Auszug - Zweckentfremdungsverbotsverordnung  

 
 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Bürgerdienste
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Bildung, Kultur und Bürgerdienste Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 03.12.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Zehlendorf
 
Wortprotokoll

Frau Richter-Kotowski berichtet,

Frau Richter-Kotowski berichtet,

dass den Bezirken von der Senatsverwaltung für Finanzen eine feste Stelle (Beschäftigungsposition) zugesagt wurde. Darüber hinaus kann der Bezirk eine weitere Dienstkraft ausschließlich aus dem Personalüberhang einsetzen.

Leider ist die Personalgewinnung aus dem Überhang kaum noch umsetzbar. Aufgrund einiger persönlicher Kontakte hatte der Bezirk Steglitz-Zehlendorf trotzdem Erfolg und konnte ab dem 24.11.2014 aus dem Überhang eine entsprechende Person für sich gewinnen.

Die andere Stelle wurde bereits im Oktober 2014 ausgeschrieben und ein geeigneter Bewerber ausgesucht, sodass mit der Besetzung der Stelle Anfang 2015 gerechnet wird.

Im Rahmen der dringenden Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots wurde ab 01.12.2014 eine weitere Dienstkraft dem Wohnungsamt befristet zur Verfügung gestellt.

Frau Richter-Kotowski erläutert dem Ausschuss, dass der Rat der Bürgermeister in seiner abschließenden Stellungnahme vom 13.02.2014 zu der Zweckentfremdung die Vorlage R-440/2014 abgelehnt hat, da die Verordnung in der vorliegenden Fassung aufgrund der unzureichenden Personalausstattung sowie der für die Stellenbemessung zugrunde gelegten Befristung der Finanzierungszusage durch die Bezirke nicht adäquat umsetzbar ist.

Die ZwVbVO ist eine Verbotsvorschrift, von der alle Wohnungen im sonstigen Wohnungsbau betroffen sind. Mit der zur Verfügung stehenden Personalausstattung kann das Wohnungsamt seinen gesetzlichen Auftrag jedoch nicht wahrnehmen, da eine Ermittlung von zweckfremder Nutzung von Wohnraum von Amts wegen nicht möglich ist. Mit den personellen Ressourcen wird das Wohnungsamt zukünftig ausschließlich auf schriftliche Hinweise aus der Bevölkerung bzw. auf Anträge gesetzestreuer Verfügungsberechtigter tätig werden können.

 
 

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