich verdichteten Teile des Ortsteiles Steglitz
aufgrund vergleichbarer städtebaulicher Strukturen, der Innenstadt zuzuordnen.
Diese Charakterisierung wird gestützt durch die gesamtstädtischen
Einzelhandelsfunktionen entlang der Schloßstraße. Einwohnerdichte: Das Plangebiet ist dicht
besiedelt. Die Einwohnerdichten der Blöcke liegen laut Umweltatlas zu jeweils
ca. einem Viertel in den Kategorien zwischen 71-250, 151- 250, 251-350 und
351-450 Einwohnern/ ha, wobei die Dichteverteilungen von Norden nach Süden
abnehmen. Ohne sich hier für das
Plangebiet auf einen statistisch exakten Durchschnittswert festlegen zu
müssen, lässt sich an den genannten Zahlen eine sehr hohe Einwohnerdichte
ablesen. Dies lässt sich dadurch untermauern, dass laut Umweltatlas die
Einwohnerdichte der Innenstadt mit 127 Einwohnern/ ha als überdurchschnittlich
hoch einzuschätzen ist. (Nur die Pariser Innenstadt ist mit 199 Einwohnern auf
gleicher Fläche dichter bewohnt). Hohe Siedlungsdichte
verursacht starke Umweltbelastungen, z.B. Lärmbelastungen durch den
Straßenverkehr oder Luftbelastungen durch Heizungsanlagen. Als Ausgleich für
die Bewohner sind nur wenige und meist kleine öffentliche und private
Grünanlagen vorhanden, die aufgrund ihrer starken Frequentierung meist
überlastet und somit in Ihrer Reproduktions- und Kompensationsleistung
reduziert sind. Mit einem weiteren Anstieg
der Bevölkerung in Berlin um bis zu 300 000 Einwohner wird gerechnet. Der
benötigte Wohnraum soll zu 90% durch Verdichtung der vorhandenen Baustruktur,
wie Aufstockung vorhandener Gebäude, Dachgeschossausbau, Baulückenschließung,
Verdichtung von Gebieten der offenen Bauweise, Ergänzung von Nachkriegsbauten
etc., geschaffen werden. Niedrige Einwohnerdichtewerte
ergeben sich nicht nur durch einen hohen Grün- und Freiflächenanteil und
geringen Bebauungsgrad, sondern können auch auf einen hohen Anteil gewerblicher
Nutzung, von Handels- und Dienstleistungsbetrieben oder Gemeinbedarfseinrichtungen
etc. beruhen, da auch deren Grundstücksfläche in die Berechnung der Einwohnerdichte
einfließt“.[1] (z.B.: nördl. Schildhorn- und Schloßstraße). Baustrukturen: Das Plangebiet ist
überwiegend geprägt durch geschlossene Blockbebauungen, mit gründerzeitlichem
Schwerpunkt in seinen zentralen Bereichen und Baustrukturen der 20er und 30er
Jahre in seinen peripheren Bereichen. Standorte des Einzelhandels,
Handwerks und anderen gewerblichen Nutzungsformen befinden sich in Verbindung
mit Gemeinbedarfs-, Verwaltungs- und konfessionellen Einrichtungen innerhalb
der überwiegend geschlossenen Wohnblöcke. Diese Nutzungsvielfalt und -überlagerung hat eine Belastung des
Naturhaushaltes, eine biotische Verarmung und eine Beeinträchtigung der
Freiraumqualitäten des Wohnumfeldes bewirkt. Die starke ökologische
Belastung, die aus vielfältigen Nutzungsansprüchen auf engem Raum resultiert,
wird durch den entwicklungsbedingten Druck zur Intensivierung der Flächennutzung
sowohl im Bereich des Wohnens als auch auf den Standorten von Gewerbe und
Infrastruktur noch verschärft. Gleichzeitig werden durch die Reduzierung der
zur Verfügung stehenden Flächenpotenziale den flächigen Maßnahmen zur
Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes immer engere Grenzen gesetzt. Die Nähe zur Schloßstraße
mit ihren Einzelhandelsfunktionen lässt Nutzungsverdichtungen und
-veränderungen, eine Umstrukturierung der Bevölkerung mit Zunahme von
Geschäfts- und Ein- und Zweipersonenhaushalten bei gleichzeitigem Rückgang der
Haushalte mit Familien und Kindern erwarten. Die städtebaulichen
Vorgaben zur baulichen Verdichtung innerhalb der Stadt, mit dem Ziel, die
Peripherie vor Zersiedlung zu bewahren, bewirkt zwangsläufig eine zusätzliche
Belastung des Naturhaushaltes in der Stadt. Auch dadurch, dass letzte freie
Flächen in Anspruch genommen werden. Die Bebauungen kriegsbedingter Lücken als
auch die insbesondere notwendige Reparatur der durch den Bau der Stadtautobahn
(Westtangente) aufgerissenen Block- und Quartiersstrukturen mit ihren gestalt-
und wohnwertverbessernden Auswirkungen, bewirken dennoch, infolge der
Bebauungen, eine weitere Belastung des Naturhaushaltes. Städtebauliche Verdichtung
im Umfeld der Schloßstraße ist zu erwarten bzw. findet statt und aufgrund eines
Zuzugsdrucks in die Stadtteile mit attraktiven Wohnquartieren, hier aufgrund
der hohen Infrastruktur- und Urbanitätsqualitäten, aber auch aufgrund
periodisch wiederkehrender Wohnungsknappheit mit der Folge einer weitergehenden
baulichen Ausnutzung der Grundstücke durch Dachausbau, Baulückenschließung.
Städtebaulich gewünscht oder zu erwarten ist Verdichtung für Handel, Gewerbe
und Dienstleistungen entlang der Stadtautobahn mit Schwerpunkt um den U-/ S-
Bahnhof Steglitz für Büronutzungen und Dienstleistungen und entlang der
Schloßstraße für Einzelhandel. Das Ziel zum Abbau
infrastruktureller Defizite ist durch die Bauleitplanung, Gesetze,
Verordnungen, Investitionsplanungen und vergleichbare Instrumentarien bis auf
die Ebene unmittelbarer Maßnahmen geregelt. Die Problemlagen des
Naturhaushaltes sind für Berlin u.a. im Umweltatlas dargelegt, deren Abbau z.T.
im Berliner Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm
programmatisch vorgegeben. Rechtsverbindliche
Regelungen und unmittelbare Maßnahmen zur Stützung und Entwicklung des
Naturhaushaltes sind für die belasteten Quartiere des Bezirks
Steglitz-Zehlendorf nicht gegeben. Da weitere Flächen für die
Neuanlage öffentlicher Grünanlagen nicht in dem erforderlichen Umfang zur
Verfügung stehen, um ökologisch entlastend wirken zu können, kann die
ökologische Situation im Planungsgebiet nur durch die Erhöhung des Anteils an
naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Bereiche erreicht
werden. Die Aufstellung eines
Landschaftsplans für die im Zusammenhang bebauten Bereiche des Plangebietes
zielt darauf ab, durch die Summierung von Einzelmaßnahmen innerhalb des Gebiets
ein spürbarer Belastungsabbau zu erreichen. Die für diesen
Landschaftsplan geltenden Ziele des Umweltschutzes ergeben sich zum einen aus
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Naturschutzgesetz Berlin
(NatSchG Bln), zum anderen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie über die
Strategische Umweltprüfung/ SUP- RL) und dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Als Instrument der
Landschaftsplanung, und damit auch als Instrument von Naturschutz und
Landschaftspflege, unterliegt der vorliegende Plan in erster Linie den o.g.
sich aus dem §1 BNatSchG ergebenden Zielen von Naturschutz und
Landschaftspflege. Ergänzend konkretisiert das NatSchG Bln in §2 des Gesetzes
die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung im besiedelten Bereich; es
bestimmt, dass hier ausreichend Grünflächen und Grünbestände anzulegen und
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderem Hinblick
auf die Unterversorgung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen
durchzuführen sind. Im Rahmen dieses
Landschaftsplans wird den o.g. Zielen sowohl durch die Beachtung der Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Planungs- und Aufstellungsverfahren,
als auch durch die Festsetzung des Biotopflächenfaktors, der einer
Standardisierung und Konkretisierung dieser Ziele dient, Rechnung getragen. Die SUP- RL gibt im Artikel
10 der Richtlinie ebenfalls eine nachhaltige Entwicklung als Umweltschutzziel
vor und fordert weiterhin die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus
sowie die Berücksichtigung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und
Annahme von Plänen und Programmen, indem selbige, soweit sie voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltüberwachung unterzogen werden
müssen. Laut §1 UVPG soll eine
wirksame Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt werden,
um Umweltauswirkungen frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben und
bewerten zu können. Im Zuge der Aufstellung
dieses Landschaftsplans finden SUP- RL und UVPG durch die Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung. Geltende Ziele
des Umweltschutzes Die für diesen
Landschaftsplan geltenden Ziele des Umweltschutzes ergeben sich zum einen aus
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Naturschutzgesetz Berlin
(NatSchG Bln), zum anderen aus der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung/
SUP- RL) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Als Instrument
der Landschaftsplanung, und damit auch als Instrument von Naturschutz und Landschaftspflege,
unterliegt der vorliegende Plan in erster Linie den sich aus dem §1 BNatSchG
ergebenden Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege. Demnach sind
Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des
Menschen auch im besiedelten Bereich nachhaltig so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln bzw. wiederherzustellen, dass die Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer
gesichert sind; ergänzend
konkretisiert das NatSchG Bln im §2 des Gesetzes die Anforderungen an eine
nachhaltige Entwicklung im besiedelten Bereich; es bestimmt, dass hier
ausreichend Grünflächen und Grünbestände anzulegen und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderem Hinblick auf die
Unterversorgung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen
sind. Im Rahmen
dieses Landschaftsplans wird den o.g. Zielen sowohl durch die Beachtung der
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Planungs- und
Aufstellungsverfahren, als auch durch die Festsetzung des Biotopflächenfaktors,
der einer Standardisierung und Konkretisierung dieser Ziele dient, Rechnung
getragen. Die SUP- RL
gibt im Artikel 10 der Richtlinie ebenfalls eine nachhaltige Entwicklung als
Umweltschutzziel vor und fordert weiterhin die Sicherstellung eines hohen
Umweltschutzniveaus sowie die Berücksichtigung von Umwelterwägungen bei der
Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen, indem selbige, soweit sie
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltüberwachung
unterzogen werden müssen. Laut §1 UVPG
soll eine wirksame Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt
werden, um Umweltauswirkungen frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben
und bewerten zu können. Im Zuge der
Aufstellung dieses Landschaftsplans finden SUP- RL und UVPG durch die
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung. III.2 Inhalt
und Ziele des Landschaftsplans Die Aufstellung
eines Landschaftsplanes für die gesamten im Zusammenhang bebauten Bereiche des
Planungsgebietes zielt darauf ab, dass durch die Summierung von Einzelmaßnahmen
innerhalb des Gebietes ein spürbarer Belastungsabbau erreicht werden kann. Mit dem
Landschaftsplan XII-L-6 zur Festsetzung des BFF in den verdichteten Stadtquartieren
des Bezirks Steglitz-Zehlendorf wird das Ziel verfolgt, durch die Schaffung und
Sicherung von naturhaushalts-wirksamen Flächen innerhalb der bebauten Bereiche
zum Abbau der ökologischen Belastungen in diesen überwiegend innerstädtisch
geprägten Bereichen des Bezirks beizutragen und einer weiteren Verschlechterung
der ökologischen Situation durch den sich gegenwärtig vollziehenden
Entwicklungs- und Nachverdichtungsprozess entgegenzuwirken. Da die
vorhandene Grünflächenausstattung im Plangebiet, ausgenommen die südöstlichen
Randbereiche, sehr gering ist, die Möglichkeit zum ökologischen Ausgleich durch
die Schaffung weiterer großflächiger Grünanlagen nicht gegeben ist und von der
Beibehaltung der vorhandenen baulichen Dichten auszugehen ist, muss für eine
ökologische Entlastung gesorgt werden, vor allem das Potenzial kleinteiliger
Maßnahmen auf den Baugrundstücken selber ausgeschöpft werden. Mit der
Festsetzung eines ökologischen Standards für die einzelnen Grundstücke - dem
Biotopflächenfaktor BFF - soll das Maß der ökologischen Mindestanforderungen
innerhalb verdichteter Baustrukturen formuliert werden. Der BFF kann durch
verschiedene Maßnahmen erreicht werden und lässt sich daher an die
Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück anpassen. Mit Hilfe
dieses Standards wird das Ziel der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
für bebaute Bereiche instrumentalisiert. III.3 Vereinbarkeit mit
übergeordneten Planungen (Landschaftsprogramm + Flächennutzungsplan) Das Erfordernis
zur Aufstellung eines Landschaftsplans für das Plangebiet leitet sich aus den
Aussagen der übergeordneten Planungen des Landschaftsprogramms einschließlich
Artenschutzprogramm Berlin (LaPro) und des Flächennutzungsplans Berlin
(FNP)ab. Der
Landschaftsplan baut auf diesen übergeordneten Planungen auf und dient auch der
Umsetzung der in ihnen formulierten Entwicklungsziele. Landschaftsprogramm
einschließlich Artenschutzprogramm Berlin (LaPro) Nach § 8 Absatz
1 des NatSchG Bln sind die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen auf der
Grundlage des Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutzprogramm Berlin
näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege erforderlich ist. Eine
wesentliche Zielsetzung des Landschaftsprogramms einschließlich
Artenschutzprogramm Berlins ist der Abbau der bestehenden ökologischen
Belastungen im Innenstadtbereich, zu dem das Plangebiet zu zählen ist. Dies soll neben
Maßnahmen des technischen Umweltschutzes auch erreicht werden durch eine
Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Forderung der
Biotopentwicklung. Dabei sollen die bestehenden Flächennutzungen nicht in Frage
gestellt, sondern Anforderungen zur Verbesserung der ökologischen Situation
unter Beibehaltung der aktuellen Flächennutzung formuliert werden. Für die
Innenstadtbereiche und damit auch für den Geltungsbereich des Landschaftsplans
fordert das LaPro aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sowie zur
Verbesserung des Stadtklimas einen höheren Anteil naturhaushaltswirksamer
Flächen. Dies soll erreicht werden durch die Beseitigung unnötiger
Versiegelungen sowie Dach-, Hof- und Vertikalbegrünung. Dies gilt besonders für
den als „Schwerpunktgebiet Entsiegelung“ dargestellten Bereich (hierzu gehört
der Geltungsbereich). Der
Landschaftsplan, der nach § 8 Absatz 1 des NatSchG Bln insbesondere für
Bereiche aufzustellen ist, die unter anderem nachhaltigen
Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind, dient der Umsetzung dieser im LaPro
formulierten Ziele und Maßnahmen. Flächennutzungsplan
Berlin (FNP) Eines der
wichtigsten Leitbilder des Flächennutzungsplans, der sparsame Umgang mit der
Fläche, soll durch den Vorrang der Bestandsentwicklung vor der
Stadterweiterung und durch eine angemessene, stadtverträgliche
Dichteentwicklung erreicht werden. Dazu sollen die vorhandenen Wohn- und
Gewerbegebiete stadt- und umweltverträglich verdichtet werden. Gleichzeitig
sind vor allem zur Verringerung der bestehenden hohen stadtklimatischen
Belastung insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Innenstadt, zu denen
das Plangebiet zählt, Maßnahmen zur Entsiegelung des Bodens und zur Bepflanzung
erforderlich. Die Festsetzung
des Biotopflächenfaktors im Landschaftsplan für das Plangebiet entspricht den
Anforderungen und ermöglicht die Umsetzung des Leitsatzes: „Bei
Verdichtung und Erweiterung der bestehenden Stadt muss die Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes auch zur ökologischen Entlastung der Großstadt und für
Versorgungsfunktionen wie die Trinkwassergewinnung durch integrierten Umwelt-
und Biotopschutz gewährleistet werden“. IV.
