Drucksache - 0299/XIX  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-432 ba für das Gelände zwischen der Straße Am Zeppelinpark und der Landesgrenze zu Brandenburg nördlich des Grundstücks Grundbuch von Staaken Blatt 10849 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
29.08.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. v. 30.07.2012

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 11. Juli 2000 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 - Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 17. November 2000, Drucksache Nr. 721 – XVI. Wahlperiode

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 16. März 2004 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 (Teilung des räumlichen Geltungsbereichs) – Vorlage zur Kenntnisnahme (2. Zwischenbericht) vom 12. Mai 2004, Drucksache Nr.: 2276, XVII. Wahlperiode

·         Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 7. September 2010 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-432 b (Einschränkung und Teilung des räumlichen Geltungsbereichs) – Vorlage zur Kenntnisnahme (3. Zwischenbericht) vom 17. November 2011, Drucksache Nr.: 2523 – XVIII. Wahlperiode

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 4. Juni 2012 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-432 ba vom 28. Juni 2011 beschließen:

 

 

Entwurf der Rechtsverordnung

 

 

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-432 ba

im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

Vom                                          2012

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII-432 ba vom 28. Juni 2011 für das Gelände zwischen der Straße Am Zeppelinpark und der Landesgrenze zu Brandenburg nördlich des Grundstücks Grundbuch von Staaken Blatt 10849 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festge­setzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Ab­tei­lung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Ab­tei­lung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Woh­nungsauf­sicht kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 
 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den 30.07.2012

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Kleebank              Röding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

A

A.     Begründung

 

In seiner Sitzung am 11. Juli 2000 hat das Bezirksamt Spandau die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII–432 beschlossen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-432 ist die Absicht, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gewerbegebietes sowie einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage zu schaffen.

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 09. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt damals wie heute das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dar.

 

Am 16. März 2004 hat das Bezirksamt Spandau die Aufteilung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-432 in zwei Teilpläne: VIII-432 a und VIII-432 b beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21. Februar 2005 bis zum 18. März 2005 statt. Das Bezirksamt Spandau hat das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 5. Dezember 2006 beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand zeitgleich in der Zeit vom 21. Februar  2005 bis zum 18. März 2005 statt.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 7. September 2010 die Einschränkung sowie die Teilung des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-432 b in zwei Teilpläne: VIII-432 ba und VIII-432 bb beschlossen.

 

Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 5. April 2011 um Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 11. Mai 2011 gebeten. In seiner Sitzung am 7. Juni 2011 hat das Bezirksamt Spandau beschlossen, dass das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplanes hat. Das Ergebnis der Abwägung ist in die weitere Planung eingearbeitet worden.

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan VIII-432 ba vom 28. Juni 2011 wurde in der Zeit vom 18. Juli 2011 bis einschließlich 17. August 2011 öffentlich ausgelegt. Vor der öffentlichen Auslegung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 12. Juli 2011 benachrichtigt worden.

 

Zwischen dem Eigentümer des Gewerbegrundstücks und dem Land Berlin wurde am 26. August 2011 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages sind Regelungen zur Erschließung, zum Lärmschutz, zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung (innerhalb und außerhalb des Plangebietes) aufgenommen worden. Die relevanten Maßnahmen sind in der Begründung vollständig dargestellt. Das in dem städtebaulichen Vertrag vereinbarte Vorhaben hält die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs VIII-432 ba ein.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 30. August 2011 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat während seiner Sitzung am 30. August 2011 sowohl das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Produktionshalle mit zugehörigen Einrichtungen zustimmend zur Kenntnis genommen bzw. beschlossen. Die Baugenehmigung wurde inzwischen erteilt.

 

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan VIII-432 ba soll gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der BVV Spandau zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Nach der Beschlussfassung zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf der Grundlage des nachstehenden Entwurfs der Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AGBauGB an.

 

Das Planverfahren wurde am 6. August 2002, vor Neufassung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004, eingeleitet. Die Verfahrensschritte wurden unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

 

B.              Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).

 

 

C.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind nachteilige Auswirkungen, die soziale Maßnahmen nach §§ 180 ff. Baugesetzbuch erfordern, nicht zu erwarten. Bodenordnende Maßnahmen gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch sind ebenfalls nicht vorgesehen.

 

 

Die für die geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage erforderlichen Flächen sind bereits vollständig im Eigentum des Landes Berlin, so dass zur Umsetzung der Planungsziele kein Flächenerwerb durch das Land Berlin erforderlich ist. Auch wurde die Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage inzwischen endhergestellt, so dass auch keine Kosten mehr für die Herrichtung der Grünfläche zu erwarten sind. Es ist somit lediglich davon auszugehen, dass ausschließlich Kosten für den laufenden Unterhalt der Grünfläche anfallen werden.

 

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5.000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes VIII-432 ba beigefügt.

 
 

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