Drucksache - 1370/XVIII
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Unterrichtung vom
Beschluss des Bezirksamtes vom 28. September 1993 über die Aufstellung des
Bebauungsplanes VIII-409, - Vorlage zur Kenntnisnahme Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs.
3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 12. November 2008 gemäß § 9 Abs. 8
des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-409 vom 8. August 2008
mit Ergänzung vom 13. Oktober 2008 beschließen: I.
Entwurf des
Bebauungsplanes VIII-409 II. Entwurf
der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes VIII-409 im Bezirk Spandau Vom.......................2008 Auf
Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan VIII-409 vom 6. August 2008 mit Ergänzung vom 13. Oktober 2008
für das Gelände zwischen Nennhauser Damm, Schulstraße und der Straße Am
Zeppelinpark sowie einen Abschnitt der Schulstraße und deren Verlängerung bis
zur Straße Am Zeppelinpark im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt.
§ 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen,
Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt,
während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs i. V. m. § 13 a des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1
bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei
Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 13. November 2008 Bezirksamt
Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat A.
Begründung A.
1 Bisheriges
Verfahren Das Bezirksamt Spandau hat
in seiner Sitzung am 28. September 1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes
VIII-409 beschlossen. Der Beschluss über die Absicht zur Aufstellung des
Bebauungsplanes VIII-409 wurde am 26.11.1993 im Amtsblatt für Berlin (Seite
3545 / 3546) bekannt gemacht. Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 10. Januar bis 4.
Februar 1994 statt. Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde vom Bezirksamt am 22. März 1994 beschlossen. In seiner Sitzung am 25. Juni 2002 hat das Bezirksamt beschlossen, den räumlichen Geltungsbereich zu ändern. Der Beschluss über die Änderung des Geltungsbereichs wurde am 26.07.2002 im Amtsblatt für Berlin (Seite 2895) bekannt gemacht. Mit Datum vom 8. Mai 2007 erfolgte der Erlass der Veränderungssperre VIII-409/45 für das Grundstück Schulstraße 56, 56A, 56B, 57, 57B, 57C und Nennhauser Damm 146/148 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken. Die Verordnung über die Veränderungssperre VIII-409/45 wurde am 17. Juli 2007 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 250 verkündet. Am 1. Juli 2008 hat das Bezirksamt die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-409/45 bis zum 26. Oktober 2009 beschlossen. Die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-409/45 wurde am 13. September 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 241 verkündet. Mit Datum vom 4. Dezember 2007 erfolgte der Erlass der Veränderungssperre VIII-409/47 für das Grundstück Nennhauser Damm 150/152 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken. Die Verordnung über die Veränderungssperre VIII-409/47 wurde am 6. März 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 50 verkündet. Am 29. April 2008 hat das Bezirksamt die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-409/47 bis zum 15. April 2009 beschlossen. Die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-409/47 wurde am 17. Juni 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf Seite 143 verkündet. Mit Datum vom 13.10.2008 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Schulstraße 59 gemäß § 15 BauGB bis zum 13.10.2009 zurückgestellt. Am 4.12.2007 hat das Bezirksamt die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens VIII-409 auf § 13 a BauGB mit gleichzeitiger Einschränkung des Geltungsbereiches beschlossen. Mit Schreiben vom 11.01.2008
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2
BauGB um Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 22.02.2008 gebeten.
Die vorgebrachten Hinweise fanden Eingang in das weitere Verfahren. Der Beschluss
über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurde am 19. August.2008 gefasst. A.
2 Öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 25.08.2008 bis einschließlich
24.09.2008 statt. In dem o.g. Auslegungszeitraum haben insgesamt 11 Bürger
(inklusive Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN)) und 5 Vertreter
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (BVG, Berliner Verkehrsbetriebe,
die Berliner Forsten, die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz, Abt. II D, das Tiefbauamt Spandau) die Gelegenheit
wahrgenommen, sich über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planungsabsichten zu
informieren. Insgesamt wurden 12 schriftliche Äußerungen (davon drei
gleichlautend) von Bürgern (zumeist von Anwohnern der Schulstraße bzw. des
Nennhauser Damms) und der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
fristgerecht abgegeben. Unabhängig davon wurde eine schriftliche Stellungnahme
von einer Rechtsanwaltskanzlei abgegeben, die die Interessen eines Eigentümers
wahrnimmt. Zudem ging mit Schreiben vom 25.08.2008 eine verspätete
Stellungnahme des Landesdenkmalamtes, LDA 25 zur Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ein (Fristende 22.02.2008), die im
weiteren Verfahren berücksichtigt wird. Die Äußerungen sind in der Planung in Abwägung mit den
Zielen des Bebauungsplanes wie folgt zu berücksichtigen. Die Äußerungen zur öffentlichen
Auslegung lassen sich in folgende Bereiche zusammenfassen: 1.
Planungsrechtliche
Zulässigkeit von Vorhaben 2.
Konzeption 3.
Eigentumsbelange 4.
Grünflächenplanung 5.
Nutzungsart und
Nutzungsmaß 6.
Umweltschützende Belange
/ Artenschutz 7.
