Drucksache - 1972/XVIII
Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 08.08.1995 über die Aufstellung des
Bebauungsplans VIII-323 –Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom
11.09.1995. Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.08.1991 über die Aufstellung des
Bebauungsplans VIII-319 und den Beschluss des Bezirksamtes vom 04.08.1992 über
das Ergebnis der vorgezogenen Bürgerbeteiligung des Bebauungsplans VIII-319
-Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 27.11.1992. Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 30.10.2007 über die Erweiterung des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323, die Weiterführung des
Verfahrens nach § 13 a BauGB sowie die Einstellung des Verfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 –Vorlage zur Kenntnisnahme
(Zwischenbericht) vom 30.11.2007 – Drucksache Nr. 0808 – XVIII. Wahlperiode. Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 16.12.2008 gemäß § 15 des
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der von der Änderung der Planung
betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB -Vorlage
zur Beschlussfassung vom 09.01.2009 – Drucksache Nr. 1467 – XVIII. Wahlperiode. Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 05.11.2009 gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der Rechtsprüfung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB, das Ergebnis der Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB und der Änderung des Titels des Bebauungsplans VIII-323 . Anlage: Kartenausschnitt des Bebauungsplanes VIII-323 Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs.
3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 23.10.2009 gemäß § 9 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen: A. Entwurf
des Bebauungsplans VIII-323 B.
Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des
Bebauungsplans VIII-323 Vom ............. 2009 Auf Grund
des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11
Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November
2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan VIII-323 vom 27. Juni 2008 mit Deckblatt vom 12. November 2008
für die Verbreiterung des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und
Straße 393 im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 299/ 387 und 300/ 386
Ecke Finkenkruger Weg 74/ 74 A und des Grundstücks Straße 393 Nummer 1 sowie
für Teilflächen der Grundstücke Seegefelder Weg 296, 296 A und 298 im Bezirk
Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-B im Bezirk Spandau vom
01. März 1972 (GVBl. S. 509) und den durch Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans VIII-91 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, vom 18. Februar
1970 (GVBl. S. 438) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des
Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215
Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Dieser BVV-
Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. Begründung Anlass für
die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Absicht des Bezirkes, die
Verkehrssicherheit des Seegefelder Weg in seiner Funktion als örtliche
Hauptverkehrsstraße zu steigern. Dem Seegefelder Weg kommt als Teilstück der
örtlichen Hauptverkehrsstraße, die mit der Seegefelder Straße von der Spandauer
Altstadt bis zur Landesgrenze führt, besondere Bedeutung zu. Der Ausbau
des Seegefelder Weges ist als sicherheitsverbessernde Maßnahme notwendig, da
seit der Grenzöffnung eine wesentlich stärkere Frequentierung der Straße durch
den KFZ- Verkehr zu verzeichnen ist und bei den gegenwärtigen
Straßenquerschnitten Fußgänger und Radfahrer aufgrund fehlender Fuß- und
Radwege besonders gefährdet sind. Der gegenwärtige Straßenquerschnitt wird
diesen Anforderungen nicht gerecht. Den örtlichen Verkehrsverhältnissen ist
Rechnung zu tragen. Verfahren: Die
Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-323 (alte Fassung) durch das Bezirksamt
erfolgte mit Beschluss vom 08.08.1995. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
VIII-319 (alte Fassung) durch das Bezirksamt erfolgte mit Beschluss vom
27.08.1991. Das
Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 02.07.1996 die Erweiterung des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-319 (alte Fassung) beschlossen. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte für
den Bebauungsplan VIII-323 (alte Fassung) vom 25.09.1995 bis einschließlich
25.10.1995. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 16.04.1996 das
Ergebnis der Beteiligung beschlossen. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte für
den Bebauungsplan VIII-319 (alte Fassung) vom 16.03.1992 bis einschließlich
