Drucksache - 0566/III
1.
Gegenstand der
Vorlage: Bebauungsplan
X-184 Neubau
JVA Düppel 2.
Berichterstatter: Bezirksstadtrat
Stäglin Die
Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten von Nachstehendem Kenntnis zu
nehmen. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 08.01.2008 die Festsetzung des Bebauungsplans X-184 vom 21. November 2006 gemäß §
6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in
Verbindung mit § 36 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) als
Rechtsverordnung beschlossen. Auf die beigefügte
Rechtsverordnung einschließlich Begründung wird verwiesen. Kopp Stäglin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Vorlage
zur Kenntnisnahme wurde am 12.02.2008 in der 16. Sitzung des Ausschusses für
Stadtplanung und Naturschutz beraten und zur Kenntnis genommen. Der
Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender Verordnung Vom
Auf Grund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6
Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan X-184 vom 21.November 2006 für das
Grundstück Robert-von-Ostertag-Straße 2 (teilweise) im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf wird festgesetzt. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von
Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereich
Vermessung -, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und
Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und
Wohnungsaufsicht -, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen
will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind, 2.
eine
unter § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3
innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt
nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften
verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 08.01.2008 Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kopp Stäglin Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin Abteilung Bauen, Stadtplanung und
Naturschutz Bauordnungsamt - Fachbereich
Stadtplanung Begründung zum Bebauungsplan X-184 für das Grundstück Robert-von-Ostertag-Straße 2
(teilweise) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf
X-184
Übersicht mit Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis: 1. Veranlassung und Erforderlichkeit 2.1 Lagebeschreibung
und Abgrenzung des Plangebiets 2.5 Planerische Ausgangssituation a) Vorbereitende Bauleitplanung b) Verbindliche Bauleitplanung 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen 4. Begründung
einzelner Festsetzungen, Abwägung 4.4 Überbaubare Grundstücksfläche 4.8 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des
Bebauungsplans 1.2 Planrelevante
Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 2.5 Schutzgut Klima und Lufthygiene 2.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild 2.7 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter 2.9 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen 2.10 Auswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung 2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung IV. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS 1. Auswirkungen auf den Verkehr 2. Auswirkungen auf die Umwelt 3. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung 4. Eigentums-
und Pachtverhältnisse 6. Personalwirtschaftliche Auswirkungen Mitteilung der
Planungsabsicht Aufstellungsbeschluss
des Bezirksamtes und Bekanntmachung im Amtsblatt Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Wiederaufnahme
des Verfahrens, Reduzierung des Geltungsbereichs Frühzeitige
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Zweite förmliche
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Zweite förmliche
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB I. PLANUNGSGEGENSTAND 1.
Veranlassung
und Erforderlichkeit Das Plangebiet
umfasst die Flächen der Justizvollzugsanstalt Düppel, die geprägt sind durch
einen eingeschossigen, barackenartigen Hauptbaukörper mit den Wohnräumen der
Inhaftierten und den Verwaltungsräumen, durch die Wirtschaftsgebäude und
Gewächshäuser des anstaltseigenen Gartenbaubetriebes sowie durch dessen Nutz-
und Wirtschaftsflächen. Aufgrund des nicht mehr zeitgemäßen Zustandes der
Baulichkeiten sowie einer Neuorganisation des offenen Vollzuges soll der
Standort umgebaut und erweitert werden. Zugleich sollen zusätzliche Flächen für
den Gartenbaubetrieb gesichert werden, der ein wichtiger Bestandteil des
Vollzugskonzeptes ist. Für den Neubau
der Justizvollzugsanstalt wurde im Jahr 2005 ein Realisierungswettbewerb durchgeführt. Der prämierte Entwurf sieht einen dreigeschossigen
Hauptbaukörper, verschiedene Nebenanlagen sowie eine grundlegende
Neustrukturierung des Außenbereichs vor. Da das Vorhaben unter den
gegenwärtigen planungsrechtlichen Ausgangsbedingungen nicht genehmigungsfähig
ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, um eine
Rechtsgrundlage für seine Zulässigkeit zu schaffen. 2.
Plangebiet 2.1
Lagebeschreibung
und Abgrenzung des Plangebiets Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans X-184 liegt im Süden des Ortsteils
Zehlendorf, südlich des früheren Gutsbereichs Düppel und unmittelbar nördlich
der stillgelegten „Potsdamer Stammbahn“ auf Höhe des früheren S-Bahnhofs
Zehlendorf-Süd. Er umfasst den überwiegenden Teil des Grundstücks Robert-von-Ostertag-Straße
2 (Flurstück 646), der zurzeit durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) Düppel
sowie durch vier östlich angrenzende Grabelandparzellen genutzt wird; zum
Plangebiet gehört außerdem der westlich angrenzende Abschnitt der
Robert-von-Ostertag-Straße bis zur Straßenmitte (Flurstück 641). Die Größe des
Plangebietes beträgt etwa 2,1 ha, die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der
Planzeichnung. Im Westen des
Plangebietes grenzen jenseits der Robert-von-Ostertag-Straße die Anlagen und
Koppeln eines Reitsportvereins an. Im Norden schließen Freiflächen an, die
überwiegend gartenbaulich genutzt sind. Im Nordosten wird das Plangebiet durch
einen Abschnitt des Verbindungsweges östlich der bestehenden
Justizvollzugsanstalt sowie durch die Verlängerung der südlichen
Straßenbegrenzungslinie des Hegauer Wegs begrenzt, im Osten durch drei
wohngenutzte Parzellen auf der verbleibenden Teilfläche des Flurstücks 646,
etwa in Verlängerung der westlichen Randbebauung des Singener Wegs. Im Süden
bildet die Trasse der „Potsdamer Stammbahn“ die Grenze des Plangebietes. Die
Robert-von-Ostertag-Straße mündet am südwestlichen Eckpunkt des Plangebietes in
die Clauertstraße. 2.2
Historische
Entwicklung Das Gelände
der JVA gehörte früher als Ackerfläche zum Rittergut Düppel, das 1928 nach
Berlin eingemeindet wurde. Die noch erhaltenen Gebäude des Gutes werden heute
zusammen mit späteren Standorterweiterungen beiderseits des Königswegs (u.a.
durch umfangreiche Tierkliniken) überwiegend vom Veterinärmedizinischen
Institut der Freien Universität Berlin genutzt. Unmittelbar
südlich des Plangebietes verlief seit 1838 die Eisenbahntrasse der „Stammbahn“
von Berlin nach Potsdam, auf der nach Einstellung des Fernverkehrs 1945 noch
bis 1980 die S-Bahn von Zehlendorf nach Düppel-Kleinmachnow verkehrte; 1972
wurde hier mit einfachen Mitteln der Haltepunkt Zehlendorf-Süd angelegt. Auf dem
heutigen Gelände der JVA wurden in der NS-Zeit Baracken für ein Lager des
Reichsarbeitsdienstes errichtet, die ab 1948 als Außenstelle der JVA Tegel für
die Unterbringung von Gefangenen genutzt wurden; seit den 60er Jahren ist die
Einrichtung eine selbständige Anstalt des offenen Vollzugs. In den 60er Jahren
wurde der Standort um einen Erweiterungsbau in Leichtbauweise mit
provisorischem Charakter ergänzt und 1984 durch einen Verwaltungsbau erweitert.
Im nördlichen Teil des Grundstücks wurde 1990 ein großes Gewächshaus mit
Verkaufsräumen errichtet. 2.3
Stadträumliche
Situation Das Plangebiet liegt im Südwesten
des Ortsteils Zehlendorf im Raum Düppel. Die stadt- bzw. landschaftsräumliche
Situation ist geprägt durch ein inhomogenes Umfeld, das zum einen bestimmt wird
durch Freiflächen, die landwirtschaftlich, für den Pferdesport, als Museumsdorf
oder im Zusammenhang mit den Tierkliniken genutzt werden sowie durch Gärten,
zum anderen durch unterschiedliche Siedlungsformen, darunter Einfamilienhausgebiete,
Geschosswohnungsbau, ein Gewerbegebiet und einen Hochschulkomplex. Die südlich an
das Plangebiet angrenzende stillgelegte Bahntrasse bildet eine deutliche Zäsur.
Südlich der Trasse ist die stadträumliche Situation durch Wohnsiedlungen der
Nachkriegsjahre geprägt, mit drei- bis viergeschossigen, vereinzelt auch
höheren Zeilenbauten der 60er und 70er Jahre und eingestreuten Einzel- und
Reihenhausgebieten. Nördlich der
Bahntrasse verschränken sich Siedlungsgebiete und stadtrandtypische Freiraumnutzungen
zu einem heterogenen Geflecht. Westlich des Plangebietes liegt ein Bereich mit
provisorisch wirkenden Baulichkeiten und Einrichtungen eines Reitsportvereins,
der im Norden über Pferdekoppeln zu den Stallungen und
veterinärmedizinischen Kliniken der FU überleitet. Der Bereich nördlich des
Plangebietes wirkt insgesamt als großer, landwirtschaftlich bzw. gartenbaulich
genutzter Freiraum, der durch die Allee der Robert-von-Ostertag-Straße
begleitet wird; langfristig ist geplant, die veterinärmedizinischen
Einrichtungen in diesem Bereich zu erweitern. Im Nordosten bilden verschiedene
kleingartenähnlich, für den Reitsport, als Lagerflächen oder gartenbaulich
genutzte Parzellen den Übergang zu einem in den 30er Jahren entstandenen
Einfamilienhausgebiet beiderseits des Singener und des Hegauer Wegs. In etwas
größerer Entfernung zum Plangebiet gelegen, tragen das durch einen schmalen
Kleingartengürtel abgeschirmte Gewerbegebiet am Hohentwielsteig und das
Veterinärmedizinische Institut mit ihren Großbauten und Weideflächen sowie das
Museumsdorf Düppel zum heterogenen Gesamtbild bei. 2.4
Bestand Bebauung Das Gelände
der Justizvollzugsanstalt ist mit mehreren eingeschossigen Baukörpern unterschiedlichen
Alters bebaut. Das annähernd H-förmige, parallel zur Bahntrasse ausgerichtete
Hauptgebäude beinhaltet neben den Unterkunfts- und Aufenthaltsbereichen der
Insassen die Verwaltung der Haftanstalt und Betriebsräume für den
Gartenbaubetrieb. An der nordöstlichen Grundstückgrenze liegt das
Hauptgewächshaus mit einer Grundfläche von ca. 850 m². In dieses integriert ist
der Verkaufsraum für die im Gartenbaubetrieb erzeugten Produkte sowie
Sozialräume. Ein zweites, kleineres Gewächshaus mit der Heizzentrale befindet
sich südlich des Hauptgebäudes. Im rückwärtigen Teil des Anstaltsgeländes
liegen weitere Nebengebäude mit Werkstatt-, Garagen- und Abstellräumen. Der östliche Teil des Plangebietes,
der zurzeit als Grabeland genutzt wird, weist lediglich kleingartentypische
Lauben und Geräteschuppen auf. Nutzung Der größere
westliche Teil des Plangebietes wird durch die Justizvollzugsanstalt Düppel für
den offenen Strafvollzug genutzt; der Anstalt ist ein Gartenbaubetrieb zugeordnet,
der die beiden Gewächshäuser sowie Freiflächen innerhalb und außerhalb des
Geländes bewirtschaftet. Auf dem
umzäunten Anstaltsgelände liegen südlich des Hauptgebäudes größere Pflanzflächen
und Beete. Der Grundstücksbereich zwischen den Gebäudeflügeln des Hauptgebäudes
ist überwiegend versiegelt, der westliche zur Robert-von-Ostertag-Straße
gelegene Teil wird als Hoffläche genutzt, östlich grenzen Betriebsflächen der
Gärtnerei an. Nördlich des Anstaltsgebäudes liegt der Sportplatz für die Inhaftierten.
Das Hauptgewächshaus mit angegliedertem Verkaufsladen ist eingebettet in einen
gärtnerisch gestalteten Bereich mit Verkaufsbeeten. Die gesamte Anlage der
Justizvollzugsanstalt hat eine Größe von rund 1,5 ha. Östlich des offen
zugänglichen und befahrbaren Feldweges, der den Königsweg durch das Plangebiet
hindurch mit der Stammbahn und an dieser entlang mit der Clauertstraße verbindet,
liegen vier von diesem Weg aus zugängliche Pachtgärten; die Größe dieses
Bereichs beträgt rund 0,5 ha. Die verbleibenden
Plangebietsflächen werden durch die genannte Wegeverbindung sowie durch die
Robert-von-Ostertag-Straße eingenommen. Verkehr a) Öffentliche
Verkehrsmittel Das Plangebiet
ist mit dem Bus über die etwa 100 m entfernte Haltestelle an der Kreuzung Clauertstraße
/ Ludwigfelder Straße vom Zehlendorfer Zentrum und dem S-Bahnhof aus in etwa
acht Minuten gut erreichbar. Eine weitere Bushaltestelle liegt etwa 500 m
nordwestlich des Plangebietes an der Ecke Clauertstaße/ Lindenthaler Allee und
stellt von dort aus die Verbindung mit dem U-Bahnhof Krumme Lanke her. Eine
Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke mit dem unmittelbar an das Plangebiet
angrenzenden Bahnhof Zehlendorf-Süd ist seit einigen Jahren in der Diskussion,
konkrete Planungen wurden jedoch noch nicht eingeleitet. b) Kfz-Individualverkehr Das Plangebiet
ist von der Potsdamer Chaussee, die im Stadtentwicklungsplan Verkehr als
großräumige Straßenverbindung (Stufe I) ausgewiesen ist und die Verbindung zur
Autobahn und zur Berliner Stadtmitte herstellt, über die Lindenthaler Allee und
die Clauertstraße etwa einen Kilometer entfernt. In Richtung Osten ist das
Zehlendorfer Zentrum über die innerörtliche Berlepschstraße in ca. 1,5
Kilometern erreichbar. Das Anstaltsgelände wird von der Clauertstraße aus über
die Robert-von-Ostertag-Straße erreicht. Die
unbefestigte öffentliche Straße dient daneben als Zufahrt für die westlich
angrenzenden Reitsporteinrichtungen sowie als Wirtschaftsweg. Sie hat keine
Verbindungsfunktion für den Kfz-Verkehr, da sie im Norden auf den Königsweg
trifft, der in diesem Abschnitt als Sackgasse ausgebildet und lediglich für
den Anliegerverkehr nutzbar ist. Die Randbereiche der Straße, die teilweise
über die eigentliche Straßenparzelle hinausgehen, werden zum Abstellen von
Pferdeanhängern und als Parkraum für Besucher des Reitklubs und der Justizvollzugsanstalt
genutzt. Die Straße wird an ihrem äußeren Rand gesäumt von einem lückenhaften
Alleebaumbestand unterschiedlichen Alters. c) Fußgänger-
und Radverkehr In der
Robert-von-Ostertag-Straße und in den Fahrwegen südlich und östlich der
Justizvollzugsanstalt sind keine Gehwege oder Radwege angelegt. Fußgänger und
Radfahrer nutzen den gemeinsamen unbefestigten Verkehrsraum. Ein schmaler,
zweifach abknickender Fußweg stellt die Verbindung zum Hegauer Weg her. Die
Wege werden in geringem Umfang für den Quell- und Zielverkehr sowie auch für
den Erholungsverkehr genutzt. Die Straßen in der Umgebung des
Plangebietes verfügen über separate Gehwege, teilweise jedoch nur auf einer
Straßenseite (Clauertstraße) in unterschiedlicher Ausführungsqualität.
Eigenständige Radwege sind in der Umgebung des Plangebietes nur in der
Ludwigsfelder Straße und der Berlepschstraße vorhanden. d) Erschließung
der Grundstücke Die Zufahrt
der JVA liegt an der Robert-von-Ostertag-Straße, der gegenwärtige Hauptzugang
an dem unbefestigten und nicht als öffentliche Straße gewidmeten Fahrweg
entlang der Bahntrasse. Dessen in bis zu 15 m Breite befahrbare Fläche liegt
teilweise (in einer Breite von etwa 5 m) auf dem Flurstück der
Justizvollzugsanstalt, im Übrigen auf dem Bahngelände. Der Fahrweg dient auch
der Erschließung der auf dem Bahngelände angesiedelten Pferdesporteinrichtungen
sowie als informeller Parkplatz. Er ist
über einen ebenfalls unbefestigten und nicht gewidmeten, parallel zur
Robert-von-Ostertag-Straße verlaufenden Fahrweg geradlinig mit dem Königsweg
verbunden; von diesem Weg aus werden die Pachtgrundstücke im östlichen Teil
des Plangebietes sowie die Anstaltsgärtnerei (u.a. für den Kundenverkehr)
erschlossen. Natur und Umwelt Die
umweltbezogene Ausgangssituation im Plangebiet wird im Kapitel III. 2 dieser
Begründung (Umweltbericht) dargestellt und
bewertet. Technische Infrastruktur Die Medienerschließung des
Plangebietes (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) ist über die
Robert-von-Ostertag-Straße, die Abwasserentsorgung über eine Verbindungsleitung
zum Hegauer / Singener Weg sichergestellt. Eigentumsverhältnisse Das Flurstück 646, auf dem die
Justizvollzugsanstalt und die Pachtgrundstücke liegen, sowie das Flurstück 641
der öffentlichen Verkehrsfläche Robert-von-Ostertag-Straße liegen im Eigentum
des Landes Berlin. 2.5
Planerische Ausgangssituation a) Vorbereitende
Bauleitplanung Flächennutzungsplan von Berlin Der
Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar
2004 (Abl. S. 95) zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (Abl. S. 2426), stellt das
Plangebiet überwiegend als Teil einer Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil
dar, die sich nach Norden bis zum Königsweg erstreckt und im Westen über die
Clauertstraße hinausgehend das Museumsdorf Düppel einschließt. Im Bereich des
Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen
"Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung"
ausgewiesen. Der östliche,
zurzeit für Pachtgärten genutzte Teil des Plangebietes wird als Wohnbaufläche
W3 dargestellt, die sich im Norden über zurzeit noch unbebautes Gelände bis zum
Königsweg und im Osten bis zur Idsteiner Straße fortsetzt. Im Süden
verläuft entlang der Bahntrasse eine Grünverbindung, die in symbolischer Breite
dargestellt ist. Südlich davon stellt der FNP die Bahntrasse (jedoch keinen
Bahnhof) dar, jenseits davon schließt wieder eine
Wohnbaufläche W3 an. Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Eine Bereichsentwicklungsplanung
liegt für diesen Bereich nicht vor. Stadtentwicklungsplanung - Im
Stadtentwicklungsplan "Wohnen" (2000) sind die Freiflächen nördlich
des Plangebietes als Wohnungsbaustandort (Standortentwicklung im Rahmen der
Marktfähigkeit) dargestellt; eine entsprechende Änderung des
Flächennutzungsplans wurde eingeleitet, jedoch u.a. wegen der Flächenansprüche
der Freien Universität (Veterinärmedizinisches Institut) in diesem Bereich
nicht zu Ende geführt, so dass diese Planung als überholt gelten muss. - Im
Stadtentwicklungsplan "Verkehr" (2003) ist die Clauertstraße als
"Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung)" ohne Einstufung
dargestellt. Der Plan nimmt den Ausbau der Potsdamer Stammbahn von der
Landesgrenze bis Zehlendorf in seinen "Maßnahmenkatalog bis 2015"
auf, allerdings mit der Einschränkung, dass die Maßnahme nur dann im
mittelfristigen Zeitrahmen (bis 2015) realisierbar ist, wenn die Entwicklung
des Ausgaberahmens über dem mittleren Finanzszenario liegt; im Plan
"ÖPNV-Netz - verkehrliche Prioritäten 2030" ist eine
Trassenfreihaltung für die Regionalbahn dargestellt. Weitere Stadtentwicklungspläne
enthalten keine für das Plangebiet relevanten Darstellungen. Landschaftsprogramm (LaPro) Siehe Kapitel 1.2 (e) des
Umweltberichtes (Kapit. III der Begründung). b) Verbindliche
Bauleitplanung Übergeleitete Bebauungspläne Der
Baunutzungsplan für Berlin vom 28. Dezember 1960 (Abl. S. 742) in Verbindung
mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung
vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104) weist das gesamte Plangebiet und
die westlich und nördlich angrenzenden Grundstücke bis zum Königsweg als
„Baulandreserve“ aus. Diese Festsetzung wurde – anders als die
Baugebietsfestsetzungen – jedoch nicht in neueres Planungsrecht übergeleitet.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet, das aufgrund
der umliegenden Acker-, Grabeland- und Reitsportflächen als Teil des
Außenbereichs zu betrachten ist, bestimmt sich daher zurzeit nach den
Vorschriften des § 35 BauGB. Da das geplante Bauvorhaben der
Justizvollzugsanstalt danach nicht zulässig wäre, wird ein Bebauungsplan erarbeitet. Angrenzende Bebauungspläne Unmittelbar an
das Plangebiet grenzen keine festgesetzten Bebauungspläne an. Für den östlich anschließenden Siedlungsbereich bis zur Idsteiner Straße und für das
südlich, jenseits der Bahntrasse liegende Wohngebiet zwischen Ludwigsfelder
Straße und Loebellstraße befindet sich jeweils ein Bebauungsplan seit 1999 in
Aufstellung. Ziel dieser Pläne ist die Bestandssicherung der dort vorhandenen
Wohnbebauung. Für die nördlich des Königswegs gelegenen Flächen des Gutes
Düppel, die von der Freien Universität genutzt werden, besteht ein am
25.07.1974 festgesetzter Bebauungsplan, der ein Sondergebiet festsetzt. II. PLANINHALT 1.
