Drucksache - 0265/XIX
a) Teilt das Bezirksamt mit uns die Auffassung der Tierschutzverbände, dass das Tierschutzgesetz dringend novelliert werden muss, um dem Staatsziel Tierschutz gemäß Art. 20a GG gerecht zu werden
b) Welche Voraussetzungen müssen die Verantwortlichen für die Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken erfüllen? (z. B. amtliche Schließung und Neueröffnung einer Tierhandlung an anderem Ort.)
c) Wie wird derzeit die Einhaltung einer artgerechten Tierhaltung kontrolliert, gibt es diesbezüglich Mindestvorgaben und kann das Bezirksamt diese ggf. einhalten?
d) Welche Vorgaben gibt es bei der Feststellung von Verstößen?
e) Welche Fristen zur Nachbesserung sind einzuräumen?
f) Unter welchen Voraussetzungen kann nach derzeitigem Recht die Genehmigung entzogen werden?
g) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, ehe Tiere von Amts wegen in eine andere Obhut übergeben werden können?
h) Wie ist in diesen Fällen das Eigentumsrecht?
i) Wer trägt die Kosten für die anderweitige Unterbringung von Tieren? (z. B. Zirkus Renz, Ponyhof Cosmarweg)
j) Was geschieht mit Tieren, die von Amts wegen in Obhut genommen wurden und den ursprünglichen Eigentümer/innen nicht wieder überlassen werden können?
k) Welche Fristen sind bis zur Klärung einer dauerhaften anderweitigen Unterbringung einzuhalten? |
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