Drucksache - 1514/XVIII  

 
 
Betreff: Arbeitssituation der Mitarbeiter des Ordnungsamtes verbessern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBzBm Birkholz
Verfasser:BzBm Birkholz 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.02.2009 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Wirtschaft, Ordnungsamtsangelegenheiten und zentrale Aufgaben Vorberatung
11.06.2009 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Ordnungsamtsangelegenheiten und zentrale Aufgaben mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
08.07.2009 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
23.09.2009 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Antrag v. 16.02.2009
BE WOA v. 11.06.2009
Vorl.z.K. vom 03.08.2009

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass zur Verbesserung der Lage bei den Ber

Der Prüfauftrag bezieht sich auf die bestehenden Regelungen des Landes Berlin zur (besonderen) Altersgrenze der Vollzugsbeamten und deren mögliche Anwendbarkeit auf die Außendienstmitarbeiter der Ordnungsämter.

 

In § 104 Landesbeamtengesetz sind für Dienstkräfte des mittleren, gehobenen und höheren Vollzugsdienstes von der allgemein gültigen Altersgrenze abweichende besondere Altersgrenzen bestimmt worden. Die betroffenen Beschäftigten sind ausschließlich Beamte des Landes Berlin. Für Angestellte existiert keine vergleichbare Regelung. Das deutsche Rentenrecht kennt keine berufsgruppenbezogenen besonderen Altersgrenzen.

 

Die Beschäftigten unseres Ordnungsamtes im Außendiensteinsatz aber auch in den übrigen Ordnungsämtern werden fast ausschließlich als Angestellte beschäftigt. Eine Regelung zur Festlegung einer besonderen Alternsgrenze für diesen Personenkreis

liegt  nicht in der Kompetenz des Landesgesetzgebers.

 

 

Eine weitere Befassung mit dieser Angelegenheit wird vor dem Hintergrund der eindeutigen und nicht beeinflussbaren Rechtslage als nicht erfolgversprechend angesehen.

 

 

Berlin - Spandau, den 3. August 2009

 

 

Konrad Birkholz

Bezirksbürgermeister

einstimmig

 

Begründung:

 

 
 

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