Bestand und Bewertung Bei der Aufstellung oder Änderung von
Landschaftsplänen ist eine strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie
2001/42 EG durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 8 NatSchG Bln erfüllt die in den
Landschaftsplänen enthaltene Begründung die Funktion eines Umweltberichts )
nach § 14 g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S.1757) in der
jeweils geltenden Fassung. Dabei sind in die Angaben nach § 3 Abs. 4 NatSchG Bln
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Menschen
einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige
Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
aufzunehmen. IV.1 Naturräumliche
Gliederung, Untergrund, Böden Das
Landschaftsplangebiet liegt auf der Teltowhochfläche, deren Bild ursprünglich
durch Kiefernwälder, Landwirtschaft und Pfuhle gekennzeichnet war. So zeigen
alte Karten auf dem heutigen Steglitz-Zehlendorfer Gebiet eine Vielzahl von
untereinander unabhängigen, kleinen Pfuhlen. Erhalten sind nur noch wenige
Pfuhle, da viele im Laufe der Jahre zugeschüttet und überbaut wurden. Als
nennenswerte Relikte sind u.a. die Südender Pfuhle erhalten geblieben, deren
Größe aber bei weitem nicht mehr der ursprünglichen Ausdehnung entspricht. Am Fichtenberg - im ehemaligen Schloßparkteich - lag die Quelle der Bäke, die ein kleines Tal ausgebildet hat. Zwei kleine Nebengräben speisten einst die Bäke. Sie sind heute verschwunden und nur noch im Bereich des Stadtparks nach Starkregen als wassergefüllte Senke zu erleben. Der Bäketalraum ist weitgehend durch die beidseitig „herandrängende“ Bebauung überformt, Moorflächen und Feuchtwiesen sind durch Grundwasserabsenkungen trockengelegt und durch Aufschüttungen verändert worden. Zwei natürliche Erhebungen zeichnen sich noch heute ca. 30
und 15 m hoch gegenüber dem ansonsten flachen Umland ab: der Fichtenberg und die Rauhen Berge
(Friedhof Bergstraße). Vom dörflichen Siedlungskern ist nur noch der alte
Dorffriedhof und das ehemalige Gutshaus erhalten, die optisch jedoch nicht
mehr die Lage des ehemaligen Dorfes vermitteln. Alte Landstraßen sind in ihrem Verlauf noch überwiegend
erhalten, sind jedoch gestalterisch völlig verändert worden, so dass man sie
heute nicht mehr als ehemalige Dorfverbindungsstraßen erkennen kann.[2] IV.2 Bebauungsstrukturen
und naturhaushalts-wirksame Flächen Die Ausstattung mit Freiflächen
innerhalb der bebauten Bereiche und damit der Anteil der
naturhaushalts-wirksamen Flächen ist in Abhängigkeit von der jeweiligen
Bebauungs- und Nutzungsstruktur sehr unterschiedlich. Dies gilt auch
kleinräumig bezogen auf Einzelgrundstücke. Der
Geltungsbereich des L-Planes weist folgende Bebauungs- und Nutzungsstrukturen
auf: Ü
Blockbebauung
der Gründerzeit, die noch zum großen Teil mit Seitenflügel und Hinterhäusern
ausgestattet sind beidseitig der Ahornstraße und östlich der Schloßstraße, Ü
Blockbebauung
der Gründerzeit mit überwiegend Wohnnutzung mit geringem Anteil von Seiten- und
Hintergebäuden, gemischt mit Neubauten der 50er-80er („Nachkriegszeit“) sowie
der 90er Jahre direkt östlich der Schloßstraße, südlich der Zimmermannstraße/
nördlich der Flemmingstraße sowie zwischen Berg- und Südendstraße Ü
sowie
die Blöcke der Bebauung mit überwiegender Nutzung durch Handel und
Dienstleistung auf der westlichen Seite der Schloßstraße, mit Schwerpunkt
nördlich der Schildhornstraße (hier: Kaufhäuser, Forum Steglitz u.ä.). Ü
2
Blöcke zwischen Albrecht- und Südendstraße gehören zur Blockbebauung der
Gründerzeit mit überwiegend Wohnnutzung mit geringem Anteil von Seiten- und
Hintergebäuden. Ü
Blockrandbebauung
der 20er und 30er Jahre östlich der Bahn/ nördlich der Bergstraße sowie zwei
Blöcke nördlich der Treitschkestraße. Bewertung Die
jeweiligen Freiraumstrukturen stellen sich wie folgt dar: ·
Die geschlossene
Blockbebauung der Gründerzeit mit überwiegend Wohnnutzung
ausgestattet zum großen Teil mit Seitenflügel und Hinterhäusern ist in
der Regel gekennzeichnet durch verwinkelten Blockinnenraum, enge, stark
versiegelte Hinterhöfe, Gestaltung z.T. mit kleinen Schmuckbeeten und/ oder einem
vereinzelten Baum. ·
Die geschlossene
Blockbebauung mit überwiegend Wohnnutzung mit geringem Anteil von
Seiten- und Hintergebäuden ist bei überwiegendem Altbaubestand, bzw. im
nicht sanierten Fall, gekennzeichnet durch Blockinnenräume, die durch Zäune,
Mauer und Schuppen gegliedert und aufgeteilt sind. Häufig Vorgärten. Die
Hofflächen sind entweder gärtnerisch angelegt oder gewerblich genutzt und
entsprechend versiegelt. ·
Bei
höherem Neubauanteil, bzw. im sanierten Fall, sind die Blöcke in der Regel, im
negativen Fall durch Lagerflächen oder Stellplätze mit geringem Grünanteil oder
im positiven Fall durch großzügig gestaltete Blockinnenhöfe mit Wegen,
Spielplätzen, Zierrasen und Aufenthaltsraum für die Bewohner gekennzeichnet. ·
Die
Freiraumstruktur der Blockrandbebauung der 20er und 30er Jahre ist
gekennzeichnet durch zusammenhängenden Blockinnenraum oder unterteilte
Blockfläche mit langgestreckten Freiflächen; Gestaltung durch Zierrasen mit
locker verteilten Räumen und Hecken entlang von Häusern, Spielbereichen und
Mülleimerstellplätzen. IV.3 Schutzgut Mensch
einschließlich der menschlichen Gesundheit Im Mittelpunkt der Betrachtung zum Schutzgut Mensch stehen
Erholungsvorsorge sowie die Gewährleistung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen
für die im Gebiet wohnende und arbeitende Bevölkerung. D.h. Luftqualität,
klimatische und akustische Aspekte, Qualität des Wohnumfeldes und
Erholungspotential sind von Bedeutung. Bewertung Durch die Festsetzung des
Biotopflächenfaktors für das Plangebiet sind keine negativen Umweltauswirkungen
auf das Schutzgut „Mensch“ oder seine Gesundheit zu erwarten. Da der BFF prinzipiell zu einer Verbesserung des
Umweltzustandes beitragen soll, wird er dementsprechend auch im Plangebiet
positive Auswirkungen auf die für den Menschen direkt relevanten Umweltaspekte
haben. So wird er durch die Summierung von Einzelmaßnahmen zu einer
Verbesserung des Wohnumfeldes, des Kleinklimas und der Lufthygiene beitragen,
wo flächendeckende, großräumige Maßnahmen aufgrund der vorhandenen Bebauungs-
und Nutzungsstruktur nicht bzw. nur mit hohem finanziellen Aufwand nachträglich
integrierbar sind. Der L-Planentwurf bewirkt in Bezug auf die
freiraumbezogene Erholung im „privaten“ Raum (d.h. auf den Bau- und
Wohngrundstücken eine deutliche Verbesserung, immer dort, wo ausreichend
ebenerdige Flächenpotentiale vorhanden sind. Selbst Fassaden- und
Dachbegrünungen können die Aufenthaltsqualität deutlich erhöhen und somit auch
einen gewissen Erholungseffekt bewirken. Der L-Planentwurf bewirkt in Bezug auf die
freiraumbezogene Erholung im öffentlichen Raum keine Änderung der Situation. Dichtere belaubte Vegetationsbestände bewirken
prinzipiell eine Schallreflexion bzw. –absorbtion, die jedoch in der
Gesamtbetrachtung der Umsetzung des L-Planentwurfes, als marginal einzuordnen
ist. Der L-Planentwurf kann hier im Wesentlichen nur eine geringe Verbesserung
der Situation bewirken. IV.4 Schutzgut
Tiere und Pflanzen Bei der Beurteilung der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen durch die Umsetzung dieses
Landschaftsplans müssen sowohl die im Plangebiet vorkommenden Tier- und
Pflanzenarten, als auch deren Lebensräume
berücksichtigt werden. Obgleich der Geltungsbereich des L-Planentwurfes
dichtbebaut ist, bietet dieses Gebiet Lebensraum für eine Vielzahl von Tier-
und Pflanzenarten. Die Vegetation im bebauten Bereich
wird stark von gepflanzten Elementen beherrscht. Straßenbäume und Bäume in den
Höfen oder im Rahmen des Abstandsgrüns sind ebenso gepflanzt wie die Obstbäume
in den verschiedenen Gartentypen. Strauchförmig wachsende Gehölze sind weitere,
häufig eingesetzte Gestaltungselemente sowohl im öffentlichen wie im privaten
Grün. Weiterhin sind meist gut gewässerte und häufig geschnittene Rasenflächen
ein immer wiederkehrendes Vegetationselement besonders in den baulich weniger
stark verdichteten Gebieten. Die Rasenflächen lassen sich aufgrund des im Lauf
der Zeit stattfindenden spontanen Einwanderns von Wildarten bzw. von
Artmächtigkeitsverschiebungen bei den zur Ansaat gelangten Pflanzenarten schon
als halbspontane Vegetationsform bezeichnen. Weiterhin müssen diverse Stauden-
und Sommerblumenpflanzungen zu einem häufigen Element der Vegetation bebauter
Bereiche gerechnet werden. Neben all
diesen gepflanzten oder gesäten Elementen finden sich immer wieder Pflanzen,
die aufgrund ihrer Lebensform auch in mechanisch wie chemisch stark belasteten
städtischen Räumen spontan siedeln können. Zwischen und unter den gepflanzten
Pflanzen wachsen Arten, die sich als sogenannte Unkräuter auch in Gärten oder
auf Feldern wiederfinden. Trotz Bekämpfung können sie sich immer wieder
etablieren. Daneben gibt es aber auch Pflanzenarten, die in so extremen
Lebensräumen wie Pflasterritzen ihr Auskommen finden. Zusammenfassend muss im
Bereich der Bebauung je nach Nutzung oder Belastung von einem Mosaik an
kleinteilig verzahnten Lebensgemeinschaften von Pflanzen (Phytocoenosen)
ausgegangen werden, die zwar im einzelnen im Maßstab 1 : 50 000 nicht
darstellbar, doch in ihrer quartierstypischen Zusammensetzung durchaus
charakterisierbar sind In den
stark versiegelten Stadtquartieren bieten im Straßenraum die Baumscheiben der
gepflanzten Straßenbäume (häufig Lindenarten) und unversiegelte Teile der
Hinterhöfe Raum für Vegetation. In manchen Straßenzügen sind auch
zusammenhängende schmale Vorgärten vorhanden. Auf den unterschiedlich stark
durch Tritt und Hundeexkremente belasteten Baumscheiben kommen kurzlebige
Trittgesellschaften (Polygonion-Gesellschaften), Mäusegerstefluren (Bromo-Hordeetum
murini), manchmal auch fragmentarisch ausgebildete Hochstaudenfluren (Artemisietalia-Gesellschaften)
vor. Neben der in Pflasterritzen mit hoher Stetigkeit auftretenden
Silbermoos-Mastkraut-Gesellschaft (Sagino-Bryetum) gibt es an wenig
begangenen Pflasterbereichen kleinflächige Entwicklungen bis hin zu
Weidelgras-Trittrasen (Lolio-Plantaginion-Gesellschaften). In den
durch enge Bebauung und/oder durch meist gepflanzte Bäume (oft Kastanien)
schattigen Hinterhöfen finden sich fast immer gepflanzte Sträucher und Stauden.
Meist sind, einem intensiveren Pflegeregime entsprechend, Hackunkrautfluren (Chenopodietalia-Gesellschaften)
mit ihnen vergesellschaftet. Wässern im Sommer und Beschattung bedingen hier
ein feuchtes Kleinklima, welches auch mesophytische Stauden (z.B. Farne, Hortensien)
gut gedeihen lässt und der Weidenröschen-Brunnenlebermoos-Gesellschaft (Epilobium-Marchantia-Gesellschaften)
die Existenz ermöglicht. Zierrasen spielen eine sehr untergeordnete Rolle; eher
sind Weidelgras-Trittrasen anzutreffen. Ab und zu konnten sich in unzugänglichen Teilen von
Hinterhöfen spontane Baumbestände aus hauptsächlich Spitzahorn mit
Hainrispengras (Poa nemoralis) im Unterwuchs, in manchen Fällen auch
Bestände aus Robinie oder Eschenahorn entwickeln. Durch die gegenüber dem
Umland erhöhten Temperaturen kommen in Spalten, z.B. zwischen Hauswänden und
Gehflächen, immer wieder spontan Götterbäume (Ailanthus altissima) auf. Damit der Artenbestand an Tieren und
Pflanzen im Plangebiet, trotz Verdichtung, erhalten bleibt bzw. erhöht werden
kann, ist es notwendig ein weiteres Schrumpfen der vorhandenen Lebensräume zu
verhindern, neue strukturreiche und vielfältige Lebensräume zu schaffen und die
vorhandenen und die „neuen“ Biotope sinnvoll miteinander zu verbinden. Bewertung Die bebaute Stadt ist keineswegs arm an
Pflanzen- oder Tierarten, wie es sich bei einer Großstadt vermuten ließe. Hier
leben rund 20.000 bis 30.000 verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Der
Artenreichtum ist sogar höher als auf einer gleichgroßen Fläche der ländlichen
Kulturlandschaft. Durch die Schaffung von Vegetationsflächen am Boden oder in
Form von Dach- und Fassadenbegrünung kann der BFF einen Beitrag zum Schutz von
Tieren und Pflanzen leisten. Er befördert den Erhalt bzw. die Verbreitung der
Arten, indem neue strukturreiche und vielfältige Lebensräume geschaffen und wo
möglich die vorhandenen und „neuen“ Biotope sinnvoll miteinander verbunden
werden oder zumindest als sog. Trittsteinbiotope das Netz von Lebensräumen
verdichten. IV.5 Schutzgut
biologische Vielfalt Um die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen des vorliegenden Landschaftsplans auf das Schutzgut
„biologische Vielfalt“ beurteilen zu können, sind die Vielfalt an Ökosystemen,
Lebensräumen und die Artenvielfalt zu berücksichtigen. Bewertung Quantität und Qualität der in einem
Gebiet vorhandenen Biotoptypen wird bestimmt durch die Raumstruktur. Das
Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm unterscheidet die im
Land Berlin vorhandenen Raumstrukturen (Biotopentwicklungsräume) in städtisch
geprägte Räume, siedlungsgeprägte Räume und Landschaftsräume. Davon weist das
Plangebiet nur diejenigen der erstgenannten Gruppe auf. Es sind im nördlichen
Teil nahezu ausschließlich und im südlichen Teil noch überwiegend Biotope der
geschlossenen und halboffenen Blockbebauung. Die Freiflächen der verdichteten Blockbebauung verfügen über
eine geringe qualitative und quantitative Ausstattung und haben nur
eingeschränkte Entwicklungspotenziale innerhalb des Bestandes. Es sind Blöcke
mit einem hohen Anteil an allseitig umbauten Höfen bzw. Grundstücke mit
gewerblich genutzten Hofflächen. Die Freiflächen sind klein, häufig stark
isoliert und der Anteil an Vegetationsflächen ist gering. Die Schaffung von
naturhaushalts-wirksamen Flächen bei Erhalt der Bausubstanz ist schwierig und
häufig nur durch kompensatorische Maßnahmen, wie Einbeziehung der Dachflächen
und vertikalen Flächen möglich. Die Bewertung der Freiflächen gilt auch für
die privaten und öffentlichen Kinderspielplätze, da sie, ihrem Zweck entsprechend,
durch intensive Nutzung und auch durch häufige bauliche Änderungen und
unterhaltungs- und pflegebedingte Maßnahmen, als naturhaushalts-wirksame
Fläche im allgemeinen nur geringe Bedeutung erlangen können. Die Freiflächen der Zeilen- und
halboffenen Blockbebauung zählen zu den städtisch geprägten Biotopen mittlerer
Qualität. Dazu gehören auch Gemeinbedarfseinrichtungen mit Parkbaumbestand. Die
Nutzungsintensität auf diesen Flächen variiert stark, jedoch weisen sie
allgemein hohe Entwicklungspotenziale auf. Die
Besonderheiten der floristisch-faunistischen Besiedlung der Großstädte sind
direkt auf die veränderten Lebensbedingungen zurückzuführen. Charakteristisch
ist der hohe Versiegelungs- und Bebauungsgrad, der die direkte Vernichtung von
naturnahen Lebensräumen zur Folge hat und zu einem trockeneren und wärmeren
Klima gegenüber dem Umland führt. Störungen von Ökosystemfunktionen,
biogenetische Verarmung und eine nachhaltige Beeinträchtigung von
Entwicklungsprozessen sind Folgen des Verlustes an biologischer Vielfalt. Gründe für diesen Verlust sind u.a.
