Auszug - Bericht aus dem Bezirksamt a) Bericht über die die VLB betreffenden Anträge b) Bericht über die Erledigung Drs. Nr. 0573 (Hochbaumstraße als Fahrradstraße)  

 
 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Verkehr und Ordnung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 07.04.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum C 22/23
Ort: Rathaus Zehlendorf
 
Wortprotokoll

a)

a)                            Bericht über die VLB betreffenden Anträge

BzStR Karnetzki verteilt eine aktuelle Liste der offenen von der VLB zu bearbeitenden BVV-Beschlüsse. Gerüchte, dass StS Gaebler nunmehr anders mit der Sachlage umgehe als in den Jahren zuvor, ließen sich durch Erfahrungen nicht bestätigen. Herr StS Gaebler weise seiner Kenntnis nach im Übrigen lediglich darauf hin, dass für die Erledigung von BVV-Beschlüssen das Bezirksamt zuständig sei. BzStR Karnetzki erklärt weiterhin, dass gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) ein BVV-Beschluss, der in die Zuständigkeit der VLB fällt, lediglich eine Empfehlung ohne Bindungswirkung darstelle. Das Bezirksamt wiederum leite die entsprechende Empfehlung mit der Bitte der Umsetzung an die VLB weiter und würde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 BezVG der BVV über das Ergebnis berichten. Es bestünden jedoch keine neuen Bearbeitungsstände, so dass auch nicht über Ergebnisse berichtet werden könne. Es könne zudem, wie bereits öfter erklärt, weiterhin formal keine inhaltliche Prüfung durch die Bezirke geben. Selbst die Nennung einer Tendenz würde bereits Verwaltungshandeln in Form einer Sachverhaltsaufklärung und einer rechtlichen Würdigung voraussetzen, wofür es aufgrund der Budgetierung und der Zuständigkeiten im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) und im BezVG weder Kapazitäten noch eine rechtliche Grundlage gebe. Die von einzelnen Ausschussmitgliedern mitgeteilte „neue Linie“ der VLB, die auf Gespräche mit leitenden Mitarbeitern der VLB fussen solle, decke sich nicht mit den schriftlich gemachten Aussagen.

Der Ausschuss zeigt sich empört über die Tatsache, dass BVV-Beschlüsse seitens der VLB nicht bearbeitet werden. Der Ausschussvorsitzende wird sich bemühen, Herrn Lange von der VLB zu einer Ausschuss-Sitzung einzuladen, um aus erster Hand zu hören, wie seitens der VLB mit den BVV-Beschlüssen umgegangen wird.

Die Liste der VLB-Anträge ist nicht vollständig. Die CDU-Fraktion bittet um Ergänzung. Diese wird vom Amt auch zugesagt.

 

b)              Bericht über die Erledigung Drs. Nr. 0573 (Hochbaumstraße als Fahrradstraße)

OA 40, Herr Lehmann-Tag, erläutert, dass sich der von der Abteilung Jugend, Gesundheit, Umwelt und Tiefbau und der Abteilung Soziales und Stadtentwicklung abwechselnd einberufene Runde Tisch Fahrradverkehr (RTF) mit der Umsetzung des Beschlusses sowie der Umsetzung des Bezirklichen Fahrradnebenroutennetzes beschäftigt habe. Hier wird auf die Vorlage zur Kenntnisnahme vom 10.11.2010 zum BA-Beschluss Nr. 215 vom 08.04.2008 verwiesen. Der RTF hat unter Einbeziehung aller im Bezirk für die Förderung des Fahrradverkehrs zuständigen Dienststellen, der Fahrradverbände, der Wirtschaft, der BVG und der zuständigen Senatsdienststellen das Ziel, möglichst effizient und unideologisch möglichst schnell diejenigen Maßnahmen zu steuern, die z.B. die Fahrradinfrastruktur verbessern. Um das Thema „Fahrradstraße im Bezirk“ zu fördern, hat man sich mit den Vor- und Nachteilen der Anordnung einer Fahrradstraße in der Markelstraße, der Lauenburger Straße und der Hochbaumstraße beschäftigt. Der RTF habe beschlossen, in einem ersten Schritt mit der Lauenburger Straße zu beginnen. Zunächst müsse eine Verkehrszählung, für die eine Finanzierung durch die Senatsverwaltung sichergestellt sei, durchgeführt werden. Bei einer Fahrradstraße müsse der bauliche Zustand attraktiv sein, um eine Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern herzustellen. Kopfsteinpflaster sei dabei ungeeignet. In der Lauenburger Straße sein am Wenigsten bauliche Maßnahmen notwendig. Daher habe sich der RTF zunächst auf die Lauenburger Straße verständigt. Wenn die baulichen Voraussetzungen gegeben seien, würden die anderen besprochenen Straßenzüge, u.a. die Hochbaumstraße ebenfalls umgesetzt.

