Auszug - Parken Walter-Linse-Straße  

 
 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung
TOP: Ö 3.2
Gremium: Ausschuss für Verkehr und Ordnung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 30.10.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Raum C 22/23
Ort: Rathaus Zehlendorf
0257/IV Parken Walter-Linse-Straße
   
 
Status:öffentlichAktenzeichen:214
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-FraktionCDU-Fraktion
Verfasser:Hippe, Kronhagel 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll

Einleitend begründet die antragstellende Fraktion den Antrag

Einleitend begründet die antragstellende Fraktion den Antrag. Das wesentliche Argument sei eine mögliche Verbreiterung des Fahrwegs, um künftig Schäden an parkenden Fahrzeugen vermeiden zu helfen und größere Fahrzeuge wie Versorgungsfahrzeuge oder Rettungsfahrzeuge die Durchfahrt zu erleichtern. Es müsse eine Fahrbahnbreite von 3 m gewährleistet werden. Bei einer Breite von 6 m bis 7,5 m komme daher nur das einseitige Gehwegparken in Betracht. Dies sei jedoch nur möglich bei ausreichender Befestigung. Sollten die Kosten durch das Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes getragen werden können, wäre eine verkehrliche Anordnung dieser Art nach Umbau möglich.

Nach weiterer Beratung insbesondere mit einem anwesenden Bürger, der Rederecht erhalten hatte und anhand praktischer Beispiele die Situation vor Ort schildert, wird der Antrag wie folgt geändert:

Ergänzend erläutern BzStR Karnetzki und OA L, Herr Voigt, die rechtliche Situation. Im Bezirk gebe es zahlreiche Straßen, in denen durch Zeichen 315 das Parken mit zwei oder vier Rädern auf dem Gehweg vorgeschrieben wäre. Diese Anordnungen würden zu einem Großteil aus den 1960iger Jahren stammen und wären unter Beachtung der damaligen Vorschriften erlassen worden. Darauf, ob der Gehweg befestigt sei oder nicht, wäre es damals nicht angekommen.

Heutzutage sei bei der Prüfung der Anordnung des Gehwegparkens die Baumschutzverordnung zu beachten. Diese verbiete das Befahren und Beparken des zu schützenden Wurzelbereichs. Als zu schützender Wurzelbereich gelte der Bereich unter der Baumkrone zuzüglich 1,5 m, bei säulenförmig wachsenden Bäumen zuzüglich 5 m. Bei Bäumen auf den befestigten Flächen öffentlicher Straßen gelte das Verbot des Befahrens und Beparkens nur für den Bereich der Baumscheibe. Aufgrund dieser Vorschriften sei bei der Prüfung einer Anordnung zum Gehwegparken insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen befestigten oder einen unbefestigten Gehwegunterstreifen handele.

Im Ergebnis werde bei unbefestigten Gehwegunterstreifen – anders als früher – regelmäßig eine Anordnung des Gehwegparkens nicht in Betracht kommen, da wegen des Baumabstandes regelmäßig kaum Stellen verbleiben würden, an denen die Fahrzeugführer von der mit Zeichen 315 erteilten Erlaubnis des Gehwegparkens Gebrauch machen könnten, ohne gegen die Baumschutzverordnung zu verstoßen.

Die Rechtmäßigkeit der alten Anordnungen des Gehwegparkens sei durch das spätere Inkrafttreten der Baumschutzverordnung nicht berührt. Eine gezielte Überprüfung aller Anordnungen des Gehwegparkens sei daher nicht beabsichtigt. Sofern entsprechende Anträge eingehen, würden diese jedoch anhand der jetzt geltenden Rechtslage beurteilt, was bei unbefestigten Gehwegunterstreifen regelmäßig zur Abordnung des Gehwegparkens führen würde.

Das Bezirksamt wird gebeten, im Rahmen der Prüfung den Parkdruck in der Walter-Linse-Straße zu prüfen und worst- und best-case-Szenario zu betrachten.

Bei einer Abstimmung wird der Antrag mit 12 Ja-Stimmen bei keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung angenommen.

 

 
 

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