Drucksache - 2891/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12/22 A, Schiffahrtsufer 5-6, eine Teilfläche der Grundstücke Ziegelhof 10 und Spandauer Burgwall 25 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
22.06.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. B. v. 09.06.2011
Anlage zur Vorl.z.B. v. 09.06.2011

·           Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 25.04.2005 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-259 (Teilung des Geltungsbereichs in die zwei Teilpläne VIII-259 a und VIII-259 b) –Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 30.07.2005 – Drucksache Nr. 3344 – XVII. Wahlperiode.

 

·           Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 11.08.2009 gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-259 b um den Bereich des Bebauungsplans 5-42 VE für das Grundstück Spandauer Burgwall 15, die Teilung des Bebauungsplans VIII- 259 b in die Teilpläne VIII-259 ba (für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12 / 22 A, Schiffahrtsufer 5- 6, eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau) und VIII-259 bb (für eine Teilfläche des Grundstücks Ziegelhof 10, für eine Fläche östlich und südlich des Grundstücks Straßburger Straße 27/ 30 Ecke Spandauer Burgwall 7/ 9, für eine Teilfläche zwischen Ziegelhof und dem Grundstück Ziegelhof 8 Ecke Straßburger Straße 31/ 34 sowie ein Abschnitt des Burgwallgrabens zwischen der Straße Spandauer Burgwall und Ziegelhof im Bezirk Spandau) und das Führen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba nach § 13 a BauGB.

 

·           Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.06.2011 gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 06.06.2011 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-259 ba vom 08.02.2011 mit Änderungsvermerk vom 20.05.2011 beschließen:

 

 

I.              Entwurf des Bebauungsplans VIII-259 ba

 

II.              Entwurf der Verordnung

 

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-259 ba
im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

Vom ............. 2011

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII-259 ba vom 08.02.2011 mit Änderungsvermerk vom 20.05.2011 für die Grundstücke Spandauer Burgwall 11/ 21, 23 (teilweise) und Spandauer Burgwall 12/ 22 A, Schiffahrtsufer 5- 6, eine Teilfläche der Grundstücke Ziegelhof 10 und Spandauer Burgwall 25 sowie Abschnitte der Straße Spandauer Burgwall, des Burgwallgrabens und eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-18 im Bezirk Spandau vom 30.12.1974 (GVBl. S. 397) festgesetzten Bebauungsplan.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1)              Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.         eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.              eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)              Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A

A              Begründung

 

Für das Gelände zwischen Burgwallgraben und Havel wurde am 30.12.1974 der Bebauungsplan VIII-18 festgesetzt, mit dem die Grundstücke beiderseits der Straße „Spandauer Burgwall“ überwiegend für die gewerbliche Nutzung gesichert werden. Die jahrzehntelange städtebauliche Entwicklung hat jedoch teilweise einen abweichenden Verlauf genommen. Vor allem der nordwestliche Teil des Plangebietes hatte sich durch entsprechende Bautätigkeit in Richtung eines Mischgebietes entwickelt. Zusätzlich wurde im südlichen Bereich das Bebauungsplanverfahren VIII-259 a durchgeführt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Seniorenresidenz mit betreutem Wohnen zu schaffen (festgesetzt GVBl.: 30.06.2006).

Die Bedeutung des „Spandauer Burgwalls“ liegt aber auch in seinem attraktiven Anteil am kommunalen und landesgrenzenübergreifenden Landschaftsraum. Deshalb sind die bisher der öffentlichen Zugänglichkeit entzogenen Uferflächen für die Bevölkerung zu erschließen.

Im Hinblick auf den im Gebiet bestehenden Entwicklungsdruck ist somit die Schaffung einer nachhaltigen planungsrechtlichen Grundlage sowohl für die angestrebte städtebauliche Neuordnung des Gebietes als auch zur Vermeidung bodenrechtlicher Spannungen durch geregeltes Miteinander örtlicher Nutzungen unabdingbar.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-259 ba wird nach § 13 a BauGB geführt; es handelt sich um ein typisches Verfahren der Innenentwicklung. Mittel zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur im Geltungsbereich stehen zur Verfügung.

