Drucksache - 2304/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-52 für eine Teilfläche des Grundstücks Grundbuch von Spandau Blatt 22308 östlich der Straße Am Kiesteich (Parkplatz) im Bezirk Spandau, Ortsteil Falkenhagener Feld
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
30.06.2010 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl.z.Beschlussf. v. 01.06.2010
Anlage z.Vorl.z.B. v. 01.06.2010

Vorg

Vorg.:            Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 25. April 2006 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-52 - Vorlage zur Kenntnisnahme vom 16. November 2006 - Drucksache Nr. 93 - XVIII. Wahlperiode

 

Anlg.:            Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 197. März 2010 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

I.            Entwurf des Bebauungsplans 5-52 vom 16. Dezember 2009 mit Änderungen vom 18. März 2010 für eine Teilfläche des Grundstücks Grundbuch von Spandau Blatt 22308 östlich der Straße Am Kiesteich (Parkplatz) im Bezirk Spandau, Ortsteil Falkenhagener Feld.

 

II.                                                          Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-52

im Bezirk Spandau, Ortsteil Falkenhagener Feld

 

Vom.......................2010

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird ver­ord­net:

 

§ 1

Der Bebauungsplan 5-52 vom 16. Dezember 2009 mit Deckblatt vom ??. Februar 2010 für eine Teilfläche des Grundstücks Grundbuch von Spandau Blatt 22308 östlich der Straße Am Kiesteich (Parkplatz) im Bezirk Spandau, Ortsteil Falkenhagener Feld wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-90 d im Bezirk Spandau, Ortsteile Spandau unds Staaken, vom 5. August 1976 (GVBl. S. 1724) festgesetzten Bebauungsplan.

 

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

3.1.             die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

4.2.             das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§  44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

§ 4

(1)       Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

5.1.             eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

6.2.             eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

7.3.             nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

8.4.             eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung dem Bezirksamt Spandaugegenüber der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)        Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A.              Begründung:

Das Bezirksamt Spandau hat mit Beschluss vom 25. April 2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-52 beschlossen. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Vereinssportzentrums.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 7. Januar 2008 bis einschließlich 21. Januar 2008 statt. Das Ergebnis der "vorgezogenen" Öffentlichkeitsbeteiligung hatte keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde ab dem 19. Dezember 2007 für die Dauer von einem Monat durchgeführt. Die Rückäußerungen wurden bei der Weiterbearbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 7. Januar 2008 bis einschließlich 21. Januar 2008 statt. Das Ergebnis der "vorgezogenen" Öffentlichkeitsbeteiligung hatte keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 26. Januar bis zum 27. Februar durchgeführt und machte folgende Planänderungen erforderlich:

·         Planzeichnung: Aufgrund des geringfügigen - aus dem Vorhaben Vereinsportzentrum - resultierenden Stellplatzbedarfs von gleichzeitig maximal 7 Stellplätzen - von künftig insgesamt 88 Stellplätzen - überwiegt auch künftig der Bedarf aus der Nutzung des Spektegrünzuges, so dass die Ausweisung der Stellplatzanlage als "weiße Fläche" gem. § 9 Abs. 1 Nr. 9 mit der Zweckbestimmung "Stellplatzanlage für Freizeit-, Sport und Erholungsnutzung" erfolgt.

Eine Überprüfung durch das Naturschutz- und Grünflächenamt vor Ort hat ergeben, dass die Kronen der Spitzahorne entlang der Straße Am Kiesteich gegenwärtig schon 1m über den 7m breiten vorhandenen Grünstreifen hinausragen. Da aufgrund des Alters der Bäume mit weiterem Kronenwachstum zu rechnen ist, wurde der Stellungnahme des Naturschutz- und Grünflächenamtes gefolgt und das Baufenster um 4 m nach Osten verschoben, um für die westliche öffentliche Grünfläche eine "kronenfreundliche" Breite von 9 m zu erreichen.

·         Textliche Festsetzungen: Die textliche Festsetzung, die eine Pflanzbindung und die Gliederung der Stellplatzanlage durch Bäume regeln sollte, wurde gestrichen, da ein umfassender Umbau der Anlage bebauungsplanbezogen nicht mehr erfolgen soll. Nunmehr sind lediglich geringfügige Anpassungsmaßnahmen vorgesehen.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2009 hat das Bezirksamt Spandau die Erweiterung des Geltungsbereiches um die südliche Stellplatzzufahrt beschlossen.

Der Umweltbericht wurde mit fachlicher Unterstützung des Naturschutz- und Grünflächenamtes dementsprechend fortgeschrieben.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 7. Januar bis einschließlich 8. Februar 2010 statt.

Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Im o. g. Auslegungszeitraum haben zehn Bürger und ein Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit wahrgenommen, sich über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planungsabsichten zu informieren. Einzig die Berliner Stadtreinigungsbetriebe äußerten sich schriftlich zur Planung und erklärten, ihre Belange seien durch den Bebauungsplan 5-52 nicht berührt.

Auswirkungen auf die Planung

Die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Stellungnahmen führt zu keinen Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplans 5-52.

Dennoch wurde folgende redaktionelle Klarstellung in den Originalplan eingearbeitet: Die Verpflichtung, die Bepflanzung zu erhalten, wurde eindeutiger gefasst. Außerdem wurde die in der Begründung dargestellte Substratstärke der Dachbegrünung nun auch in die Textliche Festsetzung eingeführt. Die geänderte Textliche Festsetzung Nr. 1 lautet:

·         "Die Dachflächen sind in einem Umfang von 1.000 m² extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Erdschicht für die Dachbegrünung muss mindestens 0,08 m betragen."

Folgende redaktionelle Änderung wurde erforderlich und ist in den Originalplan eingearbeitet worden:

·Die Textliche Festsetzung Nr. 1 wurde zur Klarstellung wie folgt gefasst bzw. ergänzt: "Die Dachflächen sind in einem Umfang von 1.000 m² extensiv zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Erdschicht für die Dachbegrünung muss mindestens 0,08 m betragen."

Aufgrund der Klarstellungen ergibt sich keine Beteiligungsnotwendigkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV hat während seiner Sitzung am 2. März 2010 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das Ergebnis dieser Auslegung hat das Bezirksamt während seiner Sitzung am 4. Mai ?. März 2010 beschlossen.

Mit gleichem Beschluss traf das Bezirksamt Spandau die Entscheidung über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Verordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV.

B.              Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873)

C.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Die Errichtung des Vereinssportzentrums erfolgt in Komplementärfinanzierung sowohl aus Mitteln des Stadtumbau West als auch aus Eigenmitteln des Vereins. Betrieb und Unterhaltung der Anlage ist durch den Verein sicherzustellen. Das Planungsverfahren einschließlich erforderlicher Gutachten wird aus Fördergeldern des Stadtumbau West finanziert.

 

 

Berlin-Spandau, den 1. Juni 2010

Das Bezirksamt

 

 

 

 

 

 

 

            Birkholz                                                                                              Röding

            Bezirksbürgermeister                                                                                   Bezirksstadtrat


 

 
 

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