Drucksache - 0588/III
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1.
Gegenstand der
Vorlage: Bebauungsplan
6–15 2.
Berichterstatter: Bezirksstadtrat
Stäglin Die
Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von nachstehendem Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt
hat in seiner Sitzung am 23.01.2008 beschlossen, I.
die
Aufstellung des
Bebauungsplans 6–15 gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AG BauGB) mit nachfolgendem Titel und Geltungsbereich: Bebauungsplan 6–15 für die Grundstücke Curtiusstraße 28/36,
40/56 und 64 sowie für das Flurstück 14/8 – Flur 7 der Gemarkung Lichterfelde im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde. II.
das
Bauordnungsamt - Fachbereich Stadtplanung - mit der Durchführung des
Beschlusses zu beauftragen. Auf die
beigefügte Begründung wird verwiesen. Kopp Stäglin -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Vorlage
zur Kenntnisnahme wurde am 12.02.2008 in der 16. Sitzung des Ausschusses für
Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz Bauordnungsamt – Fachbereich Stadtplanung
Begründung zum
Bebauungsplan 6–15 für die Grundstücke
Curtiusstraße 28/36, 40/56 und 64 sowie für das Flurstück
14/8-Flur 7 der Gemarkung Lichterfelde im
Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lichterfelde Verfahrensstand: Aufstellungsbeschluss gem. § 6 Abs. 1
AGBauGB
I
Planungsgegenstand 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Anlass
für die Qualifizierung des Planungsrechts, hier der Baunutzungsplan von 1958,
ist die Absicht verschiedener Grundstückseigentümer, die vorhandenen Nutzungen
zu ändern oder zu intensivieren. Aktuell
liegt dem Bezirk ein Antrag auf Bauvorbescheid vor, der eine Planung mit ca.
4175 m² BGF überwiegend Einzelhandel und untergeordnet Dienstleistungen
enthält. Diese
Größenordnung steht im Widerspruch zu den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes in Verbindung mit den AV Einzelhandel vom 29.9.2007 und
löst durch die Großflächigkeit des Einzelhandels, dessen Auswirkungen im
Baunutzungsplan von 1958 nicht untersucht wurden, ein Planerfordernis aus. Die
Zentrenstruktur des Flächennutzungsplanes ist berührt, wenn die BGF außerhalb
des S-Bahnringes innerhalb von Bauflächen 2500 m² übersteigt und wenn in den im
FNP als gewerblichen Bauflächen dargestellten Bauflächen eine beantragte BGF
Einzelhandel 1200 m² übersteigt. Diese
Kriterien sind weit übertroffen und rufen somit die Anpassungspflicht der
Planung hervor. Der Anpassungspflicht ist spätestens dann nachzukommen, wenn
ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine großflächige
Einzelhandelseinrichtung gestellt wird. Des
weiteren sind schädliche Umweltauswirkungen bei dieser Größenordnung nicht
auszuschließen, hierbei sind sowohl die direkte Wohnnachbarschaft durch Lärm
und Abgase betroffen als auch die Fragen zu klären, ob schädliche Auswirkungen
auf die nahegelegene vorhandene Versorgung eintreten. Die
Curtiusstraße ist überwiegend durch anliegendes Wohnen geprägt, auch wird eine
Grundschule durch sie erschlossen. Ein Lidl-Einkaufsmarkt, kleinere
Gewerbetriebe und Läden sowie ein Autohaus im östlichen Abschnitt der Straße
stellen schon jetzt Anforderungen an die Straße, die bereits heute nicht durch
einen reibungslosen Verkehrsfluss erfüllt werden. Erhöhter Durchgangsverkehr,
Staus und Gefahrensituationen gehören zu bestimmten Zeiten zum Bild dieser
Straße. Voraussetzung
für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ist eine leistungsfähige
Verkehrstrasse. Bei Ansiedlung der beantragten Einzelhandelsmärkte und
Geschäfte in Zusammenhang mit dem vorhandenen Lebensmittelmarkt Lidl und einem
genehmigten Lebensmittelmarkt am Bhf. Lichterfelde West mit Anbindung über den
Kadettenweg würden sich westlich der Baseler Straße ca. 6175 m² BGF überwiegend
Einzelhandel mit einer Stellplatzanzahl von ca. 300 Stellplätzen konzentrieren.