eine zunehmende Überbauung und Versiegelung naturhaushaltswirksamer Flächen,
die Intensivierung bzw. Änderung der Flächennutzung und die große Zahl
verschiedener Nutzungsansprüche im stark verdichteten Berliner Innenstadt- und
Innenstadtrandbereich. Der Lebensraum für Tiere und Pflanzen
wird immer kleiner, Arten werden verdrängt und Einzelbiotope isoliert. Mit der Umsetzung des BFF kann dieser Entwicklung und dem weiteren
Verlust an Biodiversität durch die Verbesserung der Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes sowie die Förderung der Biotopentwicklung sinnvoll
entgegengewirkt werden. Erhebliche negative Umweltauswirkungen
sind nicht zu erwarten. IV.6 Schutzgut
Boden Das Schutzgut „Boden“ erfüllt eine
Vielzahl ökologischer Funktionen und ist wesentlicher Bestandteil unserer
natürlichen Lebensgrundlagen. Bei der Betrachtung dieses Schutzgutes muss daher
eine Vielzahl wesentlicher Aspekte berücksichtigt werden. Die durch intensive Flächennutzung
bedingte Versiegelung und Verdichtung der natürlichen Böden führt bei selbigen
zu vielfältigen ökologischen Belastungen. Je höher der Versiegelungsgrad, umso
fataler die Auswirkungen auf den Boden und seine Funktionen: Die fehlende
Wasser- und Sauerstoffversorgung führt zum Absterben der Bodenorganismen; die
Puffer- und Filterfunktion des Bodens wird erheblich gestört; Lebensräume
werden zerschnitten, isoliert oder gehen ganz verloren; empfindliche Tier- und
Pflanzenarten werden verdrängt; bei vollständiger Versiegelung kann es sogar
zum gänzlichen Verlust von Flora und Fauna kommen. Bewertung Im
Geltungsbereich des L-Planes liegt durch die intensive Flächennutzung ein hoher
Versiegelungsgrad vor. Der Versiegelungsgrad von Blöcken der verdichteten
Blockbebauung liegt im Bereich nördlich der Achse Grunewald-/ Albrechtstraße
überwiegend sehr hoch bei 70-80 %, in den Blöcken entlang der Schildhornstraße
extrem hoch bei 90-100%. Gleiches gilt für die Blöcke beidseitig der drei
parallelen Hauptverkehrsachsen (Bahn, Autobahn, Schloßstraße). Südlich der
Albrechtstraße liegt der Versiegelungsgrad überwiegend zwischen 50 und 80%. In
Einzelfällen bis zu 100%.[3],
Ein hoher Versiegelungsgrad bringt diverse ökologische Belastungen mit sich Die gravierendsten
Folgen sind das Fehlen von Lebensräumen für Flora und Fauna, Beeinträchtigungen
des Stadtklimas sowie die weitgehende Zerstörung von Bodenfunktionen und -
damit verbunden - eine eingeschränkte Grundwasseranreicherung bei gleichzeitig
hohem Oberflächenabfluss in die Kanalisation. Im Geltungsbereich
des L-Planes liegen Grundstücke, bei denen es auf Grund der gewerblichen
Vornutzung möglicherweise zu Bodenverunreinigungen gekommen ist. Das Umweltamt
des Bezirkes führt derartige Informationen in einem Bodenbelastungskataster
zusammen. Durch Entsiegelungsmaßnahmen kann bei bestimmten
Bodenverunreinigungen eine Gefahr für das Grundwasser entstehen, da die
Schadstoffe dann aus dem Boden mobilisiert werden und zu einer Gefahr für das
Grundwasser werden. Bei großflächigen Entsiegelungsmaßnahmen (größer als 100
m²) ist daher durch den Grundstückseigentümer zunächst eine Anfrage beim
Umweltamt zu stellen, ob für das betreffende Grundstück der Verdacht auf eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Sinne von § 9 Abs. 1
Bundesbodenschutzgesetz vorliegt. Sollte ein solcher Verdacht entstehen, ist
zunächst eine Bodenuntersuchung in Absprache mit dem Umweltamt erforderlich. Da großflächige Entsiegelung bzw.
die Schaffung neuer, großräumiger Grünflächen nur unter größtem Aufwand möglich
ist, empfiehlt es sich durch die Summierung von Einzelmaßnahmen, wie
Teilentsiegelung durch Einsatz bestimmter Belagarten oder Schaffung vieler
kleinflächiger Vegetationsflächen am Boden, zur Verbesserung der ökologische
Situation beizutragen; Ermöglicht wird ein solches Vorgehen
durch die Festsetzung des Biotopflächenfaktors. Erhebliche
negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die Aufstellung diese
Landschaftsplans sind nicht ersichtlich. IV.7 Schutzgut
Wasser Wasser ist natürliche
Lebensgrundlage des Menschen und wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts. Bei der Beurteilung eventueller Umweltauswirkungen auf des
Schutzgut „Wasser“ müssen Grund- und Oberflächenwasser aus verschiedenen
Blickwinkeln betrachtet werden. IV.7.1 Grundwasser Die Gewässer
als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Menschen, Tiere und
Pflanzen zu sichern, stellt ein Grundsatz des Gewässerschutzes dar. Aus
Grundwasser gewinnt Berlin sein Trinkwasser, so dass die dafür genutzten
Gebiete einem besonderen Schutz unterliegen und als Wasserschutzgebiete
ausgewiesen sind. Der Schutz des Grundwassers vor einem Eintrag von
wassergefährdenden Stoffen stellt innerhalb urbaner Räume jedoch eine besondere
Herausforderung dar. Neben den Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen
muss das Grundwasser aber auch vor solchen Einwirkungen geschützt werden, durch
die darüber hinaus eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist. Das
sind in der Regel die Entsorgung von Abwasser, Erdaufschlüsse, Bohrungen, Grundwasserabsenkungen
bei Baumaßnahmen, aber auch Grundwasser- oder Erdwärmenutzungen. Die
mögliche Neubildungsrate von qualitativ gutem Grundwasser ist angesichts eines
Verbrauchs von derzeit ca. 240 Litern pro Kopf und Tag (einschl. industriellem
Verbrauch) einer der bedeutsamsten Faktoren bei der Bewertung des
Naturhaushaltes. Alle unversiegelten Flächen dienen direkt oder indirekt der
Grundwasserneubildung. In den hochverdichteten Innenstadtgebieten mit den
vielfältigen, insbesondere den unterschiedlichen gewerblichen Flächennutzungen,
ist die Gefahr der Kontamination des Sickerwassers und damit der Verschmutzung
des Grundwassers besonders groß. Dem Schutz und der Entwicklung des komplexen
Wirkungsgefüges „Wasserhaushalt“ kommt daher höchste Bedeutung zu. IV.7.2 Flurabstand und Verschmutzungsempfindlichkeit des
Grundwassers Die
Grundwasserflurabstände sind im Geltungsbereich überwiegend größer als 10 m.
Entlang des Teltowkanals erstreckt sich über den Stadtpark bis zur Schloßstraße
eine Zone mit einem Flurabstand von 4-10 m. Es lassen sich zwei kleinere
Gebiete mit Flurabständen von 2-4 bzw. 0,5-2 m ausgrenzen. Die
Verschmutzungsempfindlichkeit der Grundwasserstockwerke hängt in erster Linie
von der Sickergeschwindigkeit - also vom geologischen Aufbau der Deckschichten
und von ihrer Mächtigkeit ab. Das
Plangebiet gehört zur Teltower Hochfläche, einer flachwelligen Landschaftsform,
die keine größeren Höhenunterschiede aufweist und durch weichseleiszeitliche
Grundmoränenablagerungen aus Geschiebemergeldecksand geprägt ist. Es
handelt sich hier um Sande und Kiese mit Ein- oder Wechsellagerung von
Geschiebemergel, -lehm. Bewertung Demzufolge
weist das Gebiet eine mittlere bis hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des
Grundwassers auf. Die überwiegenden Flächen mit Schwerpunkt nördlich der Achse
Grunewaldstr. / Albrechtstr. weisen dabei eine mittlere Empfindlichkeit auf.
Die Flächen südlich dieser Achse eine mittlere Empfindlichkeit. IV.7.3 Oberflächennahes Grundwasser Oberflächennahes Grundwasser ist
zunächst das pflanzenverfügbare Grundwasser. Es steht über viele, sehr
verschiedene Grundwasserleiter mit tieferen Grundwasserhorizonten
(Trinkwassergewinnung) in Verbindung. „Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist
nicht nur das Grundwasser innerhalb der ausgewiesenen Trinkwasserschutzzonen,
sondern aus Gründen der Umweltvorsorge, die gesamte Grundwasserressource vor
jeder vermeidbaren Beeinträchtigung flächendeckend zu schützen“. Bewertung Im Umfeld des Plangebiets befinden
sich 3 Grundwassermessstellen, deren Messergebnisse in Bezug zu den
Grenzwerten der Trinkwasserversorgung bzw. zur EG-Richtlinie für Trinkwasser
gebracht werden. Die Grenzwerte werden hier für 3 der 5 Schadstoffgruppen weit
überschritten bzw. erreichen Höchstwerte. Sie erreichen nachstehende
Grenzwerte:[4] ·
Chloride
25% des Grenzwertes ·
Sulfate
100-150% des Grenzwertes ·
Ammonium bis zu
150-200% des Grenzwertes ·
Nitrate
25% des Grenzwertes ·
AOX
(absorbierbare halogenierte Kohlenwasserstoffe 150-200 % des Grenzwerts IV.7.4 Oberflächengewässer/ Entwässerung Das
Plangebiet verfügt mit dem Teich auf dem Lauenburger Platz und dem
Entwässerungsgraben im Bäkepark (Entwässerung für die Stadtautobahn
„Westtangente“) über zwei Oberflächengewässer. Die
Entsorgung von Regen- und Abwasser erfolgt für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf
im Trennsystem. Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der
Regenwasserkanalisation mit Einleitung in die Gewässer ( mit
Schmutzwasserkanalisation). Die Einleitung erfolgt hier in den v.g. Bäkekanal
bzw. den Teltowkanal. Das
Regenwasser aus der Trennkanalisation ist durch Staub, Luftschadstoffe, Abrieb
der Straßendecke und Autoreifen, Ölverluste, Laub, Exkremente, Streugut usw.
stark verunreinigt. Bewertung Durch die Flexibilität des BFF
können auf jedem Grundstück unterschiedlichste Maßnahmen zur Realisierung der
jeweils festgesetzten Mindestanforderung durchgeführt werden. Grundsätzlich
haben jedoch Maßnahmen zur Vergrößerung der Vegetationsflächen am Boden Vorrang
– die Reduzierung des Versiegelungsgrades steht an erster Stelle; alle
unversiegelten Flächen dienen direkt oder indirekt der Grundwasserneubildung Die Verringerung des Oberflächenabflusses
und die verbesserte Regenwasserversickerung, führen zu einer Erhöhung der
Grundwasserneubildungsrate und verhindert den Eintrag von Schadstoffen in
Oberflächengewässer. Es kommt zu einer Steigerung von Grund- und
Oberflächenwasserqualität und damit auch zu einer Verbesserung der
Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern. Auf
das Schutzgut Wasser wird es keine negativen Umweltauswirkungen geben. Durch Umsetzung der BFF - Bestimmungen haben
Begrünungsmaßnahmen u.a. folgende positive Wirkungen auf das Schutzgut Wasser: Vegetation bewirkt eine Schadstoffbindung d.h.
Reinigung des Wassers und somit einen Schutz des Abfluss- und
Versickerungswassers. Durch Entsiegelungen bei der Anlage ebenerdiger
Begrünungsflächen entstehen zusätzliche Regenwasserversickerungsflächen und
somit eine Anreicherung des Grundwassers. Dachbegrünungen bewirken eine Regenwasserrückhaltung
und insbesondere nach Starkregenereignissen Minimierung der Überlastung von
Abflusssystemen und der Schadstoffüberfrachtung. IV.8 Schutzgut
Luft Das
Schutzgut Luft, vor allem die Luftqualität, spielt für den Menschen, seine
Gesundheit und sein Wohlbefinden, aber auch für andere Schutzgüter, z.B. Boden,
Wasser oder Kultur- und sonstige Sachgüter, eine große Rolle. Damit die
Qualität des Schutzgutes „Luft“ ausreichend bewertet werden kann, gilt es v.a.
luftbelastende Emissionen und Immissionen aus Industrie, Verkehr oder anderen
Quellen zu betrachten. Relevante Aspekte für „Bestand und Bewertung“ des
Schutzgutes „Luft“ sind z.B.: Luftqualität ;,Emissionen und Immissionen
(Schwefeldioxid, Stickoxide, Stäube, org. Gase und Dämpfe), verkehrsbedingte
Luftbelastung durch Kohlenwasserstoffe, Benzol, Stickoxide, Dieselruß, NO2 und
PM10. Für die dazu vorhandenen genannten Parameter weist der Umweltatlas,
typisch für verdichtete Baustrukturen mit z. T. hochfrequentierten
Durchgangsstraßen, erhöhte Belastungswerte auf Expliziet zu benennen ist hier die Problematik
„Feinstaub“. Bewertung Das Schutzgut „Luft“ profitiert von der
Festsetzung des BFF, nicht wie die meisten anderen Schutzgüter, allein von den
vorrangig am Boden auszuführenden Maßnahmen, sondern v.a. sogar von Maßnahmen,
wie Fassaden-, Dach-, oder Mauerbegrünung. Vegetationsbestandene Flächen haben
durch ihre großen Blattoberflächen starken Einfluss auf die Staub- und
Schadstoffkonzentrationen in der Luft, da sie in der Lage sind diese zu binden
und festzulegen. Erhebliche negative Umweltauswirkungen
können ausgeschlossen werden. IV.9 Schutzgut
Klima Das Klima setzt sich aus einer Reihe
von Faktoren wie Temperatur- und Feuchteverhältnisse, Niederschlagsverteilung,
Schwülegefährdung und Windverhältnisse zusammen. Diese Faktoren werden sowohl
von der Bau-, Freiflächen- und Vegetationsstruktur der verschiedenen
Stadtgebiete, wie auch durch die Lage der Gebiete innerhalb der Stadt
beeinflusst. Auf diese Art und Weise lassen sich
Stadtgebiete in klimatische Entlastungsbereich (Vorranggebiet Klimaschutz) und
in Belastungsgebiete untergliedern Des weiteren werden Luftaustauschbereiche,
also Gebiete die aufgrund ihrer Ausrichtung, Oberflächenbeschaffenheit und
Ausdehnung bevorzugte Flächen für den bodennahen Frischlufttransport
darstellen, aufgezeigt. Das Planungsgebiet im Ortsteil
Steglitz zählt zur klimatisch belasteten Innenstadtzone, die durch vergleichbar
hohe Temperaturen und geringe relative Luftfeuchtigkeit mit der Möglichkeit zur
Ausbildung von Schwülezonen gekennzeichnet ist. Die Luft wird durch Industrie,
Hausbrand und Verkehr belastet. Überwiegende Anteile des
Plangebietes sind, laut Umweltatlas
klimatische Belastungsbereiche. Diese Bereiche sind gekennzeichnet durch hohen
Versiegelungsgrad, hohe Baudichte, geringen Vegetationsanteil, hohe
Mitteltemperaturen, geringe Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden, hohe
Schwülegefährdung, schlechte Wind- und Austauschverhältnisse, z.T. hohe
Immissionsbelastung. Der Schwerpunkt der
Belastungsbereiche liegt in der nördlichen Hälfte. Insbesondere die Blöcke entlang der
Achsen Schloßstraße und Schildhornstraße sowie der Bereich nördlich der
Bergstraße sind laut Umweltatlas
gekennzeichnet durch "sehr hohe stadtklimatische Veränderung, höchste
Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen, mit dem Erfordernis von
dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen, Erhöhung des Vegetationsanteils,
Erhalt aller, auch kleiner, Freiflächen". Bewertung Um eine klimatische Entlastung und
klimatisch- lufthygienische Verbesserungen im Plangebiet zu erreichen, sind
Maßnahmen vor Ort von großer Bedeutung. Durch die Begrünung von Innenhöfen
kann die Überwärmung vermindert, der Feuchtigkeitsgehalt der Luft erhöht und
Staub gebunden werden. Zur Förderung des Luftaustausches empfehlen sich v.a.