Waldumwandlung 8.
Planungsrechtliche
Sicherung des Mischgebietes 9.
Denkmalschutz Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde zu den o.g.
Themenbereichen im Wesentlichen folgendes vorgetragen: 1. Planungsrechtliche
Zulässigkeit von Vorhaben 1 a. 10
Bürger befürchten negative Auswirkungen (u.a. Wertminderung, Anstieg der Lärm-
und Geruchsbelästigung) auf ihre Grundstücke, wenn sich durch die geplante
Umsetzung des Mischgebietes störende Gewerbebetriebe ansiedeln. Unsere
Stellungnahme: Diese
Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt: Der Bebauungsplan VIII-409 sieht bereits seit der
Aufstellung am 26.11.1993 für die Baugrundstücke als geplante Art der baulichen
Nutzung die Festsetzung eines Mischgebietes vor. Die Festsetzung eines
Mischgebietes in dem Plangebiet ist aus städtebaulicher Sicht erforderlich, da
sich unmittelbar nördlich angrenzend das Gewerbegebiet „Zeppelin Gewerbepark“
befindet und durch die Festsetzung eines Mischgebietes künftige
Nutzungskonflikte vermieden werden können; immissionsrechtlichen Erwägungen
wird Rechnung getragen. Die auf dem Gelände des Zeppelin Gewerbeparks
ansässigen Gewerbebetriebe genießen Bestandsschutz, soweit die
immissionsrechtlichen Auflagen für Gewerbegebiete eingehalten werden. Gemäß § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und
der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Auch in einem Mischgebiet ist die schutzwürdige Nutzung stets die Wohnnutzung.
Nach dem Rücksichtnahmegebot ist die Wohnnutzung in einem Mischgebiet eine
schutzwürdige Nutzung, die zu keinem Zeitpunkt wesentlich beeinträchtigt werden
darf. Beim unmittelbaren Aufeinandertreffen von Wohnnutzung und geräusch- bzw.
geruchsintensiver gewerblicher Betätigung ist darauf zu achten, dass sich
störende Geräusche und Gerüche nach Art und Zeit ihres Auftretens in Grenzen
halten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben eine unzulässige Belästigung durch Lärm und Gerüchen zu
erwarten sein wird. In Anbetracht dieser Sachlage kann auch keine Wertminderung
für die Grundstücke im Plangebiet geltend gemacht werden. 1 b. In einer Stellungnahme werden
Bedenken geäußert, dass durch die Festsetzung des Bebauungsplanes VIII-409 die
Bebaubarkeit des Grundstücks Nennhauser Damm 158 eingeschränkt wird. Es wird
dargelegt, dass nach § 34 BauGB eine 3.300 m² große Bebauung (inkl.
Nebenanlagen) zulässig wäre, wobei die Umsetzung eines Verbrauchermarktes mit
1.200 m² Grundfläche nebst Stellplätzen unter Verschiebung der Parkanlage nach
Osten möglich wäre. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Das
Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für den z.Z. noch keine verbindliche
Bauleitplanung im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegt; Vorhaben sind
daher nach den Planersatzvorschriften § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute
Ortsteile) oder § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten entspricht das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
gemäß § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gekennzeichnet durch
eine überwiegend ein- bis zweigeschossige Bebauung mit freistehenden
Einfamilienhäusern in offener Bauweise bei einer ortsbildprägenden
Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 0,2 mit Vorgartenbereich. Diese in weiten Teilen
des Plangebietes bereits vollzogene bauliche Entwicklung soll in Bezug auf das
bauliche Nutzungsmaß für die bislang noch unbebauten Grundstücke weiter
fortgeführt werden. Der Bebauungsplan VIII-409 sieht daher die Festsetzung des
bereits in der Örtlichkeit vorhandenen baulichen Nutzungsmaßes GRZ 0,2 vor,
eine Einschränkung der Bebaubarkeit in Bezug auf die GRZ ist daher nicht zu
erkennen. Ein Rechtsanspruch auf eine höhere Bebauungsdichte ist somit gemäß §
34 BauGB auch unter Einbeziehung der geplanten Grünfläche nicht gegeben. 2. Konzeption 2 a. In
einer Stellungnahme wird ein Vorschlag für ein geändertes Nutzungskonzept
gemacht. Demnach soll im westlichen Teil des Plangebietes an der Straße Am Zeppelinpark
auf dem Grundstück Nennhauser Damm 158 eine kleinflächige Einzelhandelsnutzung
z.B. für einen Biomarkt mit östlich angrenzendem Grünzug als Puffer zwischen
Einzelhandelsnutzung und Wohnnutzung vorgesehen werden. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Der
Vorschlag für ein geändertes Nutzungskonzept würde das Mischgebiet deutlich
verkleinern, da durch die Verschiebung der Grünfläche nach Osten zwei
unabhängige Baugebiete entstehen würden. Östlich der Grünfläche würde das
Mischgebiet in reduzierter Form erhalten bleiben. Westlich der Grünfläche würde
ein neues Baugebiet für die Einzelhandelsnutzung entstehen. Die
privatwirtschaftlich motivierte Gewinnmaximierung ist jedoch nicht geeignet,
ein auf strukturellen Zusammenhalt angelegtes Planungskonzept zu ändern. Zudem würde
die Verschiebung der Grünfläche nach Osten eine deutliche Reduzierung der
Grünfläche von jetzt 2.025 m² auf ca. 1.400 m² zur Folge haben, da sie nicht
mehr rechtwinklig, sondern lediglich in Nord-Süd-Richtung verlaufen würde.
