Drucksache - 1467/XVIII
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Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 08.08.1995 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-323 –Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 11.09.1995. Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07.08.1991 über die Aufstellung des
Bebauungsplans VIII-319 und den Beschluss des Bezirksamtes vom 04.08.1992 über
das Ergebnis der vorgezogenen Bürgerbeteiligung des Bebauungsplans VIII-319
-Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 27.11.1992. Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 30.10.2007 über die Erweiterung des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-323, die Weiterführung des
Verfahrens nach § 13 a BauGB sowie die Einstellung des Verfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplans VIII-319 –Vorlage zur Kenntnisnahme
(Zwischenbericht) vom 30.11.2007 – Drucksache Nr. 0808 – XVIII. Wahlperiode. Unterrichtung
vom Beschluss des Bezirksamtes vom 16.12.2008 gemäß § 15 des
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der von der Änderung der Planung
betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB. Anlage: Kartenausschnitt des Bebauungsplanes VIII-323 Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs.
3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 15.12.2008 gemäß § 9 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen: A. Entwurf
des Bebauungsplans VIII-323 B. Entwurf
der Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans VIII-323 Vom ............. 2009 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung
mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan VIII-323 vom 27. Juni 2008 mit Deckblatt vom 12. November 2008 für die Verbreiterung des Seegefelder Weges zwischen Finkenkruger Weg und Straße 393 im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 299/ 387 und 300/ 386 Ecke Finkenkruger Weg 74/ 74 A und Teilflächen der Grundstücke Seegefelder Weg 296, 296 A und 298 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-B im Bezirk Spandau vom 01. März 1972 (GVBl. S. 509) und den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-91 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, vom 18. Februar 1970 (GVBl. S. 438) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Dieser BVV-
Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der
Planung nicht berühren. Begründung Anlass
für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Absicht des Bezirkes, die
Verkehrssicherheit des Seegefelder Weg in seiner Funktion als örtliche
Hauptverkehrsstraße zu steigern. Dem Seegefelder Weg kommt als Teilstück der
örtlichen Hauptverkehrsstraße, die mit der Seegefelder Straße von der Spandauer
Altstadt bis zur Landesgrenze führt, besondere Bedeutung zu. Der
Ausbau des Seegefelder Weges ist als sicherheitsverbessernde Maßnahme
notwendig, da seit der Grenzöffnung eine wesentlich stärkere Frequentierung der
Straße durch den KFZ- Verkehr zu verzeichnen ist und bei den gegenwärtigen
Straßenquerschnitten Fußgänger und Radfahrer aufgrund fehlender Fuß- und
Radwege besonders gefährdet sind. Der gegenwärtige Straßenquerschnitt wird
diesen Anforderungen nicht gerecht. Den örtlichen Verkehrsverhältnissen ist
Rechnung zu tragen. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes VIII-323 durch das Bezirksamt erfolgte mit
Beschluss vom 08.08.1995. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom
25.09. bis einschließlich 25.10.1995. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner
Sitzung am 16.04.1996 das Ergebnis der Beteiligung beschlossen. Die
Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes VIII-323 um den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII-319 wurde in der Sitzung des
Bezirksamtes Spandau am 30.10.2007 getroffen. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand gemäß §
4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.03. bis 16.04.2008 statt. Das Bezirksamt
Spandau hat in seiner Sitzung am 22.07.2008 das Ergebnis der Beteiligung
beschlossen. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf VIII-323 fand in der Zeit vom 28.07. bis einschließlich 27.08.2008 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung des Planes informiert. Es informierten sich insgesamt 72 Bürger und die Berliner Wasserbehörde über die Planung. Es wurden 60 schriftliche Stellungnahmen von 135 Bürgern (Anwohner) abgegeben. Die eingegangenen Anregungen
wurden in folgende Themenbereiche zusammengefasst: 1. Ausmaß/ Breite der Verkehrsfläche 2. Grünplanung 3. Verkehrslärm und -sicherheit 4. Eigentum 5. Kosten Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind bezüglich der o.a. Themenbereiche folgende Äußerungen dargelegt und wie folgt abgewogen worden: 1. Ausmaß/ Breite der Verkehrsfläche