Fassadenbegrünung und das Anpflanzen von Bäumen. Teilweise positive Effekte
können auch durch Dachbegrünung erzielt werden. Prinzipiell führen ein geringer
Versiegelungsgrad und eine locker strukturierte Begrünung zu einer Erhöhung der
Abkühlungsrate in den Abend- und Nachtstunden sowie zu einer Verbesserung des
Luftaustausches. Erhebliche negative
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ können ausgeschlossen werden. IV.10 Schutzgut Landschaft Das Berliner Stadtgebiet wird, auf
Grundlage verschiedener Abgrenzungskriterien, in drei verschiedene
Entwicklungsräume gegliedert. Diesen drei Entwicklungsräumen – „Städtisch
geprägte Räume“, „Siedlungsgeprägte Räume“ und „Landschaftsräume“ – werden
wiederum verschiedene Bereiche zugeordnet; für die Städtisch geprägten Räume
sind das: „Innenstadtbereiche“, „Grüne Mitte“, „Städtische Übergangsbereiche
mit Mischnutzung“, und „Überformte
Niederungen“. Das Plangebiet des vorliegenden
Landschaftsplans zählt zu den Innenstadtbereichen. Relevante Aspekte für
„Bestand und Bewertung“ des Schutzgutes „Landschaft“ sind .: Landschaftsbild, Eigenart, Vielfalt, Schönheit der
Landschaft, Naturnähe, Erholungswert u.a.] Bewertung Das stark anthropogen geprägte
Landschaftsbild einer Großstadt, insbesondere der Innenstadtbereiche,
unterscheidet sich erheblich von dem der „freien Landschaft“. Während die Anforderungen an die
Funktionen einer Landschaft in beiden Fällen weitestgehend die gleichen sind,
unterscheiden sich die Voraussetzungen und damit auch die Entwicklungsziele und
deren Umsetzungsmöglichkeiten aber erheblich. Starke Verdichtung und Versiegelung
sowie eine Vielzahl unterschiedlichster Nutzungsansprüche lassen nicht viel
Raum für die Gestaltung der Landschaft; Natürliche Strukturmerkmale sind oft
nur noch kleinteilig oder vereinzelt vorhanden bzw. mehr oder weniger stark
überformt; selbst die Gewässer, die wichtige Gliederungsfunktionen in der Stadt
übernehmen, weisen, v.a. im Innenstadtbereich, meist keinen natürlichen
Charakter mehr auf; Besonders im städtischen Raum kommt es darum darauf an, die
noch vorhandenen Gestaltelemente zu erhalten und zu entwickeln. Großflächige Maßnahmen sind jedoch nachträglich nicht mehr
oder nur mit hohem finanziellen Aufwand durchführbar. Kleinflächige Maßnahmen,
wie Teilentsiegelungen, Fassaden- oder Dachbegrünung hingegen lassen sich z.B.
in den vielfach vorhandenen Innenhöfen oder durch Nutzung eventuell vorhandener
Baulücken gut realisieren In den Entwicklungsräumen
charakteristische Stadtbildbereiche sowie markante Landschafts- und
Grünstrukturen müssen erhalten und entwickelt werden; Grünanteile in
Gewerbegebieten sind zu sichern; typische und prägende Baumarten sind zu
erhalten bzw. zu entwickeln; die Wahrnehmbarkeit der Gewässer ist zu
verbessern, begrünte Straßenräume zu entwickeln. Die Festsetzung des
Biotopflächenfaktors für das Plangebiet kann auch hier entscheidend zur
Umsetzung solcher Maßnahmen beitragen und positiv auf die Entwicklung des
Schutzgutes „Landschaft“ einwirken, indem er den Grünanteil erhöht, die
Qualität der Wahrnehmung des Raumes verbessert, durch Pflanzungen die Gliederung
verbessert und die Gestaltung von Flächen bzw. Platz- und Blockrändern
verbessern. Erhebliche negative Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
sind nicht zu erwarten. IV.11 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Der Begriff Kulturgüter umfasst Bau- und Kulturdenkmale,
historische Kulturlandschaften sowie Kulturlandschaftselemente. „Sonstige
Sachgüter“ sind alle natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Güter oder
Objekte, die für Einzelne, besondere Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt
von materieller Bedeutung sind. Relevante Aspekte für „Bestand und Bewertung“
des Schutzgutes „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ sind z.B.: Bau- und
Kulturdenkmale, historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselemente
und Sachgüter. Bewertung Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind einer Vielzahl schädlicher
Umweltauswirkungen ausgesetzt. Durch die Aufstellung dieses Landschaftsplans
sind jedoch weder erhebliche positive, noch erhebliche negative
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ zu
erwarten. Da der Biotopflächenfaktor ausschließlich auf den Abbau der
ökologischen Belastung in Berlin abzielt, bleiben kulturelle und materielle
Schutzgüter selbst dann unberührt, wenn die unter Wahrung des Denkmalschutzes
möglichen Maßnahmen voll ausgeschöpft werden. Wenn Restriktionen aufgrund des
Denkmalschutzes bestehen, kann der Biotopflächenfaktor gemindert werden.
Im Plangebiet befinden sich diverse Baudenkmale entsprechend der Berliner
Denkmalliste. IV.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern In Natur und Umwelt beeinflussen sich die einzelnen Natur-
und Umweltgüter auf verschiedenste Art und Weise und mit unterschiedlicher
Intensität gegenseitig – es entsteht eine Vielzahl von Wechselwirkungen und
Wirkungsgefügen, die bei der Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen durch den vorliegenden Landschaftsplan ebenfalls betrachtet
werden müssen. Im Rahmen der beabsichtigten Neuschaffung und Sicherung
naturhaushaltswirksamer Flächen durch den
Biotopflächenfaktor sollen in erster Linie Maßnahmen zur Vergrößerung
der Vegetationsflächen am Boden, aber auch Maßnahmen zur Nutzung anderer
Begrünungspotentiale z.B. auf Dächern, an Fassaden oder Mauern, durchgeführt
werden. Die so entstehenden unversiegelten und/ oder begrünten Flächen haben
direkt oder indirekt positive Wirkungen auf fast alle Schutzgüter. IV.13 Zusammengefaßte Umweltauswirkungen und Entwicklung des Umweltzustandes bei Umsetzung des Landschaftsplanes Zweck des vorliegenden Landschaftsplans ist die Festsetzung
des Biotopflächenfaktors für das Plangebiet Durch die Schaffung und Sicherung naturhaushaltswirksamer
Flächen soll zur Sicherung und Verbesserung von Kleinklima und Lufthygiene, zur
Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen und Wasserhaushalt, zur Schaffung
und Aufwertung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie zur Verbesserung des
Wohnumfeldes des Menschen beigetragen werden. Da der Biotopflächenfaktor
ausschließlich auf den Abbau ökologischer Belastungen und die Verbesserung des
Wohnumfeldes für die im Plangebiet lebenden Menschen abzielt, sind keinerlei
negative, aber eine Vielzahl positiver Umweltauswirkungen zu erwarten. Von einer Erheblichkeit der Umweltauswirkungen kann,
aufgrund der Kleinflächigkeit der einzelnen durchführbaren Maßnahmen, jedoch
nicht ausgegangen werden. Allerdings erfolgt die Umsetzung der Vielzahl
grundstücksbezogener Maßnahmen nur sehr kleinteilig und über einen langen
Zeitraum hinweg an einzelne Baumaßnahmen gekoppelt. Tatsächlich ist davon
auszugehen, dass weitere Verdichtungstendenzen im Stadtraum auch zu weiteren
Belastungen führen werden, so dass insgesamt die Erheblichkeitsschwelle in
Bezug auf die positiven Umweltauswirkungen durch den BFF nicht überschritten
wird. In der nachfolgenden Tabelle werden
die einzelnen Schutzgüter sowie die jeweils voraussichtlichen
Umweltauswirkungen noch einmal tabellarisch dargestellt. Maßnahmen und voraussichtliche Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter
IV.14
Voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes Der Grundsatz der Berliner Stadtentwicklung, die
Innenentwicklung zu stärken, die Außenräume der Stadt vor einer weiterer
Zersiedelung zu schützen und ökologische Entlastungsräume zu erhalten, führt in
der Konsequenz zu einer Verdichtung und Nutzungsintensivierung in bereits heute
von Umweltbelastungen gekennzeichneten Stadtquartieren. Ohne die Aufstellung
des Landschaftsplans wird die ökologische Situation im Plangebiet bzw. die
Entwicklung der Qualität des Wohnumfeldes voraussichtlich stagnieren, schlimmsten
Fall wird sich der derzeitige Umweltzustand verschlechtern; die ökologische
Belastung könnte zunehmen, Kleinklima, Lufthygiene, natürliche Bodenfunktionen
und Wasserhaushalt würden möglicherweise noch tiefgreifender beeinträchtigt,
Lebensraum für Tiere und Pflanzen könnten zunehmend eingeschränkt oder zerstört
werden und das Plangebiet bezogen auf die Artenvielfalt mehr und mehr verarmen. IV.15 Alternativen Eine Auswahl sowie die Prüfung geeigneter Alternativen zu
diesem Landschaftsplan ist nicht notwendig, da der Plan keinerlei erhebliche
Auswirkungen - weder negativer, noch positiver Art - auf die Umwelt hat. Die einzige
Alternative zur Aufstellung dieses Plans bzw. zur Festsetzung des
Biotopflächenfaktors wäre eine Nichtdurchführung der vorliegenden Planung; die
sich daraus ergebende Entwicklung des Umweltzustandes ist im Abschnitt „Status
Quo- Prognose“ nachzulesen. Ohne die Aufstellung des Landschaftsplans wird die
ökologische Situation im Plangebiet bzw. die Entwicklung der Qualität des
Wohnumfeldes voraussichtlich stagnieren, schlimmsten Falls wird sich der
derzeitige Umweltzustand verschlechtern; die ökologische Belastung könnte
zunehmen, Kleinklima, Lufthygiene, natürliche Bodenfunktionen und
Wasserhaushalt würden möglicherweise noch tiefgreifender beeinträchtigt,
Lebensraum für Tiere und Pflanzen könnten zunehmend gefährdet oder zerstört
werden und das Plangebiet zunehmend biotisch verarmen. IV.16 Maßnahmen, um erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen zu verhindern, zu verringern und soweit möglich
auszugleichen Gemäß §14g Abs.2 Nr.6 UVPG
müssen im Rahmen eines Umweltberichtes auch Maßnahmen zur Verhinderung, zur
Verringerung oder zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die
Umwelt (nach §2 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit §2 Abs.1 Satz 2 UVPG) durch die
Aufstellung des jeweiligen Plans oder Programms dargestellt werden. Da die Festsetzung des
Biotopflächenfaktors aber ausschließlich auf eine positive Veränderung des
Natur- und Umweltzustandes im Plangebiet abzielt und weder vorhersehbare, noch
unvorhersehbare erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist
eine Darstellung solcher Maßnahmen im Fall der BFF- Landschaftspläne nicht
notwendig. IV.17 Überwachungsmaßnahmen §14m UVPG fordert die Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Plans oder
Programms ergeben, um insbesondere
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und ggf.
geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Der vorliegende Landschaftsplan hat eine Vielzahl positiver
Umweltauswirkungen; negative Auswirkungen auf die Umwelt, auch
unvorhergesehene, können aber prinzipiell ausgeschlossen werden. Nun sollen laut Gesetz nicht ausschließlich die negativen,
sondern alle – also auch die positiven – erheblichen Umweltauswirkungen,
einschließlich der vorhersehbaren und unvorhersehbaren, berücksichtigt werden. Die Umweltauswirkungen sind zwar vielfältig, aber nicht
derart tiefgreifend, dass sie als erhebliche positive beschrieben werden könne.
Überwachungsmaßnahmen trifft die zuständige untere Naturschutzbehörde. Im
Rahmen ihrer Aufgabenerledigung kontrolliert sie die Umsetzung der
naturhaushaltswirksamen Maßnahmen und deren Auswirkungen.“. IV.18 Schwierigkeiten
bei Aufstellung des Plans Aufgrund
der vorhandenen umfassenden Datengrundlage (Umweltatlas, LaPro,,
Artenschutzprogramm, vorliegende Gutachten) bestanden bei der Planaufstellung
keine Schwierigkeiten. V. Funktion
/ Umsetzung des Biotopflächenfaktors Der BFF zielt darauf ab, die natürlichen
Bodenfunktionen, den Boden- und Grundwasserhaushalt sowie die Biotopfunktionen
der Grundstücksfläche zu sichern und zu entwickeln und einen Beitrag zum Abbau
stadtklimatischer Belastungen zu leisten. Um den Umfang der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes auf den Baugrundstücken der Berliner Innenstadt bestimmen
zu können, wird als Kriterium die Wertigkeit der Flächen für den Naturhaushalt
zugrunde gelegt. Je höher der Anteil der naturhaushalts-wirksamen Flächen auf
einem Grundstück ist, desto höher ist der Zielerfüllungsgrad für den BFF. Mit der Festsetzung des BFF für die
verdichteten Baugebiete des Bezirks wird das Ziel verfolgt, die ökologische
Situation in diesen Stadtquartieren zu verbessern. Der BFF trägt der
Problemlage der Gebietsstruktur sowohl in der Formulierung der Zielgrößen als
auch in der Bewertung der Flächentypen in hohem Maße Rechnung: ·
Innerhalb
der stark verdichteten Bebauung mit z.T. vielfältiger Nutzungsmischung ist der
Anteil nicht überbauter Grundstücksflächen in der Regel sehr gering bei
gleichzeitig hohen Nutzungsanforderungen an diese Flächen (Erschließungs-,
Wirtschafts-, Spiel- und Lagerflächen). Daher ist ein bestimmter Anteil
versiegelter Flächen erforderlich. ·
Verschiedene
Befestigungen und Bodenbeläge haben aber eine unterschiedliche Wirksamkeit für
den Naturhaushalt, so daß die Ausgestaltung der versiegelten Flächen stärker
ökologisch orientiert werden kann. ·
Vor
dem Hintergrund nur begrenzt zur Verfügung stehender Grundflächen mit Anschluss
an den gewachsenen Boden gewinnt die Ausschöpfung des Potenzials vertikaler
Flächen und der Dächer, das ein Mehrfaches der nicht überbauten
Grundstücksflächen betragen kann, besonders an Bedeutung. Der
Biotopflächenfaktor benennt Flächenanteile, ist also ein ausschließlich
quantitativer Wert, wenngleich qualitative Aspekte der Flächenausprägung als
Maßstab für die Faktorbildung indirekt über die Flächenwertigkeit mit
einfließen. Der BFF deckt damit nicht die qualitativen Anforderungen der
Landschaftsplanung z.B. hinsichtlich der Gestaltung und Nutzung von Flächen
oder Zusammensetzung der Bepflanzung ab. Ähnlich den städtebaulichen
Kennwerten in der Bauleitplanung, die zwar Art und Maß der Nutzung regeln, aber
damit den städtebaulichen und architektonischen Entwurf nicht überflüssig
machen, entbindet der BFF nicht von der gesonderten Freiraumgestaltung und der
Konkretisierung sonstiger landschaftsplanerischer Inhalte, ggf. in ergänzenden
Landschaftsplänen. V.1 Methodische
Grundlagen Beurteilung der Wertigkeit
verschiedener Flächentypen für den Naturhaushalt: Die in der Berliner Innenstadt auf
Baugrundstücken vorkommenden Flächentypen lassen sich im Hinblick auf ihre
Wertigkeit für den Naturhaushalt typisieren. Um die in der Berliner Innenstadt
anzutreffenden Flächentypen in ihrer Wertigkeit für den Naturhaushalt zu
beurteilen, ist es zunächst erforderlich, die Kriterien zu ermitteln, nach
denen der Naturhaushalt als komplexes ökologisches System bewertet werden kann. Gemäß §§ 1 und 2
Bundesnaturschutzgesetz ist der Naturhaushalt durch folgende Bestandteile
definiert: Ü
Bodenfunktion Ü
Klimafunktion
und Lufthygiene Ü
Wasserhaushaltsfunktion Ü
Lebensraumfunktion
für Tiere und Pflanzen. Die
Naturhaushaltsfunktion der in der Innenstadt vorkommenden Flächentypen ist hinsichtlich
ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerten. Die Wertskala orientiert sich an dem Zielerfüllungsgrad
der jeweiligen Naturhaushaltsfunktion. Die Ziele für die einzelnen Naturhaushaltsfunktionsbereiche
sind wie folgt definiert: Ü
Sicherung
der Bodenfunktion Ü
Verbesserung
des Kleinklimas und der Lufthygiene Ü
Sicherung
der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes Ü
Erhöhung
der Verfügbarkeit von Flächen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Um
Beurteilen zu können, inwieweit die Ziele für die einzelnen Naturhaushaltsfunktionen
von den jeweiligen Flächentypen erfüllt werden, sind Parameter zu benennen, die
folgende Bedingungen erfüllen müssen: ·
möglichst
komplexe Abbildung der jeweiligen Naturhaushaltsfunktion ·
Vorliegen
von Forschungsergebnissen, die es erlauben, einzelne Flächentypen der
Innenstadt nach diesen Parametern zu beurteilen ·
Handhabbarkeit
der Beurteilung durch Beschränkung auf die repräsentativen Parameter ·
Operationalisierbarkeit
der Beurteilung durch eindeutige Zuordnung der Naturhaushaltsfunktionen zu
einem Flächentyp. Folgende Parameter wurden für die
Beurteilung des Grades der Zielerfüllung herangezogen: Ü
Evapotranspirationsleistung: Eine
hohe Evapotranspiration verbessert in der Regel die klimatische Situation
(Verdunstung, Abkühlung). Der Abflussbeiwert für Niederschlagswasser auf den
unterschiedlichen Auffangflächen wird reduziert und die Gefahr verringert, dass
Regenwasserüberläufe der Mischwasserkanalisation in Betrieb gesetzt werden.