 

 

Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 21.02. bis einschließlich 21.03.2011 statt.

 

Es informierten sich insgesamt 61 Bürger/Innen sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt (Info per Mail) und SenStadt XO I (zuständig für Brückenbauwerke) über die Planung (= 63 Personen). Aus den Einsichtnahmen resultieren 4 schriftliche und 6 mündliche Stellungnahmen.

 

 

Wesentliche schriftliche Äußerungen:

 

Rechtsvertretung der Bethanien Diakonissen-Stiftung:

 

1.              Die Eingliederung der Seniorenresidenz in den Richtungssektor C soll durch die weiter entfernt liegende Bebauung vom Emissionspunkt gerechtfertigt sein. Je weiter entfernt die Bebauung vom Emissionspunkt liegt, desto lauter können die Geräusche vom Emissionspunkt in Richtung der einzelnen Sektoren ausgehen; bei der Wohnbebauung sollte dann jedoch der gleiche Geräuschpegel ankommen. Wie hoch dieser Geräuschpegel bei bzw. in den Gebäuden sein darf, ist in dem Entwurf des B- Plans nicht angegeben. Da es jedoch darauf ankommt, wie hoch die Lärmbelästigung an und in der angrenzenden Bebauung ist, muss sich anhand des B- Plans auch erkennen lassen, welche Immissionskontingente sich dort konkret in Zahlen ergeben.

Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass sich das jeweils bei und in der Bauung ankommende Geräusch die zulässigen Werte nicht übersteigt; das ist nur dann möglich, wenn sich aus dem B- Plan direkt ergibt, welche Werte wo eingehalten werden.

 

2.              Weiterhin unterliegt Bedenken, dass das Lärmschutzgutachten ausschließlich auf vorhandene Lärmquellen abstellt. Hierbei handelt es sich um einen Spiel- bzw. Bolzplatz, von dem massive Beeinträchtigungen für MI 1/MI 2 ausgehen. Des weiteren einen Altglascontainer, dessen Emissionen bei Entleerung sehr hoch sind. Das Gutachten enthält jedoch keine Erkenntnisse über die Emissionswerte der durch den B- Plan zugelassenen Anlagen und Betriebe (TF 4).

Wie sich aus der TF 4 ergibt, wird in den Bereichen SO 1 und 2 nicht nur Schifffahrt eine Emissionsquelle darstellen, sondern auch eine Möglichkeit zum Betrieb, zur Herstellung, Reparatur und Wartung von Schiffsausrüstung einschließlich Betriebe zur Versorgung mit Schiffsausrüstung und logistischer Dienstleistungen eröffnet. Da die Emissionswerte der einzelnen Betriebe nicht bekannt sind, besteht die Sorge, dass die Zulassung dieser durch den B- Plan zu Konflikten führen kann, weil sie einerseits durch den B- Plan zugelassen und andererseits nach den Emissionswerten wiederum nicht zulässig sein könnten.

 

3.              Wir haben Bedenken im Hinblick auf die Formulierung der Nutzung der Sondergebiete als Standort für Reparaturarbeiten von Wasserfahrzeugen. „Wasserfahrzeuge“ sind Boote/ Schiffe ohne Größenbeschränkung. Sofern Reparaturarbeiten daran überhaupt zugelassen werden sollen (für deren Emissionswerte auch keine Erkenntnisse vorliegen), müsste der Begriff der „Wasserfahrzeuge“ durch „Kleinfahrzeuge“ im Sinne des § 1.01 Nr. 14 der BInSchStrO ersetzt werden. Dadurch könnte sichergestellt werden, dass keine größeren Schiffe bearbeitet werden können und kein Werftbetrieb entsteht.