Die geplanten Straßenbreiten werden abgelehnt. Ein Ausbau der Straße führt zu einem überhöhten Tempo der
Autofahrer. Parkplätze sind nicht nötig,
da alle Eigentümer diese auf ihrem eigenen Grundstück haben. Eine Ausbaubreite
von 17,0 m (Fahrbahn 6,50 m, 2 Fußwege je 2,0 m, 2 Radwege je 1,50 m, 2
Sicherheitsstreifen je 0,75 m, Parkstreifen 2,0 m) ist ausreichend. Die geplante Abbiegespur an
der Ecke Seegefelder Weg/ Hackbuschstraße ist nicht notwendig, da dort nur
wenige Busse abbiegen. Im Sinne von STEP Verkehr
wird gefordert: Bestandserhalt vor Infrastrukturerweiterung, Vermeidung
zusätzlichen Verkehrs, Minimierung von Versiegelungen. Gehwege: Die Einrichtung von Fußwegen
ist überdimensioniert, da sich in dem Bereich weder Läden noch Gewerbebetriebe
befinden, die zusätzlichen Fußgängerverkehr verursachen. Beim Finkenkruger Weg
befindet sich zwar ein Lidl Laden, doch hat dieser ausreichend Stellplätze und
eine Bushaltestelle vor der Tür. Daher ist der zwischen Finkenkruger Weg und
Hackbuschstraße rudimentär eingerichtete, und im weiteren Verlauf voll
ausgebaute Fußweg entlang der Südseite des Seegefelder Weges nicht nur ausreichend,
sondern schon fast überdimensioniert. Auf der Südseite des
Seegefelder Weges sollten ein Fußweg und Radweg für beide Richtungen und auf
der Nordseite alle 100 – 200 m Parkbuchten errichtet werden. Die Errichtung eines
Gehweges wird begrüßt, da der Bürgersteig ständig zugeparkt ist und bei Regen
unter Wasser steht. Er sollte aber dem Verkehr angemessen sein. Radwege: Radwege sind überflüssig, da
nördlich des Seegefelder Weges entlang der Spektelake und im Grünzug zum Großen
Spektesee der ausgeschilderte Radwanderweg nach Spandau verläuft. Da er keinen
Umweg darstellt und wesentlich ruhiger ist, wird er stark genutzt. Es ist nicht
zu erwarten, dass ein Radweg an dem viel befahrenen Seegefelder Weg dem Radweg
an der Spektelake vorgezogen wird. Stellplatzstreifen: Durch die Verbreiterung der
Straße müssen Vorgartenflächen abgetreten werden, auf denen z.Zt. u.a. PKW’s
abgestellt werden. Die Verlagerung der Stellplätze von Privatflächen auf
öffentliches Straßenland verursacht unnötig große Summen an Steuergeldern. Da
sich in dem Bereich fast ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser befinden,
besteht hier Parkdruck fast nur von Besuchern der Anlieger und für diese gibt
es den dafür ausreichenden Sandstreifen im südlichen Bereich des Seegefelder
Weges. Reckeweg: Die Anbindung des Reckeweges
ist nicht optimal. Der westliche Abschnitt des Reckeweges sollte über die
Grünfläche direkt in die Straße 603 eingemündet werden. Die Eckabschrägung sollte
von 5 x 5 m auf 3 x 3 m reduziert werden, da keine Straßeneinmündung mehr
vorgesehen und die Straße eine Sackgasse ist, die von drei Anliegern genutzt
wird. Durch das Entfallen der
direkten Zufahrt vom westlichen Reckeweg in den Seegefelder Weg ergeben sich
erhebliche Nachteile: Der westliche Reckeweg ist eine Sackgasse ohne
Wendemöglichkeit, so dass größere LKW’s die Straße wieder rückwärts
herausfahren müssen. Sie nutzen derzeit die Buswendekehre, um sich wieder
vorwärts in den Seegefelder Weg einordnen zu können. Künftig wären dafür noch
längere Rangierwege nötig. Da nur Tankfahrzeuge mit max. zwei Achsen in den
Reckeweg einfahren können, führt dies tlw. zu höheren Lieferpauschalen. Durch
den Wegfall der einen Zufahrt wird die Erschließung des Reckeweges im Vergleich
zum derzeitigen Zustand verschlechtert. Daher sollte der westliche und östliche
Abschnitt des Reckeweges (B-Plan entsprechend erweitern) wieder verbunden und
über die Straße 603 erschlossen werden. Die neu entstandenen Flächen (jetzt
Funkfeuer) könnten als Bauland veräußert werden, um die Ausbaubeiträge zu
reduzieren. Die Wasserbehörde (SenGuV)
bittet um Vorlage und Abstimmung des Entwässerungskonzeptes, welches auch eine
schutzzonenverträgliche Gestaltung des zu errichtenden Regenrückhaltebeckens am
Nepthener Weg enthalten muss. Unsere Stellungnahme dazu: Die Breite
der Straßenverkehrsfläche von 19,0 m ist nicht mit der Fahrbahn
gleichzusetzen, sondern umfasst die gesamte Verkehrsfläche einschließlich Geh-
und Radwege, Stellplatzflächen, Grün- und Sicherheitsstreifen; die Anzahl und
Breite der Fahrbahnen soll nicht vergrößert werden. In einigen Stellungnahmen
der Bürger entstand der Eindruck, dass dieser Unterschied nicht jedem bewusst
war. Es soll deshalb hier noch einmal verdeutlicht werden. Der
sachgerechten Abwägung der Verkehrsbelange gem. § 1 Abs. 6 BauGB wurde Rechnung
getragen. Die elementare verkehrliche Erschließung ist gesichert sowie die
Erfordernisse an dem Verkehr berücksichtigt, die sich aus dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben.
