Drucksache - 0265/III  

 
 
Betreff: Entwurf einer Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU- und GRÜNE-FraktionCDU- und GRÜNE-Fraktion
Verfasser:Wesser, Hippe, Franke-Dressler, Schellenberg 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
16.05.2007 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Geschäftsordnung und Bürgerbeteiligung Vorberatung
23.05.2007    7. nichtöffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses      
30.05.2007    8. nichtöffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
20.06.2007 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss vom 20.06.2007

Die Bezirkverordnetenversammlung möge beschließen

 

 

Die Bezirkverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung gibt sich nach § 8 Abs. l des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 in der Fassung vom 14. Dezember 2005 die folgende, im Anhang beigefügte Geschäftsordnung:

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 02.05.2007

 

 

Für die Fraktion der CDU                                          Für die Fraktion GRÜNE

 

Wesser              Hippe                                                        Franke-Dressler              Schellenberg

 

 

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Der Antrag wurde am 23.05.2007 und 30.05.2007 in der 7. und 8. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses beraten. Nach Änderungen, die im Einzelnen in der Niederschrift der Sitzung vom 30.05.2007 protokolliert sind, wurde der Antrag in der geänderten Fassung bei einer Abstimmung mit 4 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags in der im Folgenden dargestellten geänderten Fassung empfohlen.

 

 

 

Schellenberg

Ausschussvoristzende


Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin

 

 

Inhaltsübersicht

 

I. Vorstand

Alterspräsident, Namensaufruf

§   1

Zusammensetzung und Wahl

§   2

Nachwahl

§   3

Wahlverfahren

§   4

Aufgaben des Bezirksverordnetenvorstehers

§   5

Aufgaben des stellvertretenden Bezirksverordnetenvorstehers

§   6

Aufgaben des Schriftführers

§   7

Verhandlungen des Vorstandes

§   8

 

II. Bezirksverordnete und Fraktionen

Anwesenheit und Verhinderung

§   9

Bildung von Fraktionen

§ 10

 

III. Ältestenrat

Bildung und Aufgaben

§ 11

Einberufung

§ 12

 

IV. Ausschüsse

Bildung der Ausschüsse

§ 13

Ausschussmitglieder

§ 14

Aufgaben der Ausschüsse

§ 15

Verfahren in den Ausschüssen

§ 16

 

V. Bezirksverordnetenversammlung

Verteilung von Drucksachen

§ 17

Anträge

§ 18

Dringlichkeitsanträge

§ 19

Bezirksamtsvorlagen

§ 20

Änderungsanträge

§ 21

Entscheidungsverfahren

§ 22

Große Anfragen

§ 23

Dringende Große Anfragen

§ 24

Kleine Anfragen

§ 25

Schriftliche Anfragen

§ 26

 

VI. Eingaben und Beschwerden

Behandlung

§ 27

Entscheidungen des Ausschusses

§ 28

Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung

§ 29

 

VII. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung

Einberufung 

§ 30

Leitung der Sitzung

§ 31

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

§ 32

Tagesordnung

§ 33

Anträge auf Übergang zur Tagesordnung

§ 34

Anträge auf Schluss der Beratung, Unterbrechung und Vertagung

§ 35

Wortmeldung und Worterteilung

§ 36

Persönliche Bemerkungen

§ 37

Abgabe von Erklärungen

§ 38

Form der Rede

§ 39

Rededauer

§ 40

Schluss der Beratung

§ 41

Abstimmung

§ 42

Beschlussfähigkeit

§ 43

Beschlussfassung

§ 44

Abstimmungsverfahren

§ 45

Wahlen

§ 46

Sitzungsbericht

§ 47

 

 

VIII. Einwohnerfragen

Bezirksverordnetenversammlung

§ 48

Ausschüsse

§ 49

 

IX. Ordnungsbestimmungen

Ordnungsgewalt gegenüber dem Bezirksamt

§ 50

Sach- und Ordnungsruf

§ 51

Wortentziehung

§ 52

Ausschluss von Bezirksverordneten

§ 53

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

§ 54

Störende Unruhe

§ 55

Ordnung auf der Zuhörertribüne

§ 56

Allgemeine Ordnungsgewalt

§ 57

 

X. Allgemeine Bestimmungen

Bezeichnungen

§ 58

Auslegung der Geschäftsordnung

§ 59

Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode

§ 60

Inkrafttreten

§ 61


 

Die Bezirksverordnetenversammlung gibt sich nach § 8 Abs. l des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 in der Fassung vom 14. Dezember 2005 folgende Geschäftsordnung:

 

 

I. Vorstand

§ 1

Alterspräsident, Namensaufruf

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tritt zu ihrer ersten Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Bezirksverordneten (Alterspräsident) zusammen; lehnt dieser den Vorsitz ab, tritt jeweils das nächstälteste Mitglied der Versammlung an seine Stelle.

(2) Der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu vorläufigen Beisitzern, für die Abs. 1, 2. HS sinngemäß gilt, und bildet mit ihnen den vorläufigen Vorstand. Er lässt die Namen der Bezirksverordneten aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und leitet die Wahl des Bezirksverordnetenvorstehers.

(3) Die Tätigkeit des Alterspräsidenten endet nach der Wahl des Bezirksverordnetenvorstehers, die der vorläufigen Beisitzer nach der Bildung des gesamten Vorstandes.

 

§ 2

Zusammensetzung und Wahl

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand, und zwar

-           den Bezirksverordnetenvorsteher (nachstehend "Vorsteher" genannt),

-           den stellvertretenden Bezirksverordnetenvorsteher,

-           den Schriftführer, sowie

-           die stellvertretenden Schriftführer.

(2) Die Besetzung des Vorstandes wird auf Grund der Mehrheits- und Stärkeverhältnisse der Fraktionen nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondts vorgenommen, eine im Zeitpunkt der Wahl in der Versammlung vorhandene Mehrheit einer Fraktion/Koalition oder Zählgemeinschaft von Fraktionen muss sich dabei ebenfalls im Vorstand ergeben.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann den Vorstand unter Maßgabe des Abs. 2 jederzeit durch weitere Mitglieder ergänzen.

(4) Eine Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch Wahl eines Nachfolgers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dem Vorstandsmitglied steht der Rechtsweg gegen die Abberufung zu.

