Drucksache - 0386/III (neu)
1. Gegenstand
der Vorlage: Neuwahl
der Mitglieder des Widerspruchsbeirates in Sozialhilfeangelegenheiten 2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat
Schmidt 3. Beschlussentwurf: Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die
nachstehend aufgeführten Personen mit Wirkung vom 22.09.2007 für die
Dauer von zwei Jahren zu Mitgliedern des Widerspruchsbeirates: (Anmerkung: Drucksachen
(- z.B. Wahlvorschläge, Abberufungen, Beschlüsse - ), die persönliche Angaben
zu den genannten Personen enthalten, dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen
nicht im Internet veröffentlicht werden. Den Bezirksverordneten, die über die
Drucksache zu beschließen haben, liegen die Angaben in Papierform vollständig
vor.) 4. Begründung: Gemäß
§ 116 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 34 Abs. Abs. 1 AZG wirkt im
Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten ein Beirat
(Widerspruchsbeirat) mit, dem drei Bezirksverordnete, ein/e Vertreter/in der
Gewerkschaften und drei Vertreter/innen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige
betreuen, angehören. Die Mitglieder des Widerspruchsbeirates werden von
der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Als Bewerber für den neuen
Widerspruchsbeirat sind von den jeweiligen Organisationen namhaft gemacht
worden: (Anmerkung: Drucksachen (- z.B. Wahlvorschläge, Abberufungen,
Beschlüsse - ), die persönliche Angaben zu den genannten Personen enthalten,
dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Internet veröffentlicht
werden. Den Bezirksverordneten, die über die Drucksache zu beschließen haben,
liegen die Angaben in Papierform vollständig vor.) 5. Rechtsgrundlagen §
116 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch und § 34 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz 6. Finanzielle Auswirkungen: Gemäß
§ 9 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der
Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich
tätiger Personen vom 29.11.1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.12.2002 (GVBl. S. 372), in Verbindung mit der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der
Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich
tätiger Personen in der Fassung vom 29.05.1979 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 29.05.2001 (GVBl. S. 165), erhält jedes Beiratsmitglied
für die Teilnahme an einer Sitzung eine Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt zur Zeit 20,00 €. Entsprechende
Mittel sind im Haushalt vorgesehen. Kopp Schmidt Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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