16.04.1992. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 04.08.1992 das
Ergebnis der Beteiligung beschlossen. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand für den
Bebauungsplan VIII-323 (alte Fassung) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nicht statt. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand für den
Bebauungsplan VIII-319 (alte Fassung) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
28.08.1992 bis 19.10.1992 statt. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung
am 21.03.1995 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf VIII-323
(alte Fassung) fand nicht statt. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf
VIII-319 (alte Fassung) fand in der Zeit vom 18.11.1996 bis einschließlich
18.12.1996 statt. Das Bezirksamt Spandau hat das Ergebnis der Beteiligung nicht
beschlossen. Das
Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 30.10.2007 die Erweiterung des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes VIII-323 (alte Fassung) um den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-319, die Weiterführung des Verfahrens
zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-323 nach § 13 a BauGB und die
Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319
beschlossen. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplanentwurf VIII-323 fand gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
10.03.2008 bis 16.04.2008 statt. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung
am 22.07.2008 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf VIII-323 fand in der
Zeit vom 28.07.2008 bis einschließlich 27.08.2008 statt. Eine
eingeschränkte Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit und
der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 06.10.2008 –
24.10.2008 statt. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 06.01.2009
das Ergebnis der Beteiligungen beschlossen Die
Bezirksverordnetenversammlung Spandau hat den Entwurf zum Bebauungsplan
VIII-323 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG in der Sitzung am
25.02.2009 beschlossen. Information
über das Ergebnis der Rechtsprüfung Der
Bebauungsplan wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4
Satz 1 AGBauGB in Verbindung mit der AV Anzeigeverfahren zur Rechtsprüfung
vorgelegt. Mit
Schreiben vom 19.05.2009 bat die Senatsverwaltung um Überarbeitung des Planes
aufgrund von folgenden Beanstandungen und Hinweisen: Beanstandungen: 1. Beanstandung:
Das
Erfordernis der Festsetzung ist nicht ausreichend begründet und mit den
privaten Belangen nicht ausreichend abgewogen worden, da die festzusetzende
Straßenbreite von 19,0 m nicht ausreichend begründet wurde. Die
Begründung wurde unter Punkt 2.3.1 entsprechend überarbeitet. Es wurde
vertiefend dargestellt, dass die Straßenbreite nicht nur aufgrund der RASt 06
erforderlich ist, sondern auch aus Gründen der Verkehrssicherheit für den nicht
motorisierten Verkehr Rad- und Gehwege in ausreichender Breite erforderlich
sind. 2. Beanstandung: In die
Abwägung der Eigentumsbelange ist auch einzustellen, dass durch die
Verkleinerung der Baugrundstücke die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke
verringert wird. Die
Begründung wurde unter Punkt 2.3.2 entsprechend überarbeitet. Es ist allgemein
bekannt gewesen (Straßenlandauflassungsverträge wurden in den 30er Jahren
geschlossen), dass ein späterer Ausbau des Seegefelder Weges geplant war, so
dass heute die Lage der Gebäude und die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) auf
der Mehrzahl der anliegenden Grundstücke dem festgesetzten Bebauungsplan VIII-B
entspricht. Nach allgemeiner Bewertung wird auch noch nach Abtretung des für
den Ausbau erforderlichen Straßenlandes überwiegend eine nach dem Bebauungsplan
VIII-B zulässige GRZ von 0,2 erreicht. Nur bei einzelnen Grundstücken wird eine
GRZ von bis zu 0,27 erreicht; diese Nutzungsüberschreitung in wenigen Fällen
ist zugunsten einer entsprechend dem Verkehrsaufkommen ausreichenden
Verbindungsstraße für den motorisierten Verkehr und der Sicherheit des nicht
motorisierten Verkehrs hinzunehmen. Das Land
Berlin wird an die Eigentümer, die bei einer Neubebauung ihrer Grundstücke
Einschränkungen des Nutzungsmaßes hinnehmen müssen, soweit
Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, Entschädigungszahlungen
leisten. Die
vorhandenen Gebäude genießen Bestandsschutz. Erst nach Abriss der Gebäude ist
in Einzelfällen eine kleinere Grundfläche realisierbar. Dadurch würde sich in
Einzelfällen bei einer Neubebauung die Grundfläche auf dem Grundstück um bis zu
7% reduzieren. Sofern die
Breite der Straßenverkehrsfläche so variiert werden würde, dass in den o.a.
