Drucksache - 0176/XIX  

 
 
Betreff: Gebietsfreistellungen fortführen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBzStR Machulik
Verfasser:BzStR Machulik 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.03.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen Vorberatung
16.04.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen vertagt   
04.06.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen      
20.08.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
26.09.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
13.07.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Antrag CDU v. 19.03.2012
BE ZSW v. 20.08.2012
Vorl. z.K. v. 18.06.2016

Das Bezirksamt wird beauftragt, für die Gebietskulisse des AktionsraumPlus eine Gebietsfreistellung von der Belegungsbindung bei der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu erwirken

Bis Ende 2015 war es den bezirklichen Wohnungsämtern möglich, gemäß § 30 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) generelle Freistellungen von der Belegungsbindung zu erteilen. Spandau hat diese Möglichkeit mit der bis zum 31.12.2016 geltenden generellen Freistellung für die Quartiersmanagementgebiete genutzt.

 

Durch Artikel 1 des Gesetzes über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz- WoVG Bln) vom 24.11.2015 wurde das Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) geändert. Danach sind seit 1.1.2016 gemäß § 11 a WoG Bln allgemeine (generelle) Freistellungen nach § 30 Abs2 WoFG in Berlin ausgeschlossen.

 

Dadurch sind in Berlin die bislang durch § 30 Abs. 2 WoFG abgedeckten generellen Freistellungen für mehrere bestimmte Wohnungen, Wohnungen bestimmter Art oder für alle Wohnungen eines bestimmten Wohngebäudes oder eines bestimmten Gebietes grundsätzlich wegen des Entfalls der Rechtsgrundlage nicht mehr möglich. Es können nur noch begründete individuelle Anträge für einzelne Wohnungen gestellt werden.

 

 

Berlin-Spandau, den 18. Juni 2016

 

 

Kleebank                                                                                                                              Machulik

Bezirksbürgermeister                                                                                                                Bezirksstadtrat

3 Enthaltungen

 

Bis Ende 2011 galt für weite Teile des AktionsraumPlus eine Gebietsfreistellung

 

 
 

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