Drucksache - 1503/XVIII
Muss ein
Vermieter von Partyräumlichkeiten ebenso wie ein Veranstalter von öffentlichen
Festen in unmittelbarer Umgebung seiner Räumlichkeiten für Unratbeseitigung
sorgen? Wenn ja, a)
wer
prüft dies? b)
wer
ordnet ggf. Ersatzvornahmen an? Wenn
nein, a)
müssen
die Anlieger die Hinterlassenschaften dieser unvergesslichen Partys längere
Zeit hinnehmen? b)
kann
der Vermieter in diesem Falle nicht dazu verpflichtet werden, einen
entsprechenden Passus in seine Mietverträge aufzunehmen? |
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