Damit wird die Belastung der Oberflächengewässer mit Abwässern minimiert. Ü
Staubbindungsfähigkeit: In
klimatisch und lufthygienisch stark belasteten Gebieten ist eine Minderung der
Staubanteile in der Luft von großer Bedeutung. Grundsätzlich kann davon ausgegangen
werden, daß mit der Erhöhung des Vegetationsanteils die Staubbindungskapazität
ansteigt. Ü
Versickerungsfähigkeit
und Speicherkapazität des Niederschlagswassers: Eine hohe Versickerungsrate stützt die natürlichen
Bodenfunktionen und erhöht die Grundwasserneubildung. Gleichzeitig wird der
Abflussbeiwert reduziert. Ü
Gewährleistung
des Erhaltes bzw. der Entwicklung der Bodenfunktion hinsichtlich Filterung,
Pufferung und Transformation von Schadstoffen: Je
höher der Versiegelungsgrad, die Störung der Bodenfunktionen und die Abnahme
des Humusanteils ist, um so geringer ist die Wirksamkeit der Bodenfunktionen.
Die Bodenfunktionen sind bei einer Vollversiegelung des Bodens gänzlich außer
Kraft gesetzt. Bei teilversiegelten Flächen kann die Filterung bereits
eingeschränkt erfolgen. Die Transformations- und Pufferkapazität steigt an, je
höher der Anteil organischen Substanzen und die biologische Aktivität des
Bodens ist. Diese sind bei Vegetationsflächen in der Regel am höchsten. Ü
Verfügbarkeit
einer Fläche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere: Vollversiegelte
Flächen stellen einen extremen Lebensraum für Pflanzen und Tiere dar, der nur
noch von wenigen Arten besiedelt werden kann. Bei teilversiegelten Flächen
können zwischen den Fugen Standorte für Pflasterritzgesellschaften entstehen
und das Bodenleben wird aktiviert. Erst bei offenen, durchwurzelbaren Böden
entstehen funktionsfähige Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Mit Zunahme der Zielerfüllung steigt
die Wertigkeit eines Flächentyps für die jeweilige Naturhaushaltsfunktion.
Dabei wurde die Erfüllung der Naturhaushaltsfunktionen des Flächentyps in sechs
Stufen von keine bis sehr hohe Bedeutung für die jeweilige Naturhaushaltsfunktion
beschrieben. Die einzelnen Parameter werden
hinsichtlich ihrer Wertigkeit gleich gewichtet. Damit kann durch Summenbildung
der einzelnen Parameter ein Mittelwert für den durchschnittlichen Wert eines
Flächentyps für die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gebildet
werden. Durch diese Berechnung werden die Anrechnungsfaktoren für die einzelnen
Flächentypen bestimmt. Hierbei ist kritisch anzumerken, Ü
dass
je nach Lagebeziehung und Standortbedingungen Nuancierungen auftreten können, Ü
dass
in Abhängigkeit zur Nutzungs- und Pflegeintensität in einem gewissen Spektrum
Abweichungen stattfinden können, Ü
dass
es gerade bei dem Parameter Lebensraum von Pflanzen und Tieren, erhebliche
qualitative Unterschiede geben kann. Es wird
jedoch davon ausgegangen, da es sich um einen Aggregationswert handelt, dass
Nuancierungen und Abweichungen nach oben und unten durch die Summenbildung ausgeglichen
werden. Da beim Parameter Vegetation tatsächlich eine erhebliche Varianz in der
Wertigkeit auftreten kann, wird nicht der Anspruch verfolgt, diese Varianz zu
bewerten, sondern es wird festgestellt, ob das Potenzial für die
Lebensraumfunktion vorhanden ist. Für den Fall, dass innerhalb des Gebietes
besondere Wertigkeiten vorhanden sind, sind hierfür gesonderte Festsetzungen
und Darstellungen in einem zweiten Landschaftsplan innerhalb des
Geltungsbereichs zu regeln. V.2 Einzelne
Verfahrensschritte Die Wertigkeit einzelner
Flächentypen wurde in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt
für den Musterplan Moabiter Werder [8]
nach folgenden Verfahrensschritten bestimmt: ·
Literaturrecherche
und Auswertung durch Gutachtergruppe; ·
Auf
der Grundlage von aktuellen Forschungsarbeiten Ermittlung von Flächentypen,
die im Hinblick auf ihre Wirksamkeit für den Naturhaushalt vergleichbar sind; ·
Durchführung
von Einzelgesprächen mit Fachexperten unterschiedlicher Fachdisziplinen zur
Bewertung von einzelnen Naturhaushaltsfunktionen (Boden, Wasser, Luft/ Klima
sowie Lebensraum) Überprüfung der getroffenen Aussagen; ·
Durchführung
von Expertengesprächen, um fachübergreifend unterschiedliche Bewertungen der
Einzeldisziplinen zu verifizieren oder falsifizieren. Hierbei wurden
schwerpunktmäßig die Summenwerte (Anrechnungsfaktoren) behandelt. ·
Überarbeitung
der Einzelergebnisse und Zusammenfassung der Einzelfaktoren zu einem
Summenwert. ·
Der
Summenwert wurde in verschiedenen Fachkreisen diskutiert [9].
Eine grundsätzliche und gleichzeitig fundierte Infragestellung der
Einschätzung der Flächentypen ist bisher nicht bekannt. V.3 Differenzierung
des BFF nach Art der Nutzung und Überbauungsgrad Der BFF ist als ökologischer
Sanierungswert für die hochverdichteten Bestandsgebiete entwickelt worden. Zur
Sanierung der vorhandenen ökologischen Defizite sind differenzierte Regelungen
erforderlich, die sowohl die vorhandene Nutzungs- und Bebauungsstruktur als
auch deren ökologische Potenziale berücksichtigen. Der BFF wird daher für
bestimmte Nutzungs- und Bebauungsstrukturen differenziert festgesetzt. Die
formulierten BFF-Größen vermitteln somit zwischen den ökologischen
Sanierungserfordernissen und ‑Potenzialen einerseits und dem
Veränderungsspielraum, der innerhalb der vorhandenen städtebaulichen Strukturen
und Nutzungen gegeben ist. Als BFF-Zielgröße wird daher nicht
der technisch maximal realisierbare BFF, sondern ein herabgesetzter Wert
festgesetzt, der das Ergebnis einer Abwägung verschiedener Belange darstellt,
insbesondere dem Belang des Bestandsschutzes und der Zumutbarkeit der
erforderlichen Maßnahmen. Die bestimmten Zielgrößen wurden
durch umfassende empirische Untersuchungen und gebietsbezogene Planspiele
abgesichert. [10] Für BFF-Werte gilt grundsätzlich,
dass sie
den baurechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie den
bauleitplanerischen Vorgaben nicht entgegenstehen, sie
die bestehende Nutzung des Grundstückes nicht unzumutbar beeinträchtigen und die
Zumutbarkeit der dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten
aufgegebenen Maßnahmen gewährleistet ist. Die BFF-Zielgrößen differenzieren
zwischen einzelnen der BauNVO entlehnten Nutzungstypen und dem jeweiligen
Überbauungsgrad im Bestand bzw. der zulässigen GRZ für den Neubau. Die
jeweiligen Werte sind Mindestgrößen. Ihre Spanne liegt zwischen 0,30 und 0,60.
Der Wert 0,30 stellt den Mindeststandard dar, der auch bei hohen Überbauungsgraden
und intensiver Freiflächennutzung nicht unterschritten werden sollte. Bei dem
Wert handelt es sich um eine planerisch normative Setzung. Er leitet sich aus
den empirischen Untersuchungen ab und stellt das Maß der
naturhaushalts-wirksamen Maßnahmen dar, das auch auf extrem genutzten
Grundstücken technisch realisierbar ist. Der Wert 0,60 stellt die Obergrenze
der BFF-Werte dar. Bei Erreichen dieses Wertes ist eine weitgehende
Belastungsminderung innerhalb bebauter Strukturen gegeben. Dieser Wert
korrespondiert mit den GRZ-Festsetzungen im Sinne des Bauplanungsrechtes. Die Stadtentwicklung ist gemäß Baugesetzbuch und
Naturschutzgesetz grundsätzlich an Zielen der Umweltverträglichkeit zu
orientieren. Dies umfasst zum einen den Abbau von Belastungen in
hochverdichteten Gebieten mit ökologischen Defiziten. Zum anderen muss auch bei der Verdichtung der bestehenden
Stadt die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zur ökologischen Entlastung
durch integrierten Umwelt- und Biotopschutz gewährleistet sein. Diesen
Grundsätzen wird durch den
Flächennutzungsplan, das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm
und die GRZ-Neuregelung der Baunutzungsverordnung Rechnung getragen. Unter ökologischen Gesichtspunkten stellt ein BFF von
0,60 einen adäquaten Ausdruck dieser Form des integrierten Umwelt- und
Biotopschutzes dar, der die mit Bebauung einhergehenden Belastungen soweit
mindert, daß keine ökologischen Belastungsgebiete entstehen. Ein BFF von 0,60 kann jedoch nicht immer innerhalb des
Bestandes bzw. im Rahmen des bauplanungsrechtlich Zulässigen, mit einem
angemessenen Aufwand und ohne Einschränkungen der Grundstücksnutzung erreicht
werden. Deshalb ist eine Stufung des BFF vorgenommen worden. Grundsätzlich muss
jedoch ein Mindest-BFF von 0,30 erreicht werden, um in den Bestandsgebieten
einen Mindeststandard an ökologischen Qualitäten zu sichern. Die bei Neubauvorhaben durchzuführenden Maßnahmen
umfassen in der Regel die gärtnerische Anlage von nicht überbauten
Grundstücksflächen sowie die Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der
Ausgestaltung der Erschließungsflächen und Stellplatzanlagen. Bei Grundstücken
mit hohem Überbauungsgrad sind zum Erreichen des Mindeststandards zum Teil
Dach- und Vertikalbegrünungen vorzunehmen. Dies entspricht den Standards
umweltverträglichen innerstädtischen Bauens. Der finanzielle Mehraufwand ist in
der Regel bei frühzeitiger planerischer Berücksichtigung zumutbar und
angemessen. Bei baulichen Veränderungen im
Bestand sind ebenfalls vorrangig, Maßnahmen auf der Grundfläche auszuführen,
d.h. die gärtnerische Anlage der nicht überbauten und versiegelten Flächen und
die Befestigung notwendiger versiegelter Flächen unter Berücksichtigung
ökologischer Kriterien. Auf Grundstücken mit hohen Überbauungsgraden sind darüber
hinaus zum Erreichen des Mindeststandards häufig Dach- und Vertikalbegrünungen
erforderlich. In Abhängigkeit von den geplanten Baumaßnahmen (z.B. Dachausbau,
Dachaufstockung) sind auch hier die ökologischen Anforderungen frühzeitig zu
berücksichtigen. Auch hier gilt, daß der finanzielle Mehraufwand bei
frühzeitiger planerischer Berücksichtigung zumutbar und angemessen ist. Die Angemessenheit der zum Erreichen
des BFF erforderlichen Maßnahmen kann im Einzelfall dann nicht gegeben sein,
wenn ausschließlich kostenaufwendige Maßnahmen zum Erreichen des BFF
erforderlich werden und der Aufwand im Verhältnis zur Investition überzogen
ist. Derart kostenaufwendige Maßnahmen rechtfertigen sich nur bei größeren
Investitionen. Für diese Fälle ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der
Angemessenheit erforderlich. V.5 Berücksichtigung
des bestehenden Baurechts Nach § 8 Abs. 4 NatSchG Bln dürfen
Festsetzungen eines Landschaftsplans denen eines Bebauungsplans (B-Plan) nicht
widersprechen. Im Geltungsbereich des XII-L-6 gilt unterschiedliches Baurecht: Ü
der
Baunutzungsplan von 1958/60, Ü
einfache
Bebauungspläne, Ü
qualifizierte
Bebauungspläne Baunutzungsplan Für große Flächenbereiche im Planungsgebiet ist noch der Baunutzungsplan
(BNP) von 1958/60 gültig, da hier noch keine Bebauungspläne aufgestellt worden
sind. Der übergeleitete BNP gilt in Verbindung mit den planungsrechtlichen
Vorschriften der Bauordnung `58 und der übergeleiteten
Fluchtlinienfestsetzungen seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (1960)
praktisch als Bebauungsplan weiter. Die Festsetzungen des BNP sind solange
gültig bis sie durch einen B-Plan ersetzt werden. Der BNP sieht für das Plangebiet als Art der Nutzung Ü
allgemeines
Wohngebiet Ü
gemischtes
Gebiet und Ü
beschränktes
Arbeitsgebiet vor. (Siehe Karte „Aussagen der verbindlichen Bauleitplanung“) Westlich der Bahntrasse weist der Baunutzungsplan überwiegend gemischtes
Gebiet aus. Lediglich der Bereich westlich der Gritznerstraße, der Bereich
südlich der Zimmermannstraße (Mit Ausnahme der Schloßstraßenbebauung) und die
Blöcke seitlich der Fregestraße sind im BNP als allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen. Östlich der Bahntrasse ist der Block nördlich
Kniephofstraße (an der S-Bahntrasse) und die Blöcke zwischen Albrecht-, Südend-
und Plantagenstraße sowie östlich der S-Bahntrasse bis zur Breiten Straße als
gemischtes Gebiet ausgewiesen. Der Block östlich der S-Bahntrasse und nördlich
der Bergstraße und der Block begrenzt durch die Poschinger Straße,
Menckenstraße, Lothar-Bucher-Straße und Körnerstraße sind als beschränktes
Arbeitsgebiet ausgewiesen. Der restliche Teil ist allgemeines Wohngebiet mit
Ausnahme der Bebauung an der Albrechtstraße, gemischtes Gebiet. Maß der Nutzung Für das Plangebiet ist nahezu gänzlich die Baustufe IV/3 festgelegt (GFZ
1,2; GRZ 0,3;BMZ 4,8) ausgewiesen. Einzige Ausnahme ist der Bereich östlich der
Plantagenstraße; hier ist III/3 (GFZ 0,9; GRZ 0,3; BMZ 3,6) ausgewiesen. Bebauungspläne Festgesetzte Bebauungspläne: Für das
Plangebiet sind insgesamt 20 Bebauungspläne festgesetzt (Siehe Anhang VII 3).
Acht dieser B-Pläne wurden insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Maßes
der baulichen Nutzung gelten die nach dem Textbebauungsplan XII – A die
Berechnungsvorschriften der BauNVO 1968.bezüglich einer neuen Fassung der
Baunutzungsverordnung (vom 26.11.1968) teilweise durch den Textbebauungsplan
XII-A geändert. Zwei Bebauungspläne wurden durch nachfolgende B-Pläne ersetzt.
B-Pläne, die nur Festsetzungen zum Straßenland enthielten, wurden nicht
einbezogen. Für 16 B-Pläne
und den weitergeltenden Baunutzungsplan ist die BauNVO vom 28.11.1968, für
einen die BauNVO vom 15.09.1977 und für einen weiteren die BauNVO vom
23.01.1990 anzuwenden. Hinsichtlich der Überbaubarkeit innerhalb der
verschiedenen Baugebietskategorien gibt es daher kaum nennenswerte Unterschiede
in den vier Teilbereichen. Häufig wurde das Maß der Nutzung in den B-Plänen
durch die Baugrenzen (hier sind nicht Baukörperfestsetzungen gemeint) bestimmt. Der größte Teil
der festgesetzten Pläne regelt den Erhalt von Nutzungen (z.B. Gemeinbedarfseinrichtungen)
oder Nutzungsänderungen (z.B. Kinderspielplätze auf bestehenden Baulücken in
allgemeinem Wohngebiet und vor allem die Festsetzung von Baugrenzen und
Baulinien.) Eine Überprüfung dieser B-Pläne ergab, daß eine Umsetzung des nach
der jeweiligen Nutzungskategorie festgesetzten BFF möglich ist, wenngleich in
Gebieten mit Bestandsschutz überwiegend kompensatorische Maßnahmen (Dach- und
Wandbegrünung) zum Tragen kommen. Für
Gemeinbedarfsstandorte, Gewerbe-, Misch- und Industriegebiete sowie für Kerngebiete
wird das Maß der Nutzung überwiegend durch die Angabe der GRZ festgelegt.