 

 

Abwägung:

 

1.              Im Bebauungsplan wird die zulässige Geräuschemission als flächenbezogene Schallleistung (Emissionskontingent LEK) dargestellt. Das Emissionskontingent darf nicht höher sein als am nächstgelegenen Immissionsort –hier IO 2 – zulässig ist. Der Immissionsort 2 befindet sich an der nördlichen Grenze des Grundstücks Spandauer Burgwall 21. In Richtung der übrigen Immissionsorte, die sich in größerer Entfernung zur Schallquelle befinden, darf mehr Schall abgestrahlt werden. Diese Differenz wird als Zusatzkontingent für die Richtungssektoren A, B und C angegeben.

Mit der Festsetzung zum Schallschutz wird die zulässige Geräuschimmission – ausgehend von den Sondergebieten - am Immissionsort 1 (IO 1) auf einen Beurteilungspegel von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts begrenzt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Immissionsrichtwert nach TA Lärm für die Gesamtbelastung durch gewerblichen Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten wird. Der Immissionsort 1 befindet sich an der Nordfassade des Gebäudes auf dem Grundstück Spandauer Burgwall 27 und ist der am stärksten betroffene Ort des Gebäudekomplexes hinsichtlich des Lärms, der von den Sondergebieten ausgeht. An allen anderen Fassaden auf dem Gelände der Stiftung „Bethanien“ können also nur geringere Pegel auftreten. Auch die Geräusche, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Sondergebiets bei Arbeiten am Ufer entstehen, werden dem Sondergebiet zugerechnet.

 

2.              Das Lärmschutzgutachten und der Bebauungsplan stellen nicht nur auf derzeit vorhandene Lärmquellen (Bolzplatz etc.) ab, sondern berücksichtigen gerade in Zukunft nach dem Bebauungsplan mögliche Lärmquellen (Bauliche Anlagen, Betriebe etc.) und begrenzen deren Emissionen durch entsprechende Festsetzungen. Es ist richtig, dass nicht bekannt ist, welche Emissionswerte die künftigen Betriebe aufweisen werden. Daher soll im Bebauungsplan nicht die Art der Betriebe nach Immissionserwartungen eingegrenzt werden, sondern durch Emissionskontingente.

Falls in Zukunft im Sondergebiet eine andere Nutzung oder ein zusätzliches Vorhaben (Beispiel Reparaturstätte) realisiert werden soll, muss zuvor durch eine Immissionsprognose nachgewiesen werden, dass die Regelung zum Schallschutz im Bebauungsplan eingehalten wird.

Das bezirkliche Umweltamt kann durch Schallpegelmessung überprüfen, ob die Festsetzungen zum Schallschutz eingehalten werden.

 

3.                   Der Begriff „Wasserfahrzeuge“ erfasst alle, gerade auch die kleineren auf dem Wasser fahrenden Fahrzeuge (Boot, Kanu, Wasserfahrrad etc.). Der Begriff ist aber tatsächlich so umfassend, dass auch Schiffe darunter fallen. Das Sondergebiet ist jedoch aufgrund seiner Größe und Lage ohne Hafen und Slipanlage, getrennt vom Wasser durch eine öffentliche Parkanlage nicht geeignet, Schiffe aufzunehmen. Dementsprechend reduziert sich die Nutzung zwangsläufig auf Kleinfahrzeuge. Im Übrigen hängt die Höhe der Lärmemission nicht von der Größe des Wasserfahrzeugs ab.

Fachlich ist also die Änderung der textlichen Festsetzung und damit des Plandokuments nicht erforderlich, zumal die Lärmemission durch die festgesetzten Lärmkontingente begrenzt ist. Gleichwohl umschreibt der Begriff „Kleinfahrzeuge“ die Art des Betriebsstandorts treffender. Da unter „Kleinfahrzeuge“ z.B. auch PKWs fallen würden und es sich im Bebauungsplan um Sondergebiete für Wassertourismus handelt, in denen nur wasserbezogene Nutzungen ermöglicht werden sollen, wird der Begriff „Kleinfahrzeuge“ weiter präzisiert und lautet nun „Wasserkleinfahrzeuge“.