 

§ 3

Nachwahl

(1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird in der nächsten Sitzung anstelle des Ausgeschiedenen ein anderer Bezirksverordneter gewählt.

(2) Scheiden der Vorsteher und der stellvertretende Vorsteher aus, so hat der Schriftführer, im Verhinderungsfall der stellvertretende Schriftführer, unverzüglich die Nachwahl durch Einladung zu einer Sitzung zu veranlassen; ihm obliegt in diesem Falle die Leitung der Sitzung unter Mitwirkung seiner Stellvertreter nach §§ 2, 4. Amtiert kein Vorstandsmitglied mehr, ist erneut nach § 1 zu verfahren.

 

§ 4

Wahlverfahren

Der Vorsteher, der Schriftführer und ihre Stellvertreter sind jeder in einem besonderen Wahlgang in geheimer Wahl zu wählen. Im übrigen gilt § 46 Abs. 3 und 4.

 

§ 5

Aufgaben des Bezirksverordnetenvorstehers

(1) Der Vorsteher führt die Geschäfte der Bezirksverordnetenversammlung und vertritt diese nach außen. Er hat das Hausrecht im Sitzungssaal und in den Zugangs- und Nebenräumen.

(2) Der Vorsteher beruft die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung ein. Er wahrt die Würde und die Rechte der Bezirksverordnetenversammlung und fördert ihre Arbeit.

Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Zugangs- und Nebenräumen zu sorgen, insbesondere um die Beratungen der Bezirksverordnenten von äußeren Einflüssen freizuhalten.

(3) Der Vorsteher prüft alle für die Bezirksverordnetenversammlung bestimmten Vorlagen des Bezirksamtes, der Ausschüsse, der Fraktionen, der Bezirksverordneten sowie Dritter und führt den damit verbundenen Schriftwechsel.

(4) Der Vorsteher unterzeichnet den von der Bezirksverordnetenversammlung ausgehenden Schriftwechsel. Den Schriftverkehr der Ausschüsse nach außen zeichnet der Vorsteher mit dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden. Der Schriftverkehr des Ausschussvorsitzenden mit einem Mitglied des Bezirksamtes kann ohne Beteiligung des Vorstehers geführt werden.

(5) Das Büro der Bezirksverordnetenversammlung ist dem Vorsteher unterstellt. Die personelle Besetzung des Büros bedarf seiner Zustimmung. Das Büro verwaltet und verwahrt alle Akten der Bezirksverordnetenversammlung; diese stehen allen Bezirksverordneten zur Einsicht bereit.

(6) Der Vorsteher ist Wirtschafter der Haushaltsmittel der Bezirksverordnetenversammlung.

 

§ 6

Aufgaben des stellvertretenden Bezirksverordnetenvorstehers

(1) Der Stellvertreter unterstützt den Vorsteher in seiner Amtsführung. Er vertritt ihn während seiner Abwesenheit oder Verhinderung in allen Rechten und Pflichten.

(2) Sind Vorsteher und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so vertritt der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der jeweils älteste der stellvertretenden Schriftführer.

 

§ 7

Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer hat den Vorsteher zu unterstützen, die Rednerliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten aufzurufen, die Stimmen zu zählen, Schriftstücke zu verlesen und die Sitzungsberichte zu prüfen.

(2) Sind der Schriftführer und seine Stellvertreter zu einer Sitzung nicht erschienen, ernennt der Vorsteher aus den Reihen der Bezirksverordneten einen Stellvertreter für die Dauer der Sitzung längstens bis zum Erscheinen des Schriftführers oder eines seiner Stellvertreter.

 

§ 8

Verhandlungen des Vorstandes

(1) Der Vorsteher beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung; auf Antrag von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes hat der Vorsteher diesen unverzüglich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

(2) Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzulegen. Diese wird vom Vorsteher und vom Schriftführer unterzeichnet.

(3) Der Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung beschließt in allen inneren Angelegenheiten der Bezirksverordnetenversammlung, die vorstehend nicht einem seiner Mitglieder zugewiesen sind.

 

 

II. Bezirksverordnete und Fraktionen

§ 9

Anwesenheit und Verhinderung

(1) Es ist Ehrenpflicht der Bezirksverordneten, an der Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung teilzunehmen. Der Vorsteher legt in einer jeder Sitzung eine Anwesenheitsliste aus, in die sich die anwesenden Bezirksverordneten eintragen.

(2) Jeder Bezirksverordnete, der an der Teilnahme verhindert ist, soll dies dem Vorsteher anzeigen und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung angeben.

 

§ 10

Bildung von Fraktionen

(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Fraktion, sofern es sich um mindestens drei Bezirksverordnete handelt.

(2) Die Bildung der Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Mitglieder sowie die Namen der Vorstände und die Anschriften der Fraktionen sind dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Fraktionsstärken werden nach der jeweiligen Zahl ihrer Mitglieder berechnet.

(4) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer jeweiligen Stärke. Bei gleicher Stärke entscheiden die Stimmen des Wahlergebnisses, bei gleichem Wahlergebnis das Los, das vom Alterspräsidenten / Vorsteher öffentlich in der ersten Sitzung der Bezirksverordneten­versammlung gezogen wird

(5) Erloschene Mandate zählen längstens für drei Monate bis zu deren Neubesetzung bei der Fraktion mit, der der Ausgeschiedene bisher angehört hat.

 

 

III. Ältestenrat

§ 11

Bildung und Aufgaben

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte den Ältestenrat, indem sie die Zahl seiner stimmberechtigten Mitglieder festsetzt.

(2) Der Vorsteher und sein Stellvertreter sind Mitglieder kraft Amtes. Die Fraktionen bestimmen die nach ihrer Stärke nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondts auf sie entfallenden Mitglieder. Jede Fraktion erhält ein Grundmitglied, das auf die auf sie entfallenden Mitglieder Anrechnung findet. Die Fraktionen benennen dem Vorsteher die Mitglieder schriftlich.

(3) Die Fraktionen sind jederzeit berechtigt, Stellvertreter zu benennen.

(4) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, die von der Bezirksverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen vorzubereiten und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der Bezirksverordnetenversammlung, herbeizuführen. Darüber hinaus schlägt er den Verteilungsschlüssel für die von den Ausschüssen nach § 16 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse vor.

(5) Für den Ältestenrat gilt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung sinngemäß.