Entwicklung
der Planungsüberlegungen Die derzeit
vorhandenen Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt Düppel entsprechen – bis
auf das Anfang der 90er Jahre errichtete Gewächshaus – nicht mehr den heutigen
Anforderungen. Dieses gilt sowohl für den baulichen Zustand der Gebäude, die
im Kern auf ein Barackenlager aus der NS-Zeit bzw. der unmittelbaren
Nachkriegszeit zurückgehen, als auch im Hinblick auf die Kapazität der Anlage,
die von derzeit etwa 100 auf 240 Inhaftierte erweitert werden soll. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat 2005 einen begrenzt offenen
Realisierungswettbewerb für den Neubau der Justizvollzugsanstalt mit
angeschlossenem Gartenbaubetrieb ausgeschrieben. Der prämierte Entwurf sieht
ein dreigeschossiges Gebäude an der Robert-von-Ostertag-Straße, ein Ergänzungsgebäude zum Bestandsgewächshaus sowie
weitere Funktionsnebengebäude im rückwärtigen Grundstücksteil vor. Der
Außenbereich des Anstaltsgeländes soll ebenfalls neu gestaltet werden, die
Funktionsbereiche - Wirtschaftsbereich Gärtnereibetrieb, Aufenthalts- und Freizeitbereich
sowie Sportbereich - werden neu zugeordnet und angelegt. 2.
Intentionen
des Plans Der
Bebauungsplan soll auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses die
planungsrechtliche Grundlage für den Neubau der Justizvollzugsanstalt Düppel
schaffen. Im Einzelnen soll der Plan - den
Neubau eines dreigeschossigen Hauptgebäudes für die Verwaltung und etwa 240
Inhaftierte im südwestlichen Teilbereich des Plangebietes an der
Robert-von-Ostertag-Straße ermöglichen, - das
vorhandene Gewächshaus im nördlichen Grundstücksbereich sichern und bauliche
Erweiterungsmöglichkeiten gewährleisten, - im
mittleren Grundstücksbereich eingeschossige Baulichkeiten für Werkstätten und
sonstige Nebengebäude ermöglichen, - die
Einfügung der neuen Baulichkeiten in den Siedlungs- und Landschaftsraum gewährleisten, - ausreichende
Freiflächen für die Pflanz- und Betriebsflächen des Gartenbaubetriebes sowie
für die Aufenthalts-, Freizeit- und Sportbereiche sichern, - die
Erschließung der Justizvollzugsanstalt und der nördlich anschließenden
Freiflächen sicherstellen, - Flächen
für einen Fuß- und Radweg entlang der Stammbahntrasse im Zuge der im Flächennutzungsplan
dargestellten Grünverbindung vorhalten. Für die Umsetzung des
Entwicklungskonzeptes der Justizvollzugsanstalt, insbesondere für zukünftige
Wirtschaftsflächen des Gartenbaubetriebes werden über die bereits heute genutzten
Flächen hinaus zusätzliche Flächen benötigt, die im östlichen Teil des
Geltungsbereiches auf bisherigen gepachteten Grabelandflächen bereitgestellt werden
sollen. 3.
Wesentlicher
Planinhalt Der Bebauungsplan soll festsetzen: - die
Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen und Baulandflächen; - die
überbaubaren Grundstücksflächen; - die
Art und das Maß der baulichen Nutzung; - die
Grundflächen; - die
Höhe der baulicher Anlagen (OK in m über die NHN); - die
Fläche für einen Fuß- und Radweg. 4.
Begründung
einzelner Festsetzungen, Abwägung 4.1
Geltungsbereich Der gemäß § 9
Abs. 7 BauGB durch den Bebauungsplan festgesetzte Geltungsbereich umfasst den
westlichen Teil des Grundstücks Robert-von-Ostertag-Straße 2 (Flurstück 646)
zwischen der Wohnbebauung in Verlängerung des Singener Wegs und der
Robert-von-Ostertag-Straße sowie den angrenzenden Straßenabschnitt bis zur Straßenmitte. Die Abgrenzung
des Geltungsbereichs begründet sich durch die Flächenerfordernisse der
Justizvollzugsanstalt, einschließlich der zugehörigen Gärtnerei mit ihren
Nebenanlagen und bewirtschafteten Freiflächen, deren Betrieb ein wesentliches
Element im Vollzugskonzept der Anstalt darstellt. Im Osten werden Teile des
Flurstücks 646 aus dem Plangebiet ausgenommen, da diese Flächen überwiegend
wohngenutzt sind und das Wohngebiet am Singener und Hegauer Weg sinnvoll
abrunden. Im Nordosten wird in Verlängerung des Hegauer Wegs eine weitere
Teilfläche des Flurstücks 646 aus dem Plangebiet ausgenommen, um die
Möglichkeit einer Erschließung der nördlich anschließenden, im
Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Freiflächen langfristig
offen zu halten. Die gewählte
Abgrenzung ist sinnvoll und erforderlich, um die städtebauliche Neuordnung des Plangebietes nach einem einheitlichen Konzept planungsrechtlich
vorzubereiten und erforderliche Betriebsflächen der Justizvollzugsanstalt sowie
eine geordnete Erschließung zu sichern. 4.2
Art der
baulichen Nutzung Fläche für den Gemeinbedarf Der
Bebauungsplan setzt auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
"Justizvollzugsanstalt" fest. Damit wird die bisherige Nutzung als
Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug planungsrechtlich gesichert und
es werden die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten für die erforderliche
Neubebauung und für die betriebliche Entwicklung der anstaltseigenen Gärtnerei
festgelegt. Das bisher
schon für die JVA genutzte Areal wird durch die Festsetzung der Fläche für den
Gemeinbedarf im Osten um vier zurzeit gärtnerisch genutzte Pachtgrundstücke
erweitert, die zum kleineren Teil für die Neubebauung und deren Außenanlagen
genutzt und im Übrigen für die anstaltseigene Gärtnerei gesichert werden
sollen, da deren gegenwärtig genutzten, nördlich an das Plangebiet angrenzenden
Wirtschaftsflächen voraussichtlich nicht langfristig zur Verfügung stehen
werden. Die Parzellen werden auf der Grundlage kurzfristiger Pachtverträge
genutzt, so dass ein Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans insofern
nicht in Frage steht. Fragen hinsichtlich der Auflösung der Pachtverträge,
möglicher Entschädigungsansprüche und der Bereitstellung von Ersatzflächen
sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern müssen zwischen den
Pächtern und dem Land Berlin als Grundstückseigentümer gesondert geklärt
werden. Die bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen
werden zeitnah gekündigt. Die bisher nicht durch die JVA
genutzten Teilflächen des Flurstücks 646 zwischen dem Anstaltszaun und der
Robert-von-Ostertag-Straße sowie des unbefestigten Fahrweges entlang der
Bahntrasse werden nicht in die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche einbezogen,
um Entwicklungsmöglichkeiten für die Straßenverkehrsfläche und für einen
bahnbegleitenden Fuß- und Radweg offen zu halten (s. Kap. II.4.5). 4.3
Maß der
baulichen Nutzung Das Maß der
baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §
16 Abs. 3 BauNVO durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt. Entsprechende
Festsetzungen sind erforderlich, um einerseits eine Bebauung entsprechend dem
Wettbewerbsergebnis zu ermöglichen bzw. den Bestand (Gewächshaus) zu sichern,
andererseits den im Flächennutzungsplan dargestellten „hohen Grünanteil“ auf
der Gemeinbedarfsfläche zu gewährleisten, die Einfügung der Baukörper in die
Maßstäblichkeit der Umgebung sicherzustellen, den Eingriff in Natur und
Landschaft zu begrenzen und eine Beeinträchtigung des umliegenden
Landschaftsraumes zu vermeiden. Mit dieser
Zielsetzung werden für drei Teilbereiche des Plangebietes unterschiedliche Nutzungsmaße
festgesetzt: - Im
südwestlichen Teilbereich wird durch Festsetzung einer Grundfläche von 3.000 m²
und einer Oberkante baulicher Anlagen von 52,5 m über Normalhöhenull (NHN)
- dies entspricht einer Gebäudehöhe von maximal rund 9,5 m über Geländeniveau
- der geplante Hauptbaukörper der Justizvollzugsanstalt ermöglicht und
zugleich der Umfang und die Höhe dieses Neubaus auf ein mit der Umgebung
verträgliches Maß begrenzt. - Im
nördlichen, näher am offenen Landschaftsraum gelegenen Teilbereich orientiert
sich die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen mit einer Höhe von
50,0 m über NHN (dies entspricht einer Gebäudehöhe von rund 6,5 m über
Geländeniveau) an dem vorhandenen Gewächshaus, die festgesetzte Grundfläche von
1.000 m² ermöglicht die vorgesehene bauliche Ergänzung um weitere
Verkaufsräume. - Im
südöstlichen Teilbereich werden mit einer festgesetzten Grundfläche von
500 m² und einer festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen mit einer Höhe
von 47,0 m über NHN (dies entspricht einer Gebäudehöhe von rund 4 m
über Geländeniveau) die im Bebauungskonzept hier vorgesehenen Garagen und
Werkstätten ermöglicht. Sowohl in der Grundfläche als auch in der Höhe geben
die festgesetzten Maße einen Spielraum für mögliche Planungsänderungen im Zuge
der weiteren Konkretisierung des Bauvorhabens. Die
festgesetzte Grundfläche erlaubt die Errichtung der geplanten Gebäude. Wegen
der langen Erschließungswege und der erforderlichen versiegelten
Betriebsflächen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4
BauNVO textlich festgesetzt, dass im nördlichen und im südöstlichen Teilbereich
die festgesetzten Grundflächen (Fläche ABCDEFGHA) durch die Grundflächen von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten und durch untergeordnete
Nebenanlagen um bis zu 100% überschritten werden können. Bei Ausschöpfung
dieser Überschreitungsmöglichkeit ergibt sich für den nördlichen Teilbereich
eine rechnerische GRZ von 0,5 und für den südwestlichen Teilbereich eine
rechnerische GRZ von 0,4. 4.4
Überbaubare
Grundstücksfläche Die
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen. Der überbaubare Bereich
ergibt sich im Wesentlichen aus den baulichen Anforderungen der
Justizvollzugsanstalt, die in einem Wettbewerb räumlich konkretisiert wurden.
Von der nördlichen Grundstücksgrenze soll ein Mindestabstand von 5 m
freigehalten werden, von der Straßenverkehrsfläche wegen der dort vorhandenen
Großbäume ein Abstand von 5,8 m. Der südliche Abstand zwischen Baugrenze
und Grundstücksgrenze beträgt 8,0 m, um einen größtmöglichen Abstand
zwischen dem Gebäude und dem Schienenstrang der Stammbahntrasse sicherstellen
zu können. Im Osten geht die Baugrenze vom Bestandsgebäude der Gärtnerei aus,
das im Bestand gesichert werden soll, und folgt damit zugleich der östlichen Abgrenzung
der im Bauprojekt vorgesehenen Nebengebäude. Eine mindestens 50 m breite
Pufferzone zur Wohnbebauung am Singener/ Hegauer Weg, die für Pflanzflächen der
Gärtnerei vorgesehen ist, wird von Bebauung (und durch textliche Festsetzung
auch von Nebenanlagen, s.u.) freigehalten. Im Nordwesten wird ein gegenwärtig
als Sportplatz genutzter, zukünftig für Beete der Gärtnerei vorgesehener
Bereich ebenfalls von einer Überbauung freigehalten, um hier Pflanzflächen einordnen und einen abgestuften Übergang zum nördlich
anschließenden Landschaftsraum bilden zu können. 4.5
Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Die im
Geltungsbereich gelegene Teilfläche der Robert-von-Ostertag-Straße wird gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. In diese
Verkehrsfläche wird neben dem Straßenflurstück (Nr. 641) auch ein etwa 2,5 m
breiter Randstreifen des Flurstücks 646 einbezogen, der außerhalb der
gegenwärtigen Umzäunung der JVA liegt und auch durch das Neubaukonzept für den
Standort nicht in Anspruch genommen wird. Dies ist erforderlich, um den Erhalt
der landschaftsbildprägenden Eichenallee mit Baumstandorten unmittelbar an der
Flurstücksgrenze langfristig sicherzustellen und um den verkehrlichen
Anforderungen genügen zu können, die entsprechend den Darstellungen des
Flächennutzungsplans bei einer späteren Erweiterung des nördlich gelegenen
Hochschulstandortes (z.B. für das veterinärmedizinische Institut und die
Tierkliniken) zu erwarten sind, der voraussichtlich nicht mehr ausschließlich
über den Königsweg erschlossen werden kann. Die Straßenverkehrsfläche wird durch
eine Straßenbegrenzungslinie gegen die Gemeinbedarfsfläche abgegrenzt. Zur
Klarstellung wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 6 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB textlich
festgesetzt, dass die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des
Bebauungsplans ist. Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung Entlang der
südlichen Geltungsbereichgrenze wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ein im
Mindestmaß 5 m breiter Streifen als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" festgesetzt. Damit wird die
Möglichkeit einer grünen Wegeverbindung entlang der Stammbahn auch bei deren
Wiederinbetriebnahme sichergestellt und dem Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Rechnung getragen, der hier einen Grünzug darstellt, der die südwestlich
anschließenden Freiflächen des krummen Fenns und des Museumsdorfes Düppel mit
einem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünzug vom Teltowkanal über den
Machnower Busch zum Königsweg verbindet. Die Verbindung kann jedoch endgültig
erst dann realisiert werden, wenn ihre östliche Verlängerung bis zur Idsteiner
Straße ebenfalls gesichert ist. Eine vorläufige Verbindung ist auf der
Stammbahntrasse gegeben, würde jedoch bei einer Wiederinbetriebnahme des Bahnverkehrs
möglicherweise entfallen (abhängig von der Gleislage und der Ein- bzw. Zweigleisigkeit
an dieser Stelle). Die nördlich des Stammbahngleises für eine Weiterführung des
Weges in Frage kommenden Flächen der Bahn bzw. des Landes Berlin sind zzt.
privat verpachtet (Pferdehaltung bzw. Wohnen). Die Weiterführung des Fuß- und Radweges auf Flächen des Landes Berlin
oder auf Teilflächen der S-Bahntrasse ist außerhalb dieses
Bebauungsplanverfahrens zu klären. 4.6
Immissionsschutz Lärmschutz Seitens der Länder Berlin und
Brandenburg sowie der Bahn AG ist mittelfristig die Wiederinbetriebnahme der
das Plangebiet im Südosten begrenzenden Stammbahnstrecke geplant. Ein genauer
Zeitplan dafür liegt noch nicht vor.[1] Ausgestaltung und Bestellung des Bahnverkehrs sind derzeit nur in
groben Zügen bekannt. Das mit den Ländern Berlin und Brandenburg sowie mit der
DB AG und dem Bund abgestimmten Betriebsprogramm sieht für den Abschnitt
südlich des Geltungsbereiches folgende Ausbaustufe vor: - eingleisige
Trasse, nicht elektrifiziert, - zwei
Regionalbahnlinien im 30-Minuten-Takt, - Höchstgeschwindigkeit
100 km/h, - Haltepunkt
Zehlendorf Süd entfällt, - kein
Güterzugverkehr. Bei einer Wiederinbetriebnahme der
Stammbahntrasse werden Lärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken, die im
Bebauungsplan zu berücksichtigen sind. Das tagsüber (6 h‑22 h) und
nachts (22 h‑6 h) zu erwartende Immissionsraster sowie die
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) für die
Tagzeit wurden deshalb auf der Grundlage des genannten Planungsrahmens von
einem Immissionsgutachter berechnet[2]. Danach werden für den Schallschutz
im Außenraum die nach der DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) maßgeblichen
Orientierungswerte für Mischgebiete[3] ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang
der Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maximal um 5dB(A) im südöstlichen
Teilbereich, überschritten. Des Weiteren ist nach DIN 4109 für
Baukörper im südlichen Teilbereich des Plangebietes ein resultierendes
Schalldämm-Maß für Außenwände, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res
30 dB und für Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst
25 dB erforderlich. Aus diesen Anforderungen ergibt sich
für den Tag-Zeitraum keine Notwendigkeit einer Regelung im Bebauungsplan, da
das notwendige Schalldämmmaß für Außenbauteile nach dem Stand der Technik,
insbesondere aufgrund der Vorschriften des Berliner Energieeinsparungsgesetzes,
ohnehin zu gewährleisten ist. Zudem sind schutzbedürftige
Außenräume (z.B. Aufenthalts- oder Erholungsflächen) zur Bahnlinie hin nicht
vorgesehen. Von einer Regelung im Bebauungsplan
zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird aufgrund des Fehlens von
schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin ebenfalls abgesehen. Weitergehende Festsetzungen zum
Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum jetzigen Zeitpunkt
nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in Betrieb genommen wird
und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der Strecke und damit die
Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde im Laufe des Verfahrens
die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten getroffenen Annahmen um
3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die auftretenden
Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In Anbetracht der
derzeit nicht genau bestimmbaren Rahmenbedingungen (Gleislage, Taktfrequenz,
Art der eingesetzten Fahrzeuge, Länge der Züge, insbesondere in den
Nachtstunden[4]), zu denen durch die Immissionsprognose nur annäherungsweise Annahmen
getroffen werden konnten, werden in Abwägung des Schutzzieles gesunder
Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise erforderlichen Aufwand keine Schallschutzfestsetzungen
auf der Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf.
der Umfang entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die
erreichbaren positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen
Aufwand für einen passiven Schallschutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis,
zumal im Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben
ist. Unabhängig hiervon sind außerhalb
des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen technischen Regelwerke zur
Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten.
Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der
Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[5] für belüftbare Schlafräume nicht überschritten wird. Ob dieses durch
bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive)
Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive
bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht
abschließend regeln. Erschütterungsschutz Nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans kann die Bebauung der Justizvollzugsanstalt auf bis zu rund
23,3 m an die nördliche Gleistrasse der Stammbahn heranrücken. Bei Wiederinbetriebnahme
des Bahnverkehrs entsprechend des oben genannten Betriebsprogrammes wirken
Schwingungsimmissionen auf das Plangebiet ein. Durch einen Immissionsgutachten
wurde daher geprüft, inwieweit hierdurch Schäden an Bauwerken und Belästigungen
von Menschen in Aufenthaltsräumen verursacht werden.[6] Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass die Anhaltswerte für Schwingungsimmissionen entsprechend der DIN 4150
Teil 1 bis 3 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf Menschen in
Gebäuden und Einwirkungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur Beurteilung von
Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur Beurteilung von
Schäden an Gebäuden unterschritten werden. Unter Zugrundlegung der durch das
o.g. Bahnbetriebsprogramm auftretenden Schwingungsemissionen und der zwischen
der Bahnlinie und dem Baufeld liegenden Bodenbeschaffenheit ist an der der
Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze eine max. Schwinggeschwindigkeit
von ca. 2,0 mm/s zu erwarten. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für
die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf
Bauwerken von 5,0 mm/s.[7] Auch bei Berücksichtigung des
geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer Ausführung in massiver
Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb des Gebäudes
kurzzeitige Schwingungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von
ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben bereits geschildert, unterhalb
der Anhaltswerte. Zur Beurteilung der Auswirkungen der
Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden die Schwingungseinwirkungen auf
die Bewohner der geplanten Justizvollzugsanstalt untersucht. Hierzu wurden die
o.g. ermittelten Schwingungsimmissionen und die Daten des Neubauvorhabens
(Plattenfundament, Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossigkeit)
herangezogen. Im Ergebnis wurde ein Taktmaximalpegel KB max von
ca. 0,08 für die geringere Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb
des Anhaltswertes für die Beurteilung von Erschütterungen in Mischgebieten
von KB max 0,15.[8] 4.7
Sonstige
Festsetzungen Ausschluss von Nebenanlagen sowie
Garagen und Stellplätzen Zur Sicherung einer ausschließlichen
Nutzung des östlichen Teils des Plangebietes als Fläche für Pflanz- und
Beetflächen werden durch die textliche Festsetzung Nr. 2 auf Grundlage von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 12 Abs. 6 und 14 Abs. 1 BauNVO Garagen
und Stellplätze sowie Nebenanlagen für die Fläche DIKLED ausgeschlossen.
Dadurch soll zwischen den Gebäuden der Justizvollzugsanstalt und der
Wohnbebauung eine Freiraumzäsur gesichert und ein durchgehendes Gebäudeband
entlang der Bahntrasse vermieden und der Eingriff in das Landschaftsbild
minimiert werden. Festsetzungen zum Schutz der Umwelt a) Bindungen
für Bepflanzungen und den Erhalt von Bäumen und Sträuchern Zwischen dem gegenwärtigen Sportplatz und dem
Hauptgebäude der JVA wird eine 3 m breite und 73,5 m lange, einer
vorhandenen Böschungskante folgende und mit Bäumen und Gehölzen bewachsene
Teilfläche der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
25b BauGB als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Festsetzung,
die auf die Ausdehnung des geplanten Hauptgebäudes der JVA Bezug nimmt, dient
der Vermittlung zwischen diesem dreigeschossigen blockhaften Neubaukörper und
dem nördlich gelegenen offenen Landschaftsraum. Mit der textlichen Festsetzung
Nr. 4 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB bestimmt, dass
Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 18 cm, gemessen in 1 m Höhe
zu erhalten sind. Dabei ist anzustreben, dass weiterhin eine Einbindung der Bebauung
in den Landschaftsraum erreicht wird. b) Anpflanzung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Umgebung des Plangebietes ist
u.a. geprägt durch die umfangreichen Gehölzbestände auf und entlang der
Stammbahntrasse. Diese sichern nach Süden hin die Einbindung des geplanten
Vorhabens in das landschaftliche Umfeld. Es ist jedoch nicht absehbar,
inwieweit diese Gehölzstrukturen bei einer Wiederinbetriebnahme des
Bahnverkehres erhalten bleiben können. Daher setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB entlang der südlichen
Grundstücksgrenze der JVA eine 3 m breite Fläche für die Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Diese Pflanzfläche, die sich
in einer Länge von gut 96 m entlang der mehrgeschossig überbaubaren
Grundstücksteilfläche erstreckt, soll auch zukünftig die erforderliche
landschaftliche Einbindung des Baukörpers sicherstellen.