In der TF Nr. 4 wird der Begriff „Wasserfahrzeuge“ durch „Wasserkleinfahrzeuge“ ersetzt. In der Begründung zum B- Plan wird zudem ausgeführt, dass darunter Wasserfahrzeuge zu verstehen sind, deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen. Diese Formulierung wird an die Begriffsbestimmung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) angelehnt, in der der Begriff „Kleinfahrzeuge“ verwendet wird; ein Widerspruch wird vermieden.

 

 

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes:

 

1.                   Die Untere- Havel- Wasserstraße (UHW) ist eine Bundeswasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist.

Der von Ihnen überplanten Wasserfläche in einer Breite von 25 m in die UHW hinein, kann das WSA nicht zustimmen. Die Wasserfläche von 25 m ragt zu weit in die Fahrrinne der UHW hinein. Strom- und schifffahrtspolizeilich wird in dem B- Plan nur eine einschiffige Liegebreite von 11,50 m vom WSA zugestimmt. Damit ist die eingezeichnete Wasserfläche im Planteil von einer Breite von 25 m auf 11,50 m zu reduzieren. Sie steht im Eigentum der WSV des Bundes.

 

2.                   Satz 4, Seite 12, Kapitel 1.2.5.1, Abs. 2 „Trotz vorhandener Stromkästen ...“ ist ersatzlos zu streichen oder dieser ist anders zu formulieren. Der Satz erzeugt eine Stimmung gegen die Binnenschiffer, ohne konkrete Änderungen im B- Plan aufzuzeigen.

 

3.                   Im Kapitel 2.3.2, S. 58 schreiben Sie wieder „Da Landstromanschlüsse vorhanden sind, ist zu empfehlen, dass das zuständige WSA die generelle Nutzung dieser Anschlüsse vorschreibt.“ Das WSA kann keinen Anschlusszwang aussprechen, da es hierfür keine rechtliche Grundlage gibt. Dieser Satz ist ebenfalls ersatzlos zu streichen.

 

4.                   In Ihrer Begründung zum beabsichtigten B- Plan fehlt dem WSA die klare Aussage, dass dem Befahren des neu errichteten Uferwanderweg/ Radfahrerweg mit Tankfahrzeugen etc. künftig nicht zugestimmt wird.

 

5.                   Auf die geplante Ausbauplanung der UHW habe ich in meiner Stellungnahme vom 12.08.2010 hingewiesen. Stellungnahme zur Ausbauplanung vom 12.08.2010: Die UHW soll ausgebaut werden. Dazu werden Daueranker mit einer Neigung von 40° in tief liegende Bodenschichten eingebaut, durch die sich jedoch für die vorhandene und künftige Bebauung keine wesentlichen Beeinträchtigungen ergeben. Dalben sollen zurückgebaut werden. Baubeginn ist für 2015 geplant; wasserseitige Nutzungen durch Dritte werden dann nicht mehr möglich sein.

 

 

Abwägung:

 

1.              Die im B- Plan blau dargestellten Flächen sind in der Zeichenerklärung unter dem Punkt „Nachrichtliche Übernahmen“ zu finden. Dies bedeutet, dass die Wasserflächen im B- Plan nachrichtlich übernommen werden; die Wasserflächen werden weder als solche festgesetzt, noch werden sonstige Regelungen bezüglich der blau dargestellten Flächen getroffen. Daher ist es völlig unerheblich, in welcher Breite sie dargestellt werden und wer Eigentümer der Flächen ist.

 

2.              Im Kapitel 1.2.5 der Begründung werden die Lärmimmissionen dargestellt. Dabei wird neben den rechtlichen Bestimmungen, den Berechnungsgrundlagen und den verschiedenen Schallemissionen der vorhandenen und künftigen Verursacher auch die derzeitige örtliche Situation dargestellt, um Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Maßnahmen zum Schutz sensibler Nutzungen vor Lärmbelastungen im Bebauungsplan treffen zu können. Dies ist insbesondere für das Lärmschutzgutachten die Grundlage. Daher ist die Aussage, dass die Berufsschiffer Dieselaggregate laufen lassen ein wichtiger Parameter für das Lärmgutachten.

