Auszug - Oskar-Helene-Heim in Zehlendorf öffnen
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BzStR Stäglin erklärt, dass der im Antragstext genannte § 35 des Naturschutzgesetzes Berlin, aufgrund dessen Teile des Geländes des ehemaligen Oskar-Helene-Heims als Erholungsfläche zugänglich gemacht werden sollen, nicht angewendet werden kann, da es sich – anders als z.B. bei der Parks Range in Lichterfelde Süd – hier nicht um eine überwiegend ungenutzte Flur handelt. Dies gelte auch für das Landschaftsschutzgebiet im hinteren Bereich des Geländes. Die CDU-Fraktion änderte den Text ihres Antrags dahingehend, dass nach den Wörtern „nach § 35 Naturschutzgesetz Berlin“ die Wörter „oder aufgrund anderen Rechts“ eingefügt werden. Bei einer Abstimmung wird der Antrag in der geänderten Fassung mit 13 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen. |
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