Drucksache - 1586/XVIII
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Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 17. Februar 2009. Information
der BVV gemäß §15 BezVG Anlg.: Kartenausschnitt
mit den räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-527-2 Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 11.
Februar 2009 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Bebauungsplans
VIII-527-2 beschließen: I. Bebauungsplan
VIII-527-2 II. Verordnung Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527-2 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst Vom 2009 Auf
Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan VIII–527-2 vom 3.
November 2008 für eine Teilfläche der Wasserstadt Berlin-Oberhavel bestehend
aus den Grundstücken Kölpinseeweg 1/29 und Ruppiner-See-Straße 76 im Bezirk
Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-527 im Bezirk Spandau,
Ortsteil Haselhorst, vom 04. Juli 2006 (GVBl. S. 798 ) festgesetzten
Bebauungsplan. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt,
kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1)
Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet
sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in
den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer
4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs.
1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2)
Die Beschränkung des
Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Dieser
Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. A. Begründung: Das Bezirksamt Spandau hat die Aufstellung des
Bebauungsplans VIII-527-2 am 29. April 2008 beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-527-2 überplant
eine Teilfläche des am 4. Juli 2006 festgesetzten Bebauungsplanes VIII-527.
Während die Planungsziele auf den anderen Bauflächen in diesem Plangebiet
bereits überwiegend realisiert wurden, ist die im
Baufeld unmittelbar südlich des Kölpinseeweges durch Bauköperausweisung
festgesetzte Bebauung bislang nur teilweise errichtet worden. Die nur
zögerliche Bebauung hat zur Neubewertung der örtlichen Situation und mithin zur
Änderung des Planungswillens der Gemeinde geführt. Im Bebauungsplan VIII-527-2
soll deshalb die bestehende Baukörperausweisung einer nachfragegerechteren
Bebauungstypologie angepasst werden. Die nunmehr vorgesehene Doppelhausbebauung
spiegelt gewissermaßen die nördlich des Kölpinseeweges gelegene Bebauung
wieder. 4.2 Unterrichtung der betroffenen
Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Von letzterer Möglichkeit wurde
Gebrauch gemacht. Zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-527-2 fand in der Zeit vom 25. November
bis zum 15. Dezember 2008 eine Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit statt. Es liegt eine schriftliche Stellungnahme vor (s.u.). Begleitend hierzu hatte auch die allgemeine Öffentlichkeit
in der Zeit vom 21. November bis einschließlich 22. Dezember 2008 die
Gelegenheit, die Planung im Bezirksamt Spandau einzusehen. Stellungnahmen
liegen nicht vor. Stellungnahme einer betroffenen Anwohnerin vom 09.12.2008 Die Festsetzungen des Bebauungsplans VIII-527-2 reichten
nicht aus, um eine angemessene Verbindung der neuen Bebauung mit der
vorhandenen Struktur zu sichern. Die Mittel des Planungsrechtes sollten dafür
eingesetzt werden, für die existierende Doppelhaushälfte der stellungnehmenden
Anwohnerin eine profil- und gestaltungsgleiche Anschlussbebauung zu regeln.
Anderenfalls sei eine unkoordinierte Gestaltung zweier Doppelhaushälften zu
erwarten. Es werde eine bedeutende gestalterische Verwerfung in Form
eines verunstalteten Hybridgebäudes zu befürchten, was für die bestehende
Doppelhaushälfte eine Wertminderung erwarten ließe. Es sollten daher folgende
zusätzliche Festlegungen getroffen werden: • Festlegung
von Baulinien anstelle von Baugrenzen mit mindestens 2 m Abstand zur
Grundstücksgrenze, nicht zuletzt zur Vermeidung von Grenzüberbauungen infolge
zeitgemäßer Wärmedämmfassaden • Verbindliche
Festlegung von Höhenlagen für Erdgeschossfußboden, für Dachterrassen und Dach
(als Absolutwert, nicht als Obergrenze) • Textliche
Festsetzung von Grundmustern zur Fassadengestaltung im Sinne von
Materialvorgaben, zum Farbwechsel im Staffelgeschoss und zur Farbskala (z.B.