Die Fläche bezieht einen bestehenden Pflanzstreifen ein, der vor allem im
südwestlichen Abschnitt einige erhaltenswerte Bäume und Gehölze umfasst. Um die
angestrebte Wirkung zu erreichen, wird mit der textlichen Festsetzung
Nr. 5 gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass innerhalb der Fläche mit
Pflanzbindung mindestens 12 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen sind. Vorhandene Bäume
dieser Qualität sind anzurechnen. Auf der
Grundlage dieser Festsetzung sind acht Bäume neu zu pflanzen, da vier Bäume im
südwestlichen Bereich anrechnungsfähig sind. Unter Berücksichtigung der
Standorte der anrechnungsfähigen Bäume ergibt sich für die Neupflanzungen ein
Pflanzabstand von rund 10 m; die Einbindung der Bebauung in den
Landschaftsraum kann damit gewährleistet werden, ohne den Baukörper völlig
abzudecken. Gestaltungsfestsetzung Das Umfeld der Justizvollzugsanstalt
wird durch eine Einzelhausbebauung mit großen begrünten Gärten sowie einen
Landschaftsraum mit vorwiegend offenen Freiflächen, Koppeln und Gartenbauland
geprägt. Zur Sicherung einer orts- und landschaftsbildverträglichen Einbindung
der Anstalt in diese Umgebung wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12
AGBauGB mit der textlichen Festsetzung Nr. 3 festgesetzt, dass Einfriedungen
eine Höhe vom 2,0 m nicht überschreiten dürfen. 4.8
Entwicklung
aus dem Flächennutzungsplan Der
Bebauungsplan ist mit diesen Inhalten aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar:
Der geplante Gemeinbedarfsstandort ist im FNP bereits als Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung „Sicherheit und Ordnung“ dargestellt. Die genaue
Lagebestimmung und Abgrenzung des JVA-Standortes innerhalb dieser
Gemeinbedarfsfläche erfolgt gemäß Punkt 7.5 der Richtlinie zum
Darstellungsumfang des FNP (Amtsblatt für
Berlin, Nr. 16 / 29.03.2001) auf der Ebene der Bebauungsplanung. Ein
hoher Grünanteil kann aufgrund der Einbeziehung von größeren Gärtnerei- und
Sportflächen in den Standort gesichert werden. Bei der Erweiterung der
Gemeinbedarfsflächegegenüber der FNP-Darstellung um etwa 0,5 ha auf die
östlich angrenzende Wohnbaufläche W3 handelt es sich um eine geringfügige Grenzkorrektur,
die nach der Darstellungssystematik des FNP für das Entwicklungsgebot unbeachtlich
ist. Der
FNP-Darstellung eines Grünzuges entlang der Stammbahntrasse wird durch Festsetzung
eines Fuß- und Radweges im Bebauungsplan entsprochen. 4.9
Ergebnis der
Abwägung a) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde zu einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt,
dessen Geltungsbereich über den nun festgesetzten Bereich hinaus reichte. Der
Bebauungsplanvorentwurf sah für den gesamten Bereich eine Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Justizvollzugsanstalt" vor,
mit Ausnahme kleinerer Teilflächen südlich des Hegauer Wegs und entlang der
Bahntrasse, die als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) vorgesehen waren. Die
überbaubare Grundstücksfläche sollte östlich des vorhandenen Hauptgebäudes der
JVA liegen, die Erschließung über den Hegauer Weg erfolgen, die Höhe auf zwei
Geschosse begrenzt werden. Zu diesem Vorentwurf wurde 1995 die
frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Hinweise gab
es insbesondere zur Inanspruchnahme der für den Reitsport genutzten Flächen
westlich der Robert-von-Ostertag-Straße und zur Überplanung der
Pachtgrundstücke im Osten des Plangebiets. Nach der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt, da die
Realisierung des Bauvorhabens für die Justizvollzugsanstalt sich verzögerte. b) Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs.
1 BauGB Mit
Anschreiben vom 19. Juni 2006 wurden 26 ausgewählte Träger öffentlicher Belange
und 7 ausgewählte bezirkliche Fachämter, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann, frühzeitig von der Planung unterrichtet und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung aufgefordert. Sechs Träger öffentlicher Belange sowie
bezirkliche Fachämter haben Anregungen und Hinweise vorgebracht, die im Rahmen
der Abwägung behandelt wurden. Die
frühzeitige Beteiligung der Behörden hat zu folgendem Ergebnis geführt: 1. Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin, BWA 3 (Schreiben vom 20.07.2006) Anforderung: Der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung
auf eine bauordnungsrechtlich zulässigen Höhe von max. 2,00 m (§ 6
Abs. 7 Ziffer 3 BauOBln) ist das auf dem (eigenen) Grundstück befindliche
Geländeniveau. Es wäre für die von den baurechtlichen Regelungen Betroffenen
vorteilhaft, wenn sie im Bebauungsplan bereits auf abgestimmte
bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungsinhalte treffen
würden. Der Vorschlag für die geänderte
Festsetzung lautet: "Einfriedungen dürfen eine Höhe von 2,00 m,
bezogen auf das jeweils angrenzende Geländeniveau des Baugrundstücks, nicht
überschreiten." Abwägung: Die textliche Festsetzung Nr. 3 wird
entsprechend des Vorschlages im weiteren Verfahren geändert. Der Zusatz
"des Grundstücks" wird in der textlichen Festsetzung eingefügt. 2. Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Umweltamt 3 (Schreiben vom 21.07.2006) a) Hinweis: Eine Fläche EKLMFE gibt es nicht,
vermutlich ist die Fläche DIKLED gemeint. Abwägung: Die Bezeichnung der Fläche innerhalb
derer Nebenanlagen, sowie Stellplätze und Garagen unzulässig sind, wird in der
Begründung Kap. II.4.6, entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 2,
korrigiert. b)
Anforderung: Es fehlt der Verweis auf den BVV
Beschluss Nr. 943 (Anlage 1) und auf die Nachhaltigkeitsziele für die
Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz sowie Jugend, Gesundheit und
Umwelt (Anlage 2). Auf diese Ziele ist im Umweltbericht Bezug zu nehmen. Abwägung: Auf die Ziele des BVV-Beschlusses
Nr. 943, die in der Anlage 2 konkretisiert werden, wird im Umweltbericht,
soweit sie relevant für das Bebauungsplanverfahren sind, im Kapitel
"Schutzgut Mensch", eingegangen. c)
Anforderung: Das Plangebiet grenzt unmittelbar an
die Stammbahn sowie an den Bahnhof Zehlendorf-Süd. Eine Wiederinbetriebnahme
ist seit einigen Jahren in der Diskussion, ohne dass bislang konkrete Planungen
eingeleitet wurden. Die Bahntrasse ist nicht aus der Planfeststellung entlassen
worden, daher sind eine mögliche Inbetriebnahme und die sich daraus ergebenen
Auswirkungen hinsichtlich der Belastungen durch Lärm und Erschütterungen im
Umweltbericht vertieft zu betrachten, wie dies lt. vorliegender Fassung auch
vorgesehen ist. Der jetzige Detaillierungsgrad wird für unzureichend gehalten. Abwägung: Der Umweltbericht wird im weiteren
Verfahren inhaltlich vertieft. Die Auswirkungen der Wiederinbetriebnahme der
Stammbahntrasse auf das Plangebiet werden untersucht und in die Planung
eingestellt. Dazu wurde ein schalltechnisches
Gutachten erstellt, welches prognostisch die Immissionsbelastungen bei einer
Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke untersuchte. Im Ergebnis stellt das
Gutachten fest, dass die für den Schallschutz im Außenraum nach der DIN
18 005 (Schallschutz im Städtebau) maßgeblichen Orientierungswerte für
Mischgebiete[9] ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang
der Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maximal um 5dB(A) im südöstlichen
Teilbereich, überschritten werden. Des Weiteren ist nach DIN 4109 für
Baukörper im südlichen Teilbereich des Plangebietes ein resultierendes
Schalldämm-Maß für Außenwände, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res
30 dB und für Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst
25 dB erforderlich. Von einer Regelung im Bebauungsplan
zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird aufgrund des Fehlens von
schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin abgesehen. Weitergehende Festsetzungen zum
Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum jetzigen Zeitpunkt
nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in Betrieb genommen wird
und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der Strecke und damit die
Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde im Laufe des
Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten getroffenen
Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die auftretenden
Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In Abwägung des
Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise erforderlichen
Aufwand werden keine Schallschutzfestsetzungen auf der Ebene des
Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der Umfang
entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die erreichbaren
positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für
einen passiven Schallschutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis, zumal im
Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben ist. Unabhängig hiervon sind außerhalb
des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen technischen Regelwerke zur
Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten.
Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der
Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[10] für belüftbare Schlafräume nicht überschritten wird. Ob dieses durch
bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive)
Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive
bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht
abschließend regeln. Hinsichtlich der
Erschütterungsimmissionen ergibt sich kein Regelungsbedarf für den Bebauungsplan,
da ein Mindestabstand von 15 m gewährleistet ist. Der Ausschluss von Güterverkehr
auf der Bahntrasse, die Struktur des Gebäudes als Massivbau mit überwiegend
kleinen Aufenthaltsträumen, sowie die Tatsache, dass der Aufenthalt der
Inhaftierten zeitlich begrenzt ist, minimiert die möglichen Auswirkungen. Eine
konkrete Beurteilung der Erschütterungsimmissionen auf Grundlage der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen) kann erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. d)
Anforderung: Im Umweltbericht fehlen zum
Schutzgut Boden Aussagen (aktuelle Situation, Prognose, ggf. Monitoring) zu: - Lebensraumfunktion
für Pflanzen, - Funktion
des Bodens im Naturhaushalt (Wasserhaushalt, Nährstoffhaushalt), - Leistungsfähigkeit
der Böden, - Ggf. Entsiegelung versiegelter
Flächen bzw. die Festlegung durchlässiger Befestigungsarten Abwägung: Der Umweltbericht wird im weiteren
Verfahren detailliert. Die Aussagen zum Schutzgut Boden insbesondere zu den
verschiedenen Bodenfunktionen werden weiter vertieft. e)
Anforderung: In der Vorplanung sind bereits die
Nutzung regenerativer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie vertieft untersucht worden, und zwar insbesondere die Reduzierung des
Primärenergiebedarfes durch energiesparende Bauweise; ggf. die Erforderlichkeit
einer Notstromversorgung; Einsatz von Wärmetauschern in der Abluft und
Abwasser; der Einsatz von Fernwärme aus KWK; der Einsatz einer Heizung mit
Holzhackschnitzeln oder Pellets; der Einsatz eines BHKW für Grundlast Wärme und
einem Niedertemperatur-Spitzenkessel; Brennwertkessel Gas in Kombination mit
einer heizungsunterstützenden solarthermischen Anlage für die
Brauchwassererwärmung; Brennwertkessel Öl in Kombination mit einer
heizungsunterstützenden solarthermischen Anlage für die Brauchwassererwärmung.
Diese Varianten sind im Umweltbericht so darzustellen, dass die Wahl der Versorgungsalternative
nachvollziehbar ist. Abwägung: Der Umweltbericht wird im weiteren
Verfahren detailliert. Die Aussagen zum Schutzgut Klima und Lufthygiene,
insbesondere zu den im Landesenergieprogramm Berlin dargestellten Standards für
den Neubau eines öffentlicher Gebäudes sowie Versorungsalternativen für das
geplante öffentliche Gebäude werden weiter vertieft. Eine weitergehende bewertende
Darstellung der Versorgungsalternativen, die im Rahmen der Vorplanung zu der
Gebäudeplanung der Justizvollzugsanstalt gutachterlich untersucht wurden, wird
im Umweltbericht nicht durchgeführt, da hieraus keine nach § 2 Abs. 4
BauGB erheblichen Umweltauswirkungen für das Bebauungsplanverfahren abzuleiten
sind. f)
Anforderung: Derzeit besteht ein unbefestigter,
mehrfach abknickender Fußweg als Verbindung zwischen Hegauer Weg und
Robert-von-Ostertag-Straße. Zwar wird ein entsprechender planungsrechtlicher
Ersatz entlang der Bahntrasse geschaffen, zunächst aber würde ein solcher Weg
in Leere laufen, da er vor dem Grundstück Hegauer Weg 53B enden müsste.
Faktisch bedeutet dies, dass die Durchwegung bei Neubau der
Justizvollzugsanstalt und Inanspruchnahme der noch als Kleingarten genutzten
Flächen bis auf weiteres gekappt ist. Daher wird die Betrachtung von
Alternativplanungen für erforderlich gehalten. Abwägung: Mit der Festsetzung der
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" folgt der
Bebauungsplan den Vorgaben des Flächennutzungsplans und dem bezirklichen Ziel,
Rad- und Fußwege sinnvoll zu vernetzen. Im Vorgriff auf einen späteren Lückenschluss
wird die Wegeplanung innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Fortführung
des Weges bis zur Idsteiner Straße ist durch ein gesondertes
Bebauungsplanverfahren für den östlich anschließenden Bereich zu sichern und
nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Hierdurch entsteht temporär
die Situation, dass die bisher genutzte - informelle - Verbindung zwischen dem
Weg entlang der Stammbahntrasse und der fußläufigen Verlängerung des Hegauer
Weges getrennt wird. Eine dauerhafte planungsrechtliche Sicherung eines Verbindungsweges
zum Hegauer Weg wird angesichts der übergeordneten Planungen für diese
temporäre Situation nicht vorbereitet (siehe Kap. II.4.5 der Begründung). Im Übrigen besteht außerhalb des
Planverfahrens in Absprache mit den Beteiligten die Möglichkeit, bis zur
Herstellung einer Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse einen informellen
Weg außerhalb des eigentlichen Geländes der Justizvollzugsanstalt (östlich der
Linie DE) zu führen, da die Fläche DIKLED (östliche Erweiterungsfläche) derzeit
als Vorhaltefläche dient und nicht unmittelbar von der Justizvollzugsanstalt
benötigt wird. g)
Anforderung: Vor dem Hintergrund der bestehenden
Planungsunsicherheit hinsichtlich der Wiederinbetriebnahme der Stammbahn sind
hier entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Abwägung: Es wurde ein schalltechnisches
Gutachten erstellt, welches prognostisch die Immissionsbelastungen bei einer
Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke untersuchte. Im Ergebnis (s.o.)
sind im Bebauungsplanverfahren keine Regelungen zum Schallschutz erforderlich.
Daher ist aufgrund der nicht zu erwartenden negativen Umweltauswirkungen eine
Umweltüberwachung (Monitoring) nicht notwendig. 3. Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Naturschutz- und Grünflächenamt (Schreiben vom
04.09.2006) Anforderung: Die Festsetzungen zum Umfang der
baulichen Nutzung bewirken eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an der
Südseite des Plangebietes. Zum Ausgleich dieses Eingriffes
sollte vor der südlichen Baugrenze im Abstand von 5 m eine Abpflanzung mit
Gehölzen analog der Festsetzung für die nördliche Seite erfolgen. Eine entsprechende
Fläche mit Bindung für die Bepflanzung ist südlich der Baugrenze festzusetzen.
Hierzu sollten freistehende und ortstypische Laubbäume gepflanzt werden. Je
angefangene 10 m Gebäudelänge sollte ein Laubbaum mit einem Umfang von
mind. 18 cm, gemessen in 1 m Höhe gepflanzt werden. Abwägung: Entlang der südlichen
Grundstücksgrenze der Justizvollzugsanstalt wird eine 3 m breite Fläche für die Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Pflanzfläche,
die sich in einer Länge von gut 96 m entlang der mehrgeschossig überbaubaren
Grundstücksteilfläche erstreckt, soll auch zukünftig die erforderliche
landschaftliche Einbindung des Baukörpers sicherstellen. Die Fläche bezieht
einen bestehenden Pflanzstreifen ein, der vor allem im südwestlichen Abschnitt
einige erhaltenswerte Bäume und Gehölze umfasst. Um die angestrebte Wirkung zu
erreichen, wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass innerhalb
der Fläche mit Pflanzbindung mindestens 12 Laubbäume mit einem Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen sind.
Vorhandene Bäume dieser Qualität sind anzurechnen. Auf der Grundlage dieser Festsetzung
sind acht Bäume neu zu pflanzen, da vier Bäume im südwestlichen Bereich
anrechnungsfähig sind. Unter Berücksichtigung der Standorte der
anrechnungsfähigen Bäume ergibt sich für die Neupflanzungen ein Pflanzabstand
von rund 10 m; die Einbindung der Bebauung in den Landschaftsraum kann
damit gewährleistet werden, ohne den Baukörper völlig abzudecken. 4. Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Fachbereich Tiefbau (Schreiben vom 06.09.2006) a)
Anforderung: Die Verbreiterung der
Robert-von-Ostertag-Straße wird begrüßt, da somit die Straßenbäume eindeutig
innerhalb der Straßenverkehrsfläche stehen. Es sollte jedoch bei der
Festsetzung zur Art der Einfriedung die räumliche Nähe zu den Baumstandorten
berücksichtigt werden. Abwägung: Die im Bebauungsplan getroffene
textliche Festsetzung Nr. 3 setzt lediglich die maximale Höhe einer Einfriedung
fest. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung (Mauer oder Zaun) werden keine
Vorgaben getroffen. Es ist jedoch seitens des Vorhabenträgers eine Zaunanlage
geplant, so dass durch die geringeren Gründungsanforderungen der Zaunanlage
keine Einschränkung für die Baumstandorte zu befürchten sind. b)
Anforderung: Zu der Absicht, die vier großen
Straßenbäume als zu erhaltende Einzelbäume festzusetzen, muss das Natur- und
Grünflächenamt um Stellungnahme gebeten werden. Abwägung: Die Sicherung der vier in der
Straßenverkehrsfläche stehenden Alleebäume durch die Festsetzung als
Einzelbäume wird gestrichen, da die Bäume bereits durch die Berliner Baumschutzverordnung
gesichert sind und der Bezirk als Straßenbaulastträger eine weitergehende
Selbstbindung nicht anstrebt. c)
Anforderung: Der Fuß- und Radweg entlang der
Stammbahntrasse muss auf jeden Fall eine Verbindung zum Hegauer Weg bzw. zur
Idsteiner Straße bekommen, da dieser bisher unvermittelt an einem privatem
Grundstück endet. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Stammbahntrasse
evtl. wieder als Bahntrasse genutzt werden soll. Abwägung: Mit der Festsetzung der
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" folgt der
Bebauungsplan den Vorgaben des Flächennutzungsplans und der gesamtbezirklichen
Rad- und Fußwegeplanung, die eine Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse
auf der nördlichen Seite vorsehen. Im Vorgriff auf einen späteren Lückenschluss
wird die Wegeplanung innerhalb des Plangebietes festgesetzt. Die Fortführung
des Weges bis zur Idsteiner Straße ist durch ein gesondertes
Bebauungsplanverfahren für den östlich anschließenden Bereich zu sichern und
nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Hierdurch entsteht temporär
die Situation, dass die bisher genutzte - informelle - Verbindung zwischen dem
Weg entlang der Stammbahntrasse und der fußläufigen Verlängerung des Hegauer
Weges getrennt wird. Eine dauerhafte planungsrechtliche Sicherung eines Verbindungsweges
zur Hegauer Straße wird angesichts der übergeordneten Planungen für diese
temporäre Situation nicht vorbereitet (siehe Kap. II.4.5 der Begründung). Im Übrigen besteht außerhalb des
Planverfahrens in Absprache mit den Beteiligten die Möglichkeit, bis zur
Herstellung einer Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse einen informellen
Weg außerhalb des eigentlichen Geländes der Justizvollzugsanstalt (östlich der
Linie DE) zu führen, da die Fläche DIKLED (östliche Erweiterungsfläche) derzeit
als Vorhaltefläche dient und nicht unmittelbar von der Justizvollzugsanstalt
benötigt wird. d)
Anforderung: Bei der vorgesehenen Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt von derzeit 100 Insassen auf 240 Insassen müssen die
möglichen Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr untersucht werden. Unklar ist,
ob dieser auf dem Anstaltsgrundstück oder im öffentlichen Straßenland
unterkommen soll. Abwägung: Die Bauordnung Berlin sieht in
§ 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer ausreichenden
Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl
vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im
Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des
eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass
prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das erforderliche
bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil
möglich ist. Ein weiterer Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan
daher nicht. Die Ausführungsplanungen sehen eine
Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese
Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes
bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Die Begründung des
Bebauungsplanes wird um den Aspekt des ruhenden Verkehres in dem Kapitel IV.1
ergänzt. e)
Anforderung: Bei einer Bebauung der weiteren an
der Robert-von-Ostertag-Straße anliegenden Grundstücke muss an eine
Befestigung der Straße und eine bessere bauliche Gestaltung der Einmündung in
die Clauertstraße gedacht werden. Es liegt jedoch noch kein Bauprogramm vor.
Auch wäre es sinnvoll den verbreiterten Querschnitt der Straße bis zum
Königsweg fortzusetzen, unter Umständen auch auf der gegenüberliegenden
Straßenseite vorzusehen. Abwägung: Entsprechend der textlichen
Festsetzung Nr. 6 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand
des Bebauungsplanes; gleiches gilt auch für die bauliche Gestaltung der Straße.