Dieser Sachverhalt würde zu einem Vegetationsverlust von über 600 m² Waldfläche
führen. Außerdem
soll die Grünfläche nach der übergeordneten Planungsvorgabe des
Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms in geradliniger Abfolge der
Bebauungspläne 5-9a und 5-10 eine Grünverbindung vom Bullengrabengrünzug hin zu
den Waldflächen südlich der Heerstraße wahrnehmen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks
Nennhauser Damm 158 für die öffentliche Parkanlage vermeidet gerade aus
städtebaulicher Sicht eine städtebauliche Zäsur. Zudem wirkt die Lage der
geplanten Grünfläche am nordwestlichen Rand des Plangebietes abschirmend
gegenüber dem angrenzenden Gewerbegebiet und der Straße Am Zeppelinpark. 2 b. In einer Stellungnahme wird zur Vermeidung einer
städtebaulichen Zäsur die Schaffung einer privaten Grünfläche (15 m breit) zu
gleichen Teilen auf dem Grundstück Nennhauser Damm 158 und auf den angrenzenden
Grundstücken Nennhauser Damm 150 – 152 sowie Schulstraße 56 und 56 A anstatt
einer öffentlichen Parkanlage gefordert. In der Grünfläche sollte die
Anpflanzung von ortsbildtypischen Obstwiesen und Hecken vorgesehen werden. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Die
künftige Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche naturnahe Parkanlage
soll die Aufgabe einer übergeordneten Grünverbindung wahrnehmen, um der
Öffentlichkeit eine fußläufige Wegeverbindung vom Bullengrabengrünzug hin zu
den Waldflächen südlich der Heerstraße anbieten zu können (siehe auch
Stellungnahme zu 2 a.). Dies deckt sich mit den übergeordneten Planungsvorgaben
des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms. Eine Nutzung der
privaten Gärten der Grundstücke Schulstraße 56 und 56 A für die Öffentlichkeit
ist ohne einen gravierenden Eingriff in die privaten Eigentumsbelange zu
verursachen, nicht möglich ist. Beide Grundstücke wären in ihrer baulichen
Nutzung entwertet. Private
Grünflächen wären zudem nicht aus der FNP-Darstellung Grünfläche mit
zugeordnetem Symbol - Parkanlage – entwickelt. Die öffentliche Grünfläche soll
als naturnahe Parkanlage ausgestaltet werden, was den zu integrierenden
Waldbestandteilen entspricht. Die Forderung zur Anpflanzung von
ortsbildtypischen Obstwiesen und Hecken wäre eine untypische Bepflanzung für
einen öffentlichen Grünzug und würde zu Lasten des Waldbestandes gehen. Zudem
wären die Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte
Waldumwandlungsgenehmigung nicht mehr gegeben. Entsprechend des Landschaftsprogramms
soll hier die Neuanlage und Verbesserung eines Grünzuges unter Einbeziehung von
Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen erfolgen, und somit zur Minderung der
Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen beitragen. 3. Eigentumsbelange 3 a. In
einer Stellungnahme wird zu Bedenken gegeben, dass durch die Verlegung der
Grünfläche in östlicher Richtung weniger Privatfläche auf dem Grundstück
Nennhauser Damm 158 in Anspruch genommen werden muss (Reduzierung von 2.025 m²
auf ca. 1.400 m²). Zudem sollte eine gerechte Verteilung der Planlasten gemäß
Artikel 3 GG in der Weise vorgenommen werden, dass auch die Nachbargrundstücke
Nennhauser Damm 150 – 152 sowie Schulstraße 56 und 56 A jeweils zu gleichen
Teilen belastet werden. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Die Beanspruchung des
Privatgrundstücks Nennhauser Damm 158 ist hier situationsgebunden. Die
Würdigung des Eigentums soll dahingehend berücksichtigt werden, indem die
Breite des künftigen Grünzuges auf eine geringstmögliche Ausdehnung von 15,0 m
beschränkt wird. Hierbei soll der Eingriff in das hohe Rechtsgut Privateigentum
im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme möglichst gering gehalten werden,
muss aber hinter der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, dem Biotopverbund
und der Erholung zurückstehen. In Anbetracht der Bedeutung eines
übergeordneten Grünzuges für das Wohl der Allgemeinheit (Erholungsbedürfnisse
der Stadtbewohner, klimatische Funktionen) und der Sozialbindung des Eigentums,
ist die teilweise Inanspruchnahme von privater Grundstücksflächen
gerechtfertigt. Die Bebaubarkeit der Restfläche des Grundstücks Nennhauser Damm
158 bleibt gewährleistet. Die Verschiebung der Grünfläche nach
Osten, und somit die Inanspruchnahme von Teilflächen der Grundstücke
Schulstraße 56 und 56A sowie des Grundstücks Nennhauser Damm 150 – 152, würde
dazu führen, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks Schulstraße 56 verhindert
und die Nutzbarkeit des Grundstücks Schulstraße 56 A erheblich eingeschränkt
wird. Dieser Sachverhalt würde zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die
privaten Belange und einer Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke
Schulstraße 56 und 56 A führen, so dass auch die restlichen Grundstücksflächen
für die Bebaubarkeit entwertet würden. Der Begriff der privaten Belange umfasst den Schutz des
Eigentums, der in die Abwägung mit einzustellen ist. Es soll in diesem Fall im
Hinblick auf die privaten Belange untereinander und die durch das Allgemeinwohl
getragenen Planungsziele gegenüber der privatwirtschaftlich orientierten
maximalen Ausnutzung des Grundstücks Nennhauser Damm 158 ein Vorrang eingeräumt
werden. Dies ist Bestandteil der Sozialbindung des Eigentums – Artikel 14 Abs.
