Drucksache - 1189/XX
Schlussbericht
Nachdem sich das Bezirksamt, mit der Bitte um Einschätzung und Unterstützung des Anliegens an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gewandt hat, ist mittlerweile eine Antwort eingegangen.
Aus dieser Antwort wird wie folgt zitiert:
„Im Zusammenhang mit dem mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft getretenen Jugendförder- und Beteiligungsgesetz wurde § 10 Absatz 1 AG KJHG – Ehrenamtlich Jugendarbeit – geändert. Nunmehr ist Personen, die ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden oder
In § 10 Absatz 2 AG KJHG findet sich seit 01.01.2020 erstmals eine Formulierung zur Lohnfortzahlung bei gewährtem Sonderurlaub. Danach besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur bei arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen oder entsprechenden Betriebsvereinbarungen. Existieren derartige Vereinbarungen nicht, würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar Sonderurlaub erhalten, bekämen aber keine Lohnfortzahlung.
Auf Grundlage dieser umfassenden Antwort der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, bittet das Bezirksamt diese Vorlage als Schlussbericht zur Kenntnis zu nehmen.
Berlin-Spandau, den 28.Oktober 2020
Kleebank Bezirksbürgermeister
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