Dieses ist in den nachfolgenden Planungsebenen zu regeln. Die bauliche Neugestaltung
des Einmündungsbereiches in die Clauertstraße ist innerhalb der im
Geltungsbereich festgesetzten Straßenverkehrsfläche möglich und bedarf keiner
weiteren Bebauungsplanfestsetzungen. Auch ist die Festlegung der
Straßenbereiche und –breiten außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. 5. Berliner
Wasserbetriebe (Schreiben vom 26.07.2006) Hinweis: Bei der abzunehmenden Regenwassermenge
in die Regenwasserkanalisation ist mit Einschränkungen zu rechnen. Abwägung: Die Planungen für die zu
errichtenden Gebäude sehen eine Regenwassersammlung in Zisternen vor, um
hiermit die Pflanzflächen bewässern zu können. Im Übrigen ist entsprechend des
Berliner Wassergesetzes eine Versickerung des anfallenden Regenwassers auf dem
Grundstück geboten, so dass sich für das Bebauungsplanverfahren kein
Regelungsgebot ergibt. Ergebnis der
Auswertung Zusammengefasst
wurden im Ergebnis der Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
folgende Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt: - Am
südlichen Rand der Fläche für Gemeinbedarf wird eine Fläche zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Festsetzung
verbessert die städtebauliche Einbindung des Baukörpers in die landschaftlich
geprägte Umgebung. - Die
Festsetzung der vier zu erhaltenden Einzelbäume in der
Robert-von-Ostertag-Straße wird gestrichen, da diese Bäume im zukünftigen
öffentlichen Straßenraum liegen, über die Berliner Baumschutzverordnung
gesichert sind und eine darüber hinausgehende Bindung des Straßenbaulastträgers
nicht erforderlich ist. - Die
textliche Festsetzung Nr. 3 wurde präzisiert. - Die
südliche Baugrenze wird um 3,0 m nach Norden verschoben. Des Weiteren
wurde die Begründung zum Bebauungsplan überarbeitet, der Umweltbericht wurde,
insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser und Klima /
Lufthygiene inhaltlich vertieft. c) Zweite
förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Mit Schreiben
vom 08. Dezember 2006 wurden 26 ausgewählte Träger öffentlicher Belange und 8
ausgewählte bezirkliche Fachämter angeschrieben und darum gebeten, bis zum 19. Januar 2007 eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben. Ein bezirkliches Fachamt hat Anregungen und
Hinweise vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden. Die zweite
förmliche Beteiligung der Behörden hat zu folgendem Ergebnis geführt: 1. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, UM 3 (Schreiben
vom 15.01.2007) a) Anforderung Der Schutzanspruch der
Justizvollzugsanstalt sollte entsprechend eines Allgemeinen Wohngebietes
eingestuft werden. Abwägung Der Schutzanspruch vor
Lärmimmissionen wird entsprechend eines Mischgebietes eingestuft, da auf der
Fläche der Justizvollzugsanstalt sowohl Wohnen als auch ein das Wohnen nicht
wesentlich störender Gewerbebetrieb (Gärtnerei) gleichrangig nebeneinander
betrieben werden sollen. b) Anforderung Entsprechend den Berechnungen des
Schallschutzgutachtens werden die Orientierungswerte der DIN 18 005 sowohl für
Mischgebiete als auch für Wohngebiete im südlichen Teil des Plangebietes
überschritten. Es sind daher Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm
vorzusehen. Abwägung Die DIN 18 005 bezieht sich auf den
Schallschutz im Außenraum. Der von den Überschreitungen betroffene Bereich
dient vorrangig als Abstandsstreifen zur Bahnlinie, im südöstlichen Teilbereich
dieser Fläche ist eine Baumpflanzfläche (siehe textliche Festsetzung
Nr. 5) festgesetzt. Eine Überschreitung der
Orientierungswerte erfolgt ausschließlich nachts (22 bis 06 Uhr). In diesem
Zeitraum sind für den betroffenen Bereich im Außenraum des Geländes der Justizvollzugsanstalt
keine schützenswerten Nutzungen, wie Aufenthalts- oder Erholungsnutzungen zu
erwarten. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. c) Anforderung Aufgrund des hohen
Beurteilungspegels, der durch den nächtlichen Schienenverkehr hervorgerufen
wird, ist eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem Fenster zu
gewährleisten. Daher ist folgende textliche Festsetzung zu ergänzen: "In Aufenthaltsräumen im
Bereich WXYZ, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, sind spätestens bei
Inbetriebnahme der Stammbahn zusätzliche schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
ohne oder mit nur geringem Eigengeräuschpegel einzubauen. Die Schalldämmung
der Lüftungseinrichtungen hat mindestens der Schalldämmung der erforderlichen
Schallschutzfenster zu entsprechen." Abwägung Im Bebauungsplan können keine
Festsetzungen aufgenommen werden, die erst zum Zeitpunkt des Auftretens eines
Ereignisses in Kraft treten. Es kann somit nicht festgesetzt werden, dass erst
bei einer Inbetriebnahme der Stammbahnstrecke passive Schallschutzmaßnahmen
eingerichtet werden müssen. Der Bebauungsplan muss zum Zeitpunkt der Erstellung
die absehbaren Auswirkungen der Planung behandeln und unter Abwägung aller
Belange abschließend regeln. Der durch den Schienenverkehr
tatsächlich auftretende Beurteilungspegel kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund
der in der Begründung (Kapt. 4.6) dargelegten systembedingten Unsicherheiten
der Schall-Immissionsprognose nicht genau ermittelt werden. Die dem Schallgutachten zugrunde
liegenden Annahmen stellen den Fall der höchsten Beurteilungspegel dar. Es ist
jedoch anzunehmen, dass die tatsächlich auftretenden Lärmimmissionen
wesentlich geringer sein werden, da sich bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Strecke (frühestens 2015) die Zugtechnik weiterentwickeln wird und es
unwahrscheinlich ist, dass die nicht elektrifizierte Strecke mit 130 m
langen Zügen (dies entspricht einem Regionalexpress mit fünf Waggons) im
nächtlichen Regelbetrieb bestellt wird. In der Abwägung stehen die
erreichbaren positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen
Aufwand für einen passiven Schallschutz in keinem vertretbaren Verhältnis,
zumal im Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben
ist und aufgrund der o.g. Prognoseschwierigkeiten eine Erforderlichkeit und
ggf. der Umfang entsprechender Maßnahmen nicht absehbar ist. Unabhängig von den Regelungen des
Bebauungsplanes sind außerhalb des Planverfahrens die einschlägigen technischen
Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu
beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der
Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel für belüftbare
Schlafräume (die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen
Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor) nicht überschritten wird. Ob dieses durch
bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive)
Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive
bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht
abschließend regeln. d) Anforderung Der Empfehlung des
Schallschutzgutachters zum Schutz vor Erschütterungen und Körperschallübertragungen,
Wohnbebauung in einem Abstand von unter 35 m zum nächsten Gleis nicht
zuzulassen, wird gefolgt. Die Aussage des Bebauungsplanes,
dass bei einer Wahrung eines Mindestabstandes von 15 m zum Gleis kein
Regelungsbedarf hinsichtlich eines Erschütterungsschutzes besteht, kann nicht
nachvollzogen werden. Es wird gefordert, dass durch eine
textliche Festsetzung sichergestellt wird, dass die Erschütterungsimmissionen
in einem Abstand von 35 m nicht den definierten Anhaltswert nach Vornorm
DIN 4150 überschreiten. Der Vorschlag für die textl. Festsetzung lautet: "Gebäude, die innerhalb des
Bereiches UVZY errichtet werden, benötigen bauliche Maßnahmen, um die die
Einhaltung der einschlägigen Normen zur Vermeidung von Erschütterungen und
Körperschallübertragung vom zukünftigen Bahnkörper sicher zu stellen." Abwägung Nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans kann die Bebauung der Justizvollzugsanstalt auf bis zu rund
23,3 m an die nördliche Gleistrasse der Stammbahn heranrücken. Bei Wiederinbetriebnahme
des Bahnverkehrs entsprechend des mit den Ländern Berlin und Brandenburg
sowie mit der DB AG und dem Bund abgestimmten Betriebsprogrammes wirken
Schwingungsimmissionen auf das Plangebiet ein. Durch einen Immissionsgutachten
wurde daher geprüft, inwieweit hierdurch Schäden an Bauwerken und Belästigungen
von Menschen in Aufenthaltsräumen verursacht werden.[11] Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass die Anhaltswerte für Schwingungsimmissionen entsprechend der DIN 4150
Teil 1 bis 3 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf Menschen in
Gebäuden und Einwirkungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur Beurteilung von
Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur Beurteilung von
Schäden an Gebäuden unterschritten werden. Unter Zugrundlegung der durch das
o.g. Bahnbetriebsprogramm auftretenden Schwingungsemissionen und der zwischen
der Bahnlinie und dem Baufeld liegenden Bodenbeschaffenheit ist an der der
Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze eine max. Schwinggeschwindigkeit
von ca. 2,0 mm/s zu erwarten. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für
die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf
Bauwerken von 5,0 mm/s.[12] Auch bei Berücksichtigung des
geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer Ausführung in massiver
Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb des Gebäudes
kurzzeitige Schwingungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von
ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben bereits geschildert, unterhalb
der Anhaltswerte. Zur Beurteilung der Auswirkungen der
Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden die Schwingungseinwirkungen auf
die Bewohner der geplanten Justizvollzugsanstalt untersucht. Hierzu wurden die
o.g. ermittelten Schwingungsimmissionen und die Daten des Neubauvorhabens
(Plattenfundament, Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossigkeit)
herangezogen. Im Ergebnis wurde ein Taktmaximalpegel KB max von
ca. 0,08 für die geringere Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb
des Anhaltswertes für die Beurteilung von Erschütterungen in Mischgebieten
von KB max 0,15.[13] e) Anforderung Das Problem der Unterbrechung der
bestehenden Wegeverbindung zwischen S-Bahntrasse und Hegauer Weg ist sowohl mit
der Festsetzung einer Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung als auch mit der in
der Begründung erläuterten Zwischenlösung planerisch nicht gelöst. Es wird
daher vorgeschlagen, einen Fuß- und Radweg entlang der Linie IKL auszuweisen.
Sollte später ein Weg in Verlängerung der Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung
realisiert werden können, kann auf die reale Nutzung dieser Planausweisung
verzichtet werden Abwägung Die im Bebauungsplan festgesetzte
Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den Betrieb der
Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch bestehenden Pachtverträge
mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt. Eine Wegeführung
entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb des Plangebietes ist aufgrund
der Flächenerforderlichkeit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht möglich.
Eine Wegeverbindung vom festgesetzten
Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in Verlängerung des geplanten Fuß- und
Radweg erfolgen. Ob diese Wegeverbindung in direkter Verlängerung des Fuß und
Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen
der derzeit nicht genutzten Bahntrasse erfolgen kann, ist außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären. f) Anforderung Die Varianten der gutachterlichen
Vorplanung zur Energieversorgung sind stark verkürzt und daher sachlich falsch
wiedergegeben. Abwägung Der Umweltbericht wird in dem
dargestellten Punkt inhaltlich vertieft und korrigiert. g) Anforderung Im Bebauungsplan soll durch eine
textliche Festsetzung gesichert werden, dass die Dachflächen der
Justizvollzugsanstalt baulich so ausgestaltet werden, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen
möglich ist. Abwägung Ein städtebauliches Erfordernis, den
Betrieb von Photovoltaikanlagen baustatisch zu sichern, besteht
planungsrechtlich im Bebauungsplan nicht, da das Land Berlin Bauträger des Vorhabens
ist. Die Sicherung dieser Maßnahme durch eine Selbstbindung ist daher nicht
erforderlich. Unabhängig hiervon wurde bei der
Planung des Gebäudes sichergestellt, dass eine nachträgliche Installation
einer Photovoltaikanlage baustatisch möglich ist. Ergebnis der Auswertung Im Ergebnis
der Durchführung der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung werden keine
Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Die Begründung
wurde in den folgenden Punkten redaktionell angepasst und korrigiert - Nutzung
der Grabelandparzellen, - Wegeverbindung
zwischen dem festgesetzten Rad- und Fußweg und dem verlängerten Hegauer Weg, - Lärm
und Erschütterungsimmissionen, - Schutzgut
Klima. d) Zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Zeitraum
zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 wurde die zweite förmliche
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. In dieser Zeit informierten sich mehr
als 30 Bürger über die Planungen. Es äußerten sich 33 Bürger mit
Einzelstellungnahmen und 500 Bürger
in einer Sammelstellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf. Die zweite
förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung hat zu folgendem Ergebnis geführt: a) Anforderung Der Standort
der Justizvollzugsanstalt in Düppel sollte aufgegeben werden und das Gelände
einer ähnlichen Nutzung wie die des Museumsdorfes Düppel, bzw. der
Kinderreitschule zugeführt werden. Die Justizvollzugsanstalt passt nicht in das
Gebiet, sie sollte daher ganz verlegt werden. Kein Neubau
der Justizvollzugsanstalt. Keine Erweiterung
und Vergrößerung des Geländes der Justizvollzugsanstalt Düppel. Ein effektiver
Gartenbau im Bereich der Justizvollzugsanstalt ist bisher nicht aufgefallen,
deswegen wird in Frage gestellt, ob das jetzige Gelände zu klein sei. Durch eine
Erhöhung der Insassenzahlen wird die abgelegene Gegend noch bekannter, wodurch
die Kriminalität, insb. die Anzahl der Hauseinbrüche zunehmen wird. Ein sorgenfreies
Spazierengehen ist nicht mehr gegeben. Das Angstgefühl der Anwohner steigt und
Eltern machen sich Sorgen um ihre Kinder. Die
Erweiterung der Justizvollzugsanstalt ist an diesem durch Wohnen, Freizeit- /
Naherholungsnutzungen (Reiten/Joggen/Radfahren etc.) sowie durch die
Veterinärmedizin der FU und des Museumsdorfs Düppel geprägten Bereich nicht
angemessen. Die
Erweiterung ist untunlich und sozial schwer zu verkraften. Die mit
zumeist ca. 90 Plätzen belegte Justizvollzugsanstalt wirkt in dieser Umgebung
nicht weiter störend, weil weder Sicherungsmaßnahmen noch Insassen der Anstalt
bewusst im Straßenraum in Erscheinung traten. Durch die erhebliche Ausweitung
der Kapazität wird sich dieses ändern. Die 240 Insassen der JVA entsprechen
annähernd der gesamten Anwohnerschaft des Bereiches zwischen Idsteiner Straße
und Singener Weg. Es sollte bei
der guten Nachbarschaft belassen werden und allen Nutzern eine reelle Existenzchance
eingeräumt werden. Die
Baumaßnahme stellt eine Verschlechterung des Wohnwertes dar. Abwägung Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse
im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem
Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung
gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung"
sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Innerhalb
dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit
der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zu den Freiflächen,
zum Wohnen, zu den Einrichtungen der FU und zum Museumsdorf Düppel. Die Ausweisungen
im Flächennutzungsplan beinhalten jedoch nicht nur den Bestandsschutz, sondern
sichern auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung
der Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der
Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt die Ziele – hier Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt – um. Die Kapazität
der Justizvollzugsanstalt soll auf 240 Insassen erweitert werden. Neben
baulichen Erweiterungen sollen auch ausreichende Freiflächen für die Pflanz-
und Betriebsflächen des Gartenbaubetriebes gesichert und
Erweiterungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Ziel des Haftvollzuges ist, für
die Insassen Hilfestellung bei der Eingliederung in die Gesellschaft zu
leisten. Dazu gehört das Angebot von Arbeitsmöglichkeiten, die durch den
Gartenbaubetrieb geschaffen werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche
für den Gemeinbedarf ist deswegen vollständig für den Betrieb der Anlage
erforderlich. Mit der
Erweiterung der Justizvollzugsanstalt werden keine nutzungsstrukturellen und
sozialen Spannungen neu hervorgerufen. Das Gebiet zeichnet sich durch eine
breite Nutzungsvielfalt aus, die vom Wohnen über intensiv betriebene
Freizeitnutzungen bis hin zu Forschungs- und gewerblichen Gartenbaunutzungen
reicht. Der Betrieb einer Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug ist
Teil dieser funktionierenden Nutzungsmischung. Die geplante Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt führt zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung der
benachbarten Nutzungen, so dass ein funktionierendes Nebeneinander der
unterschiedlichen Nutzungen gewahrt bleibt. Auch ergeben
sich durch die Erhöhung der Einwohner um ca. 150 Personen keine funktionalen
städtebaulichen Nachteile, da die Insassen naturgemäß nur einen Teil der
öffentlichen Infrastruktur nachfragen werden (so müssen keine Spielplätze,
Kindergärten, Schulen etc. bereitgestellt werden) und der öffentliche Verkehr ‑ mit
den Buslinien in der Berlepsch- und Potsdamer Straße - nachfrageorientiert auf
die Einwohnerentwicklung reagieren wird. Ein
maßgebliches Ziel der Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche
Wiedereingliederung der Insassen in die Gesellschaft nach Beendigung der
Haftstrafe. Hierzu dient der offene Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die
Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich
Teil der Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem
gesellschaftlichen Ziel der Integration nicht dienlich. Die vermutete
Korrelation zwischen der Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt für den offenen
Vollzug und einer ansteigenden Kriminalität in der unmittelbaren Umgebung kann
auf der Ebene der Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden. Belange dafür
werden durch die Bürger nicht beigebracht. Die
städtebauliche Struktur dieses heterogenen Gebietes ist nicht nur durch
Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel und Einfamilienhäuser geprägt.
Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren Baulichkeiten der
veterinärmedizinischen Fakultät und des ehemaligen Gutes Düppel im Norden und
von Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt, so dass sich die geplanten
Gebäude innerhalb dieses uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes nicht als
Fremdkörper darstellen. Da die Justizvollzugsanstalt im offenen Vollzug
betrieben wird, sind keine erhöhten stadtraumwirksamen Sicherungsvorkehrungen
vorgesehen. Als Einfriedung ist ähnlich dem Bestand eine Zaunanlage geplant. Im
Übrigen ist mit der textliche Festsetzung Nr. 3 sichergestellt, dass
Einfriedungen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen. b) Anforderung Durch die Erweiterung sind im
höchsten Maße die Kinder bedroht, die auf dem Weg zu dem Reitverein ganz dicht
an dem Neubau vorbeilaufen müssen. Auch sind die Kinder bedroht, die den
Königsweg als Schulweg benutzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich
unter den Insassen auch Sexualstraftäter befinden. Der Kinder- und Jugend-Reit- und
Fahrverein ist im Süden der Stadt ein einzigartiges sozialpädagogisches
Angebot, welches z.B. auch Kinder von der Straße fernhält. Diese Kinder sind
vermutlich keine Kandidaten für die Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt. Der Kinder- und Jugend-Reit- und
Fahrverein wird von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 5 und 25 Jahren
und zu mehr als 90% von Mädchen genutzt. Mit der Vergrößerung der Justizvollzugsanstalt
und der Verlegung des Haupteingangs direkt gegenüber des Vereinsgrundstücks
werden möglicherweise Konflikte auftreten. Abwägung Die geplante Justizvollzugsanstalt
dient ausschließlich dem offenen Vollzug. Ziel dieser Unterart des Haftvollzuges
ist, für einen Teil der Insassen des geschlossenen Vollzuges schon während der
Strafvollzugszeit Kontakt- und Eingliederungsmöglichkeiten in die Gesellschaft
außerhalb der Haftanstalten schaffen zu können. Eine Verlegung von Insassen vom
geschlossenen in den offenen Vollzug ist an strenge gesetzliche Vorgaben
geknüpft. So kann verhindert werden, dass von diesen Insassen eine Gefahr für
die Allgemeinheit ausgeht. In den Berliner
Ausführungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz ist geregelt, dass bei
Straftaten, die ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis indizieren, die Frage der
Geeignetheit besonders streng vor und während des (Gesamt)vollzuges geprüft
wird. Aufgrund der gesetzlichen
Rahmenbedingungen kann man daher nicht von einem erhöhten Sicherheitsrisiko für
die Benutzer der an der Justizvollzugsanstalt entlang führenden Wege ausgehen. c) Anforderung Erhalt der Grabelandparzellen. Es werden Einwände vorgebracht, dass
- entgegen früheren Zusagen - für die Justizvollzugsanstalt eine größere
Grundstücksfläche in Anspruch genommen wird. Dies führt dazu, dass die seit
Jahrzehnten bestehende Kleingartenanlage der Neuplanung zum Opfer fiele. Abwägung Im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan ist die Fläche der Grabelandparzellen als Gemeinbedarfsfläche
mit hohem Grünanteil dargestellt. Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte
eine grundsätzliche Abwägung über die Nutzung der Flächen als Grabeland bzw.
als Erweiterungsfläche für Gemeinbedarfseinrichtungen. Der Bebauungsplan konkretisiert
den FNP und setzt die Ziele - hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt - um.
Die derzeit von dem der Anstalt
zugeordneten Gartenbaubetrieb genutzten Pflanzflächen liegen überwiegend
nördlich des Plangebietes. Diese Flächen dienen jedoch als Vorhaltefläche für
eine Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der FU. Die im Bebauungsplan
festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist daher vollständig für den Betrieb
der Justizvollzuganstalt erforderlich, so dass die noch bestehenden Pachtverträge
mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt werden. d) Anforderung Im Bebauungsplan-Entwurf ist kein
Sportplatz ausgewiesen. Aus den mit ausgelegenen Projektunterlagen geht jedoch
hervor, dass ein Sportplatz geplant ist und dieser nach mündlicher Auskunft
östlich der Neubauten hergerichtet werden soll. Gegenüber der heutigen
Anordnung und unter Berücksichtigung des enormen Anstiegs der Insassen führt
dies zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung.
