Drucksache - 1291/XVIII  

 
 
Betreff: Zustimmung zur Straßenbaumaßnahme Neubau der Straßenentwässerung der Grammestraße zwischen Nonnendammallee und Wernerwerkdamm
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
24.09.2008 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl.z.B. v. 31.07.2008
Anlage zur Vorl.z.B v. 31.07.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Entsprechend dem Bauprogramm vom 18.03.2008 wird die Zustimmung zur Straßenbaumaßnahme Neubau der Straßenentwässerung der Grammestraße zwischen Nonnendammallee und Wernerwerkdamm gemäß § 3 Absatz 3 Satz 7 StrABG erteilt.

 

 

 

Begründung:

 

In allen anderen Bundesländern – mit Ausnahme von Baden-Württemberg – und somit auch im Land Brandenburg waren schon vor Erlass des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG) im Land Berlin die gesetzlichen Möglichkeiten für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen geschaffen worden, wobei Regelungen dafür fast ausschließlich in die jeweiligen Kommunalabgabengesetze aufgenommen worden sind.

 

Seit In-Kraft-Treten des StrABG am 25. März 2006 hat das Land Berlin zur teilweisen Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung (Ausbaumaßnahmen) an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern, den Erbbauberechtigten und den Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlagen Vorteile geboten werden, zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StrABG).

In § 2 StrABG wird näher ausgeführt, was als Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von Verkehrsanlagen im Sinne von § 1 StrABG zu verstehen ist.

In § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 5 StrABG wird den (voraussichtlich) Beitragspflichtigen ein Informations- und Beteiligungsrecht eingeräumt:

„Die Beitragspflichtigen sind rechtzeitig vor Beginn einer Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu informieren. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Äußerungen sind in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einzubeziehen. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, hierzu die Planungsunterlagen einzusehen. Die Behörde soll in der Regel eine Aus­bauvariante aufstellen und dabei kostengünstige Alternativausbauten benennen.“

 

§ 3 Abs. 3 Satz 7 (erster Halbsatz) StrABG lautet:

 

„Vor der Entscheidung über die durchzuführende Ausbauvariante ist die Zu­stimmung der Bezirksverordnetenversammlung einzuholen.“

 

Die nach dem Bauprogramm im Sinne von § 3 StrABG für die Grammestraße zwischen Nonnendammallee und Wernerwerkdamm im Bezirk Spandau vorgesehenen Straßenbauarbeiten der Berliner Wasserbetriebe umfassen den Neubau einer leitungsgebundenen Straßenentwässerung (Regenentwässerung).

 

Mit den erforderlichen Maßnahmen soll voraussichtlich ab Herbst 2008 begonnen werden.

 

Die (voraussichtlich) Beitragspflichtigen wurden mit Schreiben vom 31.03.2008 über die geplanten durchzuführenden Straßenbauarbeiten an der Grammestraße informiert.

 

Insgesamt meldeten sich 15 (voraussichtlich) Beitragspflichtige (Eigentümer bzw. Wohnungs-/ Teileigentümer von insgesamt 70) aufgrund der Anhörungsschreiben vom 31.03.2008 beim Tiefbauamt; davon äußerten sich 11 schriftlich zur geplanten Straßenbaumaßnahme. Die von den Anwohnern vorgetragenen Äußerungen bzw. Änderungswünsche zur Planung beinhalten im Wesentlichen folgende Aussagen:

 

a)         Die Instandsetzung der Regenabläufe ist für die Entwässerung der Straße ausreichend. Der Neubau einer rohrgebundenen Straßenentwässerung ist somit nicht erforderlich.

b)                 Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist ausgeschlossen, weil Maßnahmen der Instandsetzung und Unterhaltung der Anlage nicht beitragsfähig sind.

 

Den Wünschen / Ausführungen der Eigentümer stehen folgende Sachverhalte entgegen:

 

Nach Aktenlage wurde der vorstehend genannte Straßenabschnitt der Grammestraße im Jahre 1910 von der Märkischen Bodengesellschaft als Privatstraße angelegt. Dabei erfolgte der Ausbau in der gleichen straßenbautechnischen Ausführung wie bei den benachbarten öffentlichen Straßen, die von Berlin im Jahre 1923 übernommen wurden, demnach wahrscheinlich auch die derzeitig vorhandenen Entwässerungsanlagen. Schon bei Anlegung der Grammestraße war vorgesehen, die Straße in eine öffentliche umzuwandeln. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde den Anliegern vertraglich zugesichert, keine Erschließungsbeiträge mehr zu erheben. Die Grammestraße wurde – auch im Bereich Nonnendammallee bis Jugendweg - daher als „Unternehmerstraße“, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann, angesehen. Bis dato befinden sich die Regenentwässerungsanlagen noch in der Unterhaltungspflicht des Tiefbauamtes, weil die Straße noch nicht vollständig als öffentliche Straße i.S.v. § 3 Berliner Straßengesetz gewidmet werden konnte.