Aufgrund umfangreichen empirischen Materials zum Verhältnis von GRZ und BFF
entstehen bei Grundstücken mit GRZ-Festsetzung keine Konflikte mit dem
festgesetzten BFF, da die BFF-Zielwerte sich an der GRZ orientieren. Der höheren
Überbaubarkeit von Kerngebietsgrundstücken wird Rechnung getragen, indem der
BFF für diese Bereiche auf maximal 0,30 festgesetzt wird. Bebauungspläne im Verfahren: Im
Geltungsbereich des Landschaftsplans befinden sich derzeit drei Bebauungspläne
im Aufstellungsverfahren. Es sind die B-Pläne XII 305, XII 95-1 und 06 –13 . V.6 Bestandschutz Mit Hilfe des Biotopflächenfaktors soll ein Beitrag zur Minderung der
ökologischen Belastungen innerhalb dicht bebauter Strukturen geleistet werden.
Der BFF kommt im Falle der Neuerrichtung bzw. der Erweiterung und erheblichen
baulichen Änderung bestehender Anlagen zur Anwendung. Innerhalb des Bestandes kommt der BFF im Falle der Erweiterung und
Änderung baulicher Anlagen zum Tragen. Im Bestand werden die nach
verbindlicher Bauleitplanung und die nach Neuregelung der GRZ nach BauNVO
zulässigen Überbauungsgrade zum Teil erheblich überschritten. Die festgesetzten BFF-Werte für Veränderungen im Bestand unterschreiten
die Werte für den Neubau. Abgestuft nach Art der Nutzung und Überbauung,
orientieren sie sich am Bestand und lassen sich auf den Bestandsflächen
realisieren. Allerdings ist bei Grundstücken mit sehr hohen Überbauungsgraden
die ausschließliche gärtnerische Anlage der nicht überbauten Grundstücksflächen
nicht ausreichend, so daß weitere strukturspezifische Potenziale für den
ökologischen Ausgleich wie Dach- und Vertikalbegrünung mit in Anspruch genommen
werden müssen, um einen Mindeststandard und damit eine Minderung ökologischer
Belastungen zu erreichen. Zum Erreichen des BFF sind Maßnahmen der Freiraumgestaltung
durchzuführen bis hin zur Dach- und Vertikalbegrünung. Die festgesetzten
BFF-Werte erfordern keinen Eingriff in die vorhandenen Nutzungen. Eine generelle Umsetzung des BFF auf Grundlage des § 43a NatSchG Bln ist
nicht angestrebt. Der BFF soll bei wesentlichen baulichen Veränderungen
umgesetzt werden, vorrangig bei Maßnahmen, die bodenwirksam sind, bzw. bei
denen es zu einer Vergrößerung des umbauten Raumes kommt. Dadurch wird ein
Eingriff in die geschützten Bestandsgebiete ausgeschlossen. VI. Planinhalt
und Einzelbegründungen Ziel von
Naturschutz und Landschaftspflege ist es, im Rahmen der Stadtentwicklung
innerhalb bebauter Strukturen einen Mindeststandard naturhaushalts-wirksamer
Flächen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten
und zu entwickeln. Mit der Festsetzung eines grundstücksbezogenen
Biotopflächenfaktors werden diese Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege instrumentalisiert. Innerhalb der dicht bebauten Strukturen
der Gründerzeitviertel im Bezirk können bei Erreichen des Wertes BFF 0,60 die
ökologischen Belastungen weitgehend gemindert werden. Dieses Ziel wird in der
Plangrafik deutlich, wo für große Bereiche ein BFF von 0,60 festgesetzt ist. Eine
Reduzierung des BFF gegenüber diesem Standard durch die grafischen und textlichen
Festsetzungen erfolgt, um den Erhalt der bestehenden Strukturen zu
gewährleisten und die Nutzungen eines Grundstücks nicht einzuschränken und um
die vorhandenen ökologischen Potenziale von Bebauungs- und Nutzungsstrukturen
entsprechend auszuschöpfen und damit unzumutbare Härten in Bezug auf den
Maßnahmenumfang auszugleichen, die darin begründet sind, daß erhebliche Kosten
entstehen und im Abgleich mit den Festsetzungen der verbindlichen
Bauleitplanung. Auch bei Einbeziehung und unter Abwägung dieser
Belange wird als Untergrenze ein BFF von 0,30 festgesetzt, um eine
Mindestausstattung naturhaushalts-wirksamer Flächen innerhalb hochverdichteter
baulicher Strukturen zu erreichen und um nicht unverhältnismäßig hohe
ökologische Belastungen zuzulassen. Bereiche mit der Festsetzung BFF
0,60 Begründung: Die Festsetzung des BFF 0,60 erfolgt für Bereiche mit
überwiegender Wohnungsnutzung, für die nach der verbindlichen Bauleitplanung
die zulässige GRZ maximal 0,4 beträgt, beziehungsweise B-Pläne im Verfahren
sind, die die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten vorsehen. Innerhalb
dieser Bereiche ist der grundstücksbezogene BFF von 0,60 bei Neubauvorhaben
beziehungsweise bei baulicher Änderung geringüberbauter Grundstücke mit
Wohnnutzung beziehungsweise Gemeinbedarfseinrichtungen zu erreichen. Der BFF von 0,60 kann
nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen reduziert werden. Auf die Möglichkeit
weisen die Werte in Klammern hin. Grundstücke mit Festsetzungen BFF
0,40 Begründung: Die Festsetzung des BFF
0,40 erfolgt für alle bestehenden Schulgrundstücke für den Fall einer
Neubebauung (Ersatzbau). Bei allen bestehenden Schulstandorten handelt es sich
um baulich intensiv genutzte, in die vorhandene Blockbebauung eingepasste
Standorte. An die Freiflächen bestehen hohe Nutzungsanforderungen
(Pausenhoffläche, Sportfreiflächen). Die Entwicklungsräume zur Schaffung
naturhaushalts-wirksamer Flächen sind aufgrund dieser notwendigen intensiven
Nutzung begrenzt. Ein BFF von 0,60 kann auf diesen Standorten nicht erreicht
werden. Gegenüber Änderungen im Bestand, (vgl. Nr. 7 (3) Hinweis in Klammern),
sind an Neubauten höhere ökologische Anforderungen zu stellen, da diese
Anforderungen von Beginn an in der Konzeption berücksichtigt werden können.
Dies gilt analog für alle neu zu entwickelnden Schulstandorte. Der BFF von 0,40
kann nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen weiter reduziert werden. Auf die
Möglichkeit weist der Wert in Klammern hin. Bereiche mit der Festsetzung BFF
0,30 Begründung: Die
Festsetzung des BFF 0,30 erfolgt für Bereiche, die nach der verbindlichen
Bauleitplanung als Industrie-, Gewerbe- beziehungsweise Kerngebiet festgesetzt
sind. Die Überbaubarkeit der Grundstücke ist durch Festsetzung der GRZ 0,7 bis
1,0 beziehungsweise durch Festsetzung von Baugrenzen geregelt. Die zulässige
Überbaubarkeit der Grundstücke führt zu einer Reduzierung des BFF. Um aber ein
Mindestmaß an naturhaushalts-wirksamen Flächen zu erlangen, ist auch hier das
Erreichen des Mindeststandards von 0,30 erforderlich. Für diese Grundstücke
sind zum Erreichen des BFF in der Regel kompensatorische Maßnahmen wie Dach-
und Wandbegrünungen erforderlich. Nummer 1 Verordnungszweck Zur Verwirklichung der Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindestanforderungen
hinsichtlich der naturhaushalts-wirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als
"Biotopflächenfaktor" im Sinne der Nummer 3 und 4 festgesetzt. Die
Festsetzung erfolgt in der Planzeichnung durch Angabe des Biotopflächenfaktors
für einen jeweils räumlich abgegrenzten Teilbereich als Dezimalzahl sowie durch
ergänzende textliche Festsetzungen. Begründung: Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind auf den Baugrundstücken naturhaushalts-wirksame Flächen
anzulegen. Der in der Planzeichnung und durch die ergänzenden textlichen
Festsetzungen festgesetzte Biotopflächenfaktor wichtet die verschiedenen
naturhaushalts-wirksamen Flächen und bestimmt den Umfang der
naturhaushalts-wirksamen Flächen, der auf den einzelnen Grundstücken erreicht
werden soll. Die
in der Festsetzungskarte in Klammern angegebenen Dezimalzahlen haben lediglich
Hinweischarakter. Sie sollen zum besseren Verständnis verdeutlichen, daß von
dem in der Planzeichnung festgesetzten Biotopflächenfaktor nach Maßgabe der
textlichen Festsetzungen abgewichen werden kann. Nummer 2 Biotopflächenfaktor Bei Vorhaben im Sinne des § 29
des Baugesetzbuchs, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum
Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende
Biotopflächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor nicht unterschreiten,
soweit nicht die Voraussetzungen der Festsetzungen Nummer 6 oder
Nummer 7 vorliegen. Im Falle der Änderung baulicher Anlagen gilt dies
nur, wenn mit der Änderung zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder
sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks
erhöht. Die zum Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen
sind vorrangig auf der Grundfläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene
Vegetationsflächen berücksichtigt werden. Im Falle der Nutzungsänderung ohne
Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht zur Umsetzung des
festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben, im Sinne des § 29 des
Baugesetzbuchs, die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt oder durchgeführt
werden müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt. Begründung: Der Biotopflächenfaktor soll bei der Errichtung
beziehungsweise wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen umgesetzt werden,
vorrangig bei Maßnahmen mit Umweltrelevanz, die den Anteil überbauten und versiegelten
Bodens erhöhen beziehungsweise bei denen es zu einer Erhöhung des umbauten
Raumes kommt. Die Festsetzungen sollen nicht generell gemäß § 43a NatSchG Bln,
sondern auch in Kooperation mit dem Bauherrn umgesetzt werden. Baumaßnahmen führen in der Regel zu
einem Verlust an realen oder potentiellen ökologischen Kompensationsflächen und
verursachen neue Belastungen für den Naturhaushalt. Um eine wesentliche
Verschlechterung der ökologischen Situation gegenüber dem Status quo zu vermeiden,
sind daher an die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen erhöhte
Anforderungen zur Minimierung der zusätzlichen Belastung zu stellen. Maßnahmen zur Schaffung
naturhaushaltswirksamer Flächen auf Baugrundstücken sind vorrangig auf der
Grundstücksfreifläche durchzuführen. Damit soll der besonderen ökologischen
Bedeutung von Maßnahmen Rechnung getragen werden, die mit Anschluss an den
anstehenden Boden durchgeführt werden und somit nachhaltig die natürlichen
Bodenfunktionen und den Boden- und Grundwasserhaushalt stützen sowie
Voraussetzungen für die Entwicklung ausdauernder Pflanzenbestände bilden.
Abweichungen von diesem Grundsatz können aus Gründen des Boden- und
Grundwasserschutzes bei gewerblich genutzten Freiflächen erforderlich werden .
Nur wenn die Grundstücke aufgrund
hoher Überbauungsgrade beziehungsweise intensiver Nutzungsansprüche nicht
genügend Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushaltswirksamer Flächen auf der
Grundstücksfreifläche zulassen, können andere Maßnahmen, wie Dachbegrünung,
Wandbegrünung, Regenwasserversickerung durchgeführt werden. Reine Nutzungsänderungen werden
nicht als relevante Maßnahmen zur Berechnung des Biotopflächenfaktors
eingestuft, weil sie ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage nicht den
Anteil überbauten und versiegelten Bodens erhöhen. Bei Maßnahmen, die aufgrund
umweltschutzrechtlicher Auflagen ihrerseits zur Verbesserung der ökologischen
Situation beitragen, wird aus Gründen der Zielkongruenz und der
Verhältnismäßigkeit auf eine zusätzliche Umsetzung des Biotopflächenfaktors
verzichtet. Werden aus Gründen des
Umweltschutzes freiwillig bauliche Änderungen vorgenommen, wären die durch die
Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zusätzlich entstehenden Kosten
eine nicht gewollte Doppelbelastung für den Planbetroffenen. Nummer 3 Berechnungsmethode Der Biotopflächenfaktor eines
Grundstücks ist die Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach den
folgenden Sätzen rechnerisch zu ermittelnden naturhaushalts-wirksamen Fläche
zur Grundstücksfläche ergibt. Dabei wird einzelnen Flächentypen gemäß
Nummer 4 ein spezifischer Anrechnungsfaktor entsprechend ihrer Wirkung
auf den Naturhaushalt zugewiesen. Die auf dem Grundstück vorzufindenden
Flächentypen gemäß Nummer 4 sind nach ihrer Größe in Quadratmetern
gesondert zu erfassen und mit dem zugehörigen Anrechnungsfaktor zu
multiplizieren. Die sich danach für jeden Flächentyp gesondert ergebenden Werte
sind zu addieren. Die Summe ist in Verhältnis zu der Größe des Grundstücks zu
setzen. Der Biotopflächenfaktor ergibt sich somit nach der Formel: (... m²
Flächentyp a Ÿ Anrechnungsfaktor x) + (... m²
Flächentyp b Ÿ Anrechnungsfaktor y) + ... BFF = ... m² Grundstücksfläche Die Werte des Biotopflächenfaktors
sind auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise
abzurunden. Begründung: Der Biotopflächenfaktor ist ein
neues rechtliches Instrument. Die zugrundegelegten Begrifflichkeiten sind in
sonstigen Rechtsverordnungen und Gesetzen bisher nicht definiert. Ihre
Definition ist daher Teil der Festsetzungen. Die Werte des Biotopflächenfaktors
sind auf zwei Stellen hinter dem Komma auf- beziehungsweise abzurunden, da der
Biotopflächenfaktor laut Definition eine Verhältniszahl und das Ergebnis daher
in der Regel eine Kommazahl ist. Bei mehr als zwei Stellen hinter dem Komma
würde eine Genauigkeit suggeriert, die in den Werten nicht enthalten ist. Nummer 4 Flächentypen Bei der Ermittlung des
Biotopflächenfaktors nach Nummer 3 sind für die einzelnen Flächentypen
folgende Anrechnungsfaktoren zu verwenden: (1) Vegetationsflächen mit Anschluss an
anstehenden Boden (Verfügbarkeit als Standort für Vegetationsentwicklung und
als Lebensraum für Tiere ohne Beurteilung der Qualität der Vegetation) haben
den Anrechnungsfaktor 1,0. (2) Halboffene Flächen, das heißt,
Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die neben Versickerung auch
Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum Beispiel Rasenschotter, Holzpflaster mit
hohem Fugenanteil, Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine und Rasenklinker
(auf Flächen mit geringer Nutzungsintensität - zum Beispiel Feuerwehrzufahrt)
haben den Anrechnungsfaktor 0,5. (3) Teilversiegelte Flächen, das heißt,
Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen, die in gewissem Umfang
Versickerung, aber in der Regel keinen Pflanzenbewuchs zulassen, wie zum
Beispiel Klinker, Großsteinpflaster, Kleinsteinpflaster, Mosaikpflaster, Holzpflaster,
Betonverbundsteine oder Platten (mit Fuge auf Sand-/ Schotterunterbau), Sandflächen,
Schotter, wassergebundene Decke, offener, stark verdichteter Boden, durchlässige
Kunststoffbeläge, Rasengittersteine oder Rasenklinker auf intensiv genutzten
Flächen (zum Beispiel Stellplätze, Zufahrten) sowie halboffene Flächen im Sinne
von Absatz 2 auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dachflächen haben den
Anrechnungsfaktor 0,3. (4) Begrünte Dachflächen und sonstige
Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden sind wie folgt zu
unterscheiden: a) Dachflächen
von oberirdischen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit extensiver Begrünung, nicht
aber von Hochhäusern im Sinne der Bauordnung Berlin, haben den Anrechnungsfaktor
0,7. Intensiv genutzte Dachbegrünung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) und c)
angerechnet. b) Sonstige
Vegetationsflächen ohne Anschluss an anstehenden Boden, insbesondere auf Kellerdecken/
Tiefgaragen mit einem Bodenauftrag von weniger als 80 Zentimeter sowie
Hochbeete, haben den Anrechnungsfaktor 0,5. c) Flächen
im Sinne von b) mit einem Bodenauftrag von 80 Zentimeter und mehr haben den
Anrechnungsfaktor 0,7. (5) Bei nicht begrünten Dächern wird
die Projektionsfläche mit einem Faktor von 0,2 angerechnet, soweit das auf
diesen Flächen anfallende Regenwasser auf den Grundstücksfreiflächen flächenhaft
über Vegetation versickert wird. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die
Versickerungsfläche nach ihrer Größe den überwiegenden Teil der
Grundstücksfreifläche beansprucht und hierdurch die Nutzung der
Grundstücksfreifläche für die Bewohner des Grundstücks wesentlich
beeinträchtigt wird. Die Versickerungsmulden müssen frei von
Bodenverunreinigungen sein. (6) Flächen begrünter fensterloser
Außenwände, insbesondere Brandwände, und begrünter Mauern (Vertikalbegrünung)
sind bis zu einer Höhe von zehn Metern mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen.