Eine weitere Unterschreitung der Straßenbreiten widerspricht den Grundsätzen
einer ordnungsmäßigen Straßenplanung und gefährdet die unterschiedlichen
Straßenteilnehmer. Die Breite
der Verkehrsfläche wird nicht festgesetzt, um den fließenden Verkehr zu
erleichtern. Vielmehr sind die fehlende Verkehrssicherheit bzw. eine
ordnungsgemäße Erschließung mit integrierter Straßenentwässerung und die im
allgemeinen daraus entstehenden Konflikte Ursache für diese Festsetzung. Grundlage
für die Bemessung der Profilbreiten bilden die sich aus der zulässigen
baulichen Dichte des Wohngebiets ableitbaren allgemeinen Verkehrsbedürfnisse
i.V.m. den Ausbauempfehlungen der RASt 06 (Richtlinie zur Anlage von
Stadtstraßen). Die Regelungen der RASt 06 stellen dabei eine für die
Verkehrsplanung allgemein anerkannte sachverständige Konkretisierung -
insbesondere zur Verkehrsraumplanung – dar und nennen typisierend für die
Bewältigung bestimmter Verkehrsabläufe anzulegende Straßenprofile. Gründe, die
gegen eine Anwendung der RASt 06 sprechen sind nicht erkennbar. Der
Seegefelder Weg ist im übergeordneten Straßennetz eine örtliche
Straßenverbindung der Stufe III. Beim Ausbau vorhandene Stadtstraßen sind u.a.
die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen sowie die von
Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Nach den AV zu § 7 des Berliner
Straßengesetzes sind Geh- und Radwege herzustellen. Der
Querschnitt für eine Verbindungsstraße mit Linienbusverkehr und einer Belastung
von ca. 1600 Kfz/ h (Spitzenstunde) wird in der RASt 06 mit >= 19,2 m angegeben. Es liegt hier
kein Sonderfall vor, der es notwendig macht, von der geplanten Straßenbreite
abzuweichen. Da für die
Straßen keine neue Wertigkeit beabsichtigt ist, entfällt unter Anwendung der
Regelungen der RASt 06 eine gesonderte Verkehrszählung. Der Radweg
entlang der Spektelake stellt keine Alternative zu einem Radweg am Seegefelder
Weg dar, da er sich zwei Blöcke nördlich davon befindet und die
Verbindungsfunktion des Seegefelder Weges von der Landesgrenze zur Altstadt
Spandau nicht ersetzen kann. Der geplante Radweg wird bereits heute außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes im östlichen Abschnitt des Seegefelder
Weges fortgeführt und stellt eine Verbindung zur Klosterfeld Schule
(Wustermarker Straße 72) dar. Stellplätze auf privaten Grundstücken können
keine öffentlichen Stellplätze ersetzen. Bei einer
zweispurigen Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße muss mindestens auf einer Seite
Platz für den ruhenden Verkehr ausgewiesen werden. Dieser 2,00 m breite
Parkstreifen dient zum Abstellen von Kraftfahrzeugen der Besucher der
anliegenden Grundstücke sowie für Lieferfahrzeuge. Die dafür vorgesehene Breite
von 2,00 m entspricht der Richtlinie RASt 06. Als Alternative dazu kommt
lediglich die Darstellung einer 8,80 m breiten Fahrbahn (im Vergleich zu einer
Breite von 8,50 m), jedoch mit einseitiger Parkmöglichkeit am Fahrbahnrand, in
Betracht, die jedoch die Gesamtbreite um 0,30 m vergrößern würde. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von ca. 36 Stellplätzen
geplant. Diese Anzahl ist bei über 100 angrenzenden Grundstücken mit z. T.