Die CDU-Fraktion erbittet Information über die Ergebnisse der Verkehrszählung, wenn diese vorliegen.

Die Fraktion der Grünen sehen die Ausführungen des Amtes kritisch. Schließlich sei der Beschluss zur Hochbaumstraße durch die BVV ergangen und habe daher eine andere Priorität vorgegeben.

BzStR Karnetzki macht deutlich, dass die Hochbaumstraße Teil der Investitionsplanung und des bezirklichen Nebenroutennetzes sei. Dies sei bereits ein deutlicher Ausdruck, dass das Bezirksamt der Priorität der BVV folge, auch wenn umfangreiche Baumaßnahmen notwendig seien. Aufgabe des Bezirksamts sei es aber, sich unabhängig von den Beschlüssen der BVV ebenfalls Gedanken zur Umsetzung seiner eigenen Ziele wie z.B. der Nachhaltigkeitsziele zu machen. Daher könne das eine gemacht (Investitionsmaßnahme Hochbaumstraße) und das andere (Fahrradstraße Lauenburger Straße) ergänzt werden. Hierbei stünden vor allen Dingen Realisierungsaspekte und ein möglichst effizienter Mitteleinsatz im Vordergrund.

 

Hundemitführverbot Schlachtensee/Krumme Lanke:

BzStR Karnetzki berichtet hinsichtlich des geplanten Hundemitführverbots am Schlachtensee und der Krummen Lanke von rechtlichen Bedenken des Ordnungsamtes zur Durchsetzung zum jetzigen Stand. Wie bereits in der BVV im März erörtert, kann ein Hundemitführverbot nach derzeitiger Lage nur dort durchgesetzt werden, wo es ausgewiesene Badestellen gebe. Hierbei komme es darauf an, dass die Ausweisung als Badestelle hinreichend spezifisch und für den Nutzer eindeutig sei. Derzeit sei die Rechtsgrundlage für eine Ahndung am Schlachtensee und Krumme Lanke insgesamt ungenügend. Für die implizite Gleichsetzung von Badeseen – aus der Badegewässerverordnung hervorgehend – und einer Badestelle könne er keine Rechtsbasis erkennen. Da der Begriff Badestelle gesetzlich nicht definiert sei, sei er im Wege der Auslegung zu bestimmen. Hierbei handele es sich um eine Stelle, an der man baden könne, d.h. konkret in das Wasser hinein gelangen könne. Eine Badestelle sei also überall dort nicht vorhanden, wo man aus rein praktischen Gründen, z.B. durch Zäune, oder aus rechtlichen Gründen, z.B. durch Verbote im Rahmen der Landschaftsschutzverordnung, am Zugang gehindert sei. Er sehe daher nicht, dass der gesamte Uferbereich als Badestelle ausgewiesen werden könne. Bis zur Einführung des Hundemitführverbotes am 15.05.2015 sei hier eine Klärung herbeizuführen. Eine mögliche Lösung könne eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung darstellen.