Dies entspricht in etwa der Fläche, die innerhalb von zehn Jahren von Selbstflimmern berankt wird.
Bei der Begrünung mit einem Rankgerüst wird die Fläche angerechnet, die das
Rankgerüst abdeckt, jedoch maximal bis zu zehn Metern Höhe. Die Anrechnung
erfolgt für das Grundstück mit der Bebauung, dessen Flächen begrünt werden. (7) Versiegelte Flächen, das heißt,
Flächen ohne Pflanzenbewuchs mit luft- und/ oder wasserunkdurchlässigen
Belägen, zum Beispiel Beton, Asphalt, Terrazzo, Keramik, Platten/ Pflasterung
(mit gebundenem Unterbau oder mit Fugenverguss), wasserundurchlässige
Kunststoffbeläge sowie teilversiegelte Flächen im Sinne von Absatz 3 auf
Tiefgaragen, Kellergeschossen oder Dachflächen sind nicht anzurechnen. (8) Flächentypen, die hier nicht
genannt sind, können auf den Biotopflächenfaktor angerechnet werden, soweit
sie sich auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes positiv auswirken. Der
Anrechnungsfaktor ist in diesen Fällen entsprechend den Absätzen 1 bis 7
zugrundeliegenden Bewertungskriterien zu ermitteln. Begründung: Die charakteristischerweise in der
Berliner Innenstadt auf Baugrundstücken vorkommenden Flächentypen und solche,
die nachhaltig zur Verbesserung der ökologischen Situation in dicht bebauten
Strukturen beitragen können, sind hinsichtlich ihrer Naturhaushaltswirksamkeit
typisiert worden. Die Wertigkeit der einzelnen
Flächentypen leitet sich ab aus ihrem Zielerfüllungsgrad für die einzelnen
Naturhaushaltsbestandteile: Boden, Klima und Lufthygiene, Wasserhaushalt und
Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Der Zielerfüllungsgrad wurde anhand der Parameter Ü
Evapotranspirationsleistung, Ü
Staubbindungsfähigkeit, Ü
Versickerungsfähigkeit
und Speicherkapazität des Niederschlagswassers Ü
Gewährleistung
des Erhaltes beziehungsweise der Entwicklung der Bodenfunktion und Ü
Verfügbarkeit
einer Fläche als Lebensraum für Tiere und Pflanzen unter Auswertung neuerer
Forschungsergebnisse ermittelt. Auf die weiteren Ausführungen
hinsichtlich der methodischen Grundlagen zur Berechnung des
Biotopflächenfaktors in Kapitel III.4.1 Methodische Grundlagen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich hingewiesen. Dachbegrünungen auf Hochhäusern
werden nicht als naturhaushalts-wirksame Fläche angerechnet, da sie keine
wesentlichen positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben. Kleinklima und
Lufthygiene lassen sich durch die Begrünung von Hochhausdächern nicht
wesentlich verbessern, da mit zunehmender Höhe die Windgeschwindigkeit größer
wird und sich damit die Staubbindungskapazität verringert. Die erhöhte Baumasse
führt zu einer stärkeren Erwärmung der Luft. Durch die zunehmende
Windgeschwindigkeit ist die Verfügbarkeit einer begrünten Hochhausdachfläche
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen stark reduziert. Nummer 5 Überbauungsgrad Der Überbauungsgrad -ÜBG- eines
Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der überbauten Grundstücksfläche
zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach § 19 Absatz 4 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, das
heißt, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 der Baunutzungsverordnung sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung
des Überbauungsgrades nicht anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei
Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Begründung: Der Überbauungsgrad bestimmt neben der Nutzung des
Grundstücks wesentlich das Potenzial zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer
Flächen. Dabei werden bauliche Nebenanlagen nicht mit in die Berechnung des
Überbauungsgrades einbezogen. Das gleiche gilt für die sonstigen nach der
novellierten Baunutzungsverordnung (1990) § 19 Absatz 4 auf die
Grundflächenzahl -GRZ- anzurechnenden Anlagen (Garagen, Stellplätze,
Zufahrten, Grundstücksunterbauungen). Diese Anlagen stellen gerade durch die
Art ihrer baulichen Ausgestaltung ein Potenzial zur Schaffung von naturhaushalts-wirksamen
Flächen dar. Nummer 6 Minderung bei Bauvorhaben nach § 29
des Baugesetzbuchs (1) Bei Vorhaben im Sinne von
Nummer 2 vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor abweichend
von dem in der Planzeichnung festgesetzten Biotopflächenfaktor, auf 0,30, soweit a) die
Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen
Zwecken dient, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder
Lagerfläche oder b) das
Grundstück ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder c) das
Grundstück vorwiegend zu Zwecken der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung oder anderer kerngebietstypischer
Nutzungen oder d) das
Grundstück für Einrichtungen der technischen Infrastruktur (Standorte für
Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bau- und Betriebshöfe, Standorte der Post mit
Auslieferungsverkehr beziehungsweise solche Standorte, die einen Fahrzeugpark
vorhalten) genutzt werden soll. (2) Bei Neuerrichtung von Vorhaben im Sinne
des § 29 des Baugesetzbuchs verringert sich der einzuhaltende
Biotopflächenfaktor auf 0,40, soweit das Grundstück für allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren
genutzt werden soll. (3) Weitergehende Regelungen nach
Festsetzung Nummer 7 bleiben unberührt. Begründung: Grundstücke, die dem Wohnen und
gewerblichen Zwecken dienen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung der
Freifläche als Arbeits- oder Lagerfläche sowie Grundstücke, die ausschließlich
gewerblichen Zwecken dienen. Grundstücke, deren Freiflächen im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche
genutzt werden, erfordern in der Regel ein hohes Maß an versiegelten Flächen.
Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung
der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen. Als Ergebnis der Abwägung
der Ansprüche des Naturhaushaltes und der gewerblichen Nutzung an die Freiflächen
wird der Mindeststandard Biotopflächenfaktor 0,30 festgesetzt. Der Mindeststandard
kann ohne erhebliche Einschränkung der gewerblichen Nutzung realisiert werden. Grundstücke, die vorwiegend zu
Zwecken der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen
der Wirtschaft, der Verwaltung oder anderen kerngebietstypischen Nutzungen
genutzt werden. Diese Grundstücke sind in der Regel
durch einen hohen bis sehr hohen Überbauungsgrad gekennzeichnet. Darüber hinaus
bestehen im Freiraum hohe Flächenansprüche für Stellplatznutzungen beziehungsweise
notwendige Erschließungsflächen. Wenngleich die Stellplatz- und
Erschließungsflächen in gewissem Umfang über Potenziale zur Berücksichtigung
der Wirksamkeit für den Naturhaushalt verfügen, sind die Möglichkeiten zur
Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen begrenzt. Gleichzeitig sollen aber
auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes beitragen. Als Ergebnis der Abwägung der Ansprüche des
Naturhaushaltes und der Nutzungsanforderungen an das Grundstück wird der
Mindeststandard Biotopflächenfaktor 0,30 festgesetzt. Die sehr hohe Überbauung
der Grundstücke mit derartigen Nutzungen macht häufig die Durchführung
kompensatorischer Maßnahmen erforderlich. Technische Infrastruktur Auf Grundstücken von Standorten der
technischen Infrastruktur sind die Möglichkeiten zur Schaffung
naturhaushalts-wirksamer Flächen im allgemeinen gering. In der Regel werden die
Grundstücksfreiflächen durch Stellplätze, Fahrzeugpark, Lager- und
Arbeitsflächen beansprucht. Andererseits erfordert das Ziel der Sicherung und
Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes die Ausschöpfung auch
begrenzter Möglichkeiten auf den Grundstücken, um die Belastungswirkungen, die
von solchen Grundstücken für den Naturhaushalt ausgehen, zu vermindern. Die
Überprüfung der Standorte der technischen Infrastruktur im Sinne der Verordnung
ergab, daß die Entwicklungsbedingungen zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer
Flächen denen gewerblich genutzter Grundstücke vergleichbar sind. Die Festsetzung des
Biotopflächenfaktors von 0,30 trägt den begrenzten Möglichkeiten auf den
Grundstücken Rechnung und gewährleistet auch auf Grundstücken der technischen
Infrastruktur einen Mindestanteil an Flächen zur Sicherung und Entwicklung des
Naturhaushaltes. Schulen Die Freiflächen von
Schulgrundstücken werden in der Regel intensiv als Pausenflächen und für den
Schulsport genutzt. Die damit verbundenen Anforderungen an die Belagsarten der
Freiflächen schränken die Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer
Flächen erheblich ein. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur
Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes beitragen. Gegenüber Änderungen
im Bestand, vergleiche Nummer 7 (3), sind an Neubauten höhere ökologische
Anforderungen an die Freiflächen zu stellen, da diese Anforderungen von Beginn
an in der Konzeption berücksichtigt werden können. Unter Berücksichtigung der
Nutzungsbelange wird für den Fall der Errichtung neuer Schulen ein
Biotopflächenfaktor von 0,40 festgesetzt. Nummer 7 Minderung bei Änderung bestehender
Anlagen (1) Im Falle der Änderung bestehender
baulicher Anlagen ist eine Unterschreitung der in der Planzeichnung getroffenen
Festsetzungen bis zu dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden
Biotopflächenfaktor zulässig. Bestimmungsfaktor hierfür ist neben der Art der
Nutzung des Grundstücks der zum Zeitpunkt der Genehmigung vorhandene Überbauungsgrad
im Sinne von Festsetzung Nummer 5. (2) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1
vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor, soweit a) das
Grundstück ausschließlich für Wohnungen (auch in Wohnheimen), oder b) die
Grundstücksfreifläche eines Grundstücks, das dem Wohnen und gewerblichen
Zwecken dient, nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits-
oder Lagerfläche oder c) das
Grundstück ausschließlich oder überwiegend für öffentliche Einrichtungen, die
kulturellen oder sozialen Zwecken dienen (zum Beispiel Bibliotheken,
Freizeitheime, nicht-kirchliche Versammlungsstätten, Behinderteneinrichtungen,
Hallenbäder, Hallensportanlagen) genutzt wird, bei einem Überbauungsgrad von 0,38 bis
0,49 auf
0,45 (BFF), Überbauungsgrad ab 0,50
auf
0,30 (BFF). (3) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1
vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor in diesem Fall
unabhängig vom Überbauungsgrad auf 0,30, soweit das Grundstück für allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen oder Schulzentren, genutzt wird. (4) Bei Vorhaben im Sinne von Absatz 1
vermindert sich der einzuhaltende Biotopflächenfaktor, soweit das Grundstück
für Kindertagesstätten genutzt wird, bei einem Überbauungsgrad von 0,30 bis
0,49 auf
0,45 (BFF), Überbauungsgrad ab 0,50 auf
0,30 (BFF). Dies gilt auch, wenn das Grundstück
zugleich auch anderen Nutzungen dient, soweit die Freiflächen des Grundstücks
überwiegend durch die Kindertagesstätte genutzt werden. Begründung zu Nummer 7 (1): Für einzelne Nutzungen wird der
Biotopflächenfaktor für den Fall der Änderung baulicher Anlagen zusätzlich nach
dem bestehenden Überbauungsgrad differenziert. Für die Festsetzung des
Biotopflächenfaktors wird der Überbauungsgrad vor Beginn der Maßnahmen
zugrundegelegt. Damit wird den bestehenden hohen Dichten, die nach früherem
Baurecht realisiert wurden und für die Bestandsschutz gilt, Rechnung getragen. Begründung zu Nummer 7 (2): Grundstücke, die ausschließlich für
Wohnungen (auch in Wohnheimen) genutzt werden sowie Grundstücke, die dem Wohnen und gewerblichen Zwecken dienen, deren Freiflächen
nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche
genutzt werden. Bei reinen Wohngrundstücken und
Wohnheimen beziehungsweise bei Mischnutzungen ohne gewerbliche Nutzung der
Grundstücke ist der Rahmen zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Freiflächen
primär durch den Überbauungsgrad bestimmt, entsprechend ergibt sich eine
Stufung der Werte des Biotopflächenfaktors. Die Stufung des Überbauungsgrades
leitet sich ab aus empirischen Untersuchungen der verschiedenen Bebauungsstrukturen.
Die gewerblichen Nutzungen dieser Grundstücke stellen keine oder nur
unbedeutende Nutzungsanforderungen an den Freiraum dar. Auf Grundstücken mit einem hohen bis
sehr hohen Überbauungsgrad (Überbauungsgrad > 0,50) sind die Spielräume
zur Entwicklung naturhaushalts-wirksamer Flächen beschränkt. Gleichzeitig
sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung und Entwicklung der
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen. Die sehr hohe Überbauung der
Grundstücke mit derartigen Nutzungen macht häufig die Durchführung kompensatorischer
Maßnahmen erforderlich. Als Ergebnis der Abwägung der Ansprüche des Naturhaushaltes
und der Zumutbarkeit des Maßnahmeumfanges wird der Mindeststandard
Biotopflächenfaktor 0,30 festgesetzt. Grundstücke mit einem
vergleichsweise geringeren Überbauungsgrad (Überbauungsgrad 0,38 bis 0,49)
besitzen grundsätzlich gute Voraussetzungen zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer
Flächen auf der Grundfläche. Vor dem Hintergrund der bestehenden ökologischen
Belastungen im Geltungsbereich des Landschaftsplans sind diese Voraussetzungen
im Rahmen des Zumutbaren zu nutzen. Der Biotopflächenfaktor wird auf 0,45
festgesetzt. Auf Grundstücken mit hoher Stellplatznutzung ist davon auszugehen,
daß Maßnahmen der Vertikal- und Dachbegrünung notwendig werden, um den
Biotopflächenfaktor zu erreichen. Aufgrund der Anforderungen zur
Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes und der hohen ökologischen
Belastungen sowie vor dem Hintergrund, dass mit der Durchführung der Maßnahmen
keine Nutzungseinschränkungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
verbunden sind, ist der Umfang der erforderlichen Maßnahmen angemessen und
zumutbar. Gemeinbedarf Zur Festsetzung des
Biotopflächenfaktors werden in dieser Gruppe unterschiedliche Nutzungen des
Gemeinbedarfs zusammengefasst, da die Nutzungsansprüche an den Freiraum bei
gleichem Überbauungsgrad vergleichbar sind. Die in der Regel geringen
Nutzungsansprüche an den Freiraum erlauben in Abhängigkeit vom Überbauungsgrad
die Schaffung eines den Grundstücken mit Wohnnutzung vergleichbaren Flächenanteils
mit hoher Wertigkeit für den Naturhaushalt. Vor dem Hintergrund der bestehenden
ökologischen Belastungen im Geltungsbereich des Landschaftsplans sind diese
Voraussetzungen im Rahmen des Zumutbaren zu nutzen. Dem wurde durch eine
gestufte Festsetzung der Werte des Biotopflächenfaktors Rechnung getragen. Begründung zu Nummer 7 (3): Bei allen bestehenden
Schulstandorten handelt es sich um baulich intensiv genutzte, in die vorhandene
Blockbebauung eingepasste Standorte. Die Freiflächen der Schulgrundstücke
werden in der Regel intensiv als Pausenflächen und für den Schulsport genutzt.