(6) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 12

Einberufung

(1) Der Vorsteher beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. In seinen Sitzungen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

(2) Der Ältestenrat tritt, wenn er nichts anderes beschließt, vor jeder Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung zusammen.

(3) Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es eine Fraktion verlangt. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.

 

 

IV. Ausschüsse

§ 13

Bildung der Ausschüsse

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte die Ausschüsse und setzt die Zahl deren stimmberechtigter Mitglieder fest.

(2) Ausschuss für den Geschäftsbereich Jugend ist der Jugendhilfeausschuss.

 

§ 14

Ausschussmitglieder

(1) Die Verteilung der stimmberechtigten Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten in den Ausschüssen bestimmt die Bezirksverordnetenversammlung auf Grund der Mehrheits- und Stärkeverhältnisse der Fraktionen. Dabei findet das Höchstzahlverfahren d´Hondts Anwendung, soweit die Bezirksverordnetenversammlung nichts abweichendes beschließt. Eine im Zeitpunkt der Bestimmung in der Versammlung vorhandene Mehrheit einer Fraktion/Koalition oder Zählgemeinschaft von Fraktionen muss sich dabei ebenfalls in jedem Ausschuss ergeben. Jeder Fraktion steht mindestens ein Mandat in jedem Ausschuss im Rahmen der Aufteilung der Gesamtmitglieder nach d´Hondt zu.

(2) Die Mindestzahl der in die Ausschüsse zur Kontrolle der Geschäftsbereiche der Mitglieder des Bezirksamtes zu entsendenden Bezirksverordneten ist fünf.

(3) Die Fraktionen bestimmen die auf sie entfallenden regelmäßigen Ausschussmitglieder und schlagen die auf sie entfallenden Bürgerdeputierten zur Wahl vor. Sie sind jederzeit berechtigt, Ausschussmitglieder auszuwechseln oder durch ein anderes Fraktionsmitglied vertreten zu lassen. Die regelmäßigen Ausschussmitglieder sind dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung namhaft zu machen.

(4) Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in zwei Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen, allerdings nicht im Jugendhilfeausschuss. Die Ausschüsse sind zunächst dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung für die gesamte Dauer der Wahlperiode namhaft zu machen.

(5) Der Vorsteher hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Jeder Bezirksverordneter hat Anwesenheitsrecht in den Sitzungen der Ausschüsse.

(6) Die Bürgerdeputierten haben die Ehrenpflicht, an den Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, teilzunehmen. Ist ein Bürgerdeputierter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, hat er dies seinem Stellvertreter sowie dem Ausschussvorsitzenden unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 15

Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse erledigen die ihnen durch Gesetz oder Beschluss der Bezirksverordneten­versammlung übertragenen Aufgaben und berichten der Bezirksverordnetenversammlung mündlich oder schriftlich in Form einer Vorlage zur Kenntnisnahme. Die ihnen von der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Vorlagen bereiten sie zur Beschlussfassung vor und berichten über das Ergebnis ihrer Beratung unter Vorlage einer Beschlussempfehlung. Die Ausschüsse können auch jeweils auf eigene Initiative ohne an sie überwiesene Vorlage tätig werden.

(2) Ein Ausschuss kann in Ausübung seiner Kontrollrechte vom Bezirksamt jederzeit Information und Akteneinsicht nach Maßgabe der Gesetze verlangen.

 

§ 16

Verfahren in den Ausschüssen

(1) Der Vorsteher beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach dem von der Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Ältestenrates festgestellten Verteilungs­schlüssel.

(3) Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn drei seiner stimmberechtigten Mitglieder oder eine Fraktion dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung bei dem Vorsitzenden beantragt; der Vorsitzende hat alle beantragten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.

(5) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes kann vom Ausschuss jederzeit gefordert werden.

(6) Die Ausschusse können sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen. Die Anhörung von Sachverständigen ist, soweit dadurch Kosten entstehen, nur aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses und nach Zustimmung des Vorstehers zulässig.

(7) Jeder Bezirksverordnete ist berechtigt, den Ausschusssitzungen beizuwohnen; ihm soll auf sein Verlangen Rederecht erteilt werden. Jeder Stellvertreter eines Bürgerdeputierten ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses, für den er gewählt ist, als Gast teilzunehmen.

(8) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Der Vorsitzende des Ausschusses erstattet der Bezirksverordnetenversammlung Bericht, soweit nicht der Ausschuss einen anderen Berichterstatter wählt.

(10) Über die Verhandlung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet. Eine Ausfertigung ist allen regelmäßigen Ausschussmitgliedern und deren anwesenden Stellvertretern zuleiten. Die Niederschrift ist zur Genehmigung auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung zu setzen; wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht Einspruch erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt.

(11) Beschlüsse der Ausschüsse sind dem Vorsteher durch den Ausschussvorsitzenden zur Vorlage an die Bezirksverordnetenversammlung mitzuteilen; soll die Stellungnahme eines weiteren Ausschusses eingeholt werden, ist ebenso zu verfahren.

(12) Berührt ein Beratungsgegenstand den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so beraten zunächst die mitberatenden Ausschüsse und abschließend der federführende Ausschuss. Erklärt sich ein Ausschuss bezüglich eines Beratungsgegenstandes für unzuständig, leitet dessen Vorsitzender gemäß Abs. 11 an den zuständigen Ausschuss zur Beratung weiter. Lehnt auch dieser Ausschuss die Beratung ab, leitet dessen Vorsitzender gemäß Abs. 11 den Beratungsgegenstand an den Ältestenrat zur Vorbereitung eines endgültigen bindenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung weiter. Diese hat endgültig unanfechtbar zu beschließen und dies im Beschluss festzuhalten; der danach zuständige Ausschuss hat in der Sache zu beraten.

(13) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit nicht ein Ausschuss wegen Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließt. Nicht öffentlich tagen grundsätzlich der Geschäftsordnungsausschuss, der Rechnungs­prüfungsausschuss, der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden sowie der Ausschuss zur Kenntnisnahme und Beratung von Unregelmäßigkeiten.

(14) Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte haben über Verhandlungsgegenstände und Akteninhalte, die nichtöffentlich behandelt worden sind oder gemäß § 32 als vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen an die Fraktionen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich diesbezüglich auch auf die Protokolle.

(15) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Bezirksverordnetenversammlung sinngemäß.