mehreren Gebäuden/ Wohnungen und Nachverdichtungspotential nicht überdimensioniert. Anregungen
zu Durchfahrverboten, Tempobeschränkungen Abbiegespuren sowie sonstige verkehrliche
Beschränkungen betreffen im wesentlichen straßenrechtliche Belange oder die
Einteilung der öffentlichen Verkehrsflächen. Sie sind somit nicht unmittelbar
Gegenstand/ Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Anregungen
zu Bereichen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes können
innerhalb der vorliegenden Bebauungsplanung keine Berücksichtigung finden. Die Abbiegespur
in die Hackbuschstraße ist nicht nur für Busse, sondern auch für PKW’s
erforderlich, um einen Rückstau zu vermeiden und den Verkehrsfluss zu
gewährleisten. Zu diesem Zweck wird nicht zusätzlich in das Privateigentum
eingegriffen. Die Verbindung
des westlichen mit dem östlichen Abschnitt des Reckeweges würde zu einer
Durchschneidung der öffentlichen Grünanlage führen. Diese ist im FNP vom
08.01.2004 als Grünanlage –Parkanlage- dargestellt. Dabei handelt es sich um
eine Grünverbindung zu dem in westöstlicher Richtung verlaufenden Spektegrünzug,
der derzeit von der Altstadt Spandau bis ca. zur Hackbuschstraße führt und
künftig weiter Richtung Osten ausgebaut werden soll. Eine Durchschneidung der
Grünfläche ist auch aus Umweltgesichtspunkten nicht gewollt. Das Tiefbauamt hat
erklärt, durch entsprechende Schleppkurven die Befahrbarkeit durch LKW’s nicht
zusätzlich zu erschweren. Die Eckabschrägung
im Bereich des Grundstücks Seegefelder Weg 342 Ecke Reckeweg wird wie angeregt
auf 3,0 x 3,0 m reduziert, da in diesem Bereich keine Straße einmündet. Ein
völliger Verzicht auf eine Eckabschrägung ist nicht geboten, da sie auch der
Übersichtlichkeit von Fußgängern und auf dem Gehweg zulässigerweise fahrenden
Radfahrern (Kindern) dient. Es gibt
auch künftig eine Zufahrt vom Seegefelder Weg in den Reckeweg; lediglich die
Buswendekehre entfällt. Da der Reckeweg erschlossen und auch mit
Lieferfahrzeugen zu befahren ist, sind keine Änderungen geplant. Das Entwässerungskonzept
wird zwischen den beteiligten Behörden (SenGUV, Tiefbauamt und Berliner Wasserbetriebe)
abgestimmt. 2. Grünplanung Die geplanten Grünflächen
werden nicht benötigt, da in den angrenzenden Gärten genug Grünflächen
vorhanden sind, die von den Eigentümern auch gepflegt werden; öffentliche
Grünflächen werden aufgrund knapper Kassen sowieso nicht mehr gepflegt. Unsere Stellungnahme dazu: Das Straßenbegleitgrün wird überwiegend auf nicht zwingend zu versiegelnder Fläche angelegt, die sich für eine andere Nutzung (Stellplatz, Gehweg) nicht eignen. Es werden keine Privatflächen in Anspruch genommen, um Straßenbegleitgrün herzustellen. Die Kosten für die Herstellung von Straßenbegleitgrün sind etwas geringer als für die Versiegelung der Flächen. 3. Verkehrslärm
und -sicherheit Der Straßenausbau führt zu
einem überhöhten Tempo der Autofahrer und damit zu einer noch größeren
Lärmbelastung, als durch Bahn- und Flugverkehr ohnehin schon vorhanden ist.
Schon heute ist das Einfädeln in den fließenden Verkehr als Anwohner nur unter
großer Gefahr möglich. Im Bereich Seegefelder Straße wohnen viele Familien mit
Kindern, für die das Überqueren der Straße mit nur einer Ampel am Finkenkruger
Weg sehr gefährlich ist. Es wird eine Verengung der Fahrbahn, Tempo 30,
Radarkontrollen und der Ausschluss von Fahrzeugen über 7,5 Tonnen gefordert.