2 Grundgesetz. 3 b. Ein Eigentümer äußert Bedenken dahingehend, dass durch die geplanten Baugrenzen die Bebaubarkeit des Grundstücks Nennhauser Damm 158 negativ beeinträchtigt wird (Reduzierung der Baufläche um 600 m²). Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Die Berücksichtigung von Baugrenzen in einem Abstand von 5 m zu öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. zur öffentlichen naturnahen Parkanlage „als Vorgartenbereich“ dient dem Zweck der städtebaulichen Gliederung des Baugebietes und ist in der näheren Umgebung gebietsprägend. Der Abstand auch zur Parkanlage ist das mildere Mittel als deren Verbreiterung. Durch die geplante Festsetzung der Grundflächenzahl 0,2 können 20 Prozent der gesamten Grundstücksfläche der jeweiligen Baugrundstücke überbaut werden. Die Berücksichtigung von Baugrenzen wird nicht zu einer Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Grundstücke führen. Für das Grundstück Nennhauser Damm 158 ergibt sich nach dem B-Plan eine Grundstücksgröße von ca. 2.380 m² und eine bebaubare Grundfläche von 476 m², so dass ein ausreichendes und angemessenes Potential für eine Bebaubarkeit des i.R.st. Grundstücks verbleibt. 4. Grünflächenplanung 4 a. In vier Stellungnahmen wird die Verschiebung der geplanten Parkanlage an die östliche Grenze des Grundstücks Nennhauser Damm 158 zur Erhaltung und zur Integration des vorhandenen Vegetationsbestandes gefordert. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Grundsätzlich: Bei dem Grundstück Nennhauser Damm 158 handelt es sich um Bauland nach dem Baugesetzbuch. Überlagert wird dieses Recht durch das Landeswaldgesetz. Hiernach ist die Bebauung bei Erteilung der Umwandlungsgenehmigung möglich. Diese ist für das gesamte Gelände in Aussicht gestellt. Der geforderten Verschiebung der geplanten Grünfläche an die östliche Grenze des Grundstücks Nennhauser Damm 158 wird aus den bereits genannten städtebaulichen Gründen nicht gefolgt. Zudem hätte dies eine Flächenreduzierung von ca. 2.025 m² auf ca. 1.400 m² zur Folge. Innerhalb der geplanten Grünfläche befindet sich zudem eine etwa 950 m² große Waldfläche, deren Vegetationsbestand weitgehend erhalten werden soll. Durch die Verschiebung der Grünfläche nach Osten würde nicht wesentlich mehr Vegetationsbestand erhalten werden können, da die Funktion einer öffentlichen Grünverbindung aufrecht erhalten werden soll. Dies beinhaltet auch die Durchführung gestalterischer Maßnahmen (Anlage von Fußwegen) sowie der Erhalt und die Fortentwicklung des bestehenden Vegetationsbestandes (Busch- und Ruderalflächen). 4 b. Die BLN äußern Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele des Landschaftsprogramms und des Landewaldgesetzes, da von der vorhandenen Waldfläche mit 4.603 m² nur noch eine „naturnahe Parkanlage“ mit 950 m² übrig bleibt. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Die künftige Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche naturnahe Parkanlage soll insgesamt eine Ausdehnung von ca. 2.025 m² aufweisen und nicht, wie dargelegt worden ist, lediglich 950 m². Die Grünfläche soll somit die Zielsetzungen des Landschaftsprogramms als übergeordnetes Strukturelement einer „prägenden oder gliedernden Grün- und Freifläche“ erfüllen. In Verbindung mit der geringen baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke (geplante GRZ 0,2) unterstützt sie den Erhalt und die Entwicklung des Bodenschutzes, der Grundwasserneubildung und der Klimawirksamkeit. Durch den Erhalt eines hohen Grünanteils erfüllt die Grünfläche zudem die Zielsetzung des Biotop- und Artenschutzes zur vorrangigen Entwicklung der Verbindungsfunktion für sonstige Arten. Durch die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung durch die zuständige Behörde Berliner Forsten wird sichergestellt werden, dass die Ziele des Landeswaldgesetzes berücksichtigt werden. 4 c. Die BLN fordert die Aufnahme einer textlichen Festsetzung, wonach mindestens ein Baum pro 200 m² Grundstücksfläche (besser 150 m²) angepflanzt werden soll. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerung wird aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Das
Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für den z.Z. noch keine verbindliche
Bauleitplanung im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegt; Vorhaben sind
daher nach den Planersatzvorschriften § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute
Ortsteile) oder § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten entspricht das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
gemäß § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gekennzeichnet durch
eine überwiegend ein- bis zweigeschossige Bebauung mit freistehenden