Ein rechtssicheres Ahnden durch das Ordnungsamt werde es nur dort geben können, wo das Hundemitführverbot tatsächlich wirksam sei. Aus Gründen des Mitarbeiterschutzes werde es ohne rechtliche Klärung der geschilderten Problemlage keine Ahndung durch Kräfte des AOD geben.

 

Ampelanlagen:

Hinsichtlich der weitergeleiteten Anfrage eines Bürgers, ob der Vorlaufschalter Birkbuschstraße/Siemensstraße entweder repariert oder abgebaut werden könne, erhielt BzStR Karnetzki folgende Antwort:

„Nach mehreren Zwischenstationen hat mich Ihre Anfrage als zuständiger Mitarbeiter der Verkehrslenkung Berlin erreicht. Ich bitte um Entschuldigung, dass die Bearbeitung etwas länger gedauert hat. Obwohl es sich bei der von Ihnen angesprochenen Lichtsignalanlage um eine relativ einfache Einmündungsanlage handelt, wird die Signalsteuerung verkehrsabhängig geregelt und unterliegt daher gewissen Vorgaben. Die höchste Priorität besitzen hier, nach Einhaltung von Sicherungsstandards und Mindestgrünzeiten für alle Verkehrsteilnehmer, die Busse des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV). Die Auswahl der beeinflussenden Faktoren ist abhängig von der Fahrtrichtung (woher und wohin?), der Erst-Anmeldung (welcher Bus?), Fahrplanlage (verfrüht, verspätet), welche Fahrtrichtung hat gerade Grün und wie lange?, wie sieht die Stauentwicklung des übrigen Verkehrs in den Zufahrten aus sowie wie lange warten Fußgänger schon auf ihr Grün. Aus der Kombination dieser Informationen wird sekündlich entschieden, ob eine Verkehrsrichtung länger Grün bekommt oder u.U. früher abgebrochen, d.h. auf Rot gestellt wird. Da die andere Richtung erst nach Ablauf von diversen Schutzzeiten frei gegeben werden kann, die Umlaufzeit des Signalzeitenplans jedoch fest vorgegeben ist (identisch mit den Nachbar-LSA), bestehen zeitliche Grenzen der verkehrsabhängigen Eingriffe. Der von Ihnen angesprochene "Vorlaufpfeil" kann nur in seltenen Konstellationen der o.g. Kriterien geschaltet werden. Hauptgrund hierfür ist die besondere "Absicherung" dieses Signals gegen den Fußgänger über die Birkbuschstr. und gegen das Hauptsignal in der Siemensstr. Das Hauptsignal gibt eine Freigabe auch für Rechtsabbieger, jedoch unter Beachtung der parallel laufenden Fußgänger und Radfahrer ("bedingt verträglich", daher gerätetechnisch nicht abgesichert). Im vorliegenden Fall befindet sich rechts neben dem Rechtsabbieger der auf dem Radweg fahrende geradeaus fahrende Radfahrer, für den das Hauptsignal gilt. Es besteht somit eine direkte "Feindlichkeit" mit dem durch Vorlaufpfeil frei gegebenen Rechtsabbieger. Würde der Rechtsvorlauf in jedem Umlauf geschaltet werden, würden die durch Grünzeit und Schutzzeit auftretenden Zeitverluste zu Grünzeitverlusten am Hauptsignal von mindestens 10 Sekunden führen. Ebenso wäre die Grünzeit für Fußgänger nur sehr kurz. Obwohl der Vorlaufpfeil nur gelegentlich aufleuchtet, kann dies durchaus zur Reduzierung der Staubereiche beitragen bzw. diese vermeiden.

An diesem Beispiel zeige sich, wie kompliziert verkehrsabhängige Ampelschaltungen seien. Für die Bürger als Verkehrsteilnehmer sei dies nicht mehr durchschaubar. Wichtiges Erfahrungswissen im Verkehr werde dadurch entwertet.

 
 

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