Diese wird schon heute im Sommer durch wiederkehrende Geräuschpegel belästigt
(Billard- / Tischtennisspiele bei geöffnetem Fenster). Abwägung Die nördlich der bestehenden
Bebauung liegende Freifläche wird derzeit als Fläche für allgemeine
Sportausübungen genutzt. Aus organisatorisch funktionalen Gründen ist nach der
Erweiterung der Justizvollzugsanstalt eine Sportausübung auf dieser Fläche
nicht mehr möglich, so dass innerhalb der Grundstücksfläche ein Ersatzstandort
erforderlich ist. Dieser soll östlich des Hauptgebäudes liegen und ist
eingerahmt von dem Gewächshaus im Norden, den Betriebsgebäuden im Osten und dem
Hauptgebäude im Westen. Insofern sind neue Sportstätten im Sinne von
zusätzlichen Sportstätten nicht vorgesehen. Die neue Fläche rückt um rund
45 m an die Wohnbebauung im Singener Weg heran, der Mindestabstand zu der
Bebauung liegt nun bei ca. 180 m. Es kann jedoch von einer
Verringerung der Schallausbreitung Richtung Osten und Norden ausgegangen
werden, da im Osten unmittelbar die Bebauung der Wirtschaftsgebäude mit der
geplanten Höhe von 3,5 m über die gesamte Längsseite anschließt und nach
Norden das Gewächshaus mit einer Höhe von 6,8 m die Sportfläche abschirmt. Planungsrechtlich ist die neue
Sportfläche - ebenfalls wie die bisherige Fläche – als Freifläche zu
betrachten, die für Sportausübungen genutzt wird. Daher ist eine Festsetzung
von Sportanlagen im Bebauungsplan nicht erforderlich. Unabhängig vom
Bebauungsplanverfahren ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob durch die
Sportausübung auf dieser Fläche die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) Anwendung findet. In dieser
Verordnung sind nutzungsgebietabhängige Immissionsrichtwerte und die Einteilung
des Tages in verschiedene Tageszeitgruppen bestimmt. Die durch die Sportausübung
entstehenden Geräuschimmissionen dürfen die in der Verordnung aufgeführten Immissionsrichtwerte
nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind schallmindernde Maßnahmen bzw.
Nutzungseinschränkungen für bestimmte Tageszeiten (z.B. Sonn- und Feiertag zwischen
13:00 und 15:00 Uhr) erforderlich. Diese Maßnahmen können jedoch erst im Baugenehmigungsverfahren
bestimmt werden, da erst auf dieser Planungsebene für das konkrete Vorhaben die
für eine Immissionsbeurteilung erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Größe,
Ausrichtung und Art des Untergrundes der Sportfläche, Lage und Höhe der umliegenden
Bebauung, Abstand zur zu schützenden Nutzung) hinreichend genau bekannt sind. e) Anforderung Der Neubau sollte in
Nord-Südrichtung geplant werden, so könnten die bestehenden Grundstücke und
Gebäude geschont werden. Das nördlich angrenzende Feld ist groß genug für den
Gartenbaubetrieb der Justizvollzugsanstalt. Abwägung Die Fläche des nördlich
anschließenden Flurstücks 221 dient als Vorhaltefläche für eine langfristige
Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der FU. Die für die Erweiterung
der Justizvollzugsanstalt verfügbare Fläche liegt ausschließlich innerhalb des
Flurstücks 646. Daher wird die nördliche Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes
durch die Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 221 und 646 gebildet. Unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erfolgt die Freimachung der Fläche zwischen den Punkten DIKLED
(Grabelandparzellen im östlichen Teilbereich) zeitnah im Rahmen der bestehenden
Pachtverträge zwischen den Nutzern und dem Land Berlin. f) Anforderung Aufgrund der Prägung des Gebietes
durch überwiegend einzelne, freistehende Wohnhäuser mit überwiegend
eingeschossiger Bebauung passt die geplante Justizvollzugsanstalt mit der
massiven dreigeschossigen Bebauung nicht in das Umfeld. Die landschaftlichen Nutzungen
(Gartenbauflächen, Pferdehaltung, einzelne hist. Gebäude des Rittergutes
Düppel) prägen den offenen naturnahen Charakter dieses Gebietes. Die in
diesem Gebiet (nördlich der
S-Bahntrasse) bestehenden Sichtbeziehungen und landschaftsräumlichen
Zusammenhänge werden durch die 9,5 m hohe Bebauung und den neben der
S-Bahntrasse geplanten Rad- und Fußweg zerstört. Die massive Bebauung steht gegen die
in diesem Bereich bekannten und bisher vom Bezirk beabsichtigten Ziele. Auf die benachbarte angrenzende
Bebauung im Süden und im Osten wird keinerlei Rücksicht genommen. Bei dem Bauvorhaben wird nicht auf
das Orts- und Landschaftsbild dieses Teils von Zehlendorf geachtet. Es ist nicht verständlich, warum der
Neubau dreigeschossig gebaut werden soll, während der Bestand der
Justizvollzugsanstalt eingeschossig ist und die Wohnbebauung im Osten und im
Süden zweigeschossig festgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang wird auf das
Bauvorhaben "Ebbinghaus" in der Schloßstraße verwiesen, hier hat auch
der Investor einen Rückzieher gemacht. Es werden Einwände gegen die
geplante Bebauung in der beabsichtigten äußeren Gestaltung vorgebracht. Abwägung Die städtebauliche Struktur sowie
das Orts- und Landschaftsbild dieses heterogenen Gebietes sind nicht nur durch
Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel und Einfamilienhäuser geprägt.
Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren Baulichkeiten der
veterinärmedizinischen Fakultät und des ehem. Gutes Düppel im Norden und von
Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt. Die Gebäudehöhen der vorhandenen
Bebauung stellen ein ebenso vielfältiges Bild dar. So befinden sich im näheren
Umkreis sowohl eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und Einfamilienhäuser
mit zwei Vollgeschossen plus Satteldach als auch dreigeschossige
Geschosswohnungsbauten mit Flachdach. Die Höhen der gewerblich genutzten
Gebäude reichen ebenfalls von eingeschossigen Stallungen bis hin zu zwei- bis
dreigeschossigen Institutsgebäuden der FU. Aufgrund dieses sowohl
nutzungsstrukturell als auch in der Höhenentwicklung der Baulichkeiten
uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der geplante dreigeschossige Baukörper
mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein untypischer Fremdkörper und passt
sich in die weitere Siedlungsstruktur ein. Eine Störung des Orts- und
Landschaftsbildes ist ebenfalls nicht gegeben, da bereits jetzt höhere Gebäude
des veterinärmedizinischen Institutes in den durch Pferdekoppeln und Grabeland
geprägten Teilbereich des Landschaftsraumes hineinwirken. Eine mit dem Bestand vergleichbare
eingeschossige Bebauung würde bei der vorgesehenen Erweiterung des Gebäudes für
ca. 240 Insassen eine erheblich größere Grundfläche in Anspruch nehmen. Dieses
würde vor allem zu einer ungleich höheren Versiegelung führen und wäre zudem
nicht mit dem Ziel einer ressourcen- und kostensparenden Bauweise vereinbar. Das Bauvorhaben
"Ebbinghaus" in der nördlichen Schloßstraße / Walter-Schreiber-Platz
liegt im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Näheres hierzu ist nicht bekannt und ist
auch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Fragen hinsichtlich der äußerlichen
baulichen (architektonischen) Gestaltung werden im Bebauungsplan nicht
behandelt, da hierfür die städtebauliche Erforderlichkeit nicht gegeben ist. g) Anforderung Es besteht ein direkter Blickkontakt
zur Justizvollzugsanstalt von den Grundstücken an der Berlepschstraße. Deshalb
wird gefordert, die Bauhöhe des Neubaus von 9,5 m auf 6,5 m zu senken
und die festgesetzte Bepflanzung zu intensivieren. Die architektonische
Anordnung der Fenster soll keine Fenster auf der Südseite vorsehen. Abwägung Die Die Gebäudehöhen der vorhandenen Bebauung stellen
ein vielfältiges Bild dar. So befinden sich im näheren Umkreis sowohl
eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und Einfamilienhäuser mit zwei
Vollgeschossen plus Satteldach als auch dreigeschossige Geschosswohnungsbauten
mit Flachdach. Die Höhen der gewerblich genutzten Gebäude reichen ebenfalls von
eingeschossigen Stallungen bis hin zu zwei- bis dreigeschossigen
Institutsgebäuden der FU. Aufgrund dieses in der Höhenentwicklung der
Baulichkeiten uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der geplante
dreigeschossige Baukörper mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein
untypischer Fremdkörper und passt sich in die weitere Siedlungsstruktur ein. Fragen hinsichtlich der Anordnung der Fenster sowie
des Sichtschutzes werden im Bebauungsplan nicht behandelt, da bei einem Abstand
von über 90 m zur Bebauung an der Berlepschstraße die städtebauliche
Erforderlichkeit nicht gegeben ist. Die Pflanzfläche entlang der
südlichen Grundstücksfläche soll die landschaftliche Einbindung des Baukörpers
und die Erhaltung vorhandener erhaltenswerter Bäume und Gehölze sicherstellen.
Sie übernimmt keine Sichtschutzfunktion. h) Anforderung Die öffentliche Auslegung erfolgte
äußert bürgerunfreundlich. Die Unterlagen waren für den Laien, der sich mit
Bebauungsplanverfahren nicht auskennt, nicht verständlich. Vor Ort war nicht erkennbar, in
welchem Raum ein Ansprechpartner zu finden ist; deshalb konnten einige Fragen
vor Ort nicht geklärt werden. Obwohl es sich um eine öffentliche
Auslegung handelt, befindet sich in den Unterlagen nur ein Vorentwurf des
Umweltberichtes, d.h. dieser weist erhebliche Lücken und Mängel auf. Gemäß § 2 Abs. 4, § 2a sowie Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist dies eine erheblicher Fehler und bedeutet,
dass nach Erstellung des endgültigen Umweltberichtes der Bebauungsplan nochmals
öffentlich ausgelegt werden muss. Abwägung Die öffentliche Auslegung erfolgte
in dem Zeitraum vom 11.12.2006 bis zum 19.12.2007 im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
mit allen erforderlichen Unterlagen. Diese waren unter anderem der Entwurf des
Bebauungsplans, Stand 21.11.2006, bestehend aus der Planzeichnung und der
Begründung sowie der Umweltbericht als Teil der Begründung. Der Umweltbericht wurde gegenüber
dem Vorentwurf entsprechend den Anregungen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
inhaltlich vertieft. Innerhalb der Auslegungszeit war
jederzeit der Zugang zu den Unterlagen gewährleistet und ein Ansprechpartner,
der Fragen zu der Planung klären konnte, erreichbar. Der Raum war benannt. i) Anforderung Die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen gemäß §1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die
artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 sowie 19 Abs.
3 Satz 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG). Die Nichtbeachtung dieser
Vorschriften kann zum Scheitern des Bebauungsplanverfahrens führen. Abwägung Für die Belange des Umweltschutzes
wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. In
dieser wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
schutzgutbezogen ermittelt und in einem Umweltbericht, der Teil der Begründung
ist, beschrieben und bewertet. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange
ist Teil des Umweltberichtes und wurde im Kapitel 2.2 "Schutzgut Tiere und
Pflanzen" des Umweltberichtes durchgeführt. Die für den Artenschutz zuständige
Stelle des Senats hat keine Bedenken hinsichtlich eines möglichen Vorkommens
geschützter Arten vorgebracht. j) Anforderung Gutachten zu Vögeln, Fledermäusen,
Kleinsäugetieren, Zauneidechsen, Laufkäfern, Immen und Schmetterlingen sind
unabdingbar, da die abzureißenden Gebäude und der angrenzende Außenbereich
(Ackerflächen, Pferdekoppeln, stillgelegte Bahnstrecke) ein Vorkommen von
streng geschützten Lebewesen und Rote-Liste-Arten nicht ausschließt. Abwägung Das Plangebiet wird derzeit durch
intensive Nutzungen geprägt. Diese sind zum einen Wohn- und gewerbliche
Nutzungen der Justizvollzugsanstalt sowie Beetanlagen des angeschlossenen
Gartenbetriebes. Zum anderen unterliegen die östlich angrenzenden Pachtparzellen
einer intensiven Freizeitnutzung und werden als Grabeland genutzt. Die
vorgefundenen Bestandsstrukturen sind hochgradig anthropogen geprägt und
weisen im Regelfall keine wertvollen Flora- und Faunabestände auf. Der
Umweltbericht kommt daher in der Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen
zu dem Ergebnis, dass "der überwiegend intensiv genutzte und naturferne
Charakter des Plangebietes auf eine relativ arten- und individuenarme Fauna
schließen lässt." Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass § 42
BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten) berührt ist. k) Anforderung Eine floristische Untersuchung der
Grabelandparzellen muss ebenfalls erfolgen, da in dem Vorentwurf des
Umweltberichtes keine Aussagen zur schützenswerten Vegetation dieser Flächen
gemacht wurde. Abwägung Alle Pachtparzellen werden intensiv
als Freizeitgrundstücke genutzt, sie weisen keine wertvollen
Vegetationsstrukturen auf. Der Umweltbericht kommt in der Bewertung des Schutzgutes
Tiere und Pflanzen zu dem Ergebnis, dass "der überwiegend intensiv
genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes auf eine relativ arten- und
individuenarme Fauna schließen lässt." Es liegen keine Anhaltspunkte vor,
dass § 42 BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte
andere Tier- und Pflanzenarten) berührt ist. l) Anforderung Zur Sicherung des derzeitigen bzw.
zukünftigen Vegetationsbestandes sollte der Baumbestand durch Planzeichen
festgesetzt werden. Auch eine reichliche Bepflanzung an
dem Neubau sollte in Betracht gezogen werden. Abwägung Der Baumbestand wurde, soweit städtebaulich
erforderlich, bereits durch die Festsetzung einer Erhaltungsbindung und einer
Pflanzfläche (nördlich und südlich des Baufeldes) gesichert. Des Weiteren
unterliegt der im Plangebiet vorhandene Baumbestand den Regelungen der Berliner
Baumschutzverordnung. Die Sicherung der Baumreihe in der öffentlichen Verkehrsfläche
in Form einer Selbstbindung des Landes Berlin ist nicht erforderlich. Auch für die reichliche Bepflanzung
des Neubaus besteht kein städtebauliches begründbares Erfordernis. Diese Anregung
kann daher nicht in den Festsetzungsumfang des Bebauungsplans aufgenommen
werden. m) Anforderung Das Vorhaben berücksichtigt in
keiner Weise die Erfordernisse der verkehrlichen Erschließung und der Belange
der Anwohner. Dies kommt insbesondere bei den Stellungnahmen zur
TÖB-Beteiligung (z.B. auf Seite 33, Nr. 5. d) der Abwägung) zum Ausdruck. Der
B-Plan stellt eine "Inselplanung" dar, die auf die Belange der
Umgebung nicht eingeht. Der erforderliche Ausbau der
Robert-von-Ostertag-Straße ist nicht abgesichert. Es stehen offensichtlich
weder Mittel noch Planungen dafür zur Verfügung. Abwägung Die verkehrliche Erschließung des
Plangebietes erfolgt über die Robert-von-Ostertag-Straße. Über den Knotenpunkt
Robert-von-Ostertag-Straße / Clauertstraße ist das Plangebiet an das
innerstädtische Straßennetz angeschlossen. Fragen hinsichtlich des ruhenden
Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bauordnung Berlin sieht in
§ 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer ausreichenden
Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl
vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im
Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des
eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass
prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das erforderliche
bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil
möglich ist. Ein darüber hinausreichender Regelungsgehalt ergibt sich für den
Bebauungsplan daher nicht. Die Ausführungsplanungen sehen eine
Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese
Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes
bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Die Belange der
Anwohner werden hierdurch nicht berührt. Die Festsetzung einer
Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße bereitet nicht
unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der Finanzierung und
der Ausbauplanung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, dieses wird
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren bestimmt. n) Anforderung Der geplante Bau eines Fuß- und
Radweges endet im "Nichts", die Fortführung ist nicht geplant, die
beabsichtigte Verlängerung wird im B-Plan nicht sichergestellt. Abwägung Der festgesetzte Fuß- und Radweg ist
Teil eines noch herzustellenden zusammenhängenden Fuß- und Radwegenetzes.
Dieses soll als Teil einer übergeordneten Grünverbindung nördlich der
S-Bahntrasse verlaufen. Die Grünverbindung ist im rechtskräftigen
Flächen-nutzungsplan dargestellt. Der Bebauungsplan kann in Umsetzung dieses
Netzes jedoch nur die erforderliche Fläche für den Teilbereich des
Plangebietes sichern. Der Fuß- und Radweg läuft nicht ins Leere, da eine
(aufgrund einer möglichen Wiederinbetriebnahme des Bahn-verkehrs ggf.
vorläufige) Weiterführung des Weges auf der Stammbahntrasse gegeben ist. Die
nördlich der Stammbahntrasse ebenfalls für eine Weiterführung in Frage
kommenden Flächen der Bahn bzw. des Landes Berlin sind zzt. privat verpachtet
(Pferdehaltung bzw. Wohnen). Die Weiterführung des Fuß- und Radweges auf Flächen des Landes Berlin
oder auf Teilflächen der S-Bahntrasse ist außerhalb dieses
Bebauungsplanverfahrens zu klären. o) Anforderung Die Sperrung des Weges von der
S-Bahntrasse entlang des jetzigen Gärtnereiverkaufs zum Königsweg bedeutet eine
erhebliche Einschränkung für die erholungssuchenden Bürger. Zwischen der
Robert-von-Ostertag-Straße und dem Singener Weg entstünde mit der ausgelegten
Planung eine unbetretbare Fläche großen Ausmaßes. Es kann nicht in der Absicht
des Bezirkes liegen, derartige "Inseln" entstehen zu lassen. Die geplante Schließung des Weges
von der S-Bahntrasse über die Gärtnereiflächen der Justizvollzugsanstalt
schneidet das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins an der
S-Bahntrasse von der direkten Verbindung zum Königsweg ab. Der geplante Fuß- und Radweg auf der
Nordseite der S-Bahntrasse ist eigentlich zu begrüßen, jedoch wird das
Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins auf den Grundstücken
der Bahn derzeit von dieser Seite aus erschlossen. Ver- und Entsorgung der dort
befindlichen Ponys erfolgt ausschließlich über diese Straße. Auf die Belange
des Kinderreitvereins sollte daher unbedingt Rücksicht genommen werden. Die Einbeziehung der Straßen und
Wege in das Bauvorhaben würde den Reitbetrieb wesentlich einschränken und auch
die Erreichbarkeit der diversen Plätze und Koppeln untereinander unmöglich
machen. Die Ver- und Entsorgung des
Bahngrundstücks des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins muss weiterhin
über den geplanten Rad- und Fußweg von der Robert-von-Ostertag-Straße möglich
bleiben. Die Fläche wird seit 30 Jahren genutzt und ist vollständig auf die
Erschließung über den Weg an der ehemaligen S-Bahnhaltestelle Düppel-Süd
eingerichtet. Eine "Umdrehung" der Erschließung dieses Grundstücks
zur Idsteiner Straße wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Die Herstellung einer
angemessenen Einmündung in die Clauertstraße wird gefordert. Über den geplanten Fuß- und Radweg
wird das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins an der
S-Bahntrasse mit Futter versorgt und die Abfuhr des Mistes sichergestellt. Zum
Einsatz kommt ein 3-achsiger Selbstlade-LKW mit 26 t Gesamtgewicht. Zugleich
muss die Feuerwehr mit Löschfahrzeugen hineinfahren können, um die Sicherheit
zu gewährleisten. Der Fuß- und Radweg muss daher ausreichend befestigt sein und
diesen Anliegerverkehr ermöglichen. Abwägung Die im Bebauungsplan festgesetzte
Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den Betrieb der
Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch bestehenden Pachtverträge
mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah gekündigt. Eine Wegeführung
entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb des Plangebietes, die den
verlängerten Hegauer Weg mit dem festgesetzten Fuß- und Radweg verbindet, ist
aufgrund der Flächenerforderlichkeit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht
möglich. Eine Wegeverbindung vom
festgesetzten Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in Verlängerung des
geplanten Fuß- und Radweges außerhalb des Plangebietes erfolgen. Ob diese
Wegeverbindung in direkter Verlängerung des Fuß- und Radweges auf den Flächen
des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht
genutzten Bahntrasse, ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in weiteren
Planverfahren zu klären. Die Erschließung der auf dem
Bahngelände liegenden Reitflächen ist derzeit nicht öffentlich rechtlich
gesichert. Sie erfolgt von der Robert-von-Ostertag-Straße aus über einen Weg,
dessen nördlicher Teil zum Grundstück der Justizvollzugsanstalt gehört und Teil
des Bebauungsplangebietes ist und dessen südlicher Teil zum Bahngrundstück
gehört und außerhalb des Geltungsbereiches liegt. Im Abschnitt zwischen der
Robert-von-Ostertag-Straße und dem noch verbliebenden Bahnsteighäuschen
verläuft die Erschließung gänzlich über das Grundstück der
Justizvollzugsanstalt. Der Eigentümer / die Nutzer des
Bahngrundstückes haben dafür Sorge zu leisten, dass eine Erschließung
öffentlich rechtlich gesichert (von der Robert-von-Ostertag-Straße bzw. von der
Clauertstraße) erfolgt, ohne dass hierfür die Nutzung des Grundstückes der
Justizvollzugsanstalt notwendig ist. Insofern ist die Erschließung des
Reitvereines nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, da diese Flächen betrifft,
die nicht zum Geltungsbereich gehören. Fragen bezüglich der Ausbauplanung
des festgesetzten Fuß- und Radweges sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes,
dieses wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren
bestimmt. p) Anforderung Ein großes ungelöstes Problem ist
die Robert-von-Ostertag-Straße. Das Grundstück Nr. 1 des Kinder- und
Jugend-Reit- und Fahrvereins wird täglich von ca. 70 bis 100 Kindern und
Jugendlichen zum Reiten besucht. Die Kinder sind zwischen 5 und 25 Jahren alt.