Mehr Verkehrsaufkommen und –lärm verringert die Grundstückspreise. Der Ausbau des Seegefelder
Weges stellt eine bauliche Erweiterung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 der 16. BImSchV
dar. Daher ist aktiver Schallschutz zu gewährleisten. In den Planfall sind die
zu erwartenden Verkehrszahlen einzurechnen, welche sich bei gleichzeitigem
Neubau der L 20 ergeben (vgl. BverwG, Urteil vom 23.11.2005, Az 9 A 28/ 04). Es muss ein ordentlicher
Radweg gebaut werden, damit die Radfahrer nicht auf dem Bürgersteig fahren
müssen; nur eine Markierung auf dem Asphalt reicht dafür nicht aus. Es sollte ein separater
Radweg gebaut werden, da das Radfahren neben der Straße gefährlich ist. Durch den Wegfall des
Grünstreifens wird die Fahrbahn nach Süden verschoben. Wegen der geringen
Straßenbreite ändert sich der Lärmpegel an der Baufluchtlinie erheblich, was
auch in der Anlage 1 zur 16. BISchVO Diagramm III zu ersehen ist, und zwar im
Bereich von 3 dB. Unsere Stellungnahme dazu: Da sich die Anzahl und Breite der Fahrbahnen nicht ändert, kommt es aufgrund dessen auch nicht zu mehr Geschwindigkeitsübertretungen und Lärmbelastungen. Nach dem
Umweltatlas (Karten Straßenverkehrslärm Tags 6:00 bis 22:00 Uhr und 22:00 bis
6:00 Uhr im Jahr 2002) beträgt der durchschnittliche Verkehrslärm am
Seegefelder Weg 65- 70 dB (A) am Tage (6:00 bis 22:00 Uhr) und 55 bis 60 dB (A)
in der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr). Nach § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung
des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) ist bei dem Bau oder der
wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass die
Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten, wozu die an den Bebauungsplan
angrenzenden Bereiche zu rechnen sind, am Tage 59 dB (A) und in der Nacht 49 dB
(A) nicht überschreiten. Im Bereich des Seegefelder Weges überschreitet die
Lärmimmission demnach am Tage und in der Nacht die Grenzwerte um bis zu 11 dB
(A). Im Rahmen
der Behördenbeteiligung wurden vom Umweltamt und dem Bau- und Wohnungsaufsichtsamt
keine Bedenken vorgetragen, da zum einen die 16. BImSchV nur für die
wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gilt. Eine wesentliche Änderung
in diesem Sinne liegt hier nicht vor, da der Seegefelder Weg weder um einen
Fahrstreifen erweitert wird, noch der Beurteilungspegel durch einen erheblichen
baulichen Eingriff um mindestens 3 dB (A) erhöht wird. Zum anderen gilt die DIN
4109 als technische Baubestimmung für den Schallschutz im Hochbau in Verbindung
mit der Berliner Lärmkarte. Es obliegt den Bauherren, im Rahmen der
Bauantragstellung die entsprechenden Nachweise über die Einhaltung der
Lärmrichtwerte zu erbringen. Die
Umgebung des Seegefelder Weges ist derzeit durch den Charakter eines
Siedlungsgebietes geprägt und demzufolge hauptsächlich durch Wohnnutzung
gekennzeichnet. Daher ist es aus stadtgestalterischer Sicht nicht vertretbar,
in diesem Bereich Lärmschutzwände- oder –wälle zu errichten, die zwar einen
adäquaten Schutz gegen Verkehrsimmissionen bieten, jedoch die Sichtbeziehungen
stören und das Ortsbild erheblich beeinträchtigen würden; die ansonsten
erlebbare Urbanität würde hinter einer „Wand“ verschwinden. Die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche wird nicht im Bebauungsplan festgesetzt,
so dass Anregungen zum Radweg hier nicht berücksichtigt werden können. Das
Tiefbauamt wird zu diesem Punkt eine eigene Anhörung der Bürger durchführen. Die Fahrbahn wird nicht nach Süden verschoben, so dass sich der Lärmpegel an der Baufluchtlinie auch nicht ändert. Lediglich ein Radweg rückt an die Bebauung heran. 4. Eigentum Die Planung ist ein
unverhältnismäßiger und unangemessener Eingriff in das Privateigentum und ist
deshalb abzulehnen. Eine pflichtgemäße Abwägung wurde nicht vorgenommen. Es
besteht keine Bereitschaft, mehr Grundstücksfläche als notwendig abzugeben. Wir haben unser 1936
erbautes Haus mit Bankkrediten saniert. Auch in der Nachbarschaft wurden viele
Gebäude mit Hilfe von Krediten saniert oder neu erbaut. In vielen Fällen ist
ein weiterer Kredit für die Straßenkosten nicht leistbar; in unserem Fall würde
dies zu einer Zwangsversteigerung führen. Die Be- und Entwässerung der
BWB, die in den Vorgärten der WEG (?) liegen, sollen in den öffentlichen
