Drucksache - 0588/III  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 6-15
"Curtiusstraße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorl. z.K. und Empfehlung v. Ausschüssen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und Naturschutz Kenntnisnahme
12.02.2008 
16. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kenntnisnahme
20.02.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Ursprungsvorlage vom 23.01.2008
BA Vorlage
Begründung Aufstellung 6-15
BE Stapl vom 12.02.2008

1

1.                 Gegenstand der Vorlage:           Bebauungsplan 6–15
„Curtiusstraße“

 

2.                 Berichterstatter:                           Bezirksstadtrat Stäglin

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von nachstehendem Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 23.01.2008 beschlossen,

I.                    die Aufstellung des Bebauungsplans 6–15 gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) mit nachfolgendem Titel und Geltungsbereich:

Bebauungsplan 6–15

für die Grundstücke Curtiusstraße 28/36, 40/56 und 64 sowie für das

Flurstück 14/8 – Flur 7 der Gemarkung Lichterfelde

im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde.

 

II.                  das Bauordnungsamt - Fachbereich Stadtplanung - mit der Durchführung des Beschlusses zu beauftragen.

Auf die beigefügte Begründung wird verwiesen.

 

 

 

Kopp                                                                                                  Stäglin
Bezirksbürgermeister                                                                   Bezirksstadtrat

 

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Die Vorlage zur Kenntnisnahme wurde am 12.02.2008 in der 16. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Hampel

Ausschussvorsitzender


Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz

Bauordnungsamt – Fachbereich Stadtplanung

 


Begründung zum Bebauungsplan 6–15        

 

für die Grundstücke Curtiusstraße 28/36, 40/56 und 64

sowie für das Flurstück 14/8-Flur 7 der Gemarkung Lichterfelde

im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde

 

Verfahrensstand: Aufstellungsbeschluss gem. § 6 Abs. 1 AGBauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


I   Planungsgegenstand

 

1. Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Anlass für die Qualifizierung des Planungsrechts, hier der Baunutzungsplan von 1958, ist die Absicht verschiedener Grundstückseigentümer, die vorhandenen Nutzungen zu ändern oder zu intensivieren.        

 

Aktuell liegt dem Bezirk ein Antrag auf Bauvorbescheid vor, der eine Planung mit ca. 4175 m² BGF überwiegend Einzelhandel und untergeordnet Dienstleistungen enthält.

 

Diese Größenordnung steht im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit den AV Einzelhandel vom 29.9.2007 und löst durch die Großflächigkeit des Einzelhandels, dessen Auswirkungen im Baunutzungsplan von 1958 nicht untersucht wurden, ein Planerfordernis aus.

 

Die Zentrenstruktur des Flächennutzungsplanes ist berührt, wenn die BGF außerhalb des S-Bahnringes innerhalb von Bauflächen 2500 m² übersteigt und wenn in den im FNP als gewerblichen Bauflächen dargestellten Bauflächen eine beantragte BGF Einzelhandel 1200 m² übersteigt.

 

Diese Kriterien sind weit übertroffen und rufen somit die Anpassungspflicht der Planung hervor. Der Anpassungspflicht ist spätestens dann nachzukommen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine großflächige Einzelhandelseinrichtung gestellt wird.        

 

Des weiteren sind schädliche Umweltauswirkungen bei dieser Größenordnung nicht auszuschließen, hierbei sind sowohl die direkte Wohnnachbarschaft durch Lärm und Abgase betroffen als auch die Fragen zu klären, ob schädliche Auswirkungen auf die nahegelegene vorhandene Versorgung eintreten.        

 

Die Curtiusstraße ist überwiegend durch anliegendes Wohnen geprägt, auch wird eine Grundschule durch sie erschlossen. Ein Lidl-Einkaufsmarkt, kleinere Gewerbetriebe und Läden sowie ein Autohaus im östlichen Abschnitt der Straße stellen schon jetzt Anforderungen an die Straße, die bereits heute nicht durch einen reibungslosen Verkehrsfluss erfüllt werden. Erhöhter Durchgangsverkehr, Staus und Gefahrensituationen gehören zu bestimmten Zeiten zum Bild dieser Straße.

 

Voraussetzung für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ist eine leistungsfähige Verkehrstrasse. Bei Ansiedlung der beantragten Einzelhandelsmärkte und Geschäfte in Zusammenhang mit dem vorhandenen Lebensmittelmarkt Lidl und einem genehmigten Lebensmittelmarkt am Bhf. Lichterfelde West mit Anbindung über den Kadettenweg würden sich westlich der Baseler Straße ca. 6175 m² BGF überwiegend Einzelhandel mit einer Stellplatzanzahl von ca. 300 Stellplätzen konzentrieren. Alle Betriebe würden über die Curtiusstraße erschlossen.

