Drucksache - 1972/XVIII  

 
 
Betreff: Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-323 für die Verbreiterung des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und Straße 393 im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 299/387 und 300/386 Ecke Finkenkruger Weg 74/74 A und des Grundstücks Straße 393 Nummer 1 sowie für Teilflächen der Grundstücke Seegefelder Weg 296, 296 A und 298 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.11.2009 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. B. v. 13.11.2009
Anlage z. Vorl.z.B. v. 13.11.2009

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 08

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 08.08.1995 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-323 –Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 11.09.1995.

 

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.08.1991 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 und den Beschluss des Bezirksamtes vom 04.08.1992 über das Ergebnis der vorgezogenen Bürgerbeteiligung des Bebauungsplans VIII-319 -Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 27.11.1992.

 

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 30.10.2007 über die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323, die Weiterführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB sowie die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 –Vorlage zur Kenntnisnahme (Zwischenbericht) vom 30.11.2007 – Drucksache Nr. 0808 – XVIII. Wahlperiode.

 

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 16.12.2008 gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der von der Änderung der Planung betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB -Vorlage zur Beschlussfassung vom 09.01.2009 – Drucksache Nr. 1467 – XVIII. Wahlperiode.

 

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 05.11.2009 gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB, das Ergebnis der Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB und der Änderung des Titels des Bebauungsplans VIII-323 .

 

Anlage:  Kartenausschnitt des Bebauungsplanes VIII-323

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 23.10.2009 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

 

A.            Entwurf des Bebauungsplans VIII-323

 

B.                                                     Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-323
im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

Vom ............. 2009

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII-323 vom 27. Juni 2008 mit Deckblatt vom 12. November 2008 für die Verbreiterung des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und Straße 393 im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 299/ 387 und 300/ 386 Ecke Finkenkruger Weg 74/ 74 A und des Grundstücks Straße 393 Nummer 1 sowie für Teilflächen der Grundstücke Seegefelder Weg 296, 296 A und 298 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-B im Bezirk Spandau vom 01. März 1972 (GVBl. S. 509) und den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-91 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, vom 18. Februar 1970 (GVBl. S. 438) festgesetzten Bebauungsplan.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.      die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.      das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1)        Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)        Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Dieser BVV- Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

 

 

Begründung

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Absicht des Bezirkes, die Verkehrssicherheit des Seegefelder Weg in seiner Funktion als örtliche Hauptverkehrsstraße zu steigern. Dem Seegefelder Weg kommt als Teilstück der örtlichen Hauptverkehrsstraße, die mit der Seegefelder Straße von der Spandauer Altstadt bis zur Landesgrenze führt, besondere Bedeutung zu.

 

Der Ausbau des Seegefelder Weges ist als sicherheitsverbessernde Maßnahme notwendig, da seit der Grenzöffnung eine wesentlich stärkere Frequentierung der Straße durch den KFZ- Verkehr zu verzeichnen ist und bei den gegenwärtigen Straßenquerschnitten Fußgänger und Radfahrer aufgrund fehlender Fuß- und Radwege besonders gefährdet sind. Der gegenwärtige Straßenquerschnitt wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Den örtlichen Verkehrsverhältnissen ist Rechnung zu tragen.

 

 

Verfahren:

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-323 (alte Fassung) durch das Bezirksamt erfolgte mit Beschluss vom 08.08.1995. Die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-319 (alte Fassung) durch das Bezirksamt erfolgte mit Beschluss vom 27.08.1991.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 02.07.1996 die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-319 (alte Fassung) beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte für den Bebauungsplan VIII-323 (alte Fassung) vom 25.09.1995 bis einschließlich 25.10.1995. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 16.04.1996 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte für den Bebauungsplan VIII-319 (alte Fassung) vom 16.03.1992 bis einschließlich 16.04.1992. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 04.08.1992 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand für den Bebauungsplan VIII-323 (alte Fassung) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nicht statt.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand für den Bebauungsplan VIII-319 (alte Fassung) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.08.1992 bis 19.10.1992 statt. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 21.03.1995 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf VIII-323 (alte Fassung) fand nicht statt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf VIII-319 (alte Fassung) fand in der Zeit vom 18.11.1996 bis einschließlich 18.12.1996 statt. Das Bezirksamt Spandau hat das Ergebnis der Beteiligung nicht beschlossen.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 30.10.2007 die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes VIII-323 (alte Fassung) um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-319, die Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-323 nach § 13 a BauGB und die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 beschlossen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf VIII-323 fand gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.03.2008 bis 16.04.2008 statt. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 22.07.2008 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf VIII-323 fand in der Zeit vom 28.07.2008 bis einschließlich 27.08.2008 statt.

Eine eingeschränkte Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 06.10.200824.10.2008 statt. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 06.01.2009 das Ergebnis der Beteiligungen beschlossen

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau hat den Entwurf zum Bebauungsplan VIII-323 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG in der Sitzung am 25.02.2009 beschlossen.

