Drucksache - 0689/XIX  

 
 
Betreff: Privatrechtliche persönliche Haftung von Beschäftigten des Bezirksamtes - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALGAL
Verfasser:H ö h n e 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
15.05.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Gr.Anfrage GAL v. 06.05.2013
Antwort vom 13.06.2013

1
  1. Trifft es zu, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes in der Vergangenheit anstelle des Bezirksamtes für dienstliche Aufgabenstellungen privatrechtlich von Geschädigten in Regress genommen wurden?

 

  1. Wenn 1. ja:

 

2.1               In wie vielen Fällen und in welchen Ämtern sahen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichen Forderungen konfrontiert?

 

2.2         Bei wie vielen Vorgängen wurde eine vorsätzliche dienstrechtliche Pflichtverletzung zweifelsfrei festgestellt?

 

2.3         Kann das Bezirksamt in jedem einzelnen Fall den Nachweis erbringen, dass den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderlichen sächlichen und personellen Mittel (auch Arbeitszeit) zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung standen?

 

2.4         In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt die Übernahme der anfallenden Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung übernommen?

 

2.5         In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt anfallende Schadensersatzleistungen übernommen?

 

  1. Teilt das Bezirksamt unsere Auffassung, dass der Arbeitgeber für die Bereitstellung der erforderlichen personellen und sächlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben verantwortlich ist und somit gegenüber Dritten in der Haftung steht und lediglich bei nachgewiesenen individuellen dienstrechtlichen Vergehen seinerseits von der betreffenden Mitarbeiterin/dem betreffenden Mitarbeiter die Rückerstattung geleisteter Zahlungen einfordern kann?

 

  1. Teilt das Bezirksamt unsere Auffassung, dass den Beschäftigten durch ein Versäumnis des Arbeitgebers kein Nachteil entstehen darf?

 

  1. Teilt das Bezirksamt unsere Befürchtung, dass angesichts der personellen und finanziellen Ausstattung der Bezirke das Risiko für Schadensersatzleistungen steigt und welchen Aufgabenstellungen gilt diesbezüglich das besondere Augenmerk des Bezirksamtes?

 

  1. Trifft es zu, dass z. B. die Beurteilung der Standfestigkeit eines Baumes bei Schädigungen im Wurzelbereich ohne genauere Untersuchungen nicht ohne weiteres erkennbar ist und auch Schädigungen von Ästen durch äußere Einwirkungen nicht vorhersehbar sind?

 

  1. Wie viel Zeit steht z. B. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Behebung eines Gehwegschadens zur Verfügung, bis eine individuelle Haftung eintritt?
 
 

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