 

3.              Im Kapitel 2.3.2 werden die Ergebnisse des Lärmschutzgutachters zur Geräuschkontingentierung dargestellt. Dieser empfiehlt, die Nutzung der vorhandenen Landstromanschlüsse, da dann die Vorbelastung durch die Berufsschifffahrt entfällt. Gleichwohl ist der Status Quo in die Berechnung eingegangen.

Die o.a. Lärmemissionen der Berufsschiffer sind berücksichtigt und haben also auf das Bebauungsplanverfahren sonst keinen direkten Einfluss.

In der Begründung steht nicht, dass das WSA einen Anschlusszwang aussprechen kann, sondern dass im B- Planbereich bzw. rückwirkend von diesem auf die Grundstücke außerhalb des B- Plangebiets keine Richtwertüberschreitungen ausgehen. Durch Aufstellen entsprechender Schilder soll auf die Nutzung der Anschlüsse hingewiesen werden.

 

4.              Der „Uferwander- und Radfahrweg“ soll im B- Plan als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden. Außer mit der Fläche „D“, die mit einem Leitungsrecht belastet werden soll, sind keine weiteren Belastungen der Grünfläche vorgesehen, so dass künftige Nutzungen der Grünfläche mit Kraftfahrzeugen schon aufgrund der Festsetzung als öffentliche Grünfläche ausgeschlossen sind.

 

5.              Die geplante Ausbauplanung der UHW wurde bereits zur Behördenbeteiligung zur Kenntnis genommen und abgewogen. Hinweis: Dalben sind in den Grund eingerammte Pfähle zum Befestigen von Schiffen.

 

 

1 Bürger/In:

 

Die kommunal recht lang und heftig umstrittene Schiffsanlegestelle kommt endlich und rechtssichernderweise auf eine vernünftige Planungsgrundlage, denke ich. Die ökonomisch höchst bedeutsame Anbindung der wassergebundenen Ausflugs- und Touristenverkehre sollte die Spandauer Altstadt wesentlich stärken helfen. Wegen diesem überwiegenden „besonderen öffentlichen Interesse“ sollten Einsprüche der Anwohner zwar sachgerecht gelöst werden (Lärm), aber dem Planungsvorhaben grundsätzlich nichts mehr anhaben können.

 

 

Abwägung:

 

Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

1 Bürger/In:

 

Die Straße Spandauer Burgwall soll auf 13 m verbreitert werden. Dieser Änderung kann ich nicht zustimmen, da ich dafür einen Teil meines Grundstücks (Spandauer Burgwall 16) hergeben müsste und ich hierfür keinen ausreichenden Grund sehe.

 

Die heutige Straße ist so breit, dass zwei LKW’s bzw. Busse problemlos passieren können – die Straße wurde bereits 1974 für den damaligen LKW- Verkehr verbreitert, so dass eine zusätzliche Verbreiterung nicht notwendig ist.

 

Auch steht es in keinem Verhältnis die Straße für zusätzliche Parkplätze zu verbreitern. Sollte es zu Parkplatzproblemen aufgrund der Besucher und des Personals der Agaplesion Bethanien Diakonie GmbH kommen, sollte dies nicht auf Kosten der Anwohner gelöst werden, da sie ausreichend Fläche besitzt um Parkplätze zu schaffen.