Einzelfällen auch bei einer Neubebauung der Grundstücke eine GRZ von 0,2
realisiert werden könnte, käme es zu Versprüngen in der Straßenverkehrsfläche.
Versprünge in der Straßenverkehrsfläche würden zu einer Querschnittseinengung
der Rad- und Gehwege sowie zu Versprüngen der Grundstückszufahrten führen.
Beides stellt durch das eingeschränkte Sichtfeld des aus dem zurückgesetzten
Grundstück herausfahrenden Verkehrsteilnehmers eine parzielle Gefährdung der
Radfahrer und Fußgänger dar und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit. Darüber
hinaus ergeben sich Probleme bei der Verlegung von Leitungen und bei dem
Aufstellen von Straßenmobiliar (Verkehrsschilder, Beleuchtung, etc.) und
Mehrkosten bei der Herstellung der Decke und Einteilung der
Straßenverkehrsfläche. 3. Beanstandung:
Da eine
Eckabschrägung im Bereich Seegefelder Weg/ Reckeweg auf 3,0 m x 3,0 m reduziert
wurde, ist zu prüfen, ob dies auch bei den übrigen Eckabschrägungen
erforderlich ist. Die
westliche Eckabschrägung der östlichen Einmündung des Reckeweges wurde von 5,0
x 5,0 m auf 3,0 x 3,0 m reduziert, weil in diesem Eckbereich im Gegensatz zu
den übrigen Bereichen kein Kraftfahrzeugverkehr mehr stattfindet. Die
Begründung wurde unter Punkt 4.9 klargestellt. 4. Beanstandung:
Durch
die Ausweisung von allgemeinem Wohngebiet statt Straßenverkehrsfläche entsteht
eine Baumaske vor den Grundstücken Seegefelder Weg 298 und 296/ 296A, wodurch
diese Baugrundstücke nicht mehr direkt an einer Erschließungsstraße liegen.
Hierzu fehlt die erforderliche Abwägung. Diese
Teilflächen (Flurstücke 1297 und 1076) sind zwar im Bebauungsplan VIII-91 als
Straßenverkehrsfläche ausgewiesen worden, jedoch damals nicht zum Ausbau dieses
Abschnitts des Seegefelder Weges erworben bzw. als Straße gewidmet worden. Sie
sind nach wie vor Bestandteil der o.a. Privatgrundstücke. 5. Beanstandung: Der
Titel des Bebauungsplans ist nicht vollständig, da die Teilfläche des
Grundstücks Straße 393 Nr. 1 nicht aufgeführt ist; damit würde die
erforderliche Anstoßwirkung für das betroffene Grundstück fehlen. Der Titel
wurde um das o.a. Grundstück ergänzt und die betroffene Öffentlichkeit gemäß §
13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beteiligt. 6. Beanstandung:
Die z.T.