Die kleineren Kinder werden von ihren Eltern vor dem Grundstück abgesetzt und
nach der Reitstunde wieder abgeholt. Dazwischen holen die Kinder ihre Ponys vom
Grundstück an der S-Bahntrasse und überqueren mehrfach die
Robert-von-Ostertag-Straße. Diese Straße war im Winter 2005/2006 für ca. 4
Monate eine einzige spiegelnde Eisfläche. Die Straße ist vollkommen
unbeleuchtet und durch die vielen parkenden Autos sehr unübersichtlich. Es
erscheint als reines Glück, dass es mit den vielen Kindern und ihren Ponys
nicht zu schwerwiegenden Unfällen gekommen ist. Der unterschiedliche Verkehr
auf der Straße ist daher getrennt voneinander zu ordnen (Autos mit Radfahrern
von den Fußgängern und Reitern). Durch eine Beleuchtung und Befestigung mit
Winterdienst muss die Sicherheit verbessert werden. Der zunehmende Verkehr auf der
Robert-von-Ostertag-Straße für die vergrößerte Haftanstalt und den verlegten
Gärtnereiverkauf soll derart geregelt werden, dass die zum Teil noch sehr
jungen Reiter mit ihren Ponys sicher zu den drei Grundstücken des Kinder- und
Jugend-Reit- und Fahrvereins gelangen können. Deshalb werden
verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Robert-von-Ostertag-Straße und die
Ausweisung der Straße als Spielstraße, zumindest im Bereich der Grundstücke 1
bis 5 (Kinderreitverein bis Therapeutisches Reiten), beantragt. Die Straße soll
im Zuge der Baumaßnahmen für die zukünftige Erschließung der Haftanstalt
befestigt, beleuchtet und für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer sicher
benutzbar hergestellt werden. Zur Absicherung des Reitens wird die Einrichtung
von Reitwegen beidseitig der Robert-von-Ostertag-Straße beantragt. Zur
Absicherung der kreuzenden Fußgänger werden ein Zebrastreifen bzw. Wälle oder
Buckel im Straßenbelag gefordert. Die Schaffung geordneter Parkplätze an der
Straße soll Fuß-, Rad- und Reitwege freihalten. Die PKW der Mitarbeiter der JVA
werden überwiegend entlang der Robert-von-Ostertag-Straße abgestellt. Angeblich
soll die JVA die Stellplätze auf dem eigenem Grundstück an die Mitarbeiter
vermieten, die daraufhin außerhalb des Grundstückes parken. Es ist daher aus
meiner Sicht sicherzustellen, dass für die mehr als verdoppelte Kapazität auf
dem eigenen Grundstück Stellplätze sowohl für den Gärtnereiverkauf als auch für
Mitarbeiter und Besucher der JVA zur Verfügung stehen. Die
Robert-von-Ostertag-Straße muss durch entsprechende Maßnahmen von wildem
Parken freigehalten werden. Abwägung Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche, der Ausbau der Straße sowie die Unterhaltung und der
Winterdienst sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese Problematik ist
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen. Die Festsetzung einer
Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße bereitet nicht
unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der Finanzierung und
der Ausbauplanung sind daher ebenfalls nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Fragen hinsichtlich des ruhenden
Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bauordnung Berlin sieht in
§ 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer ausreichenden
Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl
zwingend vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im
Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb des
eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass
prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das erforderliche
bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil
möglich ist. Ein darüber hinausreichender Regelungsgehalt ergibt sich für den
Bebauungsplan daher nicht. Die Ausführungsplanungen sehen eine
Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil vor. Prinzipiell können diese
Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des angeschlossenen Gartenmarktes
bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt werden. Fragen hinsichtlich der
Stellplatzbewirtschaftung durch die Justizverwaltung und ordnungsbehördliche
Fragen zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrssicherheit sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplanes. Diese Thematik ist außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens zu lösen. q) Anforderung Eine Koordination der unbedingt
erforderlichen notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist durch einen
Bereichsentwicklungsplan abzusichern und mit den möglicherweise konkurrierenden
Planungen der FU Berlin oder anderen Anliegern abzustimmen. Das Fehlen eines
Bereichsentwicklungsplanes macht sich bei der Verkehrserschließung ganz
besonders stark bemerkbar. Abwägung Die verkehrliche Erschließung des
Plangebietes erfolgt über die Robert-von-Ostertag-Straße. Über den Knotenpunkt
Robert-von-Ostertag-Straße / Clauertstraße ist das Plangebiet an das
Straßennetz angeschlossen. Durch die Planungen des
Bebauungsplanes werden keine städtebaulichen Nachteile (verkehrliche
Erschließung) ausgelöst, die nicht innerhalb des Bebauungsplanes hinreichend
planerisch bewältigt werden können. Abstimmungen zwischen den verschiedenen
Nutzern finden laufend statt und sind durch ein Strukturkonzept für Düppel
gestützt. r) Anforderung Es wird erwartet, dass die
Grundstückspreise in unmittelbarer Nachbarschaft der neuen JVA fallen werden. Durch das Vorhaben wird das am
Singener Weg liegende Grundstück des Einwenders entwertet. Das Haus muss
stärker gegen Einbrüche gesichert werden. Abwägung Im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem
Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt.
Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die
Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit
und Ordnung" ausgewiesen. Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte
eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit der Nutzungen einer
Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Ausweisungen im
Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern
auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan
konkretisiert den FNP und setzt die Ziele - hier Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt - um. Mit der Festsetzung einer
Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen ist, in
Nachbarschaft zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur aufweist,
werden keine grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen Umstände
geschaffen. Ein maßgebliches Ziel der
Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Insassen
in die Gesellschaft nach Beendigung der Haftstrafe. Hierzu dient der offene
Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die Baulichkeiten der
Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich Teil der
Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem gesellschaftlichen
Ziel der Integration nicht dienlich. Die vermutete Korrelation zwischen
der Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug und einer
ansteigenden Kriminalität in der unmittelbaren Umgebung kann auf der Ebene der
Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden. Belange dafür werden durch die
Bürger nicht beigebracht. s) Anforderung Mit der vorgesehenen Bebauung geht
eine Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke einher, diese wurden erst
1999 vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf käuflich erworben. Abwägung Zum Zeitpunkt des Erwerbs des
Grundstückes (1999) lag der rechtskräftige Flächennutzungsplan, der für das
Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden eine
Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil mit den räumlich nicht abgegrenzten
Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit
und Ordnung" darstellt, bereits vor. Auch waren die grundsätzlichen Ziele
der Planung durch die 1995 durchgeführte frühzeitige Bürgerbeteiligung
bekannt. Inwieweit bei der Grundstückswertbildung die zu diesem Zeitpunkt
bekannten Planungen berücksichtigt wurden, ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes und unterliegt keinem Abwägungserfordernis. t) Anforderung Falls die Justizvollzugsanstalt
durch einen Erweiterungsbau mehr Häftlinge bekommt, wird der Einwender gegen
den Träger der Justizvollzugsanstalt Düppel eine Schadensersatzklage
einreichen, ähnlich wie es die Anwohner bei einer Flughafenerweiterung machen. Abwägung Im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem
Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt.
Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die
Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit
und Ordnung" ausgewiesen. Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte
eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit der Nutzungen einer
Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Ausweisungen im
Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern
auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan
konkretisiert den FNP und setzt die Ziele – hier Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt um. Mit der Festsetzung einer
Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen ist, in Nachbarschaft
zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur aufweist, werden keine
grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen Umstände geschaffen. Unabhängig hiervon bleibt es dem
Bürger unbenommen, etwaige Rechtsansprüche geltend zu machen. u) Anforderung Den Bürgern wird im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens eine Maßnahme präsentiert, deren Tragweite nicht
hinreichend publik gemacht wurde und in der Öffentlichkeit nicht in
angemessener Form diskutiert wurde. Abwägung Das Bebauungsplanverfahren durchlief
die nach §3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB gesetzlich normierten
Verfahrensschritte der Bürgerbeteiligung (frühzeitige Bürgerbeteiligung 1995
und öffentliche Auslegung 2006/2007). Zwischen diesen beiden Verfahrensschritten
wurde der Bebauungsplan-Entwurf den in der Zwischenzeit geänderten Planungen
angepasst, ohne dass sich die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
(Erweiterung der Justizvollzugsanstalt, Sicherung der Erschließung) änderten. Darüber hinaus gehende öffentliche
Diskussionen zu der Planung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. v) Anforderung Im Land Brandenburg sind die
Grundstückspreise viel niedriger als in Berlin. Das Gebiet der heutigen JVA
könnte dem Einfamilienhausbau zugeführt werden. Abwägung Fragen hinsichtlich der Organisation
der Unterbringung der Insassen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz. Zudem sind die Bundesländer
selbst für die Unterbringung der Häftlinge verantwortlich. Diese Aufgabe kann
nicht an andere Bundesländer abgegeben werden. Im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem
Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt.
Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung gegeneinander – die
Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie "Sicherheit
und Ordnung" ausgewiesen. Eine Nutzung als Wohngebiet ist nicht
vorgesehen. w) Anforderung Entsprechend dem Bericht im
"Tagesspiegel" sollte auf das Hamburger Angebot eingegangen werden
und die Insassen bis zur Fertigstellung der Justizvollzugsanstalt in Großbeeren
in Hamburg untergebracht werden. Danach sollten die Insassen in Großbeeren
untergebracht werden. Abwägung Fragen hinsichtlich der Organisation
der Unterbringung der Insassen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz. Zudem sind die Bundesländer
selbst für die Unterbringung der Häftlinge verantwortlich. Diese Aufgabe kann
nicht an andere Bundesländer abgegeben werden. x) Anforderung Nach den bisher vorliegenden
Informationen könnte der Neubau dem Maßstab eines Luxushotels genügen. Dieses
scheint in Zeiten knapper Kassen ungeeignet zu sein und lässt sich keinem
steuerzahlendem Bürger sinnvoll vermitteln. Abwägung Fragen hinsichtlich der Ausstattung
der Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. y) Anforderung Die Priorität des Vorhabens wird
aufgrund der jetzigen Berliner Haushaltslage in Frage gestellt. Abwägung Fragen hinsichtlich der Finanzierung
des Vorhabens sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Ergebnis der Auswertung Im Ergebnis
der Durchführung der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine
Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Zur
frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde zunächst ein Vorentwurf des Umweltberichts
erarbeitet, der im weiteren Verfahren ergänzt wurde. Die Umweltbehörden wurden
gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB aufgefordert, sich im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern;
dieser wurde im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden festgelegt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung des Entwurfs für
die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB berücksichtigt. 1.1 Kurzdarstellung
der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Das Plangebiet
liegt etwa 1,2 km südwestlich des S-Bahnhofs Zehlendorf an der derzeit stillgelegten
Potsdamer Stammbahn, zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem Singener
Weg. Das heterogene städtebauliche Umfeld umfasst im Süden und Osten Geschosswohnungsbau
und Einfamilienhäuser, im Norden Universitätsgebäude, Kleingärten und landwirtschaftliche
Freiflächen, außerdem Stallungen und Anlagen für den Pferdesport. Das
Plangebiet selbst ist geprägt durch die eingeschossigen Baulichkeiten der
Justizvollzugsanstalt Düppel mit Gewächshäusern und Nebengebäuden sowie durch
gärtnerisch genutzte Freiflächen und einen Sportplatz. Wesentliches
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für
einen Neubau der Justizvollzugsanstalt, die damit zugleich in ihrer Kapazität
erweitert werden soll, und eine Neuordnung und Neugestaltung ihrer Nebengebäude
und Außenanlagen, unter Einbeziehung von bisher als Grabeland genutzte Flächen
östlich des vorhandenen Standortes. Der Bebauungsplan ermöglicht eine zum
Landschaftsraum hin abgestaffelte Bebauung von maximal etwa 9,5 m Höhe
über Geländeniveau. Die Versiegelung wird auf etwa 40% der Gesamtfläche des
Geltungsbereichs begrenzt. Weiterhin wird der derzeit unbefestigte Weg entlang
der stillgelegten Bahntrasse im Süden als Fuß- und Radweg gesichert und der im
Geltungsbereich liegende Abschnitt der Robert-von-Ostertag-Straße ‑ erweitert
um den Bereich der Alleebäume - öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 1.2 Planrelevante Ziele des Umweltschutzes aus
Fachgesetzen und Fachplanungen Bundesnaturschutzgesetz Eingriffe in
Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder der Nutzungen von
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können, sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. – soweit dies
nicht möglich ist, auszugleichen (§§ 18 bis 20 BNatSchG). Berliner
Naturschutzgesetz (NatSchGBln) Die für das Plangebiet
übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in
§ 1 des Berliner Naturschutzgesetzes benannt. Natur und Landschaft sind
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen so zu schützen, zu entwickeln und
soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit
und der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind nach Maßgabe der in § 2 NatSchGBln benannten
Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall erforderlich, möglich und
unter Abwägung gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und
Landschaft angemessen ist; für die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes
sind insbesondere die folgenden Grundsätze von Belang: - Flächen
sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter und bebauter
Fläche hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter Flächen. Böden,
die landwirtschaftlich genutzt werden und dazu geeignet sind, sollen wegen
ihrer naturräumlichen Bedeutung so weit wie möglich dieser Nutzungsart
vorbehalten bleiben. - Auch
im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände zu erhalten und zu
entwickeln. - Bei
der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des
Standorts gemäßer und für Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger
Flächenanteil Grünflächen und Grünbeständen vorbehalten bleibt. Berliner
Baumschutzverordnung (BaumschVO) Bäume stehen
nach § 1 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung
– (BaumschVO) wegen ihrer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts, insbesondere als Lebensgrundlage wild lebender Tiere, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Verbesserung des
Stadtklimas, unter besonderem Schutz. Der gesetzliche Schutz gilt für
Laubbäume und Waldkiefern jeweils ab 80 cm Stammumfang; bei mehrstämmigen
Bäumen gilt ein Mindestumfang von 50 cm (jeweils gemessen in 1,30 m Höhe über
dem Boden). Die Beseitigung geschützter Bäume
darf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschVO nur dann zugelassen werden, wenn eine
sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar
beeinträchtigt wird. Für den Verlust geschützter Bäume sind Ersatzpflanzungen
vorzunehmen (ökologischer Ausgleich). Können auf den Grundstücken keine oder
keine ausreichenden Ersatzpflanzungen vorgenommen werden, ist gemäß § 6
BaumschVO eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Bodenschutzgesetz Das
Bundesbodenschutzgesetz fordert – ebenso wie das Baugesetzbuch – einen sparsamen
und schonenden Umgang mit dem Boden. Es räumt der Innenentwicklung durch Wiedernutzung
oder Nachverdichtung eines bereits in überwiegenden Teilen bebauten bzw. versiegelten
Areals den Vorrang vor einer
Außenentwicklung ein. Berliner
Energieeinspargesetz Das Berliner Energiespargesetz
fördert den sparsamen und rationellen Umgang mit Energie. Die Ziele und
Grundsätze des Gesetzes gelten insbesondere bei allen Planungen und Maßnahmen
des Landes Berlin. Hierbei legt der § 6 fest, welche Prüfungen bei
öffentlichen Bauvorhaben vorzunehmen sind. Zudem ist eine Wärmeversorgung
vorrangig aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. aus regenerativen Wärmequellen zu
betreiben, soweit keine Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus
Abwärmenutzung zur Verfügung steht. Für die Durchführung dieser Maßnahmen
werden mehrjährige Programme aufgestellt. Landschaftsprogramm Im
Landschaftsprogramm Berlin (LaPro) werden die allgemeinen Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und die zu ihrer
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festgelegt: - Der
Programmplan Naturhaushalt / Umweltschutz zeigt das Plangebiet in der
Kategorie "Siedlungsgebiet“. Als
Anforderungen werden kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, der Boden-
und Grundwasserschutz, die dezentrale Regenwasserversickerung, die Förderung
emissionsarmer Heizungssysteme sowie die Dach- und Fassadenbegrünung
genannt. Das Plangebiet ist weiterhin Teil des Vorranggebiets Klimaschutz mit
den Anforderungen des Erhalts von Freiflächen sowie der Vermeidung bzw. des
Ausgleichs von Bodenversiegelungen. - Im
Programmplan Biotop- und Artenschutz ist das Plangebiet als
Obstbaumsiedlungsbereich dargestellt. Ziele und Maßnahmen sind der Erhalt, die
Pflege und die Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (z.B. von
Alleen und Straßen mit unbefestigten Randstreifen), die Sicherstellung eines
hohen Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich
zu Landschaftsräumen sowie die Begrenzung der Versiegelung bei
Siedlungsverdichtungen. Das
Plangebiet soll zusammen mit den angrenzenden landschaftlich geprägten Flächen
als Verbindungsbiotop erhalten werden, mit dem Ziel der vorrangigen Entwicklung
von Arten der Feldfluren und Wiesen, Altobstbaumbeständen und sonstigen
Biotopen der Kulturlandschaft. Entlang der südlich vom Plangebiet gelegenen
Bahntrasse ist eine Grünverbindung vorgesehen. - Im
Programmplan Erholung und Freiflächen zielt die Kategorie „sonstige
Fläche außerhalb von Wohnquartieren“ für den Bereich des Grabelandes auf die
Entwicklung von Wegeverbindungen sowie von Schutzpflanzungen bei angrenzender
Wohn- und Erholungsnutzung. Bezüglich der Freiraumversorgung gehören die das
Plangebiet umgebenden Wohngebiete der niedrigsten Dringlichkeitsstufe an. Im
öffentlichen Raum sollen die Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualitäten
verbessert werden. - Im
Programmplan Landschaftsbild werden für den siedlungsgeprägten Raum
"Obstbaumsiedlungsbereich" folgende Ziele und Maßnahmen benannt: der
Erhalt und die Entwicklung prägender Straßenbaumbestände und unbefestigter
Straßenränder, die Einfügung von Siedlungserweiterungen in die vorhandene
Landschaftsstruktur, der Erhalt des prägenden Vegetationsbestandes auf der
Infrastrukturfläche und eines hohen Grünanteils im Übergangsbereich zum
Landschaftsraum sowie die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Landesenergieprogramm Das Landesenergieprogramm soll durch
Maßnahmen nachhaltiger Energieerzeugung und verbesserter Energieeffizienz dazu
beitragen, die klimapolitischen Ziele des Senats zu erreichen. Schwerpunkte
legt das Programm auf die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung
regenerativer Energien. Hieraus ergeben sich für das geplante öffentliche
Gebäude im Plangebiet konkrete Anforderungen an die Bauweise und
Energieversorgung. Flächennutzungsplan Entlang der stillgelegten Bahntrasse
ist im Flächennutzungsplan eine Grünverbindung dargestellt, die im Westen mit
dem Krummen Fenn sowie den Freiflächen des Museumsdorfs Düppel, im Osten mit
der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünverbindung im Zuge des Buschgrabens
in Verbindung steht. Nachhaltigkeitsbeschluss
des Bezirks Bei allen bezirklichen Planungen ist
der BVV-Beschluss Nr. 943/II (Nachhaltigkeitsbeschluss) sowie die sich hieraus
ergebenen Ziele für die Abteilungen Bauen, Stadtplanung und Naturschutz sowie
Jugend, Gesundheit und Umwelt des Bezirksamtes (Anlage 2 zum BVV-Beschluss) zu
berücksichtigen. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Im Mittelpunkt
der Betrachtung zum Schutzgut Mensch stehen die Erholungsvorsorge, die
Gewährleistung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen für die im Gebiet
wohnende und arbeitende Bevölkerung. Freiraumbezogene Erholung a) Bestandssituation Der unbefestigte Fahrweg östlich der
JVA bildet zusammen mit dem Weg entlang der Stammbahntrasse, der wenig
befahrenen, ebenfalls unbefestigten und von alten Alleebäumen gesäumten
Robert-von-Ostertag-Straße und dem Königsweg einen kleinen Rundweg entlang von
Pferdekoppeln und Gartenbauflächen, der von den Bewohnern der umliegenden
Wohngebiete über den Königsweg, die stillgelegte Stammbahntrasse oder eine
Fußwegeverbindung zum Hegauer Weg erreicht werden kann und zur
Feierabenderholung genutzt wird. Angesichts der umfangreichen Pferdehaltung im
engeren Umkreis haben die unbefestigten Wege darüber hinaus eine erhebliche
Erholungsfunktion durch ihre Nutzung als Reitwege. Weiterhin dienen auch die
vier im Plangebiet gelegenen Grabelandparzellen der freiraumbezogenen
Erholung. b) Prognose Der
Bebauungsplan sieht vor, den Weg entlang der Stammbahn als Fuß- und Radweg zu
sichern und nimmt damit die Darstellung einer Grünverbindung im
Flächennutzungsplan auf. Die Robert-von-Ostertag-Straße bleibt als Allee
erhalten, büßt jedoch durch die höhere Bebauung ein wenig von ihrem ländlichen
Charakter ein. Der Fahrweg östlich der JVA wird in seinem südlichen Abschnitt
in das Gelände der JVA einbezogen und steht für Erholungswege nicht mehr zur
Verfügung. Dadurch wird eine von mehreren Querverbindungen zwischen dem
Königsweg und der Stammbahntrasse unterbrochen und die Erholungseignung des
Bereichs für Fußgänger und insbesondere auch für Reiter entsprechend gemindert. Die vier Grabelandparzellen werden
durch die Erweiterung des JVA-Geländes vollständig überplant und stehen als
Erholungsfläche längerfristig nicht mehr zur Verfügung. c) Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Der Forderung des Flächennutzungsplans nach der
Entwicklung einer Grünverbindung entlang der Stammbahntrasse und der
Zielstellung der Anlage 2 des BVV-Beschlusses Nr. 943/II wird durch
Festsetzung eines Fuß- und Radwegs entsprochen. Die Festsetzung ist ein Baustein
in der Umsetzung des geplanten bezirklichen Rad- und Fußwegenetzes sowie eine
Forderung seitens des Umweltamtes. Eine
Wegeverbindung zwischen dem Hegauer Weg und dem vorhandenen Fahrweg in Richtung
Königsweg ist außerhalb des Geltungsbereiches durch weitere Planverfahren zu
sichern. Dieses kann innerhalb der östlich anschließenden Fläche des Landes
Berlin an geeigneter Stelle erfolgen. Immissionsbelastung a) Bestandssituation Weder die
Clauertstraße noch die Robert-von-Ostertag-Straße weisen ein Verkehrsaufkommen
auf, das zu einer nennenswerten Lärmbelastung des Plangebietes führen könnte.