 

Seit 2001 häuften sich Beschwerden von Anwohnern über die schlechte Funktion der Straßenentwässerung; so kam es nach ergiebigen Regenfällen häufig zu „Überschwemmungen“ im Fahrbahnbereich. Daraufhin wurde im Jahr 2002 die Fa. Wolter mit einer Wasserhochdruckreinigung der Anlage und im Jahr 2003 mit einer Bestandsaufnahme beauftragt. Aufgrund des schlechten Zustands der Anlage wurden die Berliner Wasserbetriebe im Februar 2004 vom Tiefbauamt gebeten, die Übernahme der Entwässerungsanlagen der Grammestraße zwischen Nonnendammallee und Wernerwerkdamm gem. § 10 des zwischen dem Land Berlin und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) am 1.7.1999 geschlossenen Rahmenvertrages über die Straßenentwässerung in die Wege zu leiten. Danach werden Straßenentwässerungsanlagen, die sich noch in der Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers befinden und sich in das hydraulische System der BWB einpassen lassen, in Abstimmung mit Berlin von den BWB instand gesetzt. Die Anlagen gehen anschließend in das Anlagevermögen, die Verwaltung, den Betrieb und die Unterhaltung der BWB über. Eine Überprüfung des baulichen und hydraulischen Zustandes der Regenentwässerung durch die BWB im Jahr 2004 ergab, dass die Straßenabläufe, die mit Sicherheit Versickerungsabläufe sind, starke bauliche Schäden aufweisen und der lediglich in einer Länge von ca. 33 m vorhandene Regenkanal DN 150, der für die Entwässerung des genannten Straßenabschnitts zu kurz und hydraulisch zu gering dimensioniert ist, eingefallen ist. Eine kontrollierte Ableitung des Regenwassers der Grammestraße ist daher nicht mehr gegeben. Da unklar ist wohin das Wasser abfließt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch Unterspülungen Schäden an Gebäuden oder der Straße entstehen, wofür derzeit das Tiefbauamt als Baulastträger bis zur Übernahme der neuen Anlage durch die BWB verantwortlich wäre.

 

Eine Beibehaltung des jetzigen Zustandes ist auch aus ökologischen Gründen unvertretbar. Der genannte Abschnitt der Grammestraße liegt entsprechend der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Jungfernheide in der Wasserschutzzone III A. Gemäß § 6 Abs1 Nr. 2 der genannten Verordnung ist das Einleiten und Einbringen von Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund, ausgenommen das Versickern von schwach belastetem Niederschlagwasser aus der Dachentwässerung über die belebte Bodenzone in der weiteren Wasserschutzzone III A, verboten.

 

Aus den genannten Gründen ist der Neubau einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Regenentwässerungsanlage dringend erforderlich.

 

Eine kostengünstigere Variante kann seitens der BWB nicht aufgezeigt werden, weil die Bemessung der Straßenentwässerungsanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik (Bemessungsrichtlinien) und den Auflagen der Umweltbehörde zu erfolgen hat. Die von den BWB zu bauende Regenentwässerung erfolgt auf der Grundlage DIN EN 752 / DWA-Arbeitsblatt A 116 unter Berücksichtigung der hydraulischen Anforderungen, die nachgewiesen werden müssen.

Nach § 2 Abs. 2 StrABG sind Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung, die notwendig sind, um eine Verkehrsanlage oder eine einzelne Teileinrichtung in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, keine Ausbaumaßnahmen.

 

Zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine Straße (oder eine einzelne Teileinrichtung) in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, die also der Erhaltung des bestehenden Zustands dienen. Nach in der Straßenbautechnik verbreiteter Auffassung ist Instandsetzung ein Sammelbegriff für Maßnahmen, die deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen und keine Erneuerung von Straßenbefestigungen darstellen, während Unterhaltung ein Sammelbegriff für Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßenbefestigungen (nicht über die volle Fahrbahnbreite) ist. Demzufolge sind vergleichsweise unbedeutende Maßnahmen, wie etwa die Behebung kleiner oder begrenzter Schäden (z. B. Ausbessern von Schlaglöchern) der Straßenunterhaltung zuzurechnen und vermögen folglich keine Beitragspflicht auszulösen.

 

Wie bereits dargelegt, ist der Neubau der Entwässerungseinrichtungen dringend erforderlich. Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustands sind daher ausgeschlossen. Die Baumaßnahme ist somit eindeutig beitragsfähig im Sinne des Straßenausbaubeitragsgesetzes vom 16.3.2006.

 

 

Berlin-Spandau, den 31. Juli 2008

Das Bezirksamt

 

 

          Birkholz                                                                                          Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat


 

 
 

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