 

 

V. Bezirksverordnetenversammlung

§ 17

Verteilung von Drucksachen

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung, Einladungen, Vorlagen, Anträge, Anfragen, Berichte usw. werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung, auf der sie behandelt werden sollen, an ihre Wohnanschrift oder abweichend angegebene Adresse zugesandt.

 

§ 18

Anträge

(1) Anträge der Bezirksverordneten müssen von einer Fraktion oder einem Bezirksverordneten unterzeichnet oder als Einwohnerantrag nach dem BezVG gestellt sein und spätestens sieben Tage vor der Sitzung dem Vorsteher schriftlich eingereicht werden; der Eingang vor Dienstbeginn am Tag nach Ablauf der Frist wahrt diese. Dies gilt auch für Anträge der Ausschüsse.

(2) Setzt der Vorsteher diese nicht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, so hat er dies den Antragstellern unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Antragsteller können bis zum Beginn der auf die Ablehnung folgenden Bezirksverordnetenversammlung gegen die Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet nach Begründung und Beratung des Einspruchs. In der Beratung des Einspruchs ist nur über dessen Berechtigung, nicht über den sachlichen Inhalt des Antrages, der dem Einspruch zugrunde liegt, zu verhandeln.

(4) Einer der Antragsteller hat das Recht zur Begründung; Beratung und Beschlussfassung schließen sich an.

(5) Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einer Fraktion oder mindestens fünf Bezirksverordneten wieder aufgenommen werden.

(6) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in der Bezirksverordnetenversammlung auch mündlich zu begründen.

 

§ 19

Dringlichkeitsanträge

(1) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn es die Bezirksverordnetenversammlung beschließt; diese müssen spätestens im Laufe der letzten  der Bezirksverordnetenversammlung vorgehenden Sitzung des Ältestenrates eingebracht werden. Vor der Beschlussfassung können je ein Redner für und gegen die Dringlichkeit sprechen.

(2) Dringlichkeit ist nur dann gegeben, wenn ein Antrag Vorgänge betrifft, die nach der Antragsabgabefrist eingetreten oder öffentlich geworden sind und deren Behandlung erst in der nächsten Bezirksverordnetenversammlung aus terminlichen Gründen den beabsichtigten Zweck verfehlen würde.

(3) Dringlichkeit gilt auch dann als gegeben, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens vier Bezirksverordnete dieser widersprechen. Diesem Widerspruch kann die Bezirksverordnetenversammlung endgültig und unanfechtbar mit den Stimmen von 2/3 ihrer Angehörigen entgegentreten.

 

§ 20

Bezirksamtsvorlagen

(1) Vorlagen zur Beschlussfassung werden wie Anträge behandelt.

(2) Vorlagen zur Kenntnisnahme und Berichte des Bezirksamtes über die Führung der Geschäfte (§ 15 BezVG) werden auf Verlangen einer Fraktion oder mindestens fünf Bezirksverordneter in der Bezirksverordnetenversammlung zur Aussprache gestellt.

(3) Das Bezirksamt hat der Bezirksverordnetenversammlung zu jeder beschlossenen Drucksache innerhalb von neun Monaten eine Vorlage zur Kenntnisnahme als Schlussbericht – in Ausnahmefällen als Zwischenbericht – über die Erledigung vorzulegen. Bei Vorlage eines Zwischenberichts verlängert sich die Frist längstens um drei Monate

(4) Vorlagen zur Ermittlung eines Finanzierungsbedarfes gelten mit Einbringung beim Vorsteher als dem für Haushalt zuständigen Ausschuss überwiesen.

(5) Bebauungspläne betreffende Vorlagen gelten mit Eingang beim Vorsteher als dem für Stadtplanung zuständigen Ausschuss überwiesen, die Vorlage ist allen Bezirksverordneten mit den Sitzungsunterlagen der folgenden Versammlung zur Kenntnis zu geben.

 

§ 21

Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Beratung von einer Fraktion oder mindestens vier Bezirksverordneten gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung. Sie sind dem Vorsteher schriftlich zu übergeben und danach zu verlesen. Änderungsanträge sind auch solche, die Zusätze zum Beratungsgegenstand enthalten.

(2) Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung stehen. Ihre Begründung kann nur in der Reihenfolge der Redner zum ursprünglichen Beratungsgegenstand stattfinden.

(3) Über Geschäftsordnungsanträge auf Ausschussüberweisung wird in jedem Fall zuerst abgestimmt.

(4) Über Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung.

(5) Wird eine Änderungsantrag gegen den Willen eines Antragstellers angenommen, ist auf dessen Verlangen der Ursprungsantrag mit der Bemerkung, dass dieser gegen den Willen des Antragstellers geändert wurde, zur Niederschrift, der Beschlusssammlung und zur Veröffentlichung zu nehmen.

(6) Findet ein nicht übernommener Änderungsantrag keine Mehrheit, wird anschließend ohne weitere Aussprache über den Ursprungsantrag abgestimmt.

 

§ 22

Entscheidungsverfahren

(1) Anträge und Vorlagen können sofort erledigt oder Ausschüssen überwiesen werden; auf Antrag einer Fraktion muss eine Ausschussüberweisung vorgenommen werden. In Ausschüsse überwiesene Anträge und Vorlagen sind nach der Berichterstattung des Ausschusses in zweiter Beratung in der Bezirksverordnetenversammlung zu behandeln oder erneut zur Beratung durch Beschluss zu überweisen. Anträge, bei denen über die zuständigen Ausschüsse im Ältestenrat Einvernehmen besteht, können durch Annahme einer Beschlussempfehlung des Ältestenrats (Konsensliste) überwiesen werden.

(2) Anträge und Vorlagen, die den Haushalt berühren, außer im Falle der Vergabe von Sondermitteln, müssen dem für Haushalt zuständigen Ausschuss überwiesen werden. In dringlichen Fällen kann sie der Vorsteher dem Ausschuss direkt zur Behandlung zuleiten.

(3) Wird ein Antrag gleichzeitig mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen, bestimmt der Vorsteher den federführenden Ausschuss, soweit ihn die Bezirksverordnetenversammlung nicht benannt hat.

(4) Prüfungsberichte des Rechnungshofes und des Senators für Finanzen leitet der Vorsteher dem für Rechnungsprüfung zuständigem Ausschuss zu.

