Drucksache - 0031/III
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1. Gegenstand der Vorlage : Genehmigung von
über- und außerplanmäßigen Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2005 2. Berichterstatter : Bezirksstadtrat
Laschinsky 3. Beschlußentwurf : Die
Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß §
37 Abs.7 LHO in Verbindung mit § 37 Abs. 4 LHO und §
38 Abs. 1 LHO nachträglich die vom Bezirksamt zuge- lassenen,
in den vorgelegten Nachweisungen enthaltenen Haushaltsüberschreitungen
in folgender Aufteilung: überplanmäßige
Ausgaben keine außerplanmäßige
Ausgaben 916.208,88
EUR überplanmäßige
Verpflichtungs- ermächtigungen keine außerplanmäßige
Verpflichtungs- ermächtigungen 7.967.000,00
EUR A. Begründung: Im Laufe des Haushaltsjahres 2005
entstanden Finanzierungsnotwendigkeiten, für die im Haushaltsplan keine oder
keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt
waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich im Wege der
Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) geschaffen werden konnte oder durch Bereitstellung
von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mußten über- oder
außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden. Höhere oder neue Verpflichtungen
gegenüber dem Haushaltsplan waren in jedem Falle nur als
Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen sind nach § 37 und
§ 38 der Landeshaushaltsordnung von Berlin nur in Fällen eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig. Sie bedürfen der
nachträglichen Genehmigung der Bezirksverordnetenversammlung (§ 37 Abs. 7 LHO,
§ 38 Abs.1 LHO). Die Übersicht über die zugelassenen
über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen
sind der Anlage 1 zu entnehmen. Über die im ersten Halbjahr 2005
zugelassenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen hat die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer
41.Sitzung am 14.12.2005 Kenntnis genommen (vgl.Drucksache-Nr.1757/II). Die jetzt vorgelegte Nachweisung
enthält allerdings nicht mehr die zugelassenen, sondern die tatsächlich
geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In vielen Fällen war der
tatsächliche Bedarf an Ausgaben geringer als zunächst angenommen, in einer
Reihe von Fällen wurden die zugelassenen Haushaltsüberschreitungen überhaupt
nicht in Anspruch genommen. Die Nichtanspruchnahme von überplanmäßigen Ausgaben ergab sich dadurch, daß der Mehrbedarf nachträglich im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden konnte. B.Rechtsgrundlagen: § 37 Abs. 7 LHO in Verbindung mit §
37 Abs. 4 und § 38 Abs. 1 LHO, § 36 Abs. 2 Buchstabe b) BezVG C.Auswirkungen auf den
Haushaltsplan: a) Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgaben: Die
außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2005. b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: keine. Weber Laschinsky Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Die Vorlage wurde am 06.12.2006 in der 1. Sitzung des
Haushaltsausschusses beraten und bei einer Abstimmung mit 10 Ja-Stimmen und
keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen. Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der
Vorlage empfohlen. Müller Ausschussvorsitzender |
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