Auszug - Einführung des kommunalen Wahlrechts für legal in der Bundesrepublik Deutschland lebende Menschen aus Nicht-EU-Ländern / Unterstützung der Kampagne der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen MigrantInnenvertretungen (LAGA) in Nordrhein-Westfalen  

 
 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung und Integration
TOP: Ö 6.1
Gremium: Ausschuss für Gleichstellung und Integration Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 28.05.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Zehlendorf
0556/III Einführung des kommunalen Wahlrechts für legal in der Bundesrepublik Deutschland lebende Menschen aus Nicht-EU-Ländern
   
 
Status:öffentlichAktenzeichen:523
 Ursprungaktuell
Initiator:GRÜNE-FraktionGRÜNE-Fraktion
Verfasser:Markl-Vieto, Veraguth 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll

Die Fraktion GRÜNE erläutert ausführlich Änderungen, zu denen sie sich im Text ihres Antrags verstehen konnte

Die Fraktion GRÜNE erläutert ausführlich die Änderungen, die von ihr im Text ihres Antrags vorgenommen wurden. Die CDU-Fraktion verweist darauf, dass es im Zusammenhang mit dem Antrag noch eine Reihe von Unstimmigkeiten und Fragen gibt (Ist aktives oder passives Wahlrecht gemeint? Kann kommunales Wahlrecht ein Mittel zur Integration sein?), so dass sie gegen jegliche Version des Antrags sei. Zudem laufe auf Bundesebene ein Prüfauftrag zu dem Thema, dessen Ergebnisse angewartet werden sollten. Auch gebe es zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einführung des kommunalen Wahlrechtes einer Grundgesetzänderung bedarf. Aus verfassungsrechtlichen Bedenken halte sie den Antrag daher für bedenklich. Die SPD-Fraktion erklärt, hier solle nicht das Grundgesetz geändert, sondern nur eine bestimmte Initiative unterstützt werden. Die FDP-Fraktion erklärt, der Hintergrund des Antrags sei die Überlegung, wie man die Integration von Immigranten zwischen dem Zeitpunkt befördern könne, an dem sie nach Deutschland kommen, und dem Zeitpunkt, an dem sie die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können. Hier könne das kommunale Wahlrecht durchaus viel bewirken.

Die SPD-Fraktion beantragt, über den Antrag der Fraktion GRÜNE in der geänderten Fassung abzustimmen. Den meisten Mitgliedern der CDU-Fraktion liegt dieser per Email versandte Änderungsantrag allerdings nicht vor, sondern nur der mit der Einladung versandte Änderungsantrag der FDP-Fraktion. Der Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE wird nochmals zur Kenntnis aller Ausschussmitglieder verteilt. Er lautet:

Neuer Betreff: Einführung des kommunalen Wahlrechts für legal in der Bundesrepublik Deutschland lebende Menschen aus Nicht-EU-Ländern

Die BVV möge beschließen:

  1. Die BVV von Steglitz-Zehlendorf unterstützt die Einführung des kommunalen Wahlrechts für länger als eine Wahlperiode, mindestens jedoch fünf Jahre und einen Tag legal in der Bundesrepublik Deutschland lebende Menschen aus Nicht-EU-Ländern.
  2. Das Bezirksamt wird ersucht, auf seiner Homepage eine umfassende Information zum Thema „Kommunales Wahlrecht für Ausländer“ zu ermöglichen. Dazu sollte der Internethinweis geeignete Verweise zum Thema „Kommunales Wahlrecht für Ausländer“ enthalten.

Begründung:
Das allgemeine Wahlrecht ist ein konstitutives Element von Demokratie und somit eine identitätsstiftende Maßnahme. Gleichwohl sind bundesweit zehn Prozent der Bürgerinnen davon ausgeschlossen. So entstehen quasi „demokratiefreie Zonen“, die ein integratives, demokratisch organisiertes Gemeinwesen nicht länger hinnehmen kann und nicht will.
Gerade das kommunale Gemeinwesen lebt von seiner aktiven Bürgerschaft. Die Einführung des kommunalen Wahlrechts auch für Nicht-EU-Bürgerinnen mit längerem Aufenthalt ist deshalb überfällig. Denn wo Integration gefordert wird, müssen die Möglichkeiten zur politischen Teilhabe, d.h. müssen auch die entsprechenden politischen Rechte unabdingbarer Bestandteil sein. Mit dem kommunalen Wahlrecht wird Migrant/inn/en die Möglichkeit geboten, sich mit der Bundesrepublik Deutschland zu identifizieren.“

Bei einer Abstimmung wird der Antrag in dieser geänderten Fassung mit sieben Ja-Stimmen und sechs Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung angenommen.

 
 

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