Grautöne) Sofern in Folge unzureichender Bebauungsplanfestsetzungen Wertverluste an der Immobilie der stellungnehmenden Anwohnerin einträten, behalte sich diese Entschädigungsforderungen gegenüber dem Bezirksamt vor. Auswertung / Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die Bedenken
werden nicht geteilt; den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Bebauungsplan VIII-527-2 überplant eine
Teilfläche des bereits am 4. Juli 2006 (GVBl. S. 798) festgesetzten
Bebauungsplans VIII-527. Er ändert diesen nur insoweit, dass die
bestehende Baukörperausweisung einer nachfragegerechteren Bebauungstypologie
angepasst wird. Konkret bleiben die Baukörperausweisungen für
die drei bereits vorhandenen Doppelhäuser im Vergleich zum Bebauungsplan
VIII-527 unverändert. Die daran östlich anschließenden Baukörperausweisungen
für zwei dreispännige Reihenhauszeilen werden jedoch durch drei neue Baukörper
für eine weitere Doppelhausbebauung ersetzt. Dies betrifft auch die
Doppelhaushälfte der stellungnehmenden Anwohnerin. Schließlich wird die
Baukörperausweisung an der Ecke Kölpinseeweg / Am Havelgarten der realisierten
dreispännigen Bebauung angepasst, d.h. um die Breite einer Reihenhauseinheit
reduziert. Die Doppelhaushälfte der stellungnehmenden Anwohnerin wurde
auf Grundlage des festgesetzten Bebauungsplans VIII-527 errichtet. Dieser
enthielt, ebenso wie nun der Bebauungsplan VIII-527-2, keine dezidierten
gestalterischen Festsetzungen der hier angeregten Art. D. h. gestalterische und architektonische Detaillösungen
waren, wie planerisch beabsichtigt, der konkreten Bauausführung überlassen.
Insofern fordert die Stellungnehmende nunmehr, die von ihr frei gewählten
architektonische Gestaltung – letztendlich einen individuellen Geschmack – als
zwingenden Maßstab für die planungsrechtliche Regelung einer künftigen Bebauung
anzusetzen. Detaillierte gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan,
die sich unmittelbar aus der Bestandsbebauung ableiten, kommen nur dann in
Betracht, wenn ein öffentliches Erfordernis vorliegt. Dies kann nicht
attestiert werden. Auf Wusch und Anregung des Bezirks hat die Wasserstadt GmbH
i.l. aber zugesagt, zur Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen
entsprechende „Gestaltungsregeln“ in den Kaufvertrag des noch zu bauenden
Grundstücksanteils aufzunehmen. Dezidierte Festsetzungen der hier angeregten Art sind im
Übrigen an keiner Stelle der Wasserstadt Berlin-Oberhavel Gegenstand der
Bebauungsplanung gewesen. Bei einer Angebotsplanung, wie sie auch mit dem
Bebauungsplan VIII-527-2 erfolgt, soll dies bewusst der konkreten Bauausführung
überlassen bleiben. Der Bebauungsplan VIII-527-2 enthält mit der Baukörperausweisung
durch Baugrenzen für Doppel- und Reihenhäuser bereits eine sehr konkrete
planungsrechtliche Regelung. Zusammen mit der Festsetzung zur Zahl der
zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß – je Gebäude mit einem zweigeschossigen
Sockel und einem zurückgestaffelten dritten Geschoss – wird dies als
ausreichend angesehen, um eine nach städtebaulichem Maßstab einheitliche
Bebauungstypologie für das Plangebiet zu sichern. Im Übrigen ist ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2
BauNVO als eine bauliche Anlage zu betrachten, die dadurch entsteht, dass zwei
Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Das Erfordernis der
baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig
verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BauO Bln müssen bauliche Anlagen nach Form,
Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander so passen, Werkstoff
und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Eine bauliche Ergänzung der Doppelhaushälfte der
Stellungnehmenden in einer völlig unkoordinierten, verunstaltenden Form ist
also nicht zu befürchten. Da der Bebauungsplan VIII-527, wie dargelegt, ebenfalls
keine der geforderten detaillierten Regelungen enthielt, entsteht der
Stellungnehmenden durch die Neufestsetzung des Bebauungsplans VIII-527-2 kein
Nachteil, der einen Entschädigungsanspruch nach §§ 42 ff. BauGB rechtfertigen
könnte. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass der gegenwärtig unbefriedigende
Zustand einer einzelnen Doppelhaushälfte ohne Pendant durch die dargestellte
nachfragegerechtere Baukörperausweisung überwunden werden kann. Ergebnis: Das Ergebnis der Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit
hatte keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans VIII-527-2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV hat während
seiner Sitzung am 6. Januar 2009 das Ergebnis der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 17. Februar 2009
das Ergebnis der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beschlossen. Die Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau über die Vorlage des
Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil
dieser Rechtsverordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß §
9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV erfolgte ebenfalls am 17. Februar 2009. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692). Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in
der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch
Art. I des Gesetzes vom 22. Oktober2008 (GVBl. S. 292) C.
Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben Ausgaben sind nicht zu erwarten, da die erforderlichen
Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen bereits vollständig im Rahmen der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Wasserstadt Berlin-Oberhavel durchgeführt
wurden. Einnahmen für das Land Berlin sind aus dem Verkauf der bislang noch
nicht baulich genutzten Flächen zu erwarten. Berlin-Spandau, den 12. März 2009 Das Bezirksamt Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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