 

§ 23

Große Anfragen

(1) Eine Große Anfrage der Bezirksverordnetenversammlung kann von einer Fraktion oder einem Bezirksverordneten gestellt werden. Sie ist spätestens sieben Tage vor der Sitzung beim Vorsteher schriftlich einzureichen, der sie auf die Tagesordnung der Bezirksverordnetenversammlung setzt und unverzüglich an das Bezirksamt weiterleitet; der Eingang vor Dienstbeginn am Tag nach Ablauf der Frist wahrt diese. § 18 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Das Bezirksamt ist verpflichtet, diese Anfrage in der darauffolgenden Sitzung mündlich zu beantworten; auf Verlangen des Anfragenden muss die Beantwortung alternativ binnen zweier Wochen nach der Sitzung schriftlich erfolgen.

(2) Bei schriftlicher Beantwortung wird die Beantwortung als Vorlage zur Kenntnisnahme auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksverordnetenversammlung gesetzt.

(3) Die Fragesteller werden für ihre Fraktionen - in der Reihenfolge der Fraktionsgröße mit je einer Großen Anfrage - fortlaufend aufgerufen und haben nur die von Ihnen eingebrachte Anfrage vorzutragen. Von fraktionslosen Bezirksverordneten eingebrachte Anfragen werden danach in Reihenfolge ihres Eingangs aufgerufen. Die Fragesteller können die Große Anfrage zunächst begründen; auf die Begründung findet § 40 Anwendung, soweit diese nicht von einer Fraktion eingebracht ist. An die Beantwortung schließt sich die Aussprache an. Sachanträge können anlässlich der Behandlung einer Großen Anfrage nur gestellt werden, wenn das Bezirksamt die Große Anfrage nicht rechtzeitig beantwortet oder die Beantwortung ablehnt. Sachantrag in diesem Sinne sind auch Anträge auf Missbilligung oder Abwahl von Bezirksamtsmitgliedern.

 

§ 24

Dringende Große Anfragen

(1) Dringende Große Anfragen sind spätestens im Laufe der letzten der Bezirksverordnetenversammlung vorgehenden Sitzung des Ältestenrates schriftlich einzubringen. § 19 findet entsprechend Anwendung.

(2) Wird die Dringlichkeit anerkannt, so ist die Große Anfrage vom Bezirksamt in derselben Sitzung mündlich zu beantworten.

 

§ 25

Kleine Anfragen

(1) Jeder Bezirksverordnete kann in der ersten dreiviertel Stunde einer ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Anfragen an das Bezirksamt richten. Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie sollen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(2) Die Anfragen sind am vorletzten Tag vor Beginn der Sitzung bis 12:00 Uhr der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beim Vorsteher einzureichen. Sie sind unverzüglich an das Bezirksamt weiterzuleiten.

(3) Nicht den vorstehenden Anforderungen genügende Anfragen können vom Vorsteher zurückgewiesen werden.

(4) Die Fragesteller werden für ihre Fraktionen - in der Reihenfolge der Fraktionsgröße mit je einer kleinen Anfrage - fortlaufend aufgerufen und haben nur die von ihnen eingebrachte Anfrage vorzutragen. Von fraktionslosen Bezirksverordneten eingebrachte Anfragen werden danach in Reihenfolge ihres Eingangs aufgerufen. Das Bezirksamt hat die Anfrage mündlich zu beantworten.

(5) Die Antworten werden nicht besprochen. Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu fünf Zusatzfragen gestellt werden, von denen mindestens zwei dem insoweit vorrangig zu berücksichtigenden Fragesteller zustehen. Zusatzfragen sind nur solche Fragen, die den Sachverhalt der Anfrage betreffen und sich aus der Antwort des Bezirksamtes ergeben. Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(6) Anfragen, die nicht erledigt werden können, werden schriftlich binnen einer Woche oder auf Verlangen des Anfragenden in der nächsten Sitzung vorrangig beantwortet und die Beantwortung der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.

 

§ 26

Schriftliche Anfragen

(1) Anfragen können von einem Bezirksverordneten schriftlich beim Vorsteher eingereicht werden. Schriftliche Anfragen sind vom Bezirksamt innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten. Ist das Bezirksamt nicht in der Lage, die Frist einzuhalten, kann der Vorsteher nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise eine angemessene Verlängerung der Frist zur Beantwortung gewähren; der Antragsteller ist umgehend darüber durch das Bezirksamt zu informieren.

(2) Anfrage und Antwort werden in den Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung veröffentlicht. Antworten auf schriftliche Anfragen, die schutzwürdige Rechte Dritter berühren  oder nur nichtöffentlich zu behandeln sind, werden unter Anbringung eines deutlich sichtbaren und auf erstes Überfliegen erkennbaren Aufdrucks „Nichtöffentlich“ nur den Bezirksverordneten gesondert zugeleitet.

 

 

VI. Eingaben und Beschwerden

§ 27

Behandlung

(1) An die Bezirksverordnetenversammlung gerichtete Eingaben und Beschwerden leitet der Vorsteher unverzüglich an den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. Sondermittel betreffende Eingaben leitet der Vorsteher unverzüglich den Fraktionen, den Mitgliedern des für Haushalt zuständigen Ausschusses sowie den fraktionslosen Bezirksverordneten zu.

(2) Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bei den zuständigen Stellen über die Eingabe oder Beschwerde durch einfachen Mehrheitsbeschluss und unterrichtet die Petenten sowie den Vorsteher zur Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung darüber, soweit und solange der Petent nicht den Rechtsweg beschreitet. Der Schriftwechsel mit Petenten wird vom Vorsitzenden und dem Vorsteher unterzeichnet. Der Petent erhält Nachricht über die Behandlung seiner Einsendung.

(3) Der Ausschuss kann seine gesetzlichen Rechte jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausüben, für Ermittlungen gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

 

§ 28

Entscheidungen des Ausschusses

(1) Die Entscheidungen können lauten:

a)      Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Kenntnisnahme oder Überprüfung des der Eingabe oder Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungshandelns überwiesen. Eine Stellungnahme oder ein Verlangen des Ausschusses kann angefügt werden.

b)      Die Eingabe oder Beschwerde wird dem fachlich zuständigen Ausschuss zur Beratung und Stellungnahme überwiesen.

c)      Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt mit der Empfehlung überwiesen, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.

d)      Die Eingabe oder Beschwerde wird nach Erklärung des Bezirksamtes oder Beschluss der BVV für erledigt erklärt.

e)      Eine Stellungnahme wird abgelehnt, da der Petent den Rechtsweg beschreitet.

f)        Die Eingabe oder Beschwerde wird für ungeeignet für die weitere Behandlung erklärt, zurückgewiesen oder in Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen, an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet.

