Auszug - Bebauungsplan 6 - 9 B (Lichterfelde-West)  

 
 
1., außerordentliche, öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft
TOP: Ö 1.1
Gremium: Ausschuss für Stadtplanung und Wirtschaft Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 31.01.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:10 Anlass: außerordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Zehlendorf
0036/V Bebauungsplan 6 - 9 B (Lichterfelde-West)
   
 
Status:öffentlichAktenzeichen:30/V
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
 
Wortprotokoll

Der stellvertretende Ausschussvorsitzende bittet die Leiterin des Stadtentwicklungsamtes, Frau Lappe, um eine kurze Einführung. Frau Lappe berichtet Folgendes:

 

Der Bebauungsplan 6 9 B (Lichterfelde-West) ist ein Baustein in einer Kette von Bebauungsplänen. In den 1990er Jahren wurde bereits im Stadtplanungsausschuss des Bezirks Zehlendorf überlegt, wie man die erhaltenswerte Bausubstanz sichern kann, so dass das Ortsbild und der Ortscharakter auch längerfristig erhalten bleibt. Das Bezirksamt wurde gebeten, generelle Bebauungspläne für eben diesen Zweck zu entwickeln. Der Paragraph 172 Baugesetzbuch (BauGB) bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinde, wertvolle Ortsteile zu erhalten. Ferner sollen Baugrenzen gezogen werden, damit zum einen die straßenseitige Bebauung geschützt wird und zum anderen die Hinterlandbebauung nicht um sich greift. Die Bebauung, die vorhanden ist, genießt Bestandsschutz.

 

Um dieses Vorhaben umsetzen zu können, ist ein Bebauungsplan zu groß, so dass man über die Jahre etwa 20 Teilbebauungspläne für die betreffenden Gebiete in Steglitz-Zehlendorf gebildet hat, die nach und nach abgearbeitet werden bzw. bereits umgesetzt sind. Die Erstellung des Bebauungsplanes 6 9 B (Lichterfelde-West) wurde im Oktober 2016 abgeschlossen und sollte in der ersten regulären Ausschusssitzung des neuen Stadtplanungsausschusses eingebracht werden. Bisher fanden keine Sitzungen statt. Bis Ende Februar 2017 muss der Bebauungsplan jedoch fertiggestellt sein.

 

Im Anschluss an ihre Ausführungen erläutert Frau Lappe den Ausschussmitgliedern den Bebauungsplan 6 9 B (Lichterfelde-West) anhand einer Bebauungsplankarte.

 

Der stellvertretende Ausschussvorsitzende eröffnet die Aussprache.

 

Die FDP-Fraktion bittet um Auskunft, wo genau sich die erhaltenswerte Bausubstanz im Bereich 078 befindet. Frau Lappe erklärt, dass der § 172 BauGB als eine Art Schablone dient und zusätzlich eine Einzelfallentscheidung für jedes Gebäude erfolgt, ob es erhaltenswert ist oder nicht.

 

Die FDP-Fraktion äert Bedenken gegen die Veränderung der Bautiefe von 25 auf 20 Meter. Frau Lappe weist darauf hin, dass sich das Nutzungsmaß nicht verändert hat. Verändert hat sich, dass sofern sich ein Baukörper bereits am Rand des Grundstücks befindet, im Hinterland nicht gebaut werden darf. Aus diesem Grund sind Baugrenzen gezogen worden. Ferner weist Frau Lappe darauf hin, dass der Bestandsschutz mit dem Abbruch eines Gebäudes erlischt. In 99 % der Fälle befinden sich die Gebäude in diesem Gebiet innerhalb der Baugrenzen.

 

Die FDP-Fraktion zitiert aus der Begründung zum Bebauungsplan die folgende Passage auf Seite 20: „Durch die Verfüllung kriegsbedingter Bombentrichter, Gräben und eines Feuerlöschteichs mit Trümmerschutt ist mit geringfügig bodenverunreinigten Flächen auf den o.g. Grundstücken zu rechnen.“ und fragt, ob dies auch für den Bereich 078 gilt. Frau Lappe erklärt, dass der Bebauungsplan aus den zur Verfügung stehenden Akten erstellt wird, in dem Fall die des Umweltamtes. Das Umweltamt ist für die Bewertung von Altlasten zuständig und führt die Listen entsprechender Standorte.

 

Die FDP-Fraktion merkt an, dass die Eilbedürftigkeit, den Bebauungsplan abzuschließen, scheinbar daher resultiert, dass eine Veränderungssperre ausläuft. Dementsprechend muss ein Bauantrag vorliegen. Hierzu möchte die FDP-Fraktion wissen, um welche Fläche es sich handelt und was geplant ist. Frau Lappe erklärt, dass es sich nicht um eine Veränderungssperre, sondern um eine Zurückstellung eines Baugesuchs in der Hohlbeinstraße handelt, die ausläuft.

 

Die FDP-Fraktion hinterfragt den Bürgerbeteiligungsprozess in diesem Bebauungsplanverfahren. Frau Lappe schildert, wie das Verfahren nach den rechtlichen Grundlagen geregelt ist: Die Bürger werden durch eine Auslegungszeit von einem Monat über den Bebauungsplan in Kenntnis gesetzt. Im Amtsblatt von Berlin, in zwei Zeitungen und auf der Internetseite des Stadtentwicklungsamtes wird über diese Auslegungszeit informiert. Ferner gab es Bürgerveranstaltungen in den Erhaltungsgebieten. Die Offenlegung im vorliegenden Fall fand im Sommer 2015 statt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Eigentümer selbst informieren müssen, ob eine Veränderung in ihrem Gebiet ansteht. 