Einfamilienhäusern in offener Bauweise bei einer ortsbildprägenden
Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 0,2 mit Vorgartenbereich. Es besteht daher
bereits jetzt ein Rechtsanspruch in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit der
Grundstücke im Plangebiet. Da durch den Bebauungsplan VIII-409 die vorhandene
Bebauungsstruktur gesichert werden soll, liegt ein Eingriff in die Schutzgüter
Boden, Natur und Landschaft gemäß § 1 a BauGB nicht vor, so dass auch keine
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind. Da es sich jedoch bei dem Plangebiet im
wesentlichen um freistehende und gartenbezogene Grundstücke handelt, ist davon
auszugehen, dass die Grundstücke auch künftig einen hohen Grünanteil aufweisen
werden. 4 d. Sechs Bürger sprechen sich gegen die Reduzierung der geplanten Grünfläche im Hinblick auf die alten Planungen aus (von 5.000 m² auf 2.025 m²) und behalten sich Entschädigungsansprüche vor. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Die Planung entspricht dem Abwägungsgebot des Baugesetzbuchs, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Die öffentlichen Belang auf Festsetzung einer größeren öffentlichen naturnahen Parkanlage müssen hinter den privaten Belangen auf Schutz des Eigentums zurückstehen. Zum einen
befindet sich die Waldfläche in einer Insellage unmittelbar zwischen dem stark
frequentierten Nennhauser Damm, einer Straße II. Ordnung, und dem vorhandenen
Zeppelin-Gewerbepark. Zum anderen beeinträchtigt die bereits fertiggestellte
Umbaumaßnahme Nennhauser Damm die Wertigkeit des geplanten
Naherholungsbereichs. Der B-Planentwurf aus dem Jahr 1993 sah seinerzeit die
Festsetzung eines Teilstücks des Nennhauser Damms als Grünfläche vor. Der
Nennhauser Damm wurde jedoch erst in den Jahren 2004 – 2006 vollständig
erneuert und als Straßenverkehrsfläche ausgebaut, so dass ein Rückbau nicht
mehr in Betracht kommt. Solange der
B-Plan keine Rechtsverbindlichkeit erlangt hat, ist eine planerische Änderung
im Rahmen des städtebaulichen Erfordernisses möglich, so dass die Anwohner
keinen Rechtsanspruch auf die ursprüngliche Planung geltend machen können und
Ihnen auch keine Entschädigungsansprüche erwachsen. 4 e. In einer Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass das Landschaftsprogramm für das Grundstück Nennhauser Damm 158 ein Gewerbegebiet darstellt. Dieser Sachverhalt wird in der Planung nicht berücksichtigt. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Das Landschaftsprogramm stellt in den beiden Teilplänen Naturhaushalt / Umweltschutz sowie Erholung und Freiraumnutzung lediglich für das Teilstück Schulstraße bzw. Verlängerung der Schulstraße eine gewerbliche Baufläche dar, wobei es sich hier um eine generalisierte Darstellung handelt. Für die südlich angrenzenden Flächen wird eine Grün- und Freifläche bzw. ein Siedlungsgebiet ausgewiesen. In den beiden übrigen Teilplänen des Landschaftsprogramms Landschaftsbild sowie Biotop- und Artenschutz wird für das gesamte Plangebiet ein Obstbaumsiedlungsbereich im Zusammenhang mit einer Verbindungsfunktion für sonstige Arten (Grünzüge, Bahnböschungen, breite unbefestigte Straßenränder) dargestellt. Neben den beiden Teilplänen Landschaftsbild sowie Biotop- und Artenschutz stellt auch der Flächennutzungsplan für das Plangebiet eine Wohnbaufläche in Verbindung mit einem Grünzug dar. 5. Nutzungsart und Nutzungsmaß 5 a. In einer Stellungnahme wird zu Bedenken gegeben, dass die Parzellierung der Grundstücke bereits weitgehend abgeschlossen ist. Die im Plangebiet vorhandenen Grundstücke sind überwiegend kleinteilig und eignen sich nur noch für eine Wohnnutzung, die sich schon verfestigt hat. Für eine gewerbliche Nutzung sind die verbliebenen Baugrundstücke zu klein und das Nutzungsmaß zu gering. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: An der geplanten Nutzungsart zur Festsetzung eines Mischgebietes mit einer GRZ von 0,2 wird auch weiterhin festgehalten. Die im Plangebiet vorhandenen Grundstücksgrößen und das angestrebte Nutzungsmaß sind aus Sicht des Bezirksamtes kein Hindernis zur Umsetzung von gewerblichen Nutzungen, zumal Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Demnach sind insbesondere kleinteilige Gewebebetriebe zulässig. Zudem weisen die noch unbebauten Grundstücke im Plangebiet (Nennhauser Damm 138/140 144, 150 – 152 und 158, sowie Schulstraße 58) allesamt eine Grundstücksgröße von ca. 1000 m² und mehr auf, die übrigen noch unbebauten Grundstücke Schulstraße 56, 56 C, 57 und 59 sind kleiner, bieten aber grundsätzlich auch kleinteiligen Gewerbebetrieben Entwicklungsperspektiven. 5 b. In einer Stellungnahme wird
für das Grundstück Nennhauser Damm 158 eine deutlich höhere GRZ - entsprechend