(2) Eine Beratung findet nicht statt, wenn Eingaben und Beschwerden keine Namensunterschrift und Adresse tragen oder der Ausschuss feststellt, dass die Eingabe oder Beschwerde gegen Strafbestimmungen oder gegen die Bundes- oder Landesverfassung verstößt.

(3) Wird eine Eingabe oder Beschwerde mit einer Empfehlung überwiesen, so ist das Bezirksamt verpflichtet, innerhalb von drei Wochen dem Ausschuss schriftlich darüber zu berichten, was es aufgrund der überwiesenen Eingabe oder Beschwerde veranlasst hat. Der Ausschuss kann die Frist verlängern. Kann das Bezirksamt die gesetzte Frist nicht einhalten, teilt es die Gründe der Verzögerung und deren wahrscheinliche Dauer mit.

(4) Die gemäß Abs. 1 Buchstabe b) überwiesenen Eingaben oder Beschwerden sind vom fachlich zuständigen Ausschuss auf der ersten Sitzung nach Überweisung zu behandeln. Das Beratungsergebnis ist als Empfehlung dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden gem. § 16 Abs. 11 unverzüglich zu übermitteln.

 

§ 29

Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung

Die Entscheidungen des Ausschusses werden in einer Übersicht der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben, dabei ist der Gegenstand der Eingabe summarisch anzugeben, sowie in welcher Weise diese nach § 28 erledigt wurden. Wenn eine Fraktion oder fünf Bezirksverordnete es verlangen, ist die Entscheidung des Ausschusses diesem zu erneuter Beratung und Entscheidung zu überweisen.

 

 

VII. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung

§ 30

Einberufung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist vom Vorsteher nach Bedarf, in der Regel monatlich, mindestens aber in jedem 2. Monat, einzuberufen. Über Wochentag und Stunde der ordentlichen Sitzungen beschließt die Bezirksverordnetenversammlung; soweit ein Beschluss fehlt, beruft der Vorsteher die Sitzung für einen Mittwoch, 17:00 Uhr ein. Die Sitzungsdauer beträgt bis zu 4 1/2 Stunden, zuzüglich der Dauer der Einwohnerfragestunde; auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzungsdauer durch Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung verlängert werden.

(2) Nach Zustimmung des Ältestenrats kann der Vorsteher von der Einladung zu einer Sitzung absehen, soweit der Mindestturnus nicht unterschritten wird, auch wenn die Bezirksverordnetenversammlung zuvor einen Sitzungstermin festgelegt hatte; dies gilt nicht für außerordentlich anzuberaumende Sitzungen.

(3) Außerordentliche Sitzungen finden statt auf Verlangen

a)      von mindestens einem Fünftel der Bezirksverordneten,

b)      des Vorstehers im Benehmen mit dem Ältestenrat

c)      des Bezirksamtes.

Die Fristen hinsichtlich Ladung, Einbringung Großer Anfragen und Anträge finden zu einer außerordentlichen Sitzung keine Anwendung, soweit vorstehende Gegenstände mit der Tagesordnung in Zusammenhang stehen. Zwischen Einwurf der Ladung bei den Bezirksverordneten und Beginn der Sitzung müssen 24 Stunden liegen, soweit eine Information nicht auf andere Weise sichergestellt ist.

(4) Über Zeitpunkt und Dauer sitzungsfreier Zeiträume beschließt die Bezirksverordneten­versammlung.

(5) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung einzuladen. Die Bezirksverordnetenversammlung erwartet die Anwesenheit aller Mitglieder des Bezirksamtes.

 

§ 31

Leitung der Sitzung

(1) Der Vorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über Recht- und Zweckmäßigkeit seiner Anordnungen ist in öffentlicher Sitzung unzulässig.

(2) Der Vorsteher muss den Vorsitz abgeben, wenn er zur Sache sprechen will.

 

§ 32

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tagt öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag einer Fraktion, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Über diesen Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(3) Der Vorsteher ist ermächtigt, Tagesordnungspunkte, die sich für eine öffentliche Sitzung nicht eignen, gesondert auf die Tagesordnung unter "nichtöffentliche Sitzung" zu setzen. Wird hiergegen bei Beginn der Sitzung kein Widerspruch einer Fraktion, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes erhoben, so hat die Bezirksverordneten­versammlung ihre Zustimmung gegeben, andernfalls ist entsprechend Abs. 2 zu verfahren.

(4) Über Inhalt und Ergebnis der nichtöffentlichen Sitzung ist Vertraulichkeit zu wahren, wenn nicht anders beschlossen wird. Die Vertraulichkeit erstreckt sich insoweit auch auf die diesbezüglichen Protokolle.

(5) In nichtöffentlicher Sitzung sind unter Wahrung der Vertraulichkeit in jedem Falle zu behandeln:

a)      alle persönlichen Angelegenheiten, Sondervergütungen und Unterstützungen aller im Dienste der Stadt und des Landes Berlin stehenden Personen,

b)      die Behandlung von Anstellungen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,

c)      Angelegenheiten, hinsichtlich derer die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen,

d)      Beschwerden über die Geschäftsleitung des Vorstehers einschließlich der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,

e)      Beratungen über An- und Verkäufe von Grundstücken,

f)        Eingaben und Beschwerden

g)      Berichte der Ausschüsse, die vertraulich zu behandeln sind.

(6) Bei der Beratung und Abstimmung über Gegenstände, die das Privatinteresse eines Bezirksverordneten oder eines seiner Angehörigen berühren, darf dieser Bezirksverordnete in nichtöffentlicher Sitzung nicht zugegen sein; er muss jedoch auf sein Verlangen gehört werden.

 

§ 33

Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mit der Einladung spätestens vier Werktage vor der Sitzung schriftlich vom Vorsteher bekannt gegeben. Anträge werden nach den Großen Anfragen behandelt, von denen zunächst die dringlichen behandelt werden.

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Bezirksverordneten Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf die nächste ordentliche Sitzung verweisen. Ebenso kann sie die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit ändern. Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur nach den Bestimmungen der §§ 20 und 24 beraten werden.