 

Die FDP-Fraktion fragt, ob das Amt mehr unternehmen könnte, um die betroffenen Bürger zu informieren. BzStR Mückisch berichtet, dass in den Gebieten aktive und engagierte Bürger tätig sind und diese immer wieder nachfragen, wann endlich die Bebauungspläne umgesetzt werden. Es besteht also Kenntnis.

 

Die Grüne-Fraktion merkt an, dass durchaus engagierte Bürger in Lichterfelde West wohnen und regt an, über neue Formen der Bürgerbeteiligung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Tiefbau, Landschaftsplanung und Bürgerbeteiligung zu diskutieren.

 

Die CDU-Fraktion weist darauf hin, dass darauf geachtet werden muss, wer informiert werden muss, was einen großen Aufwand für das Amt bedeuten kann. Bei der Frage, wie informiert wird, muss eine generelle Gleichbehandlung erfolgen. 

 

Die SPD-Fraktion merkt an, dass dieser Bebauungsplan bereits in der letzten Legislaturperiode im Ausschuss vertreten war und somit die Beteiligten an der Fortentwicklung des Bebauungsplanes beteiligt waren.

 

Die AfD-Fraktion erklärt, dass es bei diesen Schutzmaßnahmen nicht nur um die betroffenen Anwohner geht, sondern auch um das Gemeinwohl.

 

Die SPD-Fraktion fragt, welche konkreten Auswirkungen es habe, wenn der Bebauungsplan nicht beschlossen würde. Frau Lappe erläutert, dass die vorliegende Zurückstellung ein Problem darstellt. Es stellt ein schlechtes Zeichen für die Zukunft dar, wenn jetzt im Hinterland gebaut werden dürfte und dies zukünftig nicht mehr zulässig wäre. Die Zurückstellung muss in einer bestimmten Zeit bearbeitet werden und dazu muss der Bebauungsplan Bestand haben.

 

Die FDP-Fraktion begrüßt den Vorschlag der Grünen-Fraktion, über neue Formen der Bürgerbeteiligung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Tiefbau, Landschaftsplanung und Bürgerbeteiligung zu diskutieren.

 

Ferner fragt die FDP-Fraktion, was mit dem Verzicht auf Festsetzung des GFZ (Geschossflächenzahl) und der Festlegung einer GRZ (Grundflächenzahl) genau gemeint ist. Frau Lappe führt aus, dass der bisherige Baunutzungsplan eine GFZ von 0,6 vorsah und sämtliche Räume (Souterrain, Dachgeschoss) mit einbezogen hat. Zukünftig werden die Räume nicht mehr mit eingerechnet. Dafür wird die GRZ von 0,3 auf 0,25 herabgesetzt. Durch die Struktur des Gebietes, die auch durch Dächer geprägt ist, können diese sodann anrechnungsfrei ausgebaut werden.

 

Die FDP-Fraktion fragt, wie es sich mit dem Bestandsschutz verhält, wenn in der sog. „Teppichhaus-Siedlung“, in der kein Hinterland durch die dichte Bebauung vorhanden ist, ein Gebäude abgerissen wird. Frau Lappe erklärt, dass der Bereich so eng bebaut ist, dass die Gebäude so bleiben müssen, wie sie sind. Wenn dort etwas anderes entstehen soll, muss ein Bebauungsplan erstellt werden. Wenn ein einzelnes Gebäude abgerissen werden soll, kann ein Haus in der gleichen Art gebaut werden es müssen auf jeden Fall die Regeln des Abstandsflächenrechts beachtet werden.

 

Die FDP-Fraktion fragt in Bezug auf die pflegerischen bzw. gärtnerischen Vorgaben, was genau vom Amt in der Hinsicht erwartet wird und wie eine Nichtbeachtung verfolgt wird gerade auch in Hinblick auf die nicht üppige Personalausstattung im Amt. Frau Lappe erklärt, dass eine gärtnerische Gestaltung erfolgen und die Einfriedung ortsüblich sein muss. Was im Einzelnen gepflanzt wird, ist jedem Anwohner überlassen. In den Gebieten besteht ein Grundmuster, dass normal unversiegelter, gärtnerisch angelegter Boden existiert. Das gehört zum Ortsbild. Sollte jemand seinen Garten pflastern, wird dieser angeschrieben und aufgefordert, seinen Vorgarten gärtnerisch anzulegen. Im Prinzip werden die Vorgärten auch gärtnerisch gestaltet.

 

Die FDP-Fraktion fragt nach, ob der Vorgarten gärtnerisch gestaltet werden muss und somit auch kein Abstellplatz errichtet werden kann. Frau Lappe erläutert, dass sich die Vorgartensituation beispielsweise in Dahlem durch die Baufluchtlinien bemisst. Dort sind Zufahrten und Wege zulässig.

 

Die FDP-Fraktion merkt an, dass auf Seite 25 der Begründung zum Bebauungsplan eine Textpassage fehlerhaft ist. Laut Frau Lappe muss die korrekte Textpassage lauten: „Der Schallschutz unterliegt zwar keiner bauaufsichtlichen Prüfung, ist jedoch vom Bauherrn/Entwurfsverfasser zu erstellen.“

 

Die FDP-Fraktion fragt nach, wann es sich um eine unterbundene Abstellfläche handelt und wann nur um eine zussige Zuwegung? Frau Lappe erklärt, dass eine Baulichkeit im Vorgarten nicht zulässig ist. Ein Carport oder eine Garage neben dem Haus ist möglich. Auf der Zufahrt wird es sich nicht vermeiden lassen, dass dort jemand sein Auto abstellt.

 

Der Bebauungsplan 6 9 B (Lichterfelde West) wird mit 16 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und 3 Enthaltungen beschlossen.

 
 

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