 

 

Abwägung:

 

In dem Bebauungsplan VIII-18 vom 30.12.1974 (festgesetzt) wird die Straße Spandauer Burgwall in einer Breite von 13 m festgesetzt. Bereits heute verfügt der Einwender somit über planungsrechtlich gesichertes Straßenland. Diese Breite wird in dem Bebauungsplanentwurf VIII-259 ba aufgenommen. Er führt also keineswegs zu einer Änderung der Verkehrsflächenbreite. Nach der im Land Berlin verbindlich eingeführten RASt 06 ist für die Straße Spandauer Burgwall eine Breite von 14 m vorgesehen. Da für die Errichtung der Straße jedoch private Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden müssen, ist bei Einschränkung der Gehwege auch eine Breite von 13 m vertretbar. Mit dieser Straßenbreite wurde ein Kompromiss zwischen den Bedürfnissen der Verkehrsteilnehmer, deren Bedürfnisse nach einer sicheren Nutzung der Straßenverkehrsfläche damit gewährleistet sind, der vorhandenen Verkehrsbelastung und den Interessen der Anlieger an ihrem Grundeigentum gefunden. Eine weitere Reduzierung der Straßenverkehrsfläche kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht; es werden keine Stellplätze für die Seniorenresidenz vorgesehen.

 

Eine den individuellen Wünschen einzelner Anlieger entsprechende Verkehrsplanung verbietet sich aus Gründen der Verkehrssicherheit und des reibungslosen Verkehrsflusses.

 

 

Wesentliche mündliche Äußerungen:

 

Ø                   SenStadt XO I

 

Der B- Plan sieht die Festsetzung des Burgwallgrabens als öffentliche Parkanlage vor. Innerhalb des Bereichs ist die Querung des Grabens erkennbar. Es ist keine Fußgängerbrücke, sondern wahrscheinlich eine wasserwirtschaftliche Betriebsanlage, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Es gibt keine Zuständigkeit bei SenStadt X OI für diese Querung. Bei einer Festsetzung als öffentliche Parkanlage wäre die Querung frei zugänglich. Die vorhandene Querung entspricht nicht den Vorgaben für Brücken. Sollte an dieser Stelle eine Brücke für die öffentliche Nutzung gewünscht sein, wäre diese neu zu bauen und im B- Plan mit Kreuzsignatur darzustellen. Sollte es bei der betrieblichen Anlage bleiben, müsste sicher gestellt werden, dass diese nicht von der Öffentlichkeit betreten werden kann (Sicherungspflicht).

 

Abwägung:

 

Bei der Querung über den Graben handelt es sich um eine wasserwirtschaftliche Betriebsanlage, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Im B- Plan soll in diesem Bereich eine Brücke weder festgesetzt, noch nachrichtlich übernommen werden; es handelt sich nicht um die Brücke, die im Zuge des Ausbaus des Havelgrünzugs errichtet werden soll.

Sicherungsmaßnahmen an diesem Bauwerk entziehen sich dem bauleitplanerischen Regelungsinstrument. Das Naturschutz- und Grünflächenamt wird als Eigentümer der öffentlichen Grünflächen entlang des Bullengrabens entsprechende Sicherungsvorkehrungen treffen. Gleichzeitig ist das Land Berlin (SenStadt) als Eigentümer der Fläche des Bullengrabens für die entsprechende Sicherung des Wehrs zuständig und verantwortlich.

 

 

Ø      2 Bürger/In:

 

Es wird eine positive Äußerung zum geplanten Grünzug entlang der Havel abgegeben.

 

 

Abwägung:

 

Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Ø      2 Bürger/In:

 

Durch den künftigen Busverkehr zur Anlegestelle wird Verkehrslärm befürchtet.

 

Abwägung:

 

Nach dem Gutachten „Prognose der Geräuschimmissionen vom 11.01.2010“ kommt es aufgrund von Verkehr (Busse, LKW, PKW) auf der Erschließungsstraße zum Sondergebiet nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV.

 

 

Ø      1 Bürger/In:

 

Die Erschließung des Sondergebiets sollte über den Ziegelhof und das Havelufer erfolgen.

