Drucksache - 1702/XIX  

 
 
Betreff: Außerkraftsetzung der Verordnung zum Erlass der Veränderungssperre 5-86/62 für den Südhafen, die Grundstücke Tiefwerderweg 1, 5, 8, 13 und die Kleingartenanlage Tiefwerder, die Kleingartenanlage Ruhlebener Straße sowie die Grundstücke Am Oberhafen 1, 7, 12, 16, 17, 22, 24, 25, 31 sowie die Schulenburgstraße 24 und das Flurstück 208/2 in der Gemarkung Spandau, Flur 17 sowie einen Abschnitt der Schulenburgstraße im Bezirk Spandau im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-86
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.01.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.B. v. 11.01.2016
Anlage 1 zur V.z.B. v. 11.01.2016
Anlage 2 zur V.z.B. v. 11.01.2016

Vorlage zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz

 

In Anlage beigefügt:

-              Kartenausschnitt im Maßstab unmaßstäblich mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-86

-              Übersichtsplan (Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre)

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

VERORDNUNG

über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre 5-86/62

im Bezirk Spandau

 

Vom                            

 

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Für die Grundstücke Tiefwerderweg 1, 5, 8, 13 und die Kleingartenanlage Tiefwerder, die Kleingartenanlage Ruhlebener Straße sowie die Grundstücke Am Oberhafen 1, 7, 12, 16, 17, 22, 24, 25, 31 sowie die Schulenburgstraße 24 und das Flurstück 208/2 in der Gemarkung Spandau, Flur 17 sowie einen Abschnitt der Schulenburgstraße wird die mit Verordnung vom 06. Mai 2014  (GVBl. S. 146) gemäß § 14 des Baugesetzbuchs erlassene Veränderungssperre und mit Verordnung vom 29. April 2015 (GVBl. S. 252) verlängerte Veränderungssperre außer Kraft gesetzt.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


A. Begründung:

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 20. März 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-86 beschlossen.

 

Der Anlass der Planung war die Sicherung und Qualifizierung des Hafenstandortes und angrenzender Gewerbeflächen. Auf Grundlage der bestehenden Nutzungen und räumlichen Gegebenheiten war hierzu die Entwicklung bzw. Fortschreibung der städtebaulichen Qualität des Gebiets und dessen planungsrechtliche Definition in einer verbindlichen Bauleitplanung vorgesehen.

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 5-86 sollte eine entsprechende Grundlage geschaffen werden, um die zu erwartenden wechselseitigen Spannungen in der Gebietskulisse (vorhandene Wohn-, Freizeit- und Gewerbenutzung) unter Abwägung der einzelnen Fachplanungen (Step Industrie und Gewerbe, Step Verkehr und Integriertes Wirtschaftsverkehrskonzept Berlin) planungsrechtlich zu steuern.

 

Bis zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung wurde das Verfahren parallel in zwei Planungsvarianten (Varinate 1: Schwerpunkt in der Gliederung der Gewerbeflächen, Variante 2: ergänzende Mischgebietsnutzung sowie Wohnbebauung) geführt. In der Zusammenschau der immissionsrechtlichen Betrachtung mit den städtebaulichen Erfordernissen ergab sich die Entscheidung für den Bezirk, die Planvariante 2 im Verfahren weiter zu führen.

 

Durch die Ziele des Bebauungsplans sollten langfristige Nutzungskonflikte insbesondere durch rmemissionen vermieden werden und eine ausreichende Planungssicherheit für die einzelnen Nutzungen gewährleistet werden.

 

Gemäß des Flächennutzungsplans (FNP Berlin) ist eine naturräumliche Aufwertung westlich der Havel vorgesehen. Dort wird entlang der Uferkante ein übergeordneter Grünzug mit öffentlicher Zugänglichkeit angestrebt. Des Weiteren ist auf Grundlage des FNP die planungsrechtliche Sicherung von Kleingartenanlagen im Bebauungsplan dauerhaft vorgesehen.

 

Mit dem Bebauungsplan 5-86 sollten Gewerbegebiete, ein Mischgebiet und nördlich der Straße Am Oberhafen ein allgemeines Wohngebiet mit einer kleinen Mischgebietsfläche festgesetzt werden.

Des Weiteren waren Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten und ein öffentlicher Grünzug mit Zuwegung entlang der Havel sowie eine Fläche für Versorgungsanlagen (BWB) und Straßenverkehrsflächen vorgesehen.

 

Die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Sicherung der verbindlichen Bauleitplanung für den Großteil der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu ergreifen, wird durch den Sachverhalt begründet, dass erst mit der in Auftrag gegebenen schalltechnische Untersuchung eine abschließende planungsrechtliche Entscheidung möglich war.

 

Die Entwicklung bzw. Fortschreibung des Plangebiets wird von der BEHALA, SenWiTech und von SenStadtUm (Verstoß gegen das Berücksichtigungsgebot von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) nicht unterstützt. Ein ergebnisorientiertes Weiterführen des Verfahrens erscheint nicht mehr möglich. Der letzte Verfahrensschritt war der Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs.

 

Gemäß § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist die Veränderungssperre "vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind."

 

In der Folge ist auch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-86 einzustellen.

 

Verfahren

 

Auf Grund der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 5-86 wurde mit Bescheid vom 04. Juni 2013 eine Zurückstellung der Entscheidung zum Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung nach § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ausgesetzt.

 

Zur Sicherung der Planung hat das Bezirksamt Spandau die Verordnung der Veränderungssperre 5-86/62 vom 06. Mai 2014 erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) am 28. Mai 2014 auf Seite 146 veröffentlicht. Vor Ablauf der Veränderungssperre wurde mit der Verordnung vom 29. April 2015 die Veränderungssperre (GVBl. S. 283) bis zum 04. Juni 2016 verlängert.

 

Dem Ausschuss für Stadtentwicklung hat die Absicht zur Aufhebung der Veränderungssperre während seiner Sitzung am 01. Dezember 2015 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

B. Rechtsgrundlagen:

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S.692)

 

 

C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

keine

 

 

Berlin-Spandau, den 11. 01.2016

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeiste

 
 

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