der Obergrenzen für Mischgebiete gemäß § 17 BauNVO - in Höhe von 0,6 gefordert. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Das
Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für den z.Z. noch keine verbindliche
Bauleitplanung im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegt; Vorhaben sind
daher nach den Planersatzvorschriften § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute
Ortsteile) oder § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten entspricht das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
gemäß § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung ist gekennzeichnet durch
eine überwiegend ein- bis zweigeschossige Bebauung mit freistehenden
Einfamilienhäusern in offener Bauweise bei einer ortsbildprägenden
Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 0,2 mit Vorgartenbereich. Diese, in weiten
Teilen des Plangebietes bereits vollzogene bauliche Entwicklung, soll in Bezug
auf das bauliche Nutzungsmaß für die bislang noch unbebauten Grundstücke weiter
fortgeführt werden. Gründe, die eine Erhöhung der GRZ zugunsten eines einzelnen
Grundstücks erzwingen, sind nicht vorgetragen worden. Die
herangezogene Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
gemäß § 17 BauNVO entspricht weder dem örtlichen städtebaulichen Maßstab noch
können Rechtspflichten abgeleitet werden, zumal es sich dort ausdrücklich um
Obergrenzen handelt, die nicht überschritten werden dürfen. 5 c. Weiterführung der Wohnnutzung: Zwei Bürger fordern die Weiterführung
der Wohnnutzung im Hinblick auf eine Neubebauung unter dem Aspekt des
Bestandsschutzes auf dem Grundstück Schulstraße 60. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Grundsätzlich ist ein Bestandschutz für unbebaute und
brachliegende Grundstücke, die einer Neubebauung zugeführt werden sollen, durch
den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Bestandschutz bezieht sich grundsätzlich nur auf
bestehende Gebäude, die rechtmäßig errichtet worden sind. Dies ist auch für das
vorhandene Wohngebäude auf dem Grundstück Schulstraße 60 gegeben, so dass eine
Weiterführung der Wohnnutzung in dem vorhandenen Gebäude möglich ist. Die rechtmäßig ausgeübte Nutzung kann auch mit
zeitlich befristeten Unterbrechungen weitergeführt werden. Erst nach der
langfristigen Aufgabe der Nutzung eines Gebäudes kann der Bestandschutz für ein
Gebäude auslaufen. 6. Umweltschützende Belange / Artenschutz 6 a. Vier Bürger äußern Bedenken
im Hinblick auf die Zerstörung der Lebensräume der im Wald lebenden Tierarten. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Im Rahmen der Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange ist das Naturschutz- und Grünflächenamt in das Planverfahren eingebunden worden. Das Bezirksamt ist dem Hinweis auf das Vorhandensein geschützter Ameisenarten im Plangebiet nochmals nachgegangen und hat in diesem Zusammenhang eine erneute Begehung durch das für den Artenschutz zuständige Fachamt durchgeführt. Dabei konnten zwei Ameisenvölker der Formica polyctena (Kahlrückige Waldameise) im Plangebiet vorgefunden werden. Die Tiere gehören zur Formica Gruppe und sind nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Zum Schutz dieser Tierart wird deren rechtzeitige Umsetzung im Zusammenhang mit der Waldumwandlung durch die Berliner Forsten erfolgen. Eine Befreiung bei der Senatsverwaltung für die beiden o. g. Ameisenvölker ist somit nicht zu beantragen. Bei den weiteren angeführten Tierarten (Nachtigall, Waldkauz, Fledermaus, u.a.) ist die Beantragung einer Befreiung nur dann erforderlich, sofern die betroffenen Tiere ihre Brut-, Nist- und Ruhestätten wiederholt in den fortlaufenden Jahren nutzen. Im Rahmen einer Begehung durch das zuständige Fachamt konnte ein solcher Umstand nicht festgestellt werden. Lediglich die ohnehin durch die Baumschutzverordnung gesicherte Eiche bietet die Möglichkeit eines festen Lebensraums. Alle anderen Bäume (zumeist Birken) eignen sich aufgrund ihres Alters bzw. ihres morschen Zustandes nicht als wiederholt aufzusuchende Lebensstätte. Zudem wurde durch das Fachamt festgestellt, dass die Verkehrssicherheit dieser Bäume nicht immer gegeben ist. Hier hat die Gewährleistung der Verkehrssicherheit Vorrang vor dem Artenschutz. Die Beantragung einer Befreiung für die Umsetzung der o. g. geschützten Tierarten ist somit nicht erforderlich. 7. Waldumwandlung 7 a. Sechs Bürger sprechen sich gegen die Umwandlung der vorhandenen Waldfläche (Flurstücke 1205 und 1128, Nennhauser Damm 150, 152 und 158) in Gewerbefläche aus. