Drucksache - 0550/III (neu)
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Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das
Bezirksamt wird aufgefordert, die Kontrollfunktion der
Bezirksverordnetenversammlung zu achten und den Informationsbedarf bei der
Beantwortung Schriftlicher Anfragen und der schriftlichen Beantwortung Großer
Anfragen und Kleiner Anfragen durch die Einhaltung der in der Geschäftsordnung
vereinbarten Fristen zu erfüllen. Eine
Fristverlängerung ist gegenüber dem Bezirksverordnetenvorsteher stets zu
beantragen und zu begründen. Begründung: Die
Bezirksverordnetenversammlung ist Teil der öffentlichen Verwaltung und ist die
Kontrollinstanz des Verwaltungshandelns des Bezirksamtes. Diese kann nur
wahrgenommen werden, wenn sich das Bezirksamt an die gesetzlich fixierten
Rechte hält. Die in
der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung verankerten Fristen zur
Beantwortung der jeweiligen Anfragen sind großzügig bemessen. Berlin
Steglitz-Zehlendorf, den 3. Dezember 2007 Für die
SPD-Fraktion Für
die FDP-Fraktion Karnetzki Müller Ehrhardt |
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