 

Abwägung:

 

Ziel des Bebauungsplans ist es, für den attraktiven Uferbereich an der Havel eine lageadäquate Nutzung festzusetzen. Daher soll der Verkehr gerade nicht am Ufer entlang geführt werden, sondern von Fußgängern und Radfahrern zur Erholung und zum Aufenthalt genutzt werden können. Der Ufergrünzug ist Teil des Havel- Radweges.

 

 

Änderungen der Planzeichnung und Begründung nach Abwägung:

 

Auf der Planzeichnung wird ein Änderungsvermerk eingetragen. In der TF Nr. 4 wird der Begriff „Wasserfahrzeuge“ durch „Wasserkleinfahrzeuge“ ersetzt. Um die Bestimmtheit des Begriffs zu wahren, wird in der Begründung erläutert, dass mit dem Begriff „Wasserkleinfahrzeuge“ Kleinfahrzeuge gemäß § 1.01 Begriffsbestimmung Nr. 14 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BInSchStrO) vom 08.10.1998 (BGBl. I S. 3148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2868), gemeint sind.

Da es sich bei der Änderung um eine Klarstellung eines sich ohnehin faktisch ergebenden Sachverhalts handelt, sind Auswirkungen auf den Planungsablauf nicht erkennbar.

 

Die Begründung wird bezüglich der neuen Begrifflichkeit geändert sowie der auf die Mischgebiete einwirkenden Lärmimmissionen sprachlich prägnanter gefasst, redaktionell überarbeitet und um den Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe vom 25.01.2011 ergänzt. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 15.03.2011 die Festlegung von sieben Sanierungsgebieten, u.a. das Sanierungsgebiet Wilhelmstadt, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII-259 ba befindet, sowie dafür notwendige Leitprogramme der Städtebauförderung beschlossen. In diesem Bereich soll gemäß Leitlinien der Quartiersentwicklung eine städtebauliche Umstrukturierung zu höherwertigen Nutzungen aktiv geplant, gefördert und gemeinsam mit privaten Investoren umgesetzt werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

Aufgrund der geänderten Begrifflichkeit ist das Plandokument mit Vermerk vom 20.05.2011 geändert worden.

 

Der Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 07.06.2011 gefasst. In der gleichen Sitzung hat das Bezirksamt die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung von vier Doppelhaushälften im MI 1/ MI 1a auf dem Grundstück Spandauer Burgwall 15 (Flurstücke 180, 181, 182, 183) im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII-259 ba beschlossen.

 

Das Bezirksamt hat in der gleichen Sitzung den Beschluss über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV gefasst.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07.06.2011 die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

B               Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011

(BGBl. I S. 619).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873).

 

 

C              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen und Straßenverkehrsfläche wird durch Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt haben. Die dafür anzusetzenden Kosten sind zu gegebener Zeit in die bezirkliche Investitionsplanung einzustellen.

 

Bei Umsetzung der Planung entstehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche, da nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausbau des Spandauer Burgwalls anliegende Grundstücke fremdnützig überplant werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich planungsrechtlich seit dem Jahr 1974 um öffentliche Straßenverkehrsfläche handelt.

 

Die Feststellung der Entschädigungsansprüche nach § 40 ff BauGB ist einem gesonderten entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten.

 

Ein Anspruch auf Übernahme der Grundstücksflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB besteht nicht, da die Grundstücke auch ohne den abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich nutzbar sind. Zu gegebener Zeit entstehen Kosten für den Erwerb der Straßenverkehrsflächen.

 

Die Zufahrt zur touristischen Erschließung des Burgwallgrabens mit Stellplätzen und öffentlicher Grünanlage sowie der Uferwanderweg entlang der Havel wird zu 90 % mit Mitteln zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur finanziert; die Mittel stehen für das Jahr 2011 zur Verfügung. Für die restlichen 10 % wurde zur Finanzierung ein entsprechender Antrag zur Übernahme bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt.

 

 

Zu dieser Vorlage gehört als Anlage eine Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-259 ba im Maßstab 1: 5000.

 

 

Berlin, den 09.06.2011

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Birkholz              Röding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

 
 

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