Drucksache - 0043/XIX
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a) Teilt das Bezirksamt unsere Auffassung, dass ein Segway-Roller und vergleichbare Fahrzeuge mit einer Spitzengeschwindigkeit von bis zu 20 km/h nicht die geeigneten Fortbewegungsmittel auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen sind? b) Für welchen Zweck werden Genehmigungen eines Bezirksamtes / der Straßenverkehrsbehörde für die Nutzung eines Segway-Rollers erteilt? c) Gelten in diesem Fall Sondernutzungserlaubnisse anderer Bezirksämter auch in Spandau? d) Werden auch Genehmigungen für das Befahren der Segway-Roller in der Spandauer Fußgängerzone zum Zwecke der einmaligen oder regelmäßigen Werbung oder der Verteilung von Werbematerialien erteilt? e) Wenn ja,
ea) werden dabei Auflagen erhoben, wie z. B. die Vermeidung der Gehwegbereiche, also die ausschließliche Nutzung der Mosaikbepflasterung der Altstadt, eb) werden potentielle Gefährdungen der Fußgänger/innen durch Beschränkung der Geschwindigkeit, die Berücksichtigung einer fast geräuschlosen Fortbewegung im Fahrverhalten oder durch eine am Roller angebrachte „Werbefahne“ auf Kopfhöhe ausgeschlossen? ec) werden die geltenden gesetzlichen Normen, wie Versicherungskennzeichen, der Radabstand, Klingel, Licht oder das Vorhandensein mindestens eines Mofa-Führerscheins in der Genehmigung mit beachtet, bzw. überprüft? |
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Bezirksamt Spandau
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