Straßenbereich verlegt werden. Unsere Stellungnahme dazu: Die privaten und öffentlichen
Belange wurden gegeneinander und untereinander abgewogen. Da durch die
Errichtung von Fuß- und Radwegen die Verkehrssicherheit erheblich erhöht wird liegt ein sachlicher Grund für den Eingriff ins
Privateigentum vor. Die von den Anliegern zu erbringenden Kosten für den Straßenausbau werden sozialverträglich erhoben. Bei nachgewiesener Unzumutbarkeit von Zahlungen, können Ratenzahlungen vereinbart oder der Betrag gestundet werden, so dass es aufgrund der Kosten nicht zu Zwangsversteigerungen kommen wird. Soweit es sich nicht um private Hausanschlussleitungen handelt, wird die Be- und Entwässerung beim Ausbau der Straße in die Straßenverkehrsfläche integriert. 5. Kosten Es besteht keine
Bereitschaft, die Kosten für einen unnötigen Straßenausbau und die Kosten für
die Versetzung der Grundstückseinfriedung (tlw. hohe Hecken oder
schmiedeeiserne Zäune) zu tragen. Die auf den Bürger zukommende Kosten für den
Straßenausbau sind nicht gerechtfertigt. Es ist nicht einsehbar, warum die
Anlieger eine Straße finanzieren sollen, die von den Brandenburgern als
Durchgangsstraße genutzt wird. Der Ausbau wird abgelehnt,
weil für das abzutretende Straßenland noch keine Kaufpreisangebote vom Bezirk
vorliegen. Der Ausbau des Wendekreises
an der Straße 603 mit Anbindung einer neuen Zufahrt für den Reckeweg ist
Geldverschwendung, da diese Maßnahme unnötig ist und keinen verkehrswichtigen
Grund hat. Dadurch würde der Reckeweg als Ausweichstraße genutzt werden. Unsere Stellungnahme dazu: Der Bau oder Ausbau von Straßen verursacht Kosten, die nach dem Erschließungsbeitragsgesetz oder dem Straßenausbaubeitragsgesetz anteilig vom Land Berlin und den Anwohnern zu tragen sind. Der Ausbau des Seegefelder Weges dient nicht dem Durchgangsverkehr (im Gegensatz zur Straße an sich) nach Brandenburg, da sich für im Vergleich zur derzeitigen Situation für den PKW- Verkehr nichts ändert, sondern in erster Linie den Anwohnern, die durch die Errichtung von Rad- und Fußwegen ihr Grundstück verkehrssicher erreichen sollen. Die Aufforderung Straßenland abzutreten und die Mitteilung über die Entschädigungszahlungen, kann erst nach Inkrafttreten der dafür entsprechenden Rechtsgrundlage (Festsetzung des Bebauungsplanes VIII-323) erfolgen. Die ehemals als Buswendekehre genutzte Fläche soll nicht ausgebaut, sondern zurückgebaut werden, da sie als solche nicht mehr benötigt wird. Im Bebauungsplan wird sie als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen; beim Ausbau der Straße soll dort Straßenbegleitgrün angelegt werden. Aufgrund der Umgestaltung des Wendekreises ist nicht mit einer Nutzung des Reckeweges als Ausweichstrecke zu rechnen, sondern dient der Erschließung der Grundstücke. 6. Sonstiges
6.1 Die Umweltverträglichkeit ist nicht berücksichtigt worden (Auto-, Flug- und Bahnverkehr). 6.2 Es wird angeregt, ein Forum aus Anliegern und dem Bezirksamt einzuberufen, um die Notwendigkeit des Ausbaus und ggf. einen Alternativvorschlag zu diskutieren. 6.3 Die Bushaltestelle der Linie 237 (Kreuzung Hackbuschstraße) sollte unter die Eisenbahnbrücke verlegt werden, damit genügend Platz im Kreuzungsbereich bleibt und die Wartenden nicht im Regen stehen müssen. 6.4 Das Plangebiet wird auf Seite 24 als allgemeines Wohngebiet dargestellt, tatsächlich ist es jedoch ein reines Wohngebiet. 6.5 Das Verfahren kann nicht nach § 13 a BauGB geführt werden, da die Durchführung einer UVP notwendig ist. Der Ausbau des Seegefelder Weges ist im Zusammenhang mit dem Neubau der L 20, Ortsumfahrung Falkensee, zu sehen (vgl. BverwG, Urteil vom 23.11.2005, Az. 9 A 28/ 04). Durch das verkehrliche Gesamtkonzept wird die Immissionsbelastung auf dem Seegefelder Weg erheblich ansteigen. Damit ist das Schutzgut Mensch betroffen. Außerdem sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Gegenstand der UVP, da tlw. Vorgärten in Anspruch genommen werden. 6.6 Auf dem Grundstück Seegefelder Weg 369 befindet sich eine Tiefgarage; die Änderung der Einfahrt dürfte sehr schwierig sein. Von unserem Grundstück Nr. 360 müssten wir 4,50 m abtreten; dadurch ist die Garageneinfahrt zur Tiefgarage nicht mehr nutzbar. 