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Das Plangebiet mit der vorhandenen Waldfläche befindet sich unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB. Es ist zurzeit überwiegend durch Wohngebäude gekennzeichnet. Unter Beachtung benachbarter imitierender Gewerbebetriebe beabsichtigt der Bezirk die Festsetzung eines Mischgebietes, um damit immissionsschutzrechtlichen Erwägungen Rechnung zu tragen. Aus städtebaulicher Sicht ist der Bereich des geplanten Mischgebietes im Bebauungszusammenhang zu sehen, um der Zerstückelung der Baugrundstücke im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer einheitlichen Bebaubarkeit entgegenzuwirken. Rechtlich ist es so, dass dem Wald durch Auflagen an die Privateigentümer das zurückgegeben werden muss, was dem Wald an Funktionen genommen wird. In enger Abstimmung mit den Berliner Forsten und SenStadt IE hat das Bezirksamt daher eine klarstellende textliche Festsetzung entwickelt: „Auf der Fläche H,I,K,L,M,C,B und H ist die festgesetzte Nutzung bis zur Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 6 Landeswaldgesetz durch die zuständige Behörde (Berliner Forsten) unzulässig.“ Die jeweiligen Auflagen werden in Form einer Walderhaltungsabgabe zugunsten des Waldes in Berlin fällig. Darüber hinaus befindet sich eine Teilfläche der bewaldeten Fläche mit ca. 950 m² in der künftigen öffentlichen naturnahen Parkanlage, so dass ein Teil des Vegetationsbestandes in diese Fläche integriert werden kann. 7 b. Vier
Bürger weisen auf die Naherholungs- und Schutzfunktion (Lärm-, Staub- und
Geruchsschutz) des Waldes hin. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Es ist nicht erkennbar, warum zum Vorteil angrenzender Grundstücke die Eigentumsrechte dieser Eigentümer zurückgesetzt werden sollen; die Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz wird erteilt. Die Naherholungs- und Schutzfunktion der bewaldeten Fläche ist aufgrund der Kleinteiligkeit und der Lage der i.R.st. Fläche von 4.603 m² eingeschränkt, zumal sie sich in Privateigentum befindet. Trennende Funktion wird künftig die öffentliche naturnahe Parkanlage übernehmen. Die Parkanlage wird in westlicher Richtung das Mischgebiet zur Straße Am Zeppelinpark sowie in nördlicher Richtung zum angrenzenden Gewerbegebiet (Zeppelin Gewerbepark) hin trennen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage am Stadtrand im näheren Umfeld ausreichende Möglichkeiten zur Naherholung zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die südlich der Heerstraße gelegenen großflächigen Waldflächen sowie den weiter nördlich gelegenen Grün- und Freiflächen des Bullengraben- bzw. Havellandgrünzuges bzw. dem brachliegenden Gelände des ehemaligen Flugplatzes Staaken. 7 c. Fünf Bürger zweifeln die Höhe
der Waldumwandlungsabgabe von 11 €/m² an, die ihnen zu niedrig erscheint. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Unter Hinzuziehung der oberen Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E) wurde die Höhe der Walderhaltungsabgabe abschließend ermittelt. Sie beträgt insgesamt 40.000 € für eine umwandlungsfähige Fläche von 3.653 m², vorbehaltlich des zeitlichen Zuwachsfaktors. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe richtet sich nach der Qualität des vorhandenen und umzuwandelnden Waldes. 7 d. Bedenken der Eigentümer der Grundstücke Schulstraße 56, 56A, 56B, 57B, 57C sowie Nennhauser Damm 146/148 gegen die Planänderung im Hinblick auf die Grünplanung. Die Waldumwandlung führt zu einem Wertverlust der Grundstücke und löst Entschädigungsansprüche aus. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Bebauungsplanverfahren sind änderungsoffen und begründen deshalb keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gemäß § 39 BauGB. Das bezeichnete Gelände ist Bauland gemäß § 34 BauGB. Die Waldumwandlungsgenehmigung wirkt rechtlich unabhängig hiervon. Sie wäre auch ohne Bebauungsplanverfahren zu erteilen gewesen. 8. Planungsrechtliche
Sicherung des Mischgebiets 8 a. Ein Eigentümer bezweifelt, dass sich das Mischgebiet aufgrund des unausgewogenen Mischungsverhältnisses zwischen Wohnen und Gewerbe nicht mehr umsetzen lässt. Er regt an, auf dem Grundstück Nennhauser Damm 158 eine gewerbliche Nutzung mit einem Supermarkt mit 1.200 m² Grundfläche zu errichten. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden aus folgenden Gründen nicht
berücksichtigt: Aufgrund der Vielzahl noch unbebauter Grundstücksflächen ist ein ausgewogenes Mischungsverhältnis im Plangebiet herstellbar. Die Grundstücke Nennhauser Damm 138/140, 144, 150 –152 und 158 sowie Schulstraße 56, 56 C, 57, 57 A, 58 und 59 sind noch vollständig unbebaut. Zudem gibt es auf weiteren Grundstücken noch Nachverdichtungsmöglichkeiten, so dass sich das Mischungsverhältnis umsetzen lässt. Wie
bereits unter Punkt 5. Nutzungsart und Nutzungsmaß dargelegt wurde, ist eine
