Drucksache - 1117/XX
Schlussbericht
Die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) vom 06.06.2019 (BGBl. I S. 756) schreibt vor, dass Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur baulich angelegte Radwege oder andere für die Nutzung durch den Fahrradverehr ausgewiesene Flächen befahren dürfen. Sofern solche nicht vorhanden sind, darf die Fahrbahn benutzt werden (§ 10 Abs. 1 eKFV).
Davon abweichend können die Straßenverkehrsbehörden (das ist in der Regel die untere Straßenverkehrsbehörde) gemäß § 10 Abs. 3 eKFV für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen durch Anordnung eines entsprechenden Zusatzzeichens "Elektrokleinstfahrzeuge frei" zulassen.
Nach Auffassung der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde sollten hier jedoch im Interesse der Sicherheit des Fußgängerverkehrs innerhalb des rechtlichen Rahmens hohe Anforderungen und eine restriktive Anordnungspraxis zu Grunde gelegt werden; die vom Verordnungsgeber zugelassenen Ausnahmen sollten nur in wenigen, besonders begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde sieht sich darin gestützt durch die Auffassung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, welche ebenfalls den Schutz der zu Fuß Gehenden und besonders der auf Gehwegflächen verkehrenden mobilitätseingeschränkten Personen als vorrangiges Gut ansieht.
Das Bezirksamt bittet, den Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung damit als erfüllt anzusehen.
Berlin-Spandau, den 16.09.2019 Das Bezirksamt
Kleebank Bewig Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
Einstimmig beschlossen
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