Die südlich an das Plangebiet grenzende Bahntrasse
ist stillgelegt. b) Prognose Durch die
Erweiterung der Kapazität der JVA wird sich auch das Verkehrsaufkommen erhöhen,
die damit verbundene Erhöhung der Lärmbelastung wird jedoch nicht als schwerwiegend
eingeschätzt, die einschlägigen Richtwerte dürften auch künftig weit
unterschritten werden. Bei einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahn, wie sie im
Stadtentwicklungsplan Verkehr – wenngleich mit offener Terminierung – vorgesehen ist, werden die Wohn- und
Aufenthaltsräume der JVA, teilweise mit einem Abstand von nur rund 23,3 m
vom Gleiskörper der Trasse entfernt liegen, den Immissionen (Lärm und
Schwingungen) des Schienenverkehrs ausgesetzt sein. Die tagsüber (6 h‑22 h)
und nachts (22 h‑6 h) zu erwartenden maßgeblichen Außenlärmpegel
nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) wurden deshalb von einem Schallgutachter
berechnet[14]. Danach werden die Orientierungswerte für Mischgebiete[15] ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang
der Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maximal um 5dB(A) im südöstlichen
Teilbereich, überschritten. Des Weiteren ist nach DIN 4109 für
Baukörper im südlichen Teilbereich des Plangebietes ein resultierendes
Schalldämm-Maß für Außenwände, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res
30 dB und für Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst
25 dB erforderlich. Die zu erwartenden
Erschütterungsimmissionen wurden in einem Schwingungsgutachten prognostisch
ermittelt. [16] Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,
das an der der Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze auftretende
Schwingungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von ca.
2,0 mm/s zu erwarten sind. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für die
Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf
Bauwerken von 5,0 mm/s.[17] Auch bei Berücksichtigung des
geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer Ausführung in massiver
Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb des Gebäudes
kurzzeitige Schwingungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von
ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben bereits geschildert, unterhalb
der Anhaltswerte. Zur Beurteilung der Auswirkungen der
Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden die Schwingungseinwirkungen auf
die Bewohner der geplanten Justizvollzugsanstalt untersucht. Hierzu wurden die
o.g. ermittelten Schwingungsimmissionen und die Daten des Neubauvorhabens
(Plattenfundament, Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossigkeit)
herangezogen. Im Ergebnis wurde ein Taktmaximalpegel KB max von
ca. 0,08 für die geringere Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb
des Anhaltswertes für die Beurteilung von Erschütterungen in Mischgebieten
von KB max 0,15.[18] c) Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Von einer Regelung im Bebauungsplan
zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird aufgrund des Fehlens von
schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin abgese-hen. Weitergehende Festsetzungen zum
Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum jetzigen Zeitpunkt
nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in Betrieb genommen wird
und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der Strecke und damit die
Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde im Laufe des
Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten getroffenen
Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die auftretenden
Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In Abwägung des
Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise erforderlichen
Aufwand werden keine Schallschutzfestsetzungen auf der Ebene des
Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der Umfang entsprechender
Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die erreichbaren positiven Wirkungen
zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für einen passiven Schallschutz
nicht in einem vertretbaren Verhältnis, zumal im Falle der Erforderlichkeit die
Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben ist. Unabhängig hiervon sind außerhalb
des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen technischen Regelwerke zur
Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu beachten.
Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der
Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[19] für belüftbare Schlafräume nicht überschritten wird. Ob dieses durch
bereits in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive)
Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive
bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht
abschließend regeln. Hinsichtlich der
Schwingungsimmissionen ergibt sich kein Regelungsbedarf, da die einschlägigen
Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden und Einwirkungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur
Beurteilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur
Beurteilung von Schäden an Gebäuden unterschritten werden. 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen a) Bestandssituation Das Plangebiet
liegt in der durch die Stadtrandlage geprägten Feld- und Wiesenflur des
Landschaftsraums Düppel. Entsprechend der Beschreibung der Berliner
Biotoptypen wird das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil
eingeordnet, am östlichen Rand befinden sich Pachtgärten. Südlich
angrenzend bildet die stillgelegte Bahnstrecke einen Verbindungskorridor für
Arten und Biotope. Nach Westen schließen Pferdekoppeln sowie die extensiv
genutzten Freiflächen des Museumsdorfes Düppel mit dem Landschaftsschutzgebiet
„Krummes Fenn“ an; im Norden die Flächen der veterinärmedizinischen Fakultät
mit dem Landschaftsschutzgebiet „Alter Gutshof Düppel“. Die
Einfamilienhausgebiete im Süden und Osten sind nur locker bebaut und mit
großkronigen Bäumen durchgrünt. Die
Vegetationsausstattung des Plangebiets wurde im April 2006 nach den Kategorien
der „Beschreibung der Biotoptypen Berlins“ erhoben. Das Gebiet ist zurzeit zu
35 % versiegelt, weitere 12 % der Gesamtfläche sind als unbefestigte
Wege stark verdichtet. Die auf den unversiegelten Teilflächen im Kernbereich
des bestehenden Anstaltsgeländes angetroffenen Biotoptypen sind ökologisch
überwiegend geringwertig. Dazu gehören einige Pflanzflächen mit Ziersträuchern
und einzelnen Bäumen (überwiegend Fichten, vereinzelt Birken) (Biotoptyp
102702, Anpflanzung Strauchpflanzung, Höhe > 1 m, mit Bäumen), der mit Zier-
bzw. Scherrasen bewachsene Sport- und Freigangplatz im nördlichen Teil des
JVA-Geländes (Biotoptyp 10171) sowie weitere Zierrasenflächen (Biotoptyp
05160), die mit Bodendeckern bepflanzten Flächen im Umfeld des großen
Gewächshauses (Biotoptyp 10271) sowie die beheizbaren Frühbeete an der
südlichen Plangebietsgrenze (Biotoptyp 10277). Entlang der
westlichen und südlichen Grundstücksgrenze der JVA dienen – teilweise
immergrüne – Ziergehölze, im südlichen Eckbereich auch einige dichter stehende
Laubbäume unterschiedlicher Arten zur Abpflanzung. Die Böschung zwischen
Hauptgebäude und Sportplatz ist linear mit einer Reihe von Sträuchern und
Bäumen (überwiegend Birken) bepflanzt. Ortsbildprägend
und erhaltenswert sind die alten Eichen im Straßenraum der
Robert-von-Ostertag-Straße. Die vier
Grabelandparzellen östlich der JVA unterliegen einer intensiven gärtnerischen
Nutzung mit Zierrasen, Beeten und Sträuchern, vereinzelt auch mit älteren Obstbäumen
(Biotoptyp 10151). Als Baumbestand erhaltenswert sind einige ältere
Kirschbäume sowie eine Rosskastanie, eine Eiche und ein Walnussbaum; die
Vitalität dieser Bäume ist überwiegend gut. Nördlich der
Fußwegverlängerung des Hegauer Wegs befindet sich eine feldgehölzartige Baumreihe
aus dicht gepflanzten Weiden im westlichen und einigen Eiben im östlichen Teil,
die die nördlich anschließenden Gartenbauflächen abgrenzen. Der
überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes lässt
auf eine relativ arten- und individuenarme Fauna schließen. Aufgrund der
benachbarten Wohn- und Grabelandflächen sind jedoch voraussichtlich Arten wie
Blau- und Kohlmeise, Ringeltaube, Amsel, Mönchsgrasmücke und Grünfink
vertreten. Zusätzlich kann wegen der Randlage zur Ackerfläche neben Star und
Aaskrähe u.U. mit anspruchsvolleren Baumbrütern wie Girlitz, Stieglitz,
Gelbspötter und Fitis im Baum- und Strauchbestand gerechnet werden. Unter den
Säugetieren sind voraussichtlich Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte, Kaninchen,
Steinmarder, Eichhörnchen und Fuchs als Arten der städtischen Brachflächen
vertreten. Die derzeitige
Bebauungs- und Freiflächenstruktur des Plangebietes gibt keine Hinweise auf das
Vorkommen von Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG) oder der
Vogelschutzrichtlinie 97/409/EWG benannt sind. § 42 BNatSchG (Vorschrift für
besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) ist deshalb
nicht berührt. Die
eingeschränkte Strukturvielfalt und die unterdurchschnittliche Artenausstattung
haben zur Folge, dass das Plangebiet im gegenwärtigen Zustand nur eine
eingeschränkte Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere
erfüllt. b) Prognose Durch die
Realisierung des kompakten Neubaus für die JVA und die Neugestaltung der
Erschließungs- und Freiflächen nimmt bei Berücksichtigung der unter Punkt (c)
aufgeführten Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung von nachteiligen
Auswirkungen der Anteil gärtnerisch gestalteter und insbesondere gartenbaulich
genutzter Flächen gegenüber den bislang versiegelten bzw. stark verdichteten
Flächen zu. Andererseits ist mit der geplanten Umstrukturierung der Grabelandparzellen im Osten des
Plangebietes zu intensiv erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen der
JVA-Gärtnerei - abhängig von deren konkreter Ausgestaltung, die im
Bebauungsplan nicht geregelt wird - voraussichtlich eine Minderung des
Biotopwertes verbunden. Tab. 1: Flächenbilanz
Biotopflächen (Bestand und Planung)
Die
Flächenbilanz geht davon aus, dass die nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans zulässigen Flächen für Gebäude, Stellplätze und ihre Zufahrten
sowie für Nebenanlagen vollständig ausgeschöpft werden. Für den südöstlichen
Teilbereich gilt eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 von Hundert gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO, für den nördlichen und östlichen Teilbereich eine
Überschreitungsmöglichkeit von 100 von Hundert gemäß textlicher Festsetzung
Nr.1. Darüber hinaus geht die Flächen-bilanz davon aus, dass der neue
Sportplatz in der nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Größe angelegt
wird, und dass die Grabelandparzellen im Osten des Plangebietes durch
erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen der Anstaltsgärtnerei abgelöst werden. Die Umsetzung
der Planung erfordert die Beseitigung von mehreren (nach Baumschutzverordnung
nicht geschützten) Nadelbäumen sowie die Fällung von mindestens drei Laubbäumen,
die innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen und nach der Berliner
Baumschutzverordnung geschützt sind. Bei einer gartenbaulichen Nutzung der
östlichen Grabelandparzellen werden hier voraussichtlich weitere geschützte
Bäume gefällt werden. Ausgleich wird nach Maßgabe der Berliner
Baumschutzverordnung zu leisten sein. Im Plangebiet stehen dafür innerhalb der
Flächen zum Erhalt bzw. zum Anpflanzen von Bäumen, auf den übrigen Freiflächen
des Geländes der JVA sowie entlang des Geh- und Radwegs an der Stammbahntrasse
ausreichend Pflanzstandorte zur Verfügung. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass das Schutzgut Pflanzen und Tiere auch unter Berücksichtigung des
Baumschutzes durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt wird. c) Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Durch
Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur zulässigen Grundfläche
wird sichergestellt, dass deutlich über die Hälfte der Gesamtfläche des
Plangebietes nicht überbaut und nicht für Verkehrsflächen, Stellplätze oder
Nebenanlagen genutzt wird. Insbesondere die östlichen Grabelandparzellen werden nur zu
einem sehr geringen Teil in die überbaubaren Grundstücksflächen einbezogen,
Nebenanlagen werden dort durch textliche Festsetzung ausgeschlossen. Die alten
Alleebäume im Geltungsbereich, die auch als Biotop eine besondere Bedeutung
haben, liegen im künftigen öffentlichen Straßenraum und unterliegen dem
Baumschutz. Für den Gehölzgürtel nördlich des geplanten Hauptgebäudes wird eine
Erhaltungsbindung, für einen Streifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze
eine Pflanzbindung festgesetzt. a) Bestandssituation Das Plangebiet
liegt auf der pleistozänen Teltow-Hochfläche. Als Bodentyp tritt ein „Pararendzina-Lockersyrosem-Regosol“
auf Geschiebemergel und teilweise auf Aufschüttungsflächen auf. Wie Bohrungen
im Plangebiet zeigen, treten in den obersten 2 m im Bodenprofil durchgehend
feinsandige Schichten auf. In der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Bodens im Hinblick auf die
natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion weist der Boden im
Plangebiet in der Summe der Einzelbewertungen eine geringe Leistungsfähigkeit
auf. Der Boden besitzt eine mittlere Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt
mit einer Austauschhäufigkeit des Bodenwassers, die zwischen zwei- und
dreimal im Jahr liegt. In der Bedeutung der Lebensraumfunktion für naturnahe
und seltene Pflanzengesellschaften besitzt der Boden ein geringes Potenzial,
Träger einer solchen Vegetation sein zu können. Der Boden besitzt aufgrund
seiner durchgehend feinsandigen Struktur und des relativ hohen
Grundwasserflurabstandes eine geringe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen,
jedoch eine mittlere Fähigkeit, Substanzen in ihrem ökosystemaren Stofffluss zu
verlangsamen (Pufferfunktion) bzw. dauerhaft zu entziehen (Filterfunktion). Der Boden übernimmt keine bekannte Archivfunktion
für Bodendenkmale. Die Versiegelungskarte (2004) gibt einen Versiegelungsgrad von 51 - 60 %
an. Die (genauere) Flächenbilanz dieses Umweltberichts kommt zu dem Ergebnis,
dass derzeit 35 % (= 7.475 m²) der Fläche des Plangebiets vollständig
versiegelt und 12 % (= 2.510 m²) stark verdichtet sind. Es ist davon
auszugehen, dass im Plangebiet keine natürlich gewachsenen Böden vorkommen. Die versiegelten Bereiche sind für das Schutzgut Boden ohne Relevanz. Die
unversiegelten Freiflächen, insbesondere die gärtnerisch genutzten Bereiche
können ihre ökologischen Funktionen, wie Filter-, Puffer- und
Transformatorfunktion, Lebensraum-, und Ertragsfunktion noch erfüllen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand besteht kein
Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen. b) Prognose Die Flächenbilanz (Tab. 2) zeigt, dass der Umfang der Gebäude-,
Erschließungs- und sonstigen versiegelten Betriebsflächen etwa gleich bleibt.
Aufgrund der Kapazitätserweiterung der JVA ist zu erwarten, dass die
Robert-von-Ostertag-Straße mindestens in ihrem südlichen Abschnitt befestigt
werden muss, auch wenn dies nicht Gegenstand des Bebauungsplans ist; dadurch
würden hier bislang unversiegelte, jedoch stark verdichtete Flächen neu
versiegelt. Andererseits wird der Fahrweg östlich der vorhandenen JVA als stark
verdichtete Fläche teilweise entfallen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass
künftig maximal etwa 44 % (= 9.485 m²) der Fläche des Plangebiets vollständig
versiegelt oder stark verdichtet sein wird, d.h. etwa 3 % weniger als heute. In
der Flächenbilanz werden die (stark) verdichteten Verkehrsflächen zu ⅔ als
versiegelt betrachtet, da sie ihre Funktion für die Schutzgüter Boden und
Wasser nur stark eingeschränkt erfüllen können. Tab. 2: Flächenbilanz
versiegelter und verdichteter Böden (Bestand und Planung)
Die Flächenbilanz geht davon aus, dass die nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans zulässige Versiegelung durch Gebäude, Stellplätze und ihre
Zufahrten sowie durch Nebenanlagen vollständig ausgeschöpft wird. Für den
südöstlichen Teil-bereich gilt eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 von
Hundert gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO, für den nördlichen und östlichen Teilbereich
eine Überschreitungsmöglichkeit von 100 von Hundert gemäß textlicher
Festsetzung Nr.1. Darüber hinaus geht die Flächenbilanz davon aus, dass die Robert-von-Ostertag-Straße
zu 80% ihrer Fläche, der Geh- und Radweg zu 60 % seiner Fläche versiegelt
angelegt wird. In der Gesamtbetrachtung erfährt das
Schutzgut Boden damit bei Umsetzung der Planung eine (geringfügige) Abwertung.
Aufgrund des sehr geringen Eingriffs in das Schutzgut Boden und bei Berücksichtigung der
unter Punkt (c) aufgeführten Festsetzungen zur Vermeidung und
Minimierung von nachteiligen Auswirkungen wird jedoch eine weitere
Einschränkung der einzelnen natürlichen Bodenfunktionen vermieden. c) Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Durch
Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur zulässigen Grundfläche
wird sichergestellt, dass deutlich mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des
Plangebietes nicht überbaut und nicht durch Verkehrsflächen, Stellplätze oder
Nebenanlagen versiegelt bzw. stark verdichtet
wird. Insbesondere die noch relativ intakten Böden der östlichen
Grabelandparzellen werden nur zu einem sehr
geringen Teil in die überbaubaren Grundstücksflächen einbezogen, Nebenanlagen
werden dort durch textliche Festsetzung ausgeschlossen. Durch die
Festsetzung des Erhalts der Alleebäume im Geltungsbereich, der aufgrund der
Größe und des Alters dieser Bäume
voraussetzt, dass die Randbereiche der Straße weiterhin unbefestigt bleiben,
ist gewährleistet, dass die Bodenversiegelung auch in diesem Bereich auf das
notwendige Maß begrenzt bleibt. a) Bestandssituation Die
hydrogeologische Situation im Umfeld des Plangebietes ist gekennzeichnet durch
eine grundwasserhemmende Schicht aus Geschiebemergel mit einer geringen
Durchlässigkeit (Durchlässigkeitsklasse 5). Die Deckschicht im Plangebiet weist überwiegend jedoch einen geringen Anteil bindiger
Substanzen (<20%) auf, so dass von einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber
Stoffeinträgen auszugehen ist. Östlich vom
Plangebiet in der Berlepschstraße befindet sich eine Grundwassermessstelle. Der
Grundwasserspiegel liegt dort bei 34,6 m über NHN. Entsprechend den
topographischen Verhältnissen beträgt der Grundwasserflurabstand im
Plangebiet damit zwischen 7 und 10 m. b) Prognose Bei Umsetzung
der Planung nimmt der Anteil unversiegelter Flächen im Plangebiet nur in sehr
geringem Umfang ab. Zudem trägt die Sammlung des Regenwassers auf den
ver-siegelten Flächen und die darauf folgende örtliche Versickerung (die nach
den Vorschriften des Berliner Wassergesetzes rechtlich geboten ist) dazu bei,
dass das Regenwasser vollständig dem Wasserkreislauf zugeführt und die
Grundwasserneubildung örtlich verbessert wird. Dadurch wird eine
Verschlechterung des Schutzguts Wasser vermieden. Das Schutzgut
Wasser erfährt danach bei Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans kaum eine Veränderung. c) Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Die unter
Punkt 2.3 genannten Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden wirken sich positiv auch auf das Schutzgut Grundwasser aus. Zudem ist im
Rahmen der Objektplanung vorgesehen, das anfallende Regenwasser über eine
Zisterne zu sammeln und zur Bewässerung der Pflanzflächen zur Verfügung zu
stellen. 2.5 Schutzgut Klima und Lufthygiene a) Bestandssituation Das Plangebiet ist durch seine
Randlage zu der offenen, als Kaltluftentstehungsgebiet wirksamen Ackerfläche,
zu den benachbarten durchgrünten Einfamilienhausgebieten und offen angelegten
Mehrfamilienhausgebieten als klimatisch günstiger Siedlungsbereich einzuordnen.