(4) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

(5) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Bezirksverordneten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten geschlossen werden. Unerledigte Gegenstände der Tagesordnung werden an den Beginn der nächsten ordentlichen Sitzung gesetzt.

(6) Der Bezirksbürgermeister oder sein Vertreter können vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen. Die Bezirksverordnetenversammlung kann eine Besprechung der Erklärung beschließen; Sachanträge dürfen nicht gestellt werden, soweit diese nicht nach den sonstigen Vorschriften dieser Geschäftsordnung zulässig sind.

 

§ 34

Anträge auf Übergang zur Tagesordnung

(1) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung können jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung. Wird widersprochen, so sind vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.

(2) Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor Änderungsanträgen abzustimmen.

(3) Wird der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(4) Über Vorlagen des Bezirksamtes sowie über Große Anfragen, es sei denn, diese sind nicht von einer Fraktion eingebracht, kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

 

§ 35

Anträge auf Schluss der Beratung, Unterbrechung und Vertagung

(1) Anträge auf Schluss der Beratung oder Vertagung bedürfen der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens fünf anwesender Bezirksverordneter.

(2) Der Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. Er ist erst zulässig, wenn mindestens ein Bezirksverordneter jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, nach dem Antragsteller oder dem Bezirksamt das Wort zu nehmen.

(3) Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn eine Fraktion es verlangt. Die Dauer der Unterbrechung beschließt die Bezirksverordnetenversammlung.

 

§ 36

Wortmeldung und Worterteilung

(1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Schriftführer in die Rednerliste eintragen zu lassen. Der Vorsteher erteilt ihnen das Wort in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Will der Vorsteher sich als Redner an der Beratung beteiligen, muss er sich in die Rednerliste eintragen lassen.

(2) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen als nächster Redner das Wort erhalten. Nach Eröffnung der Abstimmung darf nicht mehr zur Geschäftsordnung gesprochen werden.

(3) Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung sprechen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Anfrage durch den Antragsteller oder Anfragenden. Antragsteller und Berichterstatter können vor Beginn der Beratung das Wort verlangen.

 

§ 37

Persönliche Bemerkungen

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.

(2) Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

 

§ 38

Abgabe von Erklärungen

Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit der Beratung der laufenden Sitzung steht, kann der Vorsteher vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm mindestens drei Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich vorzulegen. Die Dauer der Erklärung darf drei Minuten nicht übersteigen, § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 39

Form der Rede

(1) Die Redner haben von der Rednertribüne zu sprechen.

(2) Das Ablesen von Reden ist mit Ausnahme der Beantwortung von Anfragen durch Bezirksamtsmitglieder nicht zulässig.

(3) Schriftstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Vorstehers verlesen werden; die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Verlesung sachdienlich ist und den Sitzungsablauf oder Zweck nicht beeinträchtig oder rechtswidrig ist.

(4) Zwischenfragen von Bezirksverordneten sind zulässig, soweit der Redner sie gestattet.

 

§ 40

Rededauer

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung kann für einzelne Gegenstände der Tagesordnung eine Begrenzung der Redezeit für ihre Mitglieder beschließen.

(2) Zur Geschäftsordnung oder persönlichen Bemerkungen ist die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten begrenzt.

(3) Überschreitet der Redner die Redezeit, so entzieht ihm der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.

 

§ 41

Schluss der Beratung

(1) Der Vorsteher schließt die Beratung, wenn kein Redner gemeldet ist oder die Bezirksverordnetenversammlung so beschließt.

(2) Nimmt ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Beratung das Wort, so ist die Beratung erneut eröffnet.

 

§ 42

Abstimmung

(1) Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet der Vorsteher ausdrücklich die Abstimmung. Er stellt die Abstimmungsfrage so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lässt.

(2) Jeder Bezirksverordnete kann die Teilung einer Abstimmungsfrage beantragen. Entstehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, im übrigen die Bezirksverordnetenversammlung.

(3) Über die Reihenfolge und die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten beschließt die Bezirksverordneten­versammlung.

 

§ 43

Beschlussfähigkeit

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Feststellung trifft der Vorsteher.

(2) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsteher die Sitzung sofort zu schließen. Er kann in diesem Falle den Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Sitzung festsetzen.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung zurückgestellt worden, und tritt die Bezirksverordnetenversammlung zur Verhandlung über den selben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) § 33 Abs. 5 S. 2 gilt entsprechend.

 

§ 44

Beschlussfassung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn Verfassung oder Gesetze nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

(3) Bei der Abstimmung über den bezirklichen Haushaltsplan muss auf Antrag einer Fraktion über die Einzelpläne getrennt abgestimmt werden.

 

§ 45

Abstimmungsverfahren

(1) Die Bezirksverordneten stimmen in der Regel durch Handaufheben ab; das Ergebnis ist nach Ja-, Neinstimmen und Enthaltungen festzuhalten und zu protokollieren.

(2) Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so erfolgt auf Antrag mindestens einer Fraktion eine Wiederholung der Abstimmung. Zeigt auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, so werden die Stimmen gezählt. Auf Aufforderung des Vorstehers nehmen zu diesem Zwecke die Bezirksverordneten ihre Plätze ein. Die Saaltüren werden geschlossen, und zwei von dem Vorsteher beauftragte Bezirksverordnete nehmen die Zählung im Saal vor.

(3) Die Nichtbeteiligung an der Abstimmung ist auf Verlangen des Betroffenen zu Protokoll zu nehmen.

(4) Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens fünf Bezirksverordneten verlangt wird. Die Bezirksverordneten werden nach Fraktionen geordnet alphabetisch aufgerufen, jeder Bezirksverordnete ruft dem Vorsteher seine Entscheidung zu, diese wird von den Schriftführern in die Niederschrift aufgenommen.

 

§ 46

Wahlen

(1) Wahlen und Abberufungen erfolgen, wenn niemand widerspricht oder besondere Vorschriften nicht entgegenstehen, durch Handaufheben.

(2) Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn niemand widerspricht oder besondere Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Bei Widerspruch gegen die offene Wahl wird die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Bezirksverordneten mit Namen aufgerufen. Die Stimmkarte ist in einer Wahlkabine auszufüllen.