6.7 Die Auslegung in den Ferien ist wenig bürgernah und in Berlin unüblich. Ob es rechtlich zulässig ist, die Frist zur Einwendung auf den Tag des Auslegungsendes zu legen, wird im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zu klären sein. Unsere Stellungnahme dazu: 6.1 Bei dem Planverfahren handelt es sich um ein typisches Verfahren der Innenentwicklung, so dass das Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden kann. Bei der Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeit unterliegen. Darüber hinaus ist durch die Errichtung von Rad- und Gehwegen nicht mit Beeinträchtigungen der Umwelt zu rechnen. 6.2 Die Anlieger hatten während der Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit, Stellungnahmen und Alternativvorschläge zur Planung abzugeben und nutzten diese Gelegenheit auch. Die hier eingegangenen Vorschläge werden unter Berücksichtigung der für den Straßenausbau maßgeblichen Richtlinien (RASt 06) untereinander abgewogen, so dass die Einberufung eines Forums entbehrlich ist. Eine weitere Anhörung der Beteiligten findet im Rahmen des Ausbaus des Seegfelder Weges im Tiefbauamt statt. 6.3 Eine Verlegung der Bushaltestelle zum Schutz der Wartenden vor Regen ist nicht erforderlich, da die Bushaltestelle am Seegefelder Weg überdacht werden kann. 6.4 Unabhängig von der derzeitigen Nutzung, wird die an das Plangebiet angrenzende Fläche im Bereich der Grundstücksnummern 296 und 298 in dem Bebauungsplan VIII-B als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. D.h., dass in dem Bereich einem allgemeinen Wohngebiet entsprechende Nutzungen realisiert werden können, unabhängig davon, ob dieser Rahmen auch derzeit schon ausgeschöpft wird. 6.5 Die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB ist möglich, da die Fläche, die bei Durchführung des Bebauungsplans maßgeblich versiegelt wird, weniger als 20.000 m² beträgt. Maßgeblich ist die über den Bestand hinausgehende Versiegelung; Teilflächen, die nicht versiegelt werden (verkehrsbegleitendes Grün etc.) oder es schon sind, werden nicht mitgerechnet. Für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-323 beträgt danach die zusätzlich zu versiegelnde Fläche ca. 8650 m² und damit deutlich weniger als 20.000 m². Dabei wurde berücksichtigt, dass die Flächen mehrere Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Ein räumlicher wie sachlicher Zusammenhang (gleiche Zielsetzung) besteht mit dem Bebauungsplan VIII-320 (westlich des B-Planes VIII-323). Ein zeitlicher Zusammenhang ist durch den Aufstellungsbeschluss vom 05.04.1994 zu erkennen, jedoch im Sinne des § 13 a BauGB nicht maßgeblich, da der Bebauungsplan VIII-320 z. Zt. nicht weiterbearbeitet wird. Mit dem Bebauungsplan VIII-354 besteht zwar ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (Aufstellungsbeschluss: 06.09.1994). Ein sachlicher Zusammenhang ist jedoch nicht zu erkennen, da der Bebauungsplan überwiegend andere Ziele (Sicherung von Baugebieten) verfolgt und darin eine GRZ festgesetzt werden soll. Zwischen dem Bebauungsplan VIII-323 und den Bebauungsplänen VIII-91 und VIII-184 besteht zwar ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang, jedoch sind keine zeitlichen Zusammenhänge zu erkennen, da beide Bebauungspläne bereits 1970 bzw. 1979 festgesetzt wurden. Der Bau der L 20 im Land Brandenburg steht mit dem Bebauungsplan VIII-323 in keinem Zusammenhang. Der Ausbau des Seegefelder Weges ist kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesrecht unterliegt. 6.6 Da es sich bei der Tiefgarage um Bestand handelt, sind die Richtlinien der Garagenverordnung (heute nicht mehr vorhanden) anzuwenden. Danach muss die Zufahrt auf einer Länge von 3,0 m ein Gefälle von 10 % haben und darf auf dem restlichen Zufahrtsweg ein Gefälle bis zu 20 % aufweisen. Nach Berechnungen des Tiefbauamtes ist die Zufahrt zur Tiefgarage nach Umgestaltung der Einmündung in den Seegefelder Weg weiterhin nutzbar. Darüber hinaus wurde der Eigentümer des Grundstücks im Rahmen der Bauantragstellung darauf hingewiesen, dass der Seegefelder Weg in einer Breite von 22,0 m ausgebaut werden soll und die Zufahrt zur Tiefgarage dann nicht mehr nutzbar sein wird. Der Eigentümer hat am 25.09.1985 eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm dieser Umstand bekannt ist. Grundsätzlich hat das Tiefbauamt erklärt, im Rahmen der Ausbauplanung auch auf diese Belange eingehen zu können. 6.7 Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Bebauungsplan für einen Monat öffentlich auszulegen. In dieser Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden, während außerhalb dieser Frist abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Die Auslegung von Bebauungsplänen während der Schulferien ist zulässig und in Berlin auch üblich. Änderungen