 

 

Information über das Ergebnis der Rechtsprüfung

 

Der Bebauungsplan wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AGBauGB in Verbindung mit der AV Anzeigeverfahren zur Rechtsprüfung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.05.2009 bat die Senatsverwaltung um Überarbeitung des Planes aufgrund von folgenden Beanstandungen und Hinweisen:

 

 

Beanstandungen:

 

1.            Beanstandung:

Das Erfordernis der Festsetzung ist nicht ausreichend begründet und mit den privaten Belangen nicht ausreichend abgewogen worden, da die festzusetzende Straßenbreite von 19,0 m nicht ausreichend begründet wurde.

 

Die Begründung wurde unter Punkt 2.3.1 entsprechend überarbeitet.

Es wurde vertiefend dargestellt, dass die Straßenbreite nicht nur aufgrund der RASt 06 erforderlich ist, sondern auch aus Gründen der Verkehrssicherheit für den nicht motorisierten Verkehr Rad- und Gehwege in ausreichender Breite erforderlich sind.

 

 

2.            Beanstandung:

In die Abwägung der Eigentumsbelange ist auch einzustellen, dass durch die Verkleinerung der Baugrundstücke die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke verringert wird.

 

Die Begründung wurde unter Punkt 2.3.2 entsprechend überarbeitet.

Es ist allgemein bekannt gewesen (Straßenlandauflassungsverträge wurden in den 30er Jahren geschlossen), dass ein späterer Ausbau des Seegefelder Weges geplant war, so dass heute die Lage der Gebäude und die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) auf der Mehrzahl der anliegenden Grundstücke dem festgesetzten Bebauungsplan VIII-B entspricht. Nach allgemeiner Bewertung wird auch noch nach Abtretung des für den Ausbau erforderlichen Straßenlandes überwiegend eine nach dem Bebauungsplan VIII-B zulässige GRZ von 0,2 erreicht. Nur bei einzelnen Grundstücken wird eine GRZ von bis zu 0,27 erreicht; diese Nutzungsüberschreitung in wenigen Fällen ist zugunsten einer entsprechend dem Verkehrsaufkommen ausreichenden Verbindungsstraße für den motorisierten Verkehr und der Sicherheit des nicht motorisierten Verkehrs hinzunehmen.

 

Das Land Berlin wird an die Eigentümer, die bei einer Neubebauung ihrer Grundstücke Einschränkungen des Nutzungsmaßes hinnehmen müssen, soweit Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, Entschädigungszahlungen leisten.

 

Die vorhandenen Gebäude genießen Bestandsschutz. Erst nach Abriss der Gebäude ist in Einzelfällen eine kleinere Grundfläche realisierbar. Dadurch würde sich in Einzelfällen bei einer Neubebauung die Grundfläche auf dem Grundstück um bis zu 7% reduzieren.

 

Sofern die Breite der Straßenverkehrsfläche so variiert werden würde, dass in den o.a. Einzelfällen auch bei einer Neubebauung der Grundstücke eine GRZ von 0,2 realisiert werden könnte, käme es zu Versprüngen in der Straßenverkehrsfläche. Versprünge in der Straßenverkehrsfläche würden zu einer Querschnittseinengung der Rad- und Gehwege sowie zu Versprüngen der Grundstückszufahrten führen. Beides stellt durch das eingeschränkte Sichtfeld des aus dem zurückgesetzten Grundstück herausfahrenden Verkehrsteilnehmers eine parzielle Gefährdung der Radfahrer und Fußgänger dar und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit. Darüber hinaus ergeben sich Probleme bei der Verlegung von Leitungen und bei dem Aufstellen von Straßenmobiliar (Verkehrsschilder, Beleuchtung, etc.) und Mehrkosten bei der Herstellung der Decke und Einteilung der Straßenverkehrsfläche.

 

 

3.            Beanstandung:

Da eine Eckabschrägung im Bereich Seegefelder Weg/ Reckeweg auf 3,0 m x 3,0 m reduziert wurde, ist zu prüfen, ob dies auch bei den übrigen Eckabschrägungen erforderlich ist.

 

Die westliche Eckabschrägung der östlichen Einmündung des Reckeweges wurde von 5,0 x 5,0 m auf 3,0 x 3,0 m reduziert, weil in diesem Eckbereich im Gegensatz zu den übrigen Bereichen kein Kraftfahrzeugverkehr mehr stattfindet. Die Begründung wurde unter Punkt 4.9 klargestellt.

 

 

4.            Beanstandung:

Durch die Ausweisung von allgemeinem Wohngebiet statt Straßenverkehrsfläche entsteht eine Baumaske vor den Grundstücken Seegefelder Weg 298 und 296/ 296A, wodurch diese Baugrundstücke nicht mehr direkt an einer Erschließungsstraße liegen. Hierzu fehlt die erforderliche Abwägung.