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so scheidet der Anwärter mit den geringsten Stimmenzahlen aus, und es wird erneut gewählt. Ergibt sich im Wahlgang der letzten beiden verbliebenen Anwärter Stimmengleichheit, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt; endet dieser ergebnislos, entscheidet das vom Vorsteher oder seinem Stellvertreter zu ziehende Los.

(5) Werden mehrere Personen in einem Wahlgang durch Stimmzettel gewählt, und erhalten mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als zu wählen sind, so sind diejenigen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinen. Wenn unter diesen an letzter Stelle mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl stehen, so erfolgt die Entscheidung entsprechend Abs. 4.

 

§ 47

Sitzungsbericht

(1) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die behandelten Fragen sowie Art und Ergebnis der Abstimmung zusammenfasst. Mit der Niederschrift können Verwaltungsangehörige betraut werden. Die Niederschrift ist von demjenigen, der die Sitzung geleitet hat, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wird nach dem Empfang des Berichtes bis zur übernächsten ordentlichen Sitzung kein Einspruch erhoben, gilt er als genehmigt.

(2) Die gefassten Beschlüsse werden vom Vorsteher beurkundet und in einer Beschlusssammlung zusammengefasst. Sie sind dem Bezirksamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Sämtliche Redebeiträge in der Sitzung werden technisch aufgezeichnet. Auf Antrag einer Fraktion oder mindestens fünf Bezirksverordneter ist ein Wortprotokoll zu erstellen.

 

 

VIII. Einwohnerfragen

§ 48

Bezirksverordnetenversammlung

(1) Zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann sich mit Fragen innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksamtes in der Einwohnerfragestunde an das Bezirksamt wenden, ein inhaltlicher Zusammenhang mit der bestehenden Tagesordnung ist hierbei nicht erforderlich. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen.

(2) Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Fragesteller hat das Recht auf zwei Zusatzfragen. Die Redezeit der Fragenden darf pro Frage zwei Minuten nicht überschreiten.

(3) Im übrigen gilt § 25 mit der Maßgabe, dass der Vorsteher den fragenden Einwohner von den maßgeblichen Regelungen dieser Geschäftsordnung unverzüglich schriftlich zu unterrichten hat.

(4) Die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung wie ihrer Ausschüsse werden zur Unterrichtung der Einwohner durch Aushang wie durch das Internet veröffentlicht.

 

§ 49

Ausschüsse

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung findet in jeder öffentlichen Ausschusssitzung mit Ausnahme der Ausschüsse für Haushalt sowie für Personal und Verwaltung eine Einwohnerfragestunde statt; eine Anmeldung soll zur Sicherstellung einer qualifizierten Beantwortung der Frage durch das Bezirksamt gem. § 48 Abs. 3 erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung beim Vorsteher, hat er sie unverzüglich an das Bezirksamt weiterzuleiten. Die Fragestunde soll 15 Minuten nicht überschreiten.

(2) Das Verfahren bestimmt der jeweilige Ausschuss im Einzelfall selbst.

 

 

IX. Ordnungsbestimmungen

§ 50

Ordnungsgewalt gegenüber dem Bezirksamt

Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt des Vorstehers oder des Vorsitzenden des Ausschusses; die nachfolgenden Vorschriften gelten entsprechend für sie.

 

§ 51

Sach- und Ordnungsruf

(1) Der Vorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.

(2) Wenn ein Bezirksverordneter die Ordnung verletzt, ruft ihn der Vorstehe unter Namensnennung "zur Ordnung".

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von dem nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

 

§ 52

Wortentziehung

(1) Ist ein Redner dreimal zu dem selben Punkt der Tagesordnung "zur Ordnung" oder "zur Sache" gerufen und beim zweitenmal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm der Vorsteher das Wort. Ist einem Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf er es zu dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten.

(2) Ausführungen, die ein Redner nach Entziehung des Wortes gemacht hat, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen.

 

§ 53

Ausschluss von Bezirksverordneten

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Vorsteher einen Bezirksverordneten von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal auf Aufforderung, des Vorstehers sofort zu verlassen.

(2) Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Der Bezirksverordnete ist in diesem Falle bis zum Ende der übernächsten Sitzung auch von allen Sitzungen der Ausschüsse sowie Veranstaltungen der Bezirksverordneten­versammlung ausgeschlossen.

 

§ 54

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen einen Sach- oder Ordnungsruf oder den Ausschluss kann der Bezirksverordnete binnen 14 Tagen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung nach Verlesen der Einspruchsschrift ohne Beratung. Dem Bezirksverordneten steht dagegen der Rechtsweg offen.

 

§ 55

Störende Unruhe

(1) Wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht, kann der Vorsteher die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben.

(2) Kann der Vorsteher sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist hierdurch für eine Stunde unterbrochen.

 

§ 56

Ordnung auf der Zuhörertribüne

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, muss nach fruchtloser Ermahnung durch den Vorsteher den Sitzungssaal und die dazugehörenden Nebenräume verlassen.

(2) Der Vorsteher kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

 

§ 57

Allgemeine Ordnungsgewalt

Der Vorsteher kann jederzeit die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Sitzungssaal, seinen Nebenräumen und Zuwegungen treffen, um die Beratung in beeinflussungsfreier Atmosphäre durchzuführen zu lassen.

 

 

X. Allgemeine Bestimmungen

§ 58

Bezeichnungen

Die Bezeichnungen dieser Geschäftsordnung sind durchgehend in der männlichen Form gebraucht. Sie gelten ebenso in der weiblichen Form

 

 

§ 59

Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung entscheidet der Vorstand.

(2) Bei einer über den Einzelfall hinausgehenden Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung entscheidet auf Antrag und nach Prüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss die Bezirksverordnetenversammlung.

(3) Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss beschlossen werden.

 

§ 60

Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode

(1) Alle Vorlagen, Anträge und Anfragen gelten mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, als erledigt, wenn nicht endgültig über sie entschieden ist. Der Vorsteher legt zur letzten Sitzung der ablaufenden Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung eine Liste dieser Vorgänge zur Kenntnisnahme vor.

(2) Eingaben und Beschwerden, die in einer Wahlperiode nicht abschließend behandelt worden sind, gelten als dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden der folgenden Wahlperiode überwiesen, der sie zu behandeln hat, als ob diese in der nachfolgenden Wahlperiode eingegangen wären.

 

§ 61

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch die Bezirksverordneten­versammlung in Kraft.

 

 

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