Die damit verbundenen Anforderungen an die Belagsarten der Freiflächen
schränken die Möglichkeiten zur Schaffung naturhaushalts-wirksamer Flächen
erheblich ein. Gleichzeitig sollen aber auch diese Grundstücke zur Sicherung
und Entwicklung des Naturhaushaltes beitragen. Unter Berücksichtigung der
Nutzungsbelange wird für den Fall der baulichen Änderung im Sinne von Nummer 2
dieser Verordnung für bestehende Schulgrundstücke der Mindeststandard
Biotopflächenfaktor 0,30 festgesetzt. Begründung zu Nummer 7 (4): Der Umfang der festgesetzten
naturhaushalts-wirksamen Flächenanteile auf den Grundstücken bestimmt sich bei
Änderung baulicher Anlagen im Unterschied zur Neubebauung auch nach dem
bestehenden Überbauungsgrad der Grundstücke. Der nicht überbaute Teil eines
Grundstückes stellt ein wesentliches Potenzial zur Schaffung
naturhaushalts-wirksamer Flächen dar. Die Nutzungsansprüche an den
Freiraum gering überbauter Grundstücke lassen einen hohen Anteil an
Vegetationsflächen (das heißt Flächen hoher Wertigkeit) zu, die als
Rasenflächen genutzt werden können. Diese Möglichkeit ist zur Sicherung und
Entwicklung des Naturhaushaltes zu nutzen. Bei Grundstücken mit
vergleichsweise hohem Überbauungsgrad erfordern die bestehenden
Nutzungsansprüche ein höheres Maß an befestigten Flächenanteilen
beziehungsweise Sandspielflächen. Dennoch ist zur Sicherung und Entwicklung des
Naturhaushaltes auch auf diesen Grundstücken ein Mindestmaß an naturhaushalts-wirksamen
Flächenanteilen umzusetzen. Die Nutzungsmöglichkeiten der
Grundstücksfreiflächen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Gegebenenfalls
sind Maßnahmen der Vertikal- und Dachbegrünung einzubeziehen. Nummer 8 Minderung bei Baudenkmälern Bei Grundstücken mit Baudenkmälern
kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor unterschritten werden, soweit dies
aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist. Begründung: Da an die Gebäude und gegebenenfalls
Freiflächen von Denkmälern besondere Anforderungen des Denkmalschutzes
gestellt werden, sind in der Regel Restriktionen gegeben, vor allem für die
kompensatorischen Maßnahmen wie Dach- und Vertikalbegrünung, die dazu führen
können, daß der Biotopflächenfaktor nicht umzusetzen ist. Die unter Wahrung des
Denkmalschutzes möglichen Maßnahmen sind jedoch voll auszuschöpfen. Wenn solche
Restriktionen aufgrund des Denkmalschutzes bestehen, kann der Biotopflächenfaktor
gemindert werden. Nummer 9 Sonstige Ausnahmen Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors
ist zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im
Einzelfall ausnahmsweise erfordert oder seine Einhaltung nur mit unangemessen
hohem Aufwand zu erreichen ist. Begründung: Im
Einzelfall können Restriktionen oder Nutzungsansprüche auf dem Grundstück dazu
führen, daß die Umsetzung des Biotopflächenfaktors nicht oder nicht vollständig
möglich ist. Es ist jedoch der Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen
für die Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors gegeben sind.
Eine Festsetzung dieses Ausnahmetatbestandes ist deshalb erforderlich, weil zum
einen Festsetzungen eines Landschaftsplans bestehendes Baurecht nicht
einschränken beziehungsweise ausschließen können; zum anderen soll die
Möglichkeit eingeräumt werden, bei unangemessen hohem Aufwand, der im
Einzelfall nachzuweisen ist, den Biotopflächenfaktor zu unterschreiten.
Unangemessen hoher Aufwand liegt dann vor, wenn die Kosten zur Umsetzung des
Biotopflächenfaktors im Einzelfall außer Verhältnis zu den Kosten der baulichen
Veränderung stehen. Nummer 10 Befestigung von Wegen und Plätzen Flächen, die nach ihrer Lage und
Zweckbestimmung ausschließlich dem Abstellen von Personenkraftfahrzeugen oder
dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mit luft- und wasserdurchlässigen
Materialien anzulegen und durch Vegetationsflächen zu gliedern, soweit dem
nicht andere rechtliche Regelungen entgegenstehen. Begründung: Aufgrund der Bodenbeschaffenheit und
Grundwasserflurabständen ist im Bereich nördlich der Achse Grunewaldstr./
Albrechtstr. eine mittlere und südlich davon im Bereich beidseitig des
Hindenburgdammes eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers
gegeben. Zur Vermeidung eines Schadstoffeintrags in den Boden ist sicherzustellen,
daß keine Beläge verwendet werden, von denen Schadstoffe ausgehen können. Da der Geltungsbereich des Landschaftsplanes kein
Trinkwasserschutzgebiet ist, ist eine Gestaltung der Erschließungs- und
Aufenthaltsflächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen in der Regel
möglich. Eine Gliederung durch Vegetationsflächen soll darüber hinaus die
Naturhaushalts-Wirksamkeit dieser befestigten Flächen erhöhen. Nummer 11 Sonstige Rechtsvorschriften Diese Verordnung lässt nach anderen
Rechtsvorschriften bestehende Pflichten unberührt. Nummer 12 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst alle
Grundstücke innerhalb der in der Plankarte abgegrenzten Fläche. Der
Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für Grundstücke öffentlicher
Grünflächen oder Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für Nutzungen im
Freien ausgelegt sind sowie für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend
durch Einrichtungen der Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr) oder Kirchen und
kirchliche Gemeindeeinrichtungen genutzt werden. Begründung: Grundstücke
öffentlicher Grünflächen oder Sportanlagen, die ganz oder überwiegend für
Nutzungen im Freien ausgelegt sind, sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Landschaftsplanes. Eine Festsetzung des Biotopflächenfaktors für überwiegend
nicht bebaute Flächen ist nicht zweckmäßig. Für
Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend durch Einrichtungen der
Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr) oder Kirchen und kirchliche Gemeindeeinrichtungen
genutzt werden sind standardisierte Aussagen nicht möglich. Eine einzelfallbezogene
Festsetzung ist aufgrund der spezifischen Nutzungs- und Bebauungsstrukturen
nicht zweckmäßig. Hinweis: Für gewerblich genutzte Grundstücke mit gewerblicher Nutzung
der Freiflächen kann die Anlage der Erschließungs- und Lagerflächen als
versiegelte Fläche ohne Versickerungsfähigkeit aus Gründen des Boden- und
Grundwasserschutzes erforderlich sein. Begründung: Spätestens seit dem Inkrafttreten des
Bundesbodenschutzgesetzes besteht die rechtliche Verpflichtung, die Funktion
des Bodens zu sichern bzw. wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen soweit als möglich vermieden werden. Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befinden sich dem
Umweltamt bekannte Flächen mit einem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen/Altlasten.
Auf diesen Flächen ist mit Bodenverunreinigungen aufgrund ihrer
Nutzungshistorie und gewerblich-industrieller Nutzung zu rechnen. Eine
Entsiegelung kann problematisch sein, da es möglicherweise zu einer
Grundwasserbelastung kommt. Dieser Zielkonflikt ist im Einzelfall zu
bewältigen. Da für das Gebiet keine flächendeckende historische
Recherche vorliegt, können unter Umständen weitere Flächen unter den Verdacht
auf schädliche Bodenveränderungen /Altlasten fallen. Daher ist eine Abfrage
beim Umweltamt nach dem aktuellen Erkenntnisstand unverzichtbar. Bei großflächigen Entsiegelungsmaßnahmen (größer als 100 m²)
ist daher durch den Grundstückseigentümer zunächst eine Anfrage beim Umweltamt
zu stellen, ob für das betreffende Grundstück der Verdacht auf eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast im Sinne von § 9 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz
vorliegt. Sollte ein solcher Verdacht entstehen, ist zunächst eine
Bodenuntersuchung in Absprache mit dem Umweltamt erforderlich. VI.3 Verfahren, bisheriger Planungs- und Verfahrensablauf·
Die
Mitteilung über die Planungsabsicht gem. § 9 NatSchGBln erfolgte mit Datum
15.03.1999. ·
Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 11 NatSchGBln (Ausstellung und Anhörung)
fand statt vom 2. Juli bis einschließlich 2. August 2001. Die Ankündigung der
Bürgerbeteiligung erfolgte durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin,
in drei Tageszeitungen sowie einen Aushang in den Rathäusern. Die
vorgebrachten Äußerungen wurden in die Abwägung eingestellt. Ihnen war weder
eine Ablehnung gegenüber der Planung noch ein Erfordernis zur Änderung der
Planungsinhalte zu entnehmen. Insofern resultierten aus der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung keine Änderungen an wesentlichen Planinhalten. ·
Die Träger
öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 25. April 2002 um Stellungnahme
zum L-Plan XII-L-6 gebeten worden. 37 TöB
wurden beteiligt, von denen 11 als anerkannte Verbände nach § 29 NatSchGBln
gelten. Darüber hinaus wurden die Planunterlagen zur Stellungnahme jeweils an
Stadtplanungs-, Bauaufsichts-, Umwelt- und Wirtschaftsamt gesandt. Der
überwiegende Teil der Träger ist von der Planung nicht tangiert und hat in
entsprechenden Kurzmitteilungen seine Zustimmung signalisiert. Schriftliche
Stellungnahmen mit Anregungen und sonstigen Hinweisen liegen vor: Den
vorliegenden Stellungnahmen ist eine grundsätzliche Zustimmung zum
Landschaftsplanentwurf zu entnehmen. Die im
Einzelnen vorgetragenen Hinweise, Empfehlungen und Anregungen werden, soweit
zutreffend, in die Planung einfließen. ·
Aufgrund
des v.g. sowie aufgrund aktualisierter Bearbeitungsvorgaben, -empfehlungen für
die Aufstellung von L-Plänen (z.B. digitale Planbearbeitung mit „Yade L-Plan“)
wurde der Entwurf zum XII-L-6 für das weitere Verfahren - Erstellung des
Planentwurfes zur öffentlichen Auslegung - in Bezug auf Formales und
inhaltliche Details überarbeitet. Eine
Notwendigkeit zur Änderung von wesentlichen Inhalten des Planes ist nicht
gegeben. ·
Frühzeitige
Trägerbeteiligung (Scoping) Eine
Erörterung mit den Betroffenen fand statt am 23.08.2006 UP-relevant: -
Feinstaub
(z.B. an der Schildhornstrasse) ist bei der Bestandsbeschreibung „Luft“ zu
ergänzen -
Oberflächengewässer
Lauenburger Teich ist zu benennen (Gewässer 2. Ordnung) -
Bäkegraben
ist als Entwässerung der Stadtautobahn (Westtangente) zu nennen nicht
UP-relevant: -
Datenaktualisierung
(Bauvorhaben, B-Pläne etc.) wird seitens des BLN hinterfragt und seitens des
Planverfassers zugesagt. -
Vollzugsdefizite
werden seitens der Bauaufsicht aufgrund des Baugenehmigungsrechts besorgt. Der
Planverfasser verweist auf die geplante diesbezügliche Änderung des NatSchGBln
(Zumutbarkeit). Die aus
dieser Trägerbeteiligung resultierenden Erfordernisse sind in den Plan
eingeflossen. VI.4 RechtslageBerliner Naturschutzgesetz -NatSchGBln- in der Fassung
vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) VII. Quellenverzeichnis
VII. Anhang VIII.1 Allgemein verständliche,
nichttechnische Zusammenfassung Bei dem
Landschaftsplan handelt es sich um ein Verfahren, bei dem es darum geht,
ausschließlich einen ökologischen Kennwert, den Biotopflächenfaktor,
verbindlich festzusetzen. Damit sollen freiraum- und grünplanerische
Qualitätsstandards bei Bauvorhaben, Neu- und Umbaumaßnahmen gesichert werden. Vorrangiges
Ziel des Landschaftsplanes ist die Verbesserung der Grün- und
Freiflächensituation, des Kleinklimas, der Lufthygiene, der Bodenfunktion, des
Wasserhaushaltes und des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen innerhalb bebauter
Strukturen. Hierzu werden differenziert nach der Art der Nutzung und der
Bebauungsdichte Biotopflächenfaktoren kurz - BFF - genannt festgesetzt. Der
BFF sagt aus, welcher Anteil der jeweiligen Grundstücksfläche als naturhaushaltswirksame
Fläche (einschließlich Dach- und Fassadenbegrünung) anzulegen ist. VIII.2 Biotopflächenfaktoren im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes Steglitz - Zentrum
VIII.3 Zulässiges Maß der baulichen
Nutzung - Grundflächenzahlen (GRZ)
VIII.3.1 Anhang
Festgesetzte Bebauungspläne
[1] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie: Umweltatlas Berlin, Kapitel 06.06. - Einwohnerdichte - [2] AGS / K. Neumann: Bereichsentwicklungsplanung Steglitz 1 (Arbeitsbericht) [3] vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie: Umweltatlas Berlin, Karte 01.02 [4] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie: Umweltatlas Berlin, Kapitel 02.04., 02.05 und 02.07 - Grundwasser- [5] Im Kontext mit der Verabschiedung der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung vom 06.02.1985 wurden zahlreiche Forschungsvorhaben initiiert, die gerade im Bereich der Grundlagenwissenschaften zu einzelnen Bodenfunktionen in erheblichem Umfang zu vergleichbaren Forschungsergebnissen geführt haben. Besonders von Bedeutung sind hier die Forschungsarbeiten zur Versickerbarkeit und zur Evapotranspiation von einzelnen Bodenbelägen. Ein Defizit besteht lediglich im Bereich der ökosystemaren, integrierten Betrachtung der einzelnen Funktionen. In der Regel werden die Naturhaushaltsfunktionen nur sektoral analysiert und bewertet, nicht aber in ihrer Wechselbeziehung. [6] Das gewählte Verfahren wird von Jarass (1987) als Modell für die Ermittlung von Umweltstandards vorgeschlagen. Jarass (1987, S. 1226) macht deutlich, daß bei der Ermittlung von Umweltstandards jeweils zwei Komponenten eine Rolle spielen, die sachverständige Aussage und die wertende Entscheidung. Für die gerichtliche Kontrolldichte ist die Tragfähigkeit der Sachverständigenaussage von wesentlicher Bedeutung. Für das Ermitteln des Sachverständigen-Urteils wird eine ausreichende Sachkompetenz eingefordert. Hierfür wird vorgeschlagen, den Umweltstandard durch ein „unabhängiges Gremium“ zu konzipieren, in dem Sachverständige der einschlägigen Fachdisziplinen vertreten sind. Nützlich ist nach Jarass eine Beteiligung der Fachöffentlichkeit, ein Begründungszwang, möglicherweise das Erfordernis der Einstimmigkeit (vergl. hierzu Salzwedel 1987). Vor diesem Hintergrund ist das gewählte Verfahren mit zu beurteilen. [7] Als Gutachter wurden zwei Landschaftsplanungsbüros (Landschaft Planen & Bauen und Becker Gisecke Mohren Richard) ausgewählt, die durch zahlreiche Arbeiten in der Berliner Innenstadt über eine umfassende Sachkompetenz ausgewiesen sind. Hinzugezogen wurde zusätzlich die Arbeitsgemeinschaft Umweltplanung, die durch Arbeiten auf dem Gebiet Bodenver- und entsiegelung ausgewiesen ist. [8] Pilotprojekt und Musterlandschaftsplan II-L-10. - Moabiter Werder - Bezirksamt Tiergarten von Berlin 1996 [9] Die Einzelwertungen wurden von mehreren Wissenschaftlern der
TU Berlin, FB 14 Landschaftsentwicklung, Institut für Ökologie auf folgenden
Fachgebieten geprüft: -
FG
Angewandte Bodenkunde (Prof. Dr. Renger) -
FG
Botanik/Vegetationskunde (Prof. Dr. Bornkamm) -
FG
Klimatologie (Prof. Dr. Horbert) Zusätzlich wurden Herrn Dr. Barthfelder, der seine Dissertation zusammen mit M. Köhler über „Experimentelle Untersuchungen an Fassadenbegrünungen“ (TU Berlin 1987) geschrieben hat, die Ergebnisse vorgelegt. 5) Zum Beispiel im Rahmen von zwei Expertengesprächen in Hamburg und Berlin im Rahmen des vom BMBau geförderten Forschungsprojekts „Ökologische Standards in der städtebaulichen Planung“ im Rahmen von Beteiligungsverfahren zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung bzw. Träger öffentlicher Belange in Berlin. Gleichzeitig wurden die Wertigkeiten häufig als Grundlage für die Ermittlung der Eingriffserheblichkeit gem. Eingriffsregelung herangezogen. Die Wertigkeiten der Flächentypen wurden nach allgemeiner Kenntnis bisher nicht infrage gestellt. [10] Die planerisch normative
Setzung wurde abgesichert durch umfassende empirische Untersuchungen aus
verschiedenen Stadtteilen der Berliner Innenstadt (West). Die Bestimmung der
BFF-Werte erfolgt vergleichbar der städtebaulichen Bestimmung der baulichen
Dichtewerte durch eine planerische Setzung (siehe BFF-Gutachten S. 28 ff).
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