falsche Darstellung der Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens gemäß §
13 a BauGB ist zu berichtigen. Die für den
Planbereich vorliegenden Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens gemäß
§13 a BauGB sind unter den Punkten 4.10 f.e entsprechend nachvollziehbarer
klargestellt worden. Hinweise: Es wurden
redaktionelle Hinweise (Werte der Lärmimmissionen, Zitierung FNP und
Rechtsgrundlagen, Amtsblattveröffentlichung, Datum des BVV- Beschlusses auf dem
Reinplan, etc.) zur Begründung und zur Planzeichnung gegeben sowie tlw. eine
Präzisierung der Begründung verlangt. Dem wurde gefolgt. Aufgrund
der Beanstandungen und Hinweise der Senatsverwaltung wurden die Begründung zum
Bebauungsplan überarbeitet, die Daten auf der Planzeichnung ergänzt, eine
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durchgeführt und der Titel des Plans
geändert. Ergebnis
der Beteiligung der von der Planung betroffenen Öffentlichkeit Die
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 A Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplanentwurf VIII-323 fand in der Zeit vom 14.07.2008 bis
einschließlich 17.08.2008 statt. Da keine Stellungnahmen abgegeben wurden, muss
davon ausgegangen werden, dass keine Bedenken gegen den Plan vorliegen. Änderung
des Titels des Bebauungsplans VIII-323 Der Titel
des Bebauungsplans war aufgrund der darin fehlenden Teilfläche des Grundstücks
Straße 393 Nr. 1 nicht vollständig, so dass er geändert wurde. Der Titel
lautet künftig: Bebauungsplan VIII-323 für die Verbreiterung des Seegefelder
Weges zwischen Finkenkruger Weg und Straße 393 im Bereich der Grundstücke
Seegefelder Weg 299/ 387 und 300/ 386 Ecke Finkenkruger Weg 74/ 74 A und des
Grundstücks Straße 393 Nummer 1 sowie für Teilflächen der Grundstücke
Seegefelder Weg 296, 296 A und 298 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken. Nach Beschlussfassung der BVV zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erneut gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AGBauGB an. C. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), in Verbindung mit in dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27.
August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem
Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S.
2049/2076). Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692). Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292). D. Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben Die
beabsichtigte Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche wird durch
Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt
haben. Der Ausbau des Seegefelder Weges im Abschnitt zwischen der Straße 393
bis zum Grundstück Seegefelder Weg
346/ 347 ist Bestandteil der Investitionsplanung 2007 bis 2011 des
Bezirks. Die erste Finanzierungsrate war für 2008 vorgesehen. Der Senat hat die
Eckwerte der Finanzplanung am 03.07.2007 beschlossen. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes entstehen zum Zeitpunkt des Ausbaus
Entschädigungsansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, da von den an dem
Seegefelder Weg anliegenden Grundstücken ein ca. 3,0 bis 10,0 m breiter
Streifen des jeweiligen Grundstücks in Anspruch genommen werden muss. Diese
Fläche beträgt in dem Abschnitt Seegefelder Weg 297/ 300 bis 346/ 347 ca.
2174,0 m². Für den restlichen Abschnitt des Seegefelder Weges gibt es noch
keinen Ausbauplan, so dass für diesen Abschnitt keine Angabe zu der Größe der
abzutretenden Flächen gemacht werden kann. Die Mittel
für die Entschädigungsansprüche (Erwerb der künftigen Straßenverkehrsflächen)
und die Ausbaukosten sind für einen Teilabschnitt in die Investitionsplanung
eingestellt worden. Die Feststellung der Entschädigungsansprüche ist einem
gesonderten entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Ein
Anspruch auf Übernahme der Grundstücksteilflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB
besteht aufgrund der geringen Flächen nicht; die Grundstücke sind auch ohne den
abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich nutzbar. D. h. es entstehen
lediglich Kosten für den Erwerb der Straßenverkehrsflächen. Geltend gemachte
Entschädigungsansprüche zur Wertminderung der Grundstücke sind gemäß der
einschlägigen Paragrafen des Baugesetzbuchs zu prüfen und ggf. zu tragen (§§ 39
ff. BauGB). Durch die
Herstellung der Straßenverkehrsfläche können von den Anliegern Kosten erhoben
werden. Die Höhe der Einnahmen kann derzeit noch nicht beziffert werden. Berlin Spandau, den 13.11.2009 Das Bezirksamt Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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- Tel.: (030) 90279-0