 

Diese Teilflächen (Flurstücke 1297 und 1076) sind zwar im Bebauungsplan VIII-91 als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen worden, jedoch damals nicht zum Ausbau dieses Abschnitts des Seegefelder Weges erworben bzw. als Straße gewidmet worden. Sie sind nach wie vor Bestandteil der o.a. Privatgrundstücke.

 

 

5.            Beanstandung:

Der Titel des Bebauungsplans ist nicht vollständig, da die Teilfläche des Grundstücks Straße 393 Nr. 1 nicht aufgeführt ist; damit würde die erforderliche Anstoßwirkung für das betroffene Grundstück fehlen.

 

Der Titel wurde um das o.a. Grundstück ergänzt und die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beteiligt.

 

 

6.            Beanstandung:

Die z.T. falsche Darstellung der Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a BauGB ist zu berichtigen.

 

Die für den Planbereich vorliegenden Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens gemäß §13 a BauGB sind unter den Punkten 4.10 f.e entsprechend nachvollziehbarer klargestellt worden.

 

 

Hinweise:

 

Es wurden redaktionelle Hinweise (Werte der Lärmimmissionen, Zitierung FNP und Rechtsgrundlagen, Amtsblattveröffentlichung, Datum des BVV- Beschlusses auf dem Reinplan, etc.) zur Begründung und zur Planzeichnung gegeben sowie tlw. eine Präzisierung der Begründung verlangt. Dem wurde gefolgt.

 

Aufgrund der Beanstandungen und Hinweise der Senatsverwaltung wurden die Begründung zum Bebauungsplan überarbeitet, die Daten auf der Planzeichnung ergänzt, eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durchgeführt und der Titel des Plans geändert.

 

 

Ergebnis der Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit

 

Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 A Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf VIII-323 fand in der Zeit vom 14.07.2008 bis einschließlich 17.08.2008 statt. Da keine Stellungnahmen abgegeben wurden, muss davon ausgegangen werden, dass keine Bedenken gegen den Plan vorliegen.

 

 

Änderung des Titels des Bebauungsplans VIII-323

 

Der Titel des Bebauungsplans war aufgrund der darin fehlenden Teilfläche des Grundstücks Straße 393 Nr. 1 nicht vollständig, so dass er geändert wurde.

Der Titel lautet künftig: Bebauungsplan VIII-323 für die Verbreiterung des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und Straße 393 im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 299/ 387 und 300/ 386 Ecke Finkenkruger Weg 74/ 74 A und des Grundstücks Straße 393 Nummer 1 sowie für Teilflächen der Grundstücke Seegefelder Weg 296, 296 A und 298 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken.

 

 

Nach Beschlussfassung der BVV zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erneut gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AGBauGB an.

 

 

C.             Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit in dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292).

 

 

D.            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche wird durch Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt haben. Der Ausbau des Seegefelder Weges im Abschnitt zwischen der Straße 393 bis zum Grundstück Seegefelder Weg  346/ 347 ist Bestandteil der Investitionsplanung 2007 bis 2011 des Bezirks. Die erste Finanzierungsrate war für 2008 vorgesehen. Der Senat hat die Eckwerte der Finanzplanung am 03.07.2007 beschlossen.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entstehen zum Zeitpunkt des Ausbaus Entschädigungsansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, da von den an dem Seegefelder Weg anliegenden Grundstücken ein ca. 3,0 bis 10,0 m breiter Streifen des jeweiligen Grundstücks in Anspruch genommen werden muss. Diese Fläche beträgt in dem Abschnitt Seegefelder Weg 297/ 300 bis 346/ 347 ca. 2174,0 m². Für den restlichen Abschnitt des Seegefelder Weges gibt es noch keinen Ausbauplan, so dass für diesen Abschnitt keine Angabe zu der Größe der abzutretenden Flächen gemacht werden kann.

Die Mittel für die Entschädigungsansprüche (Erwerb der künftigen Straßenverkehrsflächen) und die Ausbaukosten sind für einen Teilabschnitt in die Investitionsplanung eingestellt worden. Die Feststellung der Entschädigungsansprüche ist einem gesonderten entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten.

 

Ein Anspruch auf Übernahme der Grundstücksteilflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB besteht aufgrund der geringen Flächen nicht; die Grundstücke sind auch ohne den abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich nutzbar. D. h. es entstehen lediglich Kosten für den Erwerb der Straßenverkehrsflächen. Geltend gemachte Entschädigungsansprüche zur Wertminderung der Grundstücke sind gemäß der einschlägigen Paragrafen des Baugesetzbuchs zu prüfen und ggf. zu tragen (§§ 39 ff. BauGB).

Durch die Herstellung der Straßenverkehrsfläche können von den Anliegern Kosten erhoben werden. Die Höhe der Einnahmen kann derzeit noch nicht beziffert werden.

 

 

Berlin Spandau, den 13.11.2009

Das Bezirksamt

 

 

Birkholz              Röding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat


 

 
 

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