derartige maßstabssprengende Bebauung zugunsten eines einzelnen Grundstücks
nach dem Planungskonzept nicht vorgesehen. Gründe, die eine Änderung der
Planung erzwingen, werden nicht vorgetragen. 9. Denkmalschutz 9 a. Belange des Denkmalschutzes nach § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) sind in die Planung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen. Im näheren Umfeld, jedoch außerhalb des Plangebietes, befindet sich in südwestlicher Richtung die denkmalgeschützte Siedlung Neu-Jerusalem sowie in nördlicher Richtung die denkmalgeschützte Gesamtanlage ehemaliger Flugplatz Staaken. Die Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) sowie die Einzeldenkmale sind nachrichtlich in die weitere Planung aufzunehmen. Das Landesdenkmalamt weist zudem vorsorglich darauf hin, dass möglicherweise archäologische Bodendenkmäler vorhanden sein können und empfiehlt daher, noch vor Beginn von Baumaßnahmen und insbesondere bei Bodeneingriffen im Bereich des Plangebietes dem Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf (mind. 30 Werktage) das geplante Vorhaben anzuzeigen und damit der Archäologischen Denkmalpflege Gelegenheit zu geben, rechtzeitig über eventuell erforderliche archäologische Prospektionen zu entscheiden. Unsere Stellungnahme: Diese Äußerungen werden wie folgt berücksichtigt: Im Plangebiet des B-Plans VIII-409 selbst sind nachweislich weder Denkmalbereiche (Gesamtanlagen) noch Einzeldenkmale vorhanden. Es befindet sich jedoch in westlicher Richtung, in etwa 50 m Entfernung, die Flachbausiedlung Neu Jerusalem. Sie liegt außerhalb des im Bebauungsplan darzustellenden Planbildes (30 m Bereich). Die nachrichtliche Übernahme in der Darstellung des Bebauungsplans kann daher in diesem Fall nicht erfolgen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird jedoch eine konkretisierende Textpassage entsprechend den Vorgaben des Landesdenkmalamtes aufgenommen, so dass sichergestellt wird, dass die denkmalrechtlichen Belange in die weitere Planung einfließen. Darüber hinaus befindet sich unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend, jedoch außerhalb des räumlichen Geltungsbereich des B-Plans VIII-409, der Denkmalbereich (Gesamtanlage) Schulstraße 13-21, ehemaliger Flugplatz Staaken. Die Darstellung des Bebauungsplans VIII-409 enthält hierzu bereits Signaturen für die betroffenen Einzeldenkmale. Es fehlt lediglich die Darstellung der Umgrenzung des Denkmalbereichs. Es wird daher die geforderte Darstellung im Bebauungsplan aufgenommen. Gleichzeitig wird auch hier eine konkretisierende Textpassage entsprechend den Vorgaben des Landesdenkmalamtes vorgenommen, so dass auch hier sichergestellt wird, dass die denkmalrechtlichen Belange in die weitere Planung einfließen werden. Der Hinweis zu möglicherweise vorhandenen archäologischen Bodendenkmalen wird zur Kenntnis genommen. Auch hier wird eine konkretisierende Textpassage in die Begründung aufgenommen, um klarzustellen, dass bei der Entdeckung eines Bodendenkmals, die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen sind und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen ist. Das Bezirksamt hat am 18. November 2008 sowohl das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV beschlossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 4. November 2008 das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zustimmend zur Kenntnis genommen Dieser BVV-Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung nicht berühren. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692). Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 2), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBl. 2006, S. 819). 6. Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben Für den Bezirk Spandau ist davon auszugehen, dass
Kosten für den Erwerb sowie für die Herstellung und dauerhafte Pflege der
geplanten Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche naturnahe Parkanlage
anfallen werden. Da der vorhandene Vegetationsbestand im Bereich der geplanten
Grünfläche im Wesentlichen erhalten bleibt und der natürlichen Sukzession
überlassen wird (minimaler Pflegeaufwand) sowie der Tatsache, dass es sich
künftig um eine kleinteilige öffentliche naturnahe Parkanlage mit ca. 2.025 m²
handeln wird, ist davon auszugehen, dass nur geringe finanzielle Mittel für die
Herstellung der geplanten Grünfläche aufgebracht werden müssen. Dieser Vorlage ist ein
Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans im Maßstab 1:5.000 als Anlage beigefügt. Berlin, den 13. November 2008 Bezirksamt
Spandau von Berlin Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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