der Planzeichnung nach Abwägung: Ø Die Eckabschrägung im Bereich des Grundstücks Seegefelder Weg 342 Ecke Reckeweg wird wie von dem Anwohner angeregt auf 3,0 x 3,0 m reduziert, da in diesem Bereich nur untergeordneter Verkehr (Radfahrer, Fußgänger) stattfindet. Ergebnis der Beteiligung der von der Planung
betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB Zu der Änderung der Planung im Bereich des Grundstücks Seegefelder Weg 342 Ecke Reckeweg (Eckabschrägung) wurde vom 06. bis 24.10.2008 eine eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Behörden (Bau 3 Nat, Bau 4 Tief, SenStadt VIII, Verkehrslenkung Berlin) und des Anwohners durchgeführt. Innerhalb dieser Zeit wurden keine Bedenken geäußert. C. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692). Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292). D. Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben Die
beabsichtigte Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche wird durch
Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt
haben. Der Ausbau des Seegefelder Weges im Abschnitt zwischen der Straße 393
bis zum Grundstück Seegefelder Weg
346/ 347 ist Bestandteil der Investitionsplanung 2007 bis 2011 des
Bezirks. Die erste Finanzierungsrate ist für 2008 vorgesehen. Der Senat hat die
Eckwerte der Finanzplanung am 03.07.2007 beschlossen. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes entstehen zum Zeitpunkt des Ausbaus
Entschädigungsansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, da von den an dem
Seegefelder Weg anliegenden Grundstücken ein ca. 3,0 bis 10,0 m breiter
Streifen des jeweiligen Grundstücks in Anspruch genommen werden muss. Diese
Fläche beträgt in dem Abschnitt Seegefelder Weg 297/ 300 bis 346/ 347 ca.
2174,0 m². Für den restlichen Abschnitt des Seegefelder Weges gibt es noch
keinen Ausbauplan, so dass für diesen Abschnitt keine Angabe zu der Größe der
abzutretenden Flächen gemacht werden kann. Die Mittel
für die Entschädigungsansprüche (Erwerb der künftigen Straßenverkehrsflächen)
und die Ausbaukosten sind für einen Teilabschnitt in die Investitionsplanung
eingestellt worden. Die Feststellung der Entschädigungsansprüche ist einem
gesonderten entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Ein
Anspruch auf Übernahme der Grundstücksteilflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB
besteht aufgrund der geringen Flächen nicht; die Grundstücke sind auch ohne den
abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich nutzbar. D. h. es entstehen
lediglich Kosten für den Erwerb der Straßenverkehrsflächen. Durch die
Herstellung der Straßenverkehrsfläche können von den Anliegern Kosten erhoben
werden. Die Höhe der Einnahmen kann derzeit noch nicht beziffert werden. Berlin Spandau, den 09.01.2009 Das Bezirksamt Birkholz Hanke Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat Begründung: Der
Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen nimmt auch in Spandau massiv zu. Leider
haben dagegen weder das Jugend- noch das Gesundheitsamt angemessene Maßnahmen
eingeleitet. Das vom Neuköllner Bezirksamt initiierte Projekt Kafka hingegen
zeigt erste Erfolge. Dort sind Teams im Auftrag des Gesundheitsamtes überall
dort unterwegs, wo Alkohol verkauft wird. Dabei wird zwar durch Kontrollbesuche
in Kneipen, Restaurants, Internet-Cafes, Kiosken und Geschäften die Einhaltung
des Jugendschutzgesetzes kontrolliert, entscheidender ist es jedoch, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Geschäften über die Folgen des
Alkoholmissbrauchs bei Jugendlichen aufgeklärt werden. Auch die Fachstelle für
Suchtprävention in Berlin bezeichnet dieses Konzept als "herausragend und
beispielgebend für andere Bezirke". Finanziert werden die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Rahmen des Öffentlichen Beschäftigungssektor (ÖBS). |
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