Ein nennenswerter Einfluss des Plangebietes auf die klimatischen Bedingungen
der weiteren Umgebung ist nicht anzunehmen. b) Prognose Aufgrund des im Bebauungsplan gesicherten hohen
Freiflächenanteils wird das Schutzgut Klima durch die Planung nicht
beeinflusst. Im Hinblick
auf den lufthygienisch relevanten sparsamen Umgang mit Brennstoffen kann auf
das günstige Oberflächen-/ Volumenverhältnis des neuen Hauptbaukörpers im
Vergleich zu den bestehenden Anlagen hingewiesen werden, wodurch Wärmeverluste
minimiert werden. Im Rahmen der Objektplanung ist eine Umsetzung der unter
Punkt (c) genannten Standards des Berliner Landesenergieprogrammes
vorgesehen, u.a. durch Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur Verwendung
energieökonomischer Materialien, zum effizienten Einsatz der Gebäudetechnik,
zu erneuerbaren Energien und zu zukunftsweisenden ressourcensparenden
Technologien. Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung hat einen Energiebedarf
für Wärme und Warmwasser von ca. 1.500 MWh/Jahr. c) Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Im Rahmen der
Objektplanung sind die Maßgaben des Berliner Landesenergieprogramms für den
Neubau öffentlicher Gebäude anzuwenden. Dazu gehören insbesondere die dort
hinsichtlich der Entwurfskonzeption festgelegten Standards bezogen auf die
Folgekosten sowie auf die Verwendung der technischen Anlagen und der
Gebäudeleittechnik. Daher sind Maßnahmen zur Reduzierung des
Primärenergiebedarfes durch energiesparende Bauweise, der Verzicht auf eine
Notstromversorgung und der Einsatz von Wärmetauschern in der Abluft und im
Abwasser zur sparsamen Nutzung von Energie geplant. Gutachterlich
wurden im Vorfeld der Planungen folgende Varianten der Energieversorgung
geprüft: 1. Einsatz
von Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplungen; 2. Erdgasbrennwertkessel;
3. Einsatz
einer Heizung mit Holzhackschnitzeln oder Pellets; 4. Einsatz
eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) für die Grundlast Wärme, kombiniert mit einem
Niedertemperatur-Spitzenkessel; 5. Einsatz
eines Brennwertkessels Gas in Kombination mit einer heizungsunterstützenden
solarthermischen Anlage für die Brauchwassererwärmung. Die Prüfung
hat folgendes ergeben: Zu 1: diese
Variante ist grundsätzlich vorzuziehen, steht aber an diesem Standort zzt.
nicht zur Verfügung; Zu 2: stellt
die Standardlösung mit Brennwerttechnik dar; Zu 3: erfordert
deutlich höhere Investitionen und einen höheren Platzbedarf für das Brennmaterial; Zu 4: schließt
die Nutzung einer thermischen Solaranlage aus wirtschaftlichen Gründen aus, da
ein BHKW nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn es möglichst viele
Volllaststunden aufweist. Der geringe CO2 Ausstoß beruht darauf,
dass für den im BHKW erzeugten Strom die Anlage eine Emissionsgutschrift für
die im Kraftwerk vermiedenen Emissionen erhält. Zu 5: diese
Variante wurde mit einer thermischen Solaranlage mit 100 m²
Kollektorfläche, die den prognostizierten Warmwasserbedarf im Sommer decken
kann, gerechnet. Variante 2 3 4 5 Voraussichtliche Investitionskosten 90.000€ 275.000€ 180.000€ 150.000€ CO2 Ausstoß 333t 82t 77t 320t (In der Auflistung sind die Emissionen, die durch
den Bezug elektrischer Energie entstehen nicht berücksichtigt.) Außerdem
eignet sich die Dachfläche für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen
(PV-Anlage). Die hierdurch eingesparte Primärenergie im Kraftwerk wird der
Energiebilanz des Gebäudes zugerechnet. Bei einer sinnvollen Anlagengröße von
100 kW (1.000 m² Kollektorfläche) entspricht dies einer Reduzierung der
CO2 Belastung im nächstgelegenen Kraftwerk von 67t. Damit die oben
beschriebenen Varianten der Energieversorgung realisiert werden können, ist es
als Grundbedingung erforderlich, dass die Dachfläche so ausgelegt wird, dass
diese die Solarkollektoren aufnehmen kann, ohne das Erscheinungsbild des
Gebäudes zu stören, und dass die Statik eine Belegung mit solchen Systemen
zulässt. Unter Ausnutzung der technisch und wirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen können damit die klimawirksamen Emissionen an CO2
gegenüber einer Standardlösung mit einem Gasbrennwertkessel (Variante 2) um
insgesamt 324 t pro Jahr gesenkt werden. Festsetzungen zur Umsetzung
dieser Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht erforderlich, da das Land Berlin
als Bauherr an die Umsetzung des Landesenergieprogramms gebunden ist und
andere als öffentliche Nutzungen innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf nicht
zulässig sind. 2.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild a) Bestandssituation Das Plangebiet
ist vollständig anthropogen überformt. Die überwiegend eingeschossigen,
teilweise provisorisch wirkenden Baulichkeiten der JVA weisen keine besonderen
Qualitäten auf, die zu schützen wären. Im positiven Sinne prägend für das
Siedlungs- und Landschaftsbild wirken dagegen die Baumreihe entlang der
Robert-von-Ostertag-Straße sowie drei Einzelbäume von stattlichem Wuchs auf
den östlichen Grabelandparzellen. Das Plangebiet
liegt in einem heterogenen Siedlungs- und landschaftlichen Umfeld. Die offene Ackerfläche
im Norden gibt den Blick uneingeschränkt auf die Gebäude der JVA frei. Diese
treten – mit Ausnahme des großen Gewächshauses – aufgrund ihrer geringen Höhe
zurzeit jedoch nur wenig in Erscheinung, zumal sie durch einen 1,0-1,3 m hohen,
mit Gehölzen bewachsenen Geländeversprung weitgehend abgeschirmt werden. In
Verbindung mit dem Alleebaumbestand der Robert-von-Ostertag-Straße und dem
westlich davon gelegenen Reitgelände ergibt sich von dieser Seite her ein noch
ländlicher Gesamteindruck, der jedoch durch die provisorischen Baulichkeiten
der Reitvereine, die Tierkliniken im Norden, das genannte Gewächshaus sowie
mehrere fünfgeschossige, die Baumwipfel überragende Wohnbauten südlich der
Stammbahntrasse bereits stark gestört ist. Im Süden schirmt die Gehölzkulisse
entlang der Stammbahntrasse derzeit das Plangebiet weitgehend ab, so dass der
Standort von dieser Seite her kaum ortsbildwirksam ist. Fraglich ist jedoch, ob
diese Gehölzkulisse bei einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahntrasse erhalten
bleiben kann b) Prognose Der geplante
Neubau des Hauptgebäudes der JVA hebt sich als blockhafter dreigeschossiger
Baukörper in der Maßstäblichkeit deutlich von der unmittelbaren Umgebung ab,
während im weiteren Umkreis ähnliche Baumassen nicht ungewöhnlich sind. Die
urbane Architektur wird anders als die Bestandsgebäude auch aus der
Ferne sichtbar, prägt den Ort neu und steht in deutlichem Kontrast zu den noch ländlich wirkenden Aspekten
der Umgebung. Das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild wird insofern durch die
Planung erheblich beeinflusst. (c) Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Durch die
differenzierte Festsetzung von Gebäudehöhen konzentriert der Bebauungsplan den dreigeschossigen Hauptbaukörper der JVA auf den südwestlichen Teil des
Geltungsbereichs und staffelt die Bebauung zum Landschaftsraum und zum
angrenzenden Einfamilienhausgebiet hin ab. Die im Bebauungsplan vorgesehene
Erhaltung und Ergänzung der Gehölzkulissen im Bereich der vorhandenen Geländestufe
nördlich des Hauptgebäudes sowie südlich entlang der Grundstücksgrenze trägt
dazu bei, dieses in sein landschaftliches Umfeld einzubinden, ebenso der Erhalt
des Alleecharakters der Robert-von-Ostertag-Straße. 2.7 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter Im Plangebiet befinden sich keine
kulturhistorisch bedeutsamen Strukturen. Die aus
methodischen Gründen getrennt für die verschiedenen Schutzgüter beschriebenen
Auswirkungen der Planung betreffen das komplexe Wirkungsgefüge des
Naturhaushaltes. Deshalb müssen grundsätzlich auch Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern und komplexe Wirkungszusammenhänge mit betrachtet werden. Im
hier vorliegenden Fall sind erhebliche Wechselwirkungen zwischen den
aufgeführten Schutzgütern jedoch nicht zu erwarten. 2.9 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen Tab. 3:
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
● ● ● sehr erheblich / ● ● erheblich / ● wenig erheblich / - nicht erheblich Die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind nach § 21 BNatSchG
i.V.m. § 1a BauGB nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden und
in der Abwägung zu berücksichtigen. In den
Abschnitten 2.1-2.7 dieses Umweltberichts wurden die möglichen Auswirkungen des
Bebauungsplans auf den Naturhaushalt und das Orts- und Landschaftsbild
schutzgutbezogen aufgezeigt und bewertet; Tabelle 3 fasst das Ergebnis dieser
Betrachtungen zusammen. Danach wird festgestellt, dass durch die Festsetzungen
des Bebauungsplans in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine Verschlechterung,
sondern eine – wenn auch geringe – Verbesserung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnahmen sind die
Auswirkungen der Planung auf die freiraumbezogene Erholung sowie auf das Orts-
und Landschaftsbild, deren Beeinträchtigung durch die Planung jedoch nicht als
erheblich eingeschätzt wird. Ebenso wird die sehr geringe Erhöhung der
versiegelten Fläche als nicht erheblich eingeschätzt. Damit kann
davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im Entwurf
vorgesehenen Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe
vorbereitet, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht
erforderlich werden. 2.10
Auswirkungen
bei Nicht-Durchführung der Planung Bei Nicht-Durchführung der Planung
würde die Justizvollzugsanstalt mit ihren vorhandenen provisorischen, nicht
mehr zeitgerechten Baulichkeiten weiter bestehen. Eine Neuorganisation des
offenen Vollzuges und die vorgesehene Aufstockung der Inhaftiertenzahlen wären
nicht möglich. Die Beeinträchtigungen der freiraumbezogenen Erholung, insbesondere
durch Unterbrechung einer Wegeverbindung und durch Verlust von vier Grabelandparzellen
würden voraussichtlich vermieden (sie wären allerdings auch ohne Bebauungsplan
jederzeit möglich), ebenso der Eingriff in das Landschaftsbild; andererseits
würden auch die (geringfügigen) Verbesserungen der Bestandssituation im
Hinblick auf die anderen Schutzgüter nicht realisiert. 2.11
Anderweitige
Planungsmöglichkeiten Die Ausweisung
als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sicherheit und Ordnung“ wurde
bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung auch unter Umweltaspekten
abgewogen, grundsätzliche Standortalternativen sind daher auf der Ebene der
Bebauungsplanung nicht mehr zu überprüfen. Da es sich um die Weiternutzung
eines bereits vorhandenen Standortes handelt, ist auch nicht zu erwarten, dass
unter Umweltaspekten günstiger zu beurteilende Flächen vergleichbarer Eignung
verfügbar sind. Im Bezug auf das Plangebiet selbst
wurde eine große Zahl von Planungsalternativen im Rahmen des durchgeführten
Wettbewerbsverfahrens überprüft und bewertet. Die prämierte und dem
Bebauungsplan zugrunde gelegte Lösung zeichnet sich u.a. durch ihre Konzentration
auf die bereits heute baulich genutzten Teile des Geländes und ihre
vergleichsweise geringe Flächeninanspruchnahme aus, die sich auf die meisten
Schutzgüter positiv auswirkt und lediglich im Bezug auf das Landschaftsbild zu
einer – wenn auch nicht erheblichen – Beeinträchtigung führt. Unter
Berücksichtigung des übergeordneten Planungsziels der Kapazitätserweiterung
der JVA sind anderweitige Planungsmöglichkeiten, die insgesamt zu einer
geringeren Beeinträchtigung von Umweltbelangen führen würden, nicht erkennbar. 3.1 Technische
Verfahren bei der Umweltprüfung Die
Umweltprüfung zum Bebauungsplan X-184 umfasst folgende Bearbeitungsstufen: - Zusammenstellung
fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards; - Auswertung
vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere des digitalen
Umweltatlas Berlin; - Bestandsaufnahme
der Flächennutzung und der Biotope entsprechend der Beschreibung der
Biotoptypen Berlins“, sowie des Baumbestandes; Bewertung der Bestandssituation; - Erstellung
eines Schallschutzgutachtens zur Ermittlung der Schallimmissionen bei Wiederinbetriebnahme
der Bahntrasse der Stammbahn; - Ermittlung
der Auswirkungen der Planung auf die Umweltsituation; - Ermittlung
der durch den Plan ermöglichten Eingriffe. Besondere
Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen ergaben sich nicht. Der Einsatz
von technischen Verfahren, die einer Erläuterung
bedürften, war nicht erforderlich. 3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Eine Umweltüberwachung (Monitoring)
ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da bei Umsetzung der vorgesehenen
Festsetzungen des Bebauungsplans keine erheblichen negativen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Im Ergebnis wird festgestellt, das dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine Verschlechterung, sondern eine –
wenn auch geringe – Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnahmen sind die Auswirkungen der Planung auf
das Schutzgut Mensch. Hier wird die Beeinträchtigung durch die Planung auf die
freiraumbezogene Erholung sowie auf das Orts- und Landschaftsbild in der Summe
jedoch nicht als erheblich eingeschätzt wird. Die Beeinträchtigungen
durch die Lärmimmissionen bei Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke können
außerhalb des Bebauungsplanverfahrens auf ein mischgebietsverträgliches Maß
reduziert werden. Damit ist
davon auszugehen, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im Entwurf vorgesehenen
Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe vorbereitet, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind. IV. AUSWIRKUNGEN
DES BEBAUUNGSPLANS 1.
Auswirkungen
auf den Verkehr Der
Bebauungsplan bereitet eine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt von derzeit
100 auf etwa 240 Insassen vor. Hieraus ergeben sich nur geringe verkehrliche
Auswirkungen, da die Motorisierungsrate der Inhaftierten, auch im offenen
Vollzug, eher gering ist und der zusätzliche Verkehr, der durch den
vergrößerten Personal- und Besucherverkehr erzeugt wird, von dem vorhandenen
Straßennetz aufgenommen werden kann und dort nur zu unwesentlichen
Mehrbelastungen führt. Die sich durch
die Erweiterung ergebenden erhöhten Anforderungen des ruhenden Verkehrs können
auf dem Anstaltsgelände abgedeckt werden. Die in der Ausführungsplanung vorgesehenen
Stellplätze in nördlichen Grundstücksbereich können sowohl für die Kunden des
Gartenbaubetriebes als auch für die Insassen, Angestellten und Besucher der JVA
genutzt werden. Organisation und Nutzung der Stellplatzanlage sind jedoch nicht
Gegenstand des Bebauungsplans; dieser muss lediglich sicherstellen, dass die
bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für Gehbehinderte bzw.
Rollstuhlfahrer planungsrechtlich realisiert werden können. Ein weiterer
Regelungsbedarf ergibt sich nicht. Ein etwa erforderlicher Ausbau der Robert-von-Ostertag-Straße
von der Einmündung in die Clauertstraße bis zur Anstaltszufahrt kann innerhalb
der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche erfolgen. Die
verkehrliche Bedeutung des östlich des vorhandenen Standortes verlaufenden Fahrweges
ist gering, durch seine Auflassung und Einbeziehung in die Fläche der JVA sind
keine Probleme zu erwarten. 2.
Auswirkungen
auf die Umwelt Die
Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt werden im Abschnitt III der
Begründung (Umweltbericht) ausführlich
dargestellt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine Verschlechterung, sondern eine –
wenn auch geringe – Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnahmen sind die Auswirkungen der Planung auf
das Schutzgut Mensch. Hier wird die Beeinträchtigung durch die Planung auf die
freiraumbezogene Erholung sowie auf das Orts- und Landschaftsbild in der Summe
jedoch nicht als erheblich eingeschätzt wird. Die Beeinträchtigungen
durch die Lärmimmissionen bei Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke sind
für den Außenraum unerheblich. Lärmschutzmaßnahmen für die Gebäude müssen außerhalb
des Bebauungsplanverfahrens bei Auftreten der Immissionen beurteilt werden und
ggf. auf ein mischgebietsverträgliches Maß reduziert werden. Damit ist
davon auszugehen, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im Entwurf vorgesehenen
Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe vorbereitet, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind. 3.
Auswirkungen
auf die Wohnbevölkerung Mit den
Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Intensivierung der vorhandenen Nutzung
als Justizvollzugsanstalt in einer Entfernung von etwa 40-60 m zur
nächstgelegenen Wohnbebauung verbunden. Mit ihren Freiflächen rückt die JVA
näher an das Wohngebiet Singener/ Hegauer Weg heran. Die JVA Düppel ist eine
Anstalt des offenen Vollzugs mit entsprechend geringen
Sicherheitsanforderungen; die Inhaftierten können sich hier grundsätzlich frei
bewegen. Für diese Form des Vollzugs kommen daher nur Inhaftierte in Betracht,
die kein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit darstellen. Der
Anstaltsbereich wird gegenüber den benachbarten Wohnnutzungen im Süden durch
die starke Zäsur der Stammbahntrasse, im Osten durch gärtnerisch genutzte
Flächen abgeschirmt, die Höhe der Einfriedung wird auf ein
wohngebietsverträgliches Maß begrenzt. Aus diesen
Gründen sind negative Auswirkungen der Planung auf die Wohnbevölkerung nicht zu erwarten. 4.
Eigentums-
und Pachtverhältnisse Sämtliche Flächen im Geltungsbereich
befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Der
Bebauungsplan überplant in einem Teilbereich vier bestehende Pachtgärten als
Fläche für Gemeinbedarf
"Justizvollzugsanstalt". Die Freimachung der Fläche erfolgt zeitnah
im Rahmen der bestehenden Pachtverträge zwischen den Nutzern und dem Land
Berlin; damit zusammenhängende privatrechtliche Fragen sind außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens zu klären. Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans, insbesondere durch die Erweiterung der Straßenverkehrsfläche
und die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Geh- und
Radweg“ ergeben sich keine eigentumsrechtlichen Veränderungen und keine
direkten Kosten für das Land Berlin; die Flächen werden lediglich
unterschiedlichen Fachvermögen zugeordnet. 6.
Personalwirtschaftliche
Auswirkungen Keine. Mitteilung
der Planungsabsicht Die Absicht zur Aufstellung des
Bebauungsplans wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben
vom 21.10.1994 mitgeteilt. Aufstellungsbeschluss
des Bezirksamtes und Bekanntmachung im Amtsblatt Das Bezirksamt
Zehlendorf von Berlin hat mit Beschluss Nr. 112/35/94 am 20.09.1994 die
Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung X-184 für das Gebiet
zwischen Clauertstraße und Hegauer Weg (Flurstücke 634 und 646 in Gänze und
641 teilweise) beschlossen. Der Beschluss
über die Aufstellung des Bebauungsplans X-184 wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin, Nr. 53 vom 04.11.1994 auf Seite 5.350
ortsüblich bekannt gemacht. Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde 1995 zu einem Bebauungsplan-Vorentwurf
durchgeführt, dessen Geltungsbereich über den nun festgesetzten Bereich hinaus
reichte. Dieser Vorentwurf sah für den gesamten Bereich eine Fläche für Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung "Justizvollzugsanstalt" vor, mit Ausnahme
kleinerer Teilflächen südlich des Hegauer Wegs und entlang der Bahntrasse, die
als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) vorgesehen waren. Die überbaubare
Grundstücksfläche sollte östlich des vorhandenen Hauptgebäudes der JVA liegen,
die Erschließung über den Hegauer Weg erfolgen, die Höhe auf zwei Geschosse
begrenzt werden. Wiederaufnahme
des Verfahrens, Reduzierung des Geltungsbereichs Nachdem die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung die Rahmenbedingungen für das Bauvorhaben weiter präzisiert
und auf dieser Grundlage 2005 einen Realisierungswettbewerb durchgeführt hat,
wird das Aufstellungsverfahren jetzt weitergeführt. Dazu wird der Geltungsbereich
um das Flurstück 634 westlich der Robert-von-Ostertag-Straße sowie um die überwiegend
wohngenutzten Pachtgrundstücke im Osten des Flurstücks 646 und um eine Fläche
in Verlängerung des Hegauer Wegs reduziert. Der Beschluss des Bezirksamtes
Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 31. Mai 2006 über die Änderung des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans X-184 wurde gemäß § 2 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs im Amtsblatt für Berlin Nr. 28 vom 16. Juni 2006 auf
Seite 2090 bekannt gemacht. Frühzeitige
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Ausgewählte Behörden, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden mit Anschreiben
vom 19. Juni 2006 frühzeitig von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch
im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung aufgefordert. Das Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung
ist in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes eingegangen. Zweite
förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Ausgewählte
Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden
mit Anschreiben vom 08. Dezember 2006 mit der Bitte um Stellungnahme unterrichtet.
Ihnen wurde eine Frist bis zum 19. Januar 2007 zur Abgabe einer Stellungnahme
eingeräumt. Das Ergebnis der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung ist in die
weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes eingegangen. Zweite
förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Für den Bebauungsplanentwurf X-184 "Justizvollzugsanstalt" wurde im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 die zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin Nr. 59 vom 01. Dezember 2006, Seite 4154 und in der Tagespresse (Der Tagesspiegel und Morgenpost) vom 08. Dezember 2006 durchgeführt. Im Ergebnis
der Durchführung der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine
Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Die
Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Steglitz-Zehlendorf hat mit Beschluss
Der
Bebauungsplan X-184 wurde gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der zuständigen
Senats-verwaltung mit Schreiben vom 24. September 2007 angezeigt. Nach
rechtlicher Prüfung des Bebauungsplans wurde von der Senatsverwaltung für
Stadt-entwicklung am 26. November 2007 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan durch
das Bezirks-amt Steglitz-Zehlendorf von Berlin festgesetzt werden kann. Im Interesse
der Rechtssicherheit wurde folgende redaktionelle Änderung vorgenommen: Textliche
Festsetzung Nr. 3: Der Halbsatz
„bezogen auf das jeweils angrenzende Geländeniveau des Grundstücks“ wird
gestrichen. Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316; Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692); Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Aufgestellt:
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den
17.12.2007
Stäglin Lappe
Bezirksstadtrat Fachbereichsleiterin
Stadtplanung 1. Innerhalb der
Fläche ABCDEFGHA darf bei der Ermittlung der Grundfläche die festgesetzte
Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten
und durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 100 von Hundert
überschritten werden. 2. Innerhalb
der Fläche DIKLED sind Nebenanlagen im Sinne des §
14 BauNVO sowie Garagen und Stellplätze
unzulässig. 3. Einfriedungen
dürfen eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. 4. Innerhalb der
Fläche mit Bindungen für die Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 18
cm, gemessen in 1 m Höhe, zu erhalten 5. Innerhalb
der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sind mindestens
12 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in
1 m Höhe, zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, sind anzurechnen. 6. Die Einteilung
der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
ist nicht Gegenstand der Festsetzung. [1] Laut StEP Verkehr erfolgt eine Realisierung bis 2015 nur, wenn die Entwicklung des Ausgaberahmens über dem mittleren Finanzszenario liegt. [2] Immissionsprognose für das B-Plangebiet X-184 im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam Sept. 2006 [3] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unterbringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orientierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt. [4] Insbesondere ist noch unklar, ob auf der geplanten, nicht elektrifizierten Strecke in den Nachtstunden die unter Immissionsschutzaspekten einzig problematischen Züge mit einer Länge von über 100 m eingesetzt werden. [5] Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor. [6] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007 [7] Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschütterungen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten. [8] Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unterschiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungseinwirkungen auf den Menschen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhaltswerte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten. [9] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unterbringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orientierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt. [10] Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor. [11] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007 [12] Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschütterungen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten. [13] Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unterschiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungseinwirkungen auf den Menschen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhaltswerte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten. [14] Immissionsprognose für das B-Plangebiet X-184 in Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam Sept. 2006 [15] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unterbringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orientierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt. [16] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007 [17] Siehe hierzu auch Kapitel II.4.6 [18] Siehe hierzu auch Kapitel II.4.6 [19] Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor. |
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