Auszug - Neugestaltung eines Kreuzungsbereichs Dahlemer Weg / Curtiusstraße/Neubaugebiet  

 
 
21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung
TOP: Ö 2.3
Gremium: Ausschuss für Verkehr und Ordnung Beschlussart: vertagt
Datum: Di, 26.11.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum C 22/23
Ort: Rathaus Zehlendorf
0746/IV Neugestaltung eines Kreuzungsbereichs Dahlemer Weg / Curtiusstraße/Neubaugebiet
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU-Fraktion
Verfasser:Hippe, Wirrwitz, Rögner-Francke, Mc Laughlin 
Drucksache-Art:AntragAntrag
 
Wortprotokoll

Die Antrag stellende raktion begründet den Antrag

Die Antrag stellende raktion begründet den Antrag.

Die Zuständigkeit für die notwendigen straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen liegt bei der VLB.

BzStR Karnetzki erklärt, dass bei den Behördenbeteiligungen zum Bebauungsplan 6-25 VE umfangreiche Besprechungen mit der Zentralen Straßenverkehrsbehörde, SenStadt, dem Stadtplanungsamt, dem Tiefbauamt und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Erschließung des neuen Wohngebietes stattgefunden hätten. Auch wenn sich alle Beteiligten einig gewesen seien, dass eine zweite Ausfahrt aus dem Wohngebiet bzw. eine Kreuzung mit der gegenüberliegenden Curtiusstraße wünschenswert wären, so stimme das Eisenbahn-Bundesamt einer zweiten Gleisüberquerung nicht zu. Der Ausbau eines zweiten Überweges über die Bahnanlagen würde ein erneutes Planfeststellungsverfahren voraussetzen. Dabei sei festzustellen, dass gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz Bahnübergänge zu reduzieren und zu bündeln seien und nicht unmittelbarer Nähe neu errichtet werden sollten. Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6-25 VE ist ein Monitoring vorgesehen, wonach die verkehrliche Entwicklung, die sich aufgrund des Bauvorhabens CEDELIA einstelle, zu beobachten sei. Der Vorhabenträger sei verpflichtet, sich an eventuell erforderlich werdenden verkehrlichen Maßnahmen in angemessener Höhe finanziell zu beteiligen.

Der Antrag wird auf Wunsch des Antragsstellers vertagt.

 
 

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