 

Hier ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unausweichlich, um die Verträglichkeit mit dem gegenüberliegenden Wohngebiet zu prüfen und Schädigungen durch Lärm und Abgase auszuschließen.

 

Bei der Zusammenstellung der Daten zeigt sich nun auch, dass die geplante Entwicklung westlich der Baseler Straße in etwa die gleiche Größenordnung des heute vorhandenen Zentrums an der Drakestraße erreicht, d.h. es würde eine Verdopplung der Verkaufsfläche eintreten. Auswirkungen auf die vorhandene Versorgung mit eventuellen Leerstandsfolgen müssen untersucht werden.

 

Nicht zuletzt ist den Vorstellungen der Bezirksverordnetenversammlung Rechnung zu tragen, die sich für eine weitere Ansiedlung des Einzelhandels, aber unter Beachtung der verkehrlichen Aspekte und der möglichen Anzahl der Märkte, ausgesprochen hat.

2. Plangebiet

 

Bestand, Nutzung, Eigentumsverhältnisse

 

Die Grundstücke des Geltungsbereiches (ca. 4,5 ha) bilden einen 60 bis 80 m tiefen Geländestreifen entlang der S-Bahntrasse. Gegenüber liegen ein Wohngebiet und eine Grundschule. Westlich direkt angrenzend weist der Baunutzungsplan ein Allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 aus. Östlich angrenzend, getrennt durch den als Straße ausgebauten verlängerten Kadettenweg (Flurstück 14/8), trifft der Bebauungsplan XII-245 die Festsetzung Gewerbegebiet. Hier ist großflächiger Einzelhandel durch die geltende neuere Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

Die Grundstücke im Geltungsbereich sind heterogen mit kleineren Gewerbebetrieben, einem Lidl-Lebensmittelmarkt und der Fahrbereitschaft sowie Handwerksbetrieben der Amerikaner bebaut. Einige Grundstücke sind brachgefallen bzw. werden nicht mehr optimal genutzt.

 

Die Grundstücke stehen mit Ausnahme des von den Amerikanern genutzten Grundstückes in privatem Eigentum.

 

Die Grundstücke sind alle über die Curtiusstraße erschlossen.

 

 

 

Planungsrechtliche Ausgangssituation

 

Flächennutzungsplan (FNP)

Der Geltungsbereich ist im Flächenutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.

 

Baunutzungsplan

Der Baunutzungsplan von 1958 weist für den Geltungsbereich beschränktes Arbeitsgebiet mit der Baustufe II/3 (GRZ 0,3 / GFZ 0,6) aus.

 

 

 

 

II   Planinhalt

 

Entwicklung der Planungsüberlegungen/Zielvorstellungen

 

Der Geländestreifen zwischen S-Bahn und Wohngebiet ist seit längerer Zeit unter Veränderungsdruck. Kleinere Gewerbebetriebe geben auf, Grundstücke werden verkauft. Ein Lebensmittelmarkt hat sich angesiedelt. Eine moderate Entwicklung aus verschiedenen kleineren Gewerbebetrieben und auch untergeordnetem Einzelhandel im Rahmen des geltenden Planungsrechtes wird offensichtlich von den Grundstücks-eigentümern nicht angestrebt. Der Bezirk hatte verschiedene Entwicklungsszenarien aufgezeigt, denen nicht gefolgt wurde.

 

Ziel ist es nun neue Festsetzungen zu treffen, die vorhandene und geplante, tlw. großflächige Einzelhandelsnutzungen in einer verträglichen Größenordnung ermöglichen.

 

Besonders zu beachten sind hierbei die Leistungsfähigkeit der Erschließung sowie der notwendige Schutz der umliegenden Wohnnachbarschaft und der  gegenüberliegenden Grundschule.

 

Infrage kommen insbesondere Festsetzungen als Misch- und tlw. Sondergebiet mit entsprechenden Vorkehrungen hinsichtlich der Größe und damit verbundener Emissionen. Fragen der Erschließung, der Grad der Bodenversieglung, das Maß der Nutzung und weitere Festlegungen sind im Verfahren, insbesondere nach Erstellung des Umweltberichts, zu klären.

 

Ein Umweltbericht muss wegen des großflächigen Einzelhandels erstellt werden.

 

Das beantragte Vorhaben unterliegt wegen seiner Größe der Unterrichtungspflicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Diese wurde mit Scheiben vom 09.01.2008

unterrichtet. Eine Stellungnahme steht noch aus – die grundsätzliche Zustimmung zum Bebauungsplanverfahren wurde informell aber bereits signalisiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, den 14.01.2008

 

 
 

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