Alle Betriebe würden über die Curtiusstraße erschlossen. Hier
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unausweichlich, um die Verträglichkeit
mit dem gegenüberliegenden Wohngebiet zu prüfen und Schädigungen durch Lärm und
Abgase auszuschließen. Bei
der Zusammenstellung der Daten zeigt sich nun auch, dass die geplante
Entwicklung westlich der Baseler Straße in etwa die gleiche Größenordnung des
heute vorhandenen Zentrums an der Drakestraße erreicht, d.h. es würde eine
Verdopplung der Verkaufsfläche eintreten. Auswirkungen auf die vorhandene
Versorgung mit eventuellen Leerstandsfolgen müssen untersucht werden. Nicht
zuletzt ist den Vorstellungen der Bezirksverordnetenversammlung Rechnung zu
tragen, die sich für eine weitere Ansiedlung des Einzelhandels, aber unter
Beachtung der verkehrlichen Aspekte und der möglichen Anzahl der Märkte,
ausgesprochen hat. 2. Plangebiet Bestand,
Nutzung, Eigentumsverhältnisse Die
Grundstücke des Geltungsbereiches (ca. 4,5 ha) bilden einen 60 bis 80 m tiefen
Geländestreifen entlang der S-Bahntrasse. Gegenüber liegen ein
Wohngebiet und eine Grundschule. Westlich direkt angrenzend weist der
Baunutzungsplan ein Allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 aus. Östlich
angrenzend, getrennt durch den als Straße ausgebauten verlängerten Kadettenweg
(Flurstück 14/8), trifft der Bebauungsplan XII-245 die Festsetzung
Gewerbegebiet. Hier ist großflächiger Einzelhandel durch die geltende neuere
Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Die
Grundstücke im Geltungsbereich sind heterogen mit kleineren Gewerbebetrieben,
einem Lidl-Lebensmittelmarkt und der Fahrbereitschaft sowie Handwerksbetrieben
der Amerikaner bebaut. Einige Grundstücke sind brachgefallen bzw. werden nicht
mehr optimal genutzt. Die
Grundstücke stehen mit Ausnahme des von den Amerikanern genutzten Grundstückes
in privatem Eigentum. Die
Grundstücke sind alle über die Curtiusstraße erschlossen. Planungsrechtliche
Ausgangssituation Flächennutzungsplan
(FNP) Der
Geltungsbereich ist im Flächenutzungsplan als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Baunutzungsplan Der
Baunutzungsplan von 1958 weist für den Geltungsbereich beschränktes Arbeitsgebiet
mit der Baustufe II/3 (GRZ 0,3 / GFZ 0,6) aus. II
Planinhalt Entwicklung
der Planungsüberlegungen/Zielvorstellungen Der
Geländestreifen zwischen S-Bahn und Wohngebiet ist seit längerer Zeit unter
Veränderungsdruck. Kleinere Gewerbebetriebe geben auf, Grundstücke werden
verkauft. Ein Lebensmittelmarkt hat sich angesiedelt. Eine moderate Entwicklung
aus verschiedenen kleineren Gewerbebetrieben und auch untergeordnetem
Einzelhandel im Rahmen des geltenden Planungsrechtes wird offensichtlich von
den Grundstücks-eigentümern nicht angestrebt. Der Bezirk hatte verschiedene
Entwicklungsszenarien aufgezeigt, denen nicht gefolgt wurde. Ziel
ist es nun neue Festsetzungen zu treffen, die vorhandene und geplante, tlw.
großflächige Einzelhandelsnutzungen in einer verträglichen Größenordnung
ermöglichen. Besonders
zu beachten sind hierbei die Leistungsfähigkeit der Erschließung sowie der
notwendige Schutz der umliegenden Wohnnachbarschaft und der gegenüberliegenden Grundschule. Infrage
kommen insbesondere Festsetzungen als Misch- und tlw. Sondergebiet mit
entsprechenden Vorkehrungen hinsichtlich der Größe und damit verbundener
Emissionen. Fragen der Erschließung, der Grad der Bodenversieglung, das Maß der
Nutzung und weitere Festlegungen sind im Verfahren, insbesondere nach
Erstellung des Umweltberichts, zu klären. Ein
Umweltbericht muss wegen des großflächigen Einzelhandels erstellt werden. Das
beantragte Vorhaben unterliegt wegen seiner Größe der Unterrichtungspflicht der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Diese wurde mit Scheiben vom 09.01.2008 unterrichtet.
Eine Stellungnahme steht noch aus – die grundsätzliche Zustimmung zum
Bebauungsplanverfahren wurde informell aber bereits